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Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes


Published: 2013-08-06
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996242/nderung-des-lebensmittelsicherheits--und-verbraucherschutzgesetzes.html

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171. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 81 Abs. 3 wird die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wortfolge „mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ ersetzt.

2. In § 90 Abs. 1 bis 4 werden jeweils die Wortfolge „20 000 Euro“ durch die Wortfolge „50 000 Euro“ und die Wortfolge „40 000 Euro“ durch die Wortfolge „100 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 90 Abs. 1 wird am Ende folgender Satz eingefügt:

„Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.“

4. In § 90 Abs. 2 wird am Ende folgender Satz eingefügt:

„Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.“

5. Dem § 95 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten der § 81 Abs. 3 und § 90 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2013 begangen worden sind, sind die gerichtlichen Strafbestimmungen und die Verwaltungsstrafbestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 anzuwenden.“

Fischer

Faymann