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Änderung der Landeslehrer-Controllingverordnung


Published: 2013-08-23
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996193/nderung-der-landeslehrer-controllingverordnung-.html

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244. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Landeslehrer-Controllingverordnung geändert wird

Auf Grund

1.

des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2013, und

2.

des § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2013,

wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Die Landeslehrer-Controllingverordnung, BGBl. II Nr. 390/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 werden die Wendungen „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ jeweils durch die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 entfallen der vorletzte und der letzte Satz.

3. § 6 Z 1 lautet:

„1.

Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung:

Die für das Schuljahr gemeldeten Werte aus den Datenfeldern BAUSM und BAUSMK der Anlage sind je Planstellenbereich (Schulart) zu addieren und durch (100 x 12) zu teilen.“

4. § 6 Z 2 lautet:

„2.

Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus den Datenfeldern MDL und ZKMDL der Anlage sind zu addieren und in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:

a)

in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;

b)

in den Planstellenbereichen Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;

c)

im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.“

5. § 10 samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

§ 10. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.“

6. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 6 Z 1 und 2, § 10 samt Überschrift sowie die Anlage zu § 3 Abs. 1 in der genannten Fassung treten mit 1. September 2014 in Kraft.“

7. Die Anlage wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage ersetzt.

Schmied