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Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013


Published: 2013-08-02
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996252/schulbehrden--verwaltungsreformgesetz-2013.html

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164. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz zur Reform der Verwaltung des Schulwesens des Bundes geändert werden (Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetz 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2013, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 14 Abs. 3 lit. a entfällt die Wortfolge „in den Ländern und politischen Bezirken“.

2. In Art. 14 Abs. 4 lit. a entfällt die Wortfolge „in den Ländern und politischen Bezirken“ und wird angefügt:

„in den Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen von der jeweiligen Schulbehörde des Bundes ausgeübt wird, die dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist;“

3. In Art. 14 Abs. 5 lit. a und b wird das Wort „Übungsschulen“ jeweils durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.

4. In Art. 81a Abs. 1 wird die Wortfolge „– soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt –“ durch die Wortfolge „– soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt –“ ersetzt.

5. Art. 81a Abs. 2 lautet:

„(2) Für den Bereich jedes Landes ist eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im Land Wien hat der Landesschulrat die Bezeichnung „Stadtschulrat für Wien“ zu führen. Der sachliche Wirkungsbereich der Landesschulräte ist durch Bundesgesetz zu regeln.“

6. Art. 81a Abs. 3 lit. a erster und zweiter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Im Rahmen der Landesschulräte sind Kollegien einzurichten, deren stimmberechtigte Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen sind.“

7. In Art. 81a Abs. 3 lit. b entfällt die Wendung „ , Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde“.

8. Art. 81a Abs. 3 lit. c erster Satz lautet:

„Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der Präsidenten der Landesschulräte sind durch Gesetz zu bestimmen.“

9. In Art. 81a Abs. 3 lit. d entfällt der Klammerausdruck „(der Vorsitzende)”.

10. In Art. 81a Abs. 3 lit. e entfallen die Klammerausdrücke „(Vorsitzenden)“ und „(Vorsitzende)“.

11. In Art. 81b Abs. 1 wird im Einleitungssatz das Wort „Dreiervorschläge“ durch die Wendung „gereihte Dreiervorschläge“ ersetzt.

12. In Art. 81b Abs. 1 wird in lit. b die Wendung „Landes- und Bezirksschulräten“ durch die Wendung „Landesschulräten“ ersetzt, der Beistrich am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt und entfällt lit. c.

13. In Art. 132 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 51/2012, werden die Wörter „Landes- und Bezirksschulrates“ durch das Wort „Landesschulrates“ ersetzt.

14. In Art. 132 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 werden die Wörter „die Schulbehörde“ durch die Wörter „der Landesschulrat“ ersetzt.

15. In Art. 133 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 werden die Wörter „die Schulbehörde“ durch die Wörter „der Landesschulrat“ ersetzt.

16. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 56 angefügt:

„(56) In der Fassung des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, treten in Kraft:

1.

Art. 14 Abs. 5 lit. a und b sowie der Einleitungssatz des Art. 81b Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

Art. 81a Abs. 1 mit 1. September 2013,

3.

Art. 14 Abs. 3 lit. a, Abs. 4 lit. a, Art. 81a Abs. 2 und Abs. 3, Art. 81b Abs. 1 (sofern nicht von Z 1 erfasst), Art. 132 Abs. 1 und 4 sowie Art. 133 Abs. 6 mit 1. August 2014.“

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird

Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In Art. III Abs. 1 wird die Wendung „des Bundes-Taubstummeninstitutes in Wien“ durch die Wendung „des Bundesinstitutes für Gehörlosenbildung in Wien“ ersetzt.

2. In Art. III entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Abs. 2.

3. In Art. IV Abs. 3 lit. a wird die Wendung „bei Volks- und Hauptschulen, polytechnischen Lehrgängen und bei gewerblichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen“ durch die Wendung „bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen“ ersetzt.

4. Art. XI lautet:

„Artikel XI.

In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2013 treten Art. III Abs. 1 sowie Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Schulbehörden – Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. In Art. III treten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und Abs. 2 mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs.1 entfällt die Wendung „und politischen Bezirken“.

2. In § 2 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wendung „und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten“.

3. § 3 Abs.1 Z 1 bis 3 wird durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

„1.

der Landesschulrat für alle Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

2.

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).“

4. § 3 Abs. 3 entfällt.

5. § 4 samt Überschrift lautet:

„Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in den Ländern

§ 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit des Landesschulrates erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes. Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien erstreckt sich auf das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien.

(2) Der Sitz des Landesschulrates richtet sich nach jenem der Landesregierung, der des Stadtschulrates für Wien nach dem des Stadtsenates. Nach regionalen Erfordernissen kann der Landesschulrat (Kollegium) auch Außenstellen des Landesschulrates (Bildungsregionen) einrichten.“

6. Die Überschrift des Abschnitts II lautet:

„Abschnitt II.

Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern“

7. Die am Beginn des Abschnitts II stehende Überschrift „Landesschulrat“ entfällt.

7a. Dem § 8 Abs. 2 lit. b Z. 3 wird folgende Z. 4 angefügt:

„4.

Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern und Eltern“

8. (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 8 wird die Wendung „auch die Bezirksschulinspektoren“ durch die Wendung „die Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen“ ersetzt.

9. § 11 Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930) hat auf Grund eines gereihten Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen.“

10. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich des § 14) Die dem § 12 vorangestellte Überschrift „Bezirksschulrat“, die §§ 12 bis 16 jeweils samt Überschrift sowie die dem § 16 folgende Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“ entfallen.

11. In § 17 Abs. 1 entfällt die Wendung „und Bezirksschulräte“ und wird das Wort „Vorsitzenden“ durch das Wort „Präsidenten“ ersetzt.

12. In § 18 Abs. 1 werden die Wendungen „Landes- und Bezirksschulräten“, „Landes- und Bezirksebene“ und „Landes- und Bezirksschulräte“ durch die Worte „Landesschulräten“, „Landesebene“ und „Landesschulräte“ sowie der Klammerausdruck „(Abs. 2 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 2 Z 3)“ ersetzt.

13. In § 18 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „auf Landes-, Bezirks- und Schulebene“ durch die Wendung „auf Landes- und Schulebene“ ersetzt.

14. § 19 letzter Satz entfällt.

15. In § 20 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Landes- und Bezirksschulräte“ jeweils durch das Wort „Landesschulräte“ ersetzt.

16. In § 20 Abs. 3 entfällt die Wendung „oder den Bezirksschulräten“ und lautet der Klammerausdruck: „(Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)“.

17. § 21 Abs. 1 entfällt.

18. § 22 lautet:

§ 22. Die aufgrund der Neustrukturierung der in den Bezirken eingerichteten Schulbehörden des Bundes für die Dauer des weiteren Bestehens der Bezirksschulräte zur Besetzung durch befristete Betrauung ausgeschriebenen Planstellen der Bezirksschulinspektorinnen und Bezirksschulinspektoren dürfen durch unbefristete Betrauung der bestellten Lehrkraft und durch deren Ernennung besetzt werden.“

19. Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2013 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1.

§ 11 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 21 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,

3.

§ 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 samt Überschrift, Abschnitt II bezüglich der von Paragraphen unabhängigen Zwischenüberschriften, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 2, § 19, § 20 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 22 treten mit 1. August 2014 in Kraft,

4.

§ 3 Abs. 3 sowie die §§ 12, 13, 15 und 16 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft,

5.

(Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 2 lit. b Z 4 und § 8 Abs. 8 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 14 samt Überschrift tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.“

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