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Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen


Published: 2013-09-16
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996138/vereinbarung-gem-artikel-15a-b-vg-ber-den-weiteren-ausbau-ganztgiger-schulformen.html

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192. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau –, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Grundlage für den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen

Die Vertragsparteien kommen überein, die Geltungsdauer der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, nach Maßgabe der nachstehenden Artikel im jeweiligen Zuständigkeitsbereich bis zum Ende des Schuljahres 2018/19 zu verlängern und im genannten Zeitraum vollinhaltlich umzusetzen.

Artikel 2

Erweiterte Zielsetzungen

Diese Vereinbarung umfasst zusätzlich zu den in Art. 1 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, genannten öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen auch Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Zusätzlich zu den Zielsetzungen gemäß Art. 1 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, verfolgt diese Vereinbarung nachstehende Zielsetzungen:

1.

Ausbau des integrativen Betreuungsangebotes für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf,

2.

Ausbau der Tagesbetreuung mit besonderen Qualitätskriterien:

a)

Förderung im Freizeitbereich durch Angebote der Interessen- und Begabungsförderung sowie der individuellen Förderung,

b)

Sicherstellung einer sinnvollen Freizeitgestaltung durch Angebote in den Bereichen schulische Kulturarbeit, Soziales Lernen, Sprach- und Leseförderung, geschlechterbewusste Pädagogik, schulische Gewaltprävention, interkulturelles Lernen, Freizeitprojekte, Gesundheits- und Bewegungserziehung sowie naturwissenschaftlich-technische Schwerpunkte,

c)

Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der schulischen Tagesbetreuung durch die Schaffung von Kommunikations- und Regenerationszonen und von Bereichen für die Verpflegung, Sport- und Freizeitgestaltung sowie durch die Adaptierung von Klassenräumen, um die individuelle Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die Betreuung in Kleingruppen sowie Projektunterricht zu ermöglichen.

3.

Herstellung von gleichen Rahmenbedingungen der Tagesbetreuung in den unterschiedlichen Formen.

Artikel 3

Pädagogisches Gesamtkonzept

Die Länder verpflichten sich, im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts gemäß Art. 4 Abs. 3 Z 1 lit. b der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, die Interessen und Begabungen der Schülerinnen und Schüler neben den in Art. 4 Abs. 3 Z 1 lit. b der angeführten Vereinbarung genannten Angeboten auch durch Sprach- und Leseförderung sowie Begabungsförderung zu fördern und im Rahmen des Freizeitbereiches der schulischen Tagesbetreuung ausreichende Bewegungsmöglichkeiten zu gewährleisten.

Artikel 4

Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bis 18:00 Uhr im Jahr 2014

(1) Zusätzlich zu den in Art. 4 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, für das Jahr 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, im Jahr 2014 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 im Höchstausmaß von 78.534.000,00 Euro zur Verfügung stellen. Ein Anteil dieses Betrages kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gemäß Abs. 2 auch für infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der genannten Vereinbarung verwendet werden, dies an Standorten, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.

(2) Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

 

 

2014

 

Gesamtsumme

in Euro (höchstens)

Davon auch für Infrastruktur

in Euro (höchstens)

Burgenland

2.665.608,88 €

2.562.190,70 €

Kärnten

5.253.107,84 €

5.049.301,92 €

Niederösterreich

15.098.617,00 €

14.512.832,80 €

Oberösterreich

13.249.070,62 €

12.735.043,66 €

Salzburg

4.968.155,08 €

4.775.404,53 €

Steiermark

11.340.466,66 €

10.900.488,21 €

Tirol

6.620.863,85 €

6.363.992,81 €

Vorarlberg

3.457.153,07 €

3.323.025,18 €

Wien

15.880.957,00 €

15.264.820,19 €

Österreich

78.534.000,00 €

 

 

(3) Die für das Jahr 2014 nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels auch für infrastrukturelle Maßnahmen vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel können auch zur Finanzierung von infrastrukturellen Maßnahmen des Jahres 2013 verwendet werden.

Artikel 5

Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bis 18:00 Uhr in den Jahren 2015 bis 2018

(1) Zusätzlich zu den in Art. 4 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, für die Jahre 2011 bis 2014 vom Bund zur Verfügung zu stellenden Budgetmitteln wird der Bund für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr stattfindet, in den Jahren 2015 bis 2018 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von insgesamt höchstens 375.402.000,00 Euro zur Verfügung stellen. Ein Teilbetrag kann nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels gemäß Abs. 2 auch für infrastrukturelle Maßnahmen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der genannten Vereinbarung verwendet werden, dies an Standorten, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.

 

2015

2016

2017

2018

109.368.000,00 €

99.022.999,99 €

88.678.000,00 €

78.333.000,01 €

 

(2) Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

 

 

2015

2016

 

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Davon auch für Infrastruktur
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Davon auch für Infrastruktur
in Euro (höchstens)

Burgenland

3.712.179,60 €

2.227.307,76 €

3.361.048,57 €

1.848.576,71 €

Kärnten

7.315.581,77 €

4.389.349,06 €

6.623.608,86 €

3.642.984,87 €

Niederösterreich

21.026.632,33 €

12.615.979,40 €

19.037.746,09 €

10.470.760,35 €

Oberösterreich

18.450.917,50 €

11.070.550,50 €

16.705.665,31 €

9.188.115,92 €

Salzburg

6.918.750,92 €

4.151.250,55 €

6.264.313,80 €

3.445.372,59 €

Steiermark

15.792.957,93 €

9.475.774,76 €

14.299.119,25 €

7.864.515,59 €

Tirol

9.220.345,80 €

5.532.207,48 €

8.348.203,33 €

4.591.511,83 €

Vorarlberg

4.814.499,67 €

2.888.699,80 €

4.359.101,38 €

2.397.505,76 €

Wien

22.116.134,48 €

13.269.680,69 €

20.024.193,40 €

11.013.306,37 €

Österreich

109.368.000,00 €

 

99.022.999,99 €

 

 

 

2017

2018

 

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Davon auch für Infrastruktur
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Davon auch für Infrastruktur
in Euro (höchstens)

Burgenland

3.009.917,54 €

1.354.462,89 €

2.658.786,52 €

531.757,30

Kärnten

5.931.635,95 €

2.669.236,18 €

5.239.663,04 €

1.047.932,61

Niederösterreich

17.048.859,83 €

7.671.986,92 €

15.059.973,58 €

3.011.994,72

Oberösterreich

14.960.413,12 €

6.732.185,90 €

13.215.160,93 €

2.643.032,19

Salzburg

5.609.876,69 €

2.524.444,51 €

4.955.439,58 €

991.087,92

Steiermark

12.805.280,56 €

5.762.376,25 €

11.311.441,87 €

2.262.288,37

Tirol

7.476.060,87 €

3.364.227,39 €

6.603.918,40 €

1.320.783,68

Vorarlberg

3.903.703,11 €

1.756.666,40 €

3.448.304,83 €

689.660,97

Wien

17.932.252,33 €

8.069.513,55 €

15.840.311,26 €

3.168.062,25

Österreich

88.678.000,00 €

 

78.333.000,01 €

 

 

(3) Bei Verwendung der für die Jahre 2015 bis 2018 nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels auch für infrastrukturelle Maßnahmen vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel dürfen 55.000,00 Euro als einmalige Zahlung pro Gruppe nicht überschritten werden. Mit den Mitteln sind ausschließlich die Einrichtung neuer Tagesbetreuungen oder Qualitätsverbesserungen in der Infrastruktur für bereits bestehende schulische Tagesbetreuungen zu finanzieren, wobei die Einrichtung neuer Standorte bzw. neuer Gruppen der schulischen Tagesbetreuung vorrangig zu behandeln ist. Die Mittel sind insbesondere zu verwenden für

1.

Die Schaffung bzw. Adaptierung von Speisesälen und Küchen,

2.

Die Schaffung bzw. Adaptierung von Gruppenräumen für eine adäquate Betreuung,

3.

Die Schaffung bzw. Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,

4.

Die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen oder die

5.

Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen (zB Geschirr, Besteck, Spiele).

Anderenfalls ist dieser Zweckzuschuss in den Jahren 2015 bis 2018 als Anschubfinanzierung von Personalkosten im Freizeitbereich der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe des oben angeführten Verteilungsschlüssels zu verwenden, wobei 9.000,00 Euro pro Gruppe pro Jahr nicht überschritten werden dürfen.

(4) In den Jahren 2016, 2017 und 2018 können die für Infrastruktur vorgesehenen Mittel um bis zu 20% des für Infrastruktur vorgesehenen Betrages überschritten werden (Flexibilisierungsklausel). Die Gesamtsumme des 2016, 2017 und 2018 zur Verfügung stehenden Betrages wird dadurch nicht erhöht.

(5) Werden Anschubfinanzierungsmittel des Bundes dieser Vereinbarung in einem Jahr von einem Land nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese von den Ländern unter Beibehaltung der Zweckwidmung bis spätestens Ende des Unterrichtsjahres 2018/2019 in die nächsten Jahre übertragen werden. Am Ende der Laufzeit nicht verbrauchte Mittel sind an den Bund zurückzuzahlen.

Artikel 6

Berichtslegung, Controlling und Evaluierung

(1) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Länder erstatten bis 31. Oktober für das begonnene Schuljahr die Meldung zum Bedarf gemäß Art. 4 Abs. 3 Z 3 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011. Zum Ende des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Als Nachweis der Angebotsförderung haben die Länder die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen. Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung gekommen ist. Über die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen und den Personaleinsatz je einzelner Schule sowie weiters darüber, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung gekommen ist, ist Bericht zu legen.

(2) Im Zuge der jährlichen Bedarfsmeldung (Abs. 1) ist ein vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur im Wege der Schulaufsicht zur Verfügung zu stellendes standardisiertes Rückmeldeformular zu übermitteln. Zusätzlich zur jährlichen Bedarfsmeldung sind auch bei Nichtzustandekommen einer (auch schul- oder schulartübergreifenden) Tagesbetreuung die Zahl der Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern zur Tagesbetreuung im Wege der Schulaufsicht an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu melden. Die Bedarfsmeldung bildet die Grundlage für die abzurufenden Gelder.

(3) Die Länder verpflichten sich, den Nachweis der Auszahlung der Gelder an den Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung nach Maßgabe der Qualitätskriterien gemäß Art. 4 Abs. 3 Z 1 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, zu überprüfen und dem Bund etwaige festgestellte Verstöße zu melden. Solche Verstöße begründen die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mittel.

(4) Der Bund behält sich das Recht vor, Einzelfallüberprüfungen an Schulen vorzunehmen und die eingesetzten Mittel bei etwaigen Verstößen zurückzufordern.

(5) Im Jahr 2016 ist eine Zwischenevaluierung und im Jahr 2019 eine Endevaluierung durch den Bund durchzuführen, die aufbauend auf den Berichten der Länder gemäß Art. 3 Abs. 3 Z 6 der Vereinbarung über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, eine zusammenfassende Darstellung der Maßnahme zu umfassen hat.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des Monats August 2013 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des Monats August 2013 beim Bundeskanzleramt vorliegen.

(2) Tritt die Vereinbarung nicht nach Abs. 1 mit 1. September 2013 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener 1. September, bis zu dem die Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 oder nach Art. 8 mitteilen.

(4) Die Vertragsparteien nehmen in Aussicht, rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung Verhandlungen über die Weiterführung der schulischen Tagesbetreuung aufzunehmen.

Artikel 8

Beitritt

Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie beim Ablauf des Monats August 2013 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Sie wird diesen gegenüber jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des Monats August die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 erfüllt sind und die Mitteilung des betreffenden Landes darüber beim Bundeskanzleramt vorliegt.

Artikel 9

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2018/19.

Artikel 10

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

 

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 am 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten.

Faymann