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Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung – ZG-EKV


Published: 2013-08-26
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996190/zentrale-gegenparteien-eigentmerkontrollverordnung--zg-ekv.html

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247. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einer zentralen Gegenpartei beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung – ZG-EKV)

Auf Grund des § 8 des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Anzeigen anzuwenden, die der FMA gemäß Art. 31 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012, S. 1, zu übermitteln sind.

(2) Ist die Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs von einer finanziellen Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu übermitteln, die der Aufsicht der FMA unterliegt, sind auf diese Anzeige § 3 Abs. 2 Z 1 bis 5, § 4 Abs. 1 Z 2 bis 5, § 5 und § 7 nicht anzuwenden.

Angaben zu natürlichen Personen und nicht natürlichen Personen sowie Personenverbänden

§ 2. (1) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Anzeigepflichtiger) anzuführenden natürlichen Personen sind anzugeben mit

1.

vollständigem Namen,

2.

Geburtsdatum,

3.

Geburtsort und

4.

Anschrift des Hauptwohnsitzes.

(2) Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und Zweckvermögen sind anzugeben mit

1.

Firma oder Bezeichnung,

2.

Rechtsform,

3.

Sitz und Sitzland,

4.

Verwaltungssitz und

5.

der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht.

2. Abschnitt

Vorzulegende Informationen

Beilagenkonvolut, Allgemeine Informationen

§ 3. (1) Einer Anzeige eines beabsichtigten Beteiligungserwerbs sind unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung die allgemeinen Unterlagen und Erklärungen gemäß Abs. 2 sowie die weiteren in diesem Abschnitt genannten Unterlagen und Erklärungen vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 beizufügen; der Anzeige sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und Lebensläufe von jeder natürlichen Person nach Abs. 2 Z 3 und 5 beizufügen, wobei Lebensläufe die einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung sowie die aktuellen Tätigkeiten und Zusatzfunktionen der jeweiligen Person zu enthalten haben. Jedem danach der Anzeige beizufügenden Beilagenkonvolut ist ein Beilagenverzeichnis voranzustellen, das die laufend durchnummerierten Beilagen der jeweiligen Bestimmung in dieser Verordnung zuordnet.

(2) Einer Anzeige sind folgende allgemeinen Unterlagen und Erklärungen beizufügen:

1.

Ein Nachweis über die Identität oder die rechtliche Existenz des Anzeigepflichtigen; als solcher gelten für natürliche Personen insbesondere Kopien amtlicher Lichtbildausweise und für juristische Personen aktuelle Auszüge aus dem Firmenbuch oder einem vergleichbaren Register; anstelle der Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern unter österreichischer Jurisdiktion kann auf die jeweilige Registerfundstelle verwiesen werden;

2.

amtlich beglaubigte Kopien der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder gleichwertiger Vereinbarungen, sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist; anstelle der Vorlage von amtlich beglaubigten Kopien von Dokumenten, die Teil der Urkundensammlung des Firmenbuches gemäß § 1 Abs. 1 FBG sind, kann auf dieses verwiesen werden;

3.

sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der Leitungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter unter Darlegung der Art und des Umfangs ihrer Befugnisse und der Geschäftsverteilung; sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, ist eine Darstellung hinzuzufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher prozentuellen Höhe diese Personen an der Verteilung dessen Gewinns teilnehmen;

4.

eine aktuelle, aussagekräftige Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des Anzeigepflichtigen;

5.

eine Erklärung, ob beabsichtigt ist, Geschäftsleiter der zentralen Gegenpartei, an der die Beteiligung beabsichtigt wird (im Weiteren: zentrale Gegenpartei), auszutauschen, und durch welche Personen sie ersetzt werden sollen.

Informationen zur Zuverlässigkeit

§ 4. (1) Der Anzeigepflichtige hat bei der Anzeige anzugeben,

1.

ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird oder ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt worden ist; dies ist durch geeignete Nachweise zu belegen;

2.

ob gegen ihn im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung geführt wird oder mit einer Strafe oder Ermahnung in den letzten zehn Jahren abgeschlossen worden ist;

3.

ob er als Schuldner in ein Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war;

4.

ob eine Aufsichtsbehörde, deren Aufsicht er untersteht oder unterstand, eine andere Behörde oder ein anderes Gericht gegen ihn in den letzten zehn Jahren eine Untersuchung eingeleitet oder eine Maßnahme ergriffen hat und ob und wie ein solches Verfahren abgeschlossen wurde;

5.

ob ihm eine Eintragung, Genehmigung, Bewilligung, Mitgliedschaft oder Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit in den letzten zehn Jahren durch eine Behörde oder ein Gericht nicht erteilt, entzogen, untersagt oder aufgehoben worden ist oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird.

(2) Nach Abs. 1 Z 1 nicht anzugeben sind Strafverfahren, die aus rechtlichen Gründen oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind. Nicht anzugeben sind weiters Strafverfahren, die durch Rücktritt von der Verfolgung beendet wurden, wenn nach dem Rücktritt von der Verfolgung fünf Jahre vergangen sind, sowie Verurteilungen, die getilgt wurden.

(3) Der Anzeigepflichtige hat ferner zu erklären, ob seine Zuverlässigkeit oder die Zuverlässigkeit einer Person nach § 3 Abs. 2 Z 3 oder 5 als Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut durch eine für deren Aufsicht zuständige Aufsichtsbehörde nach dem jeweils einschlägigen Aufsichtsrecht geprüft worden ist. Er hat weiterhin zu erklären, ob eine vergleichbare Prüfung durch eine andere Behörde erfolgt ist. Amtliche Dokumente sind der Anzeige beizufügen. Liegen dem Anzeigepflichtigen solche Dokumente nicht vor, hat er dies zu begründen.

(4) Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben sind vom Anzeigepflichtigen auch hinsichtlich von ihm geleiteter Unternehmen und jeder Person nach § 3 Abs. 1 Z 3 und 5 zu machen.

Beteiligungsverhältnisse und Konzernzugehörigkeit sowie sonstige Einflussmöglichkeiten

§ 5. Einer Anzeige sind folgende Angaben zu den direkten und indirekten Beteiligungsverhältnissen, zur Konzernzugehörigkeit und zu sonstigen Einflussmöglichkeiten des Anzeigepflichtigen beizufügen:

1.

Sofern der Anzeigepflichtige einem Konzern angehört,

a)

eine aussagekräftige Darstellung der Konzernstruktur mit einem Organigramm unter Angabe jedes Konzernunternehmens sowie der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent,

b)

eine aussagekräftige Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns und

c)

eine Aufstellung der Konzernunternehmen, die durch Behörden in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten, sonstigen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte zuständig sind, beaufsichtigt werden sowie die Bezeichnung und Anschrift der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

2.

Sofern der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, eine Liste der Unternehmen, deren Geschäfte er führt oder über die er Kontrolle hat. Dabei ist jeweils auch anzugeben, ob der Anzeigepflichtige die Geschäfte des angegebenen Unternehmens führt oder über dieses Kontrolle hat.

3.

Sofern der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist, eine Liste der nicht konzernangehörigen natürlichen und juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Gesellschaftsformen sowie Zweckvermögen, die an dem Anzeigepflichtigen mindestens 10 vH der Kapital- oder Stimmrechtsanteile halten oder die, unabhängig davon, ob Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden, einen maßgeblichen Einfluss auf den Anzeigepflichtigen ausüben können oder die, sofern der Anzeigepflichtige ein Zweckvermögen ist, an der Verteilung dessen Gewinns in Höhe von mindestens 10 vH teilnehmen. Bestehende Stimmrechtsvereinbarungen sind zu erläutern.

Relevante Geschäftsbeziehungen, familiäre Bindungen und sonstige relevante Beziehungen sowie Erwerbsinteressen

§ 6. (1) Der Anzeige ist eine Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung beizufügen. Die Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die der Anzeigepflichtige oder ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes, jeweils anzugebendes Unternehmen unterhält zu

1.

der zentralen Gegenpartei und den von ihr kontrollierten Unternehmen;

2.

den Inhabern von der Höhe nach zu bezeichnenden Kapital- und Stimmrechtsanteilen an der zentralen Gegenpartei;

3.

den Clearingmitgliedern der zentralen Gegenpartei einschließlich der Höhe einer etwaigen einseitigen oder wechselseitigen Beteiligung;

4.

den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsorgans der zentralen Gegenpartei.

(2) Enge Verbindungen im Sinne des Art. 2 Z 24 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von Personen nach § 3 Abs. 2 Z 3 zu den in Abs. 1 zweiter Satz genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 zu benennen.

(3) Es sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 anzugeben:

1.

Jene Personen nach § 3 Abs. 2 Z 3, die aufgrund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen nach Abs. 1 Z 2 oder der zentralen Gegenpartei selbst zu führen oder deren Geschäfte tatsächlich führen.

2.

Jene Personen, die zugleich Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Anzeigepflichtigen und Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen an der zentralen Gegenpartei sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.

(4) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen der zentralen Gegenpartei an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Abs. 1 gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf die zentrale Gegenpartei auswirken.

Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen

§ 7. (1) Der Anzeigepflichtige hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen.

(2) Bei bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Abs. 1 folgende Angaben zum Anzeigepflichtigen enthalten:

1.

Jahresabschlüsse und, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden, Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre;

2.

Berichte über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden.

Ist ein bilanzierender Anzeigepflichtiger in einen Konzern eingebunden, sind mit der Anzeige die Informationen nach Z 1 und 2 auch für die Konzernebene vorzulegen.

(3) Bei nicht bilanzierenden Anzeigepflichtigen muss die Darstellung nach Abs. 1 folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

1.

Eine vollständige Aufzählung und Beschreibung der Einkommensquellen;

2.

eine aktuelle Vermögensaufstellung unter Angabe sämtlicher Verbindlichkeiten;

3.

sofern eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht oder der Anzeigepflichtige diese freiwillig abgegeben hat, die Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide der letzten drei Kalenderjahre. Liegen diese nicht vor, Dokumente mit vergleichbarem Aussagegehalt.

(4) Wurde die Bonität des Anzeigepflichtigen von einer oder mehreren Ratingagenturen beurteilt, hat der Anzeigepflichtige das jüngste Rating jeder Ratingagentur anzugeben und jeweils durch aussagekräftige Unterlagen der beurteilenden Ratingagentur zu belegen. Gleiches gilt in Bezug auf die Bonität des Konzerns, dem der Anzeigepflichtige angehört sowie in Bezug auf die nicht konzernangehörigen Unternehmen, über die der Anzeigepflichtige, sofern dieser eine natürliche Person ist, Kontrolle hat oder deren Geschäfte er führt. Liegen dem Anzeigepflichtigen die Unterlagen nach dem ersten Satz nicht vor, hat er dies zu begründen.

Finanzierung des Erwerbs, Offenlegung sämtlicher Vereinbarungen

§ 8. Der Anzeige sind eine aussagekräftige Darstellung und geeignete Nachweise über das Vorhan-densein und die wirtschaftliche Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb eingesetzt werden sollen, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb getroffenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.

Geschäftsplan, Darstellung strategischer Ziele und Pläne

§ 9. (1) Wenn der Anzeigepflichtige durch den geplanten Erwerb oder die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung Kontrolle über die zentrale Gegenpartei erlangt, ist der Anzeige ein Geschäftsplan beizufügen, der die mit dem Erwerb oder der Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an der zentralen Gegenpartei verfolgten strategischen Ziele und Pläne des Anzeigepflichtigen beschreibt. Der Geschäftsplan hat insbesondere aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung (Abs. 2), zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Abs. 3) sowie zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur der zentralen Gegenpartei (Abs. 4) zu enthalten.

(2) Die Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung haben allgemeine Ausführungen zu den wesentlichen Zielen des Beteiligungserwerbs und den zur Zielerreichung geplanten Maßnahmen zu enthalten. Diese umfassen insbesondere:

1.

Die geschäftsstrategischen Ziele und Überlegungen für den Beteiligungserwerb;

2.

die mittelfristigen Vermögens-, Finanz- und Ertragsziele;

3.

die angestrebten Synergieeffekte in der zentralen Gegenpartei;

4.

die mögliche Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten;

5.

eine geplante Änderung in der Finanzstruktur der zentralen Gegenpartei;

6.

allgemeine Vorgaben und Festlegungen für die Einbeziehung und Integration der zentralen Gegenpartei in die Konzern- und Gruppenstruktur des Erwerbers; dies hat eine Beschreibung der wesentlichen angestrebten Synergieeffekte mit anderen Unternehmen des Konzerns und der Gruppe sowie eine Beschreibung der Grundsätze und Verfahren zur Führung und Steuerung der Unternehmensbeziehungen innerhalb des Konzerns und der Gruppe zu enthalten;

7.

Ausführungen zur Bereitschaft und der wirtschaftlichen Fähigkeit, der zentralen Gegenpartei zukünftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Angaben zur geplanten Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassen die Planbilanzen, die Plangewinn- und Planverlustrechnungen sowie die Finanzpläne für jeweils die nächsten drei Geschäftsjahre nach dem Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung sowohl für die zentrale Gegenpartei als auch für den Konzern. Diese haben insbesondere

1.

die prognostizierten Kapitalkennziffern,

2.

die Angaben zur Höhe der voraussichtlichen Risikopositionen und

3.

einen Ausblick auf geplante gruppeninterne Geschäfte

zu enthalten.

(4) Die Angaben zu den Auswirkungen auf die Unternehmens- und Organisationsstruktur der zentralen Gegenpartei haben insbesondere Folgendes anzuführen und zu beschreiben:

1.

Die Zusammensetzung und Aufgabenbereiche der Unternehmensorgane und der von ihnen eingesetzten Ausschüsse;

2.

die Rechnungslegungsmethoden und Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse sowie wesentliche Änderungen dieser Methoden und Verfahren; diese Ausführungen haben auch Angaben zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Internen Revision und der Compliance-Funktion und dem Wechsel bei leitenden Mitarbeitern zu enthalten;

3.

die eingesetzten IT-Systeme, IT-Sicherheit sowie wesentliche Änderungen dieser Systeme;

4.

die Grundsätze für die Delegation und Auslagerung von Unternehmensaktivitäten und -prozessen auf andere Unternehmen oder Personen.

(5) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an der zentralen Gegenpartei Kapital- oder Stimmrechtsanteile von 20 vH bis 50 vH vom Anzeigepflichtigen gehalten werden oder von diesem auf die zentrale Gegenpartei ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung keine Kontrolle über die zentrale Gegenpartei hat, sind der Anzeige Dokumente beizufügen, die folgende Informationen beinhalten:

1.

Aussagekräftige Angaben zur geplanten strategischen Entwicklung gemäß Abs. 2 und

2.

aussagekräftige Angaben gemäß Abs. 4; wobei diese detaillierte Aussagen über die Art der beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die finanzielle Ausstattung sowie die Kapitalallokation der zentralen Gegenpartei beinhalten müssen.

(6) Wenn durch den geplanten Erwerb oder durch die geplante Erhöhung der qualifizierten Beteiligung an der zentralen Gegenpartei Kapital- oder Stimmrechtsanteile unter 20 vH vom Anzeigepflichtigen gehalten werden, von diesem auf die zentrale Gegenpartei aber kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann und der Anzeigepflichtige nach dem geplanten Erwerb oder der geplanten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung keine Kontrolle über die zentrale Gegenpartei hat, dann hat die Anzeige folgende Informationen zu beinhalten:

1.

Eine aussagekräftige Darstellung der allgemeinen strategischen Ziele, die mit dem Erwerb verfolgt werden; anzugeben ist hierbei insbesondere, wie lange die Anteile voraussichtlich gehalten werden und ob in einem absehbaren Zeitraum nach dem Erwerb die Anteilshöhe verändert werden soll;

2.

eine Darstellung zur beabsichtigten zukünftigen Einflussnahme auf die zentrale Gegenpartei unter Angabe der Gründe hierfür;

3.

Ausführungen zur Bereitschaft und der wirtschaftlichen Fähigkeit, der zentralen Gegenpartei zukünftig weiteres Kapital, sofern dies notwendig wird, zur Verfügung zu stellen.

Ettl   Kumpfmüller