Advanced Search

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionell...


Published: 2013-09-24
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996123/vereinbarung-gem-art.-15a-b-vg-ber-eine-nderung-der-vereinbarung-gem-art.-15a-b-vg-ber-die-einfhrung-der-halbtgig-kostenlosen-und-verpflichtenden-frhe.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

196. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Abschnitt I

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. I Nr. 99/2009, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. I Nr. 80/2011, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 6 Abs. 1 werden das Wort „Mehraufwandes“ durch „Aufwandes“ und die Wortfolge „und 2012/13“ durch die Wortfolge „2012/13, 2013/14 und 2014/15“ ersetzt.

2. In Art. 6 erhalten die Abs. 6 und 7 die Bezeichnungen „(8)“ und „(9)“; folgende Absätze 6 und 7 werden eingefügt:

(6) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2013/2014 auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:………………………………………………………………….3,080 %

Kärnten:……………………………………………………………………..6,154 %

Niederösterreich:…………………………………………………………...18,546 %

Oberösterreich:……………………………………………………………..17,372 %

Salzburg:……………………………………………………………………..6,402 %

Steiermark:………………………………………………………………….13,120 %

Tirol:………………………………………………………………………….8,582 %

Vorarlberg:…………………………………………………………………...5,029 %

Wien:………………………………………………………………………..21,715 %

(7) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2014/2015 auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:

Burgenland:………………………………………………………………..…2,998 %

Kärnten:……………………………………………………………………....5,893 %

Niederösterreich:………………………………………………………..…...18,615 %

Oberösterreich:……………………………………………………………....17,405 %

Salzburg:………………………………………………………………….…..6,281 %

Steiermark:…………………………………………………………………..13,212 %

Tirol:……………………………………………………………………….….8,699 %

Vorarlberg:……………………………………………………………….….. 4,800 %

Wien:………………………………………………………………………...22,097 %

3. In Art. 6 Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

4. Art. 7 samt Überschrift lautet:

„Artikel 7

Qualitätssicherung

(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 8 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen:

(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherungsind insbesondere:

a)

Reduzierung der Gruppengröße,

b)

Verbesserung des Betreuungsschlüssels,

c)

Qualifizierung des Personals,

d)

Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.

e)

Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt

(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011, einzuhalten.“

5. Art. 8 samt Überschrift lautet:

„Artikel 8

Widmung des Bundeszuschusses

(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 6 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die kostenlose Betreuung von besuchspflichtigen Kindern entsteht.

(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem verpflichtenden Besuch anfallen.

(3) Der Bundeszuschuss wird in der Höhe von maximal € 960,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2013/14 und in der Höhe von maximal € 980,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2014/15 gewährt.“

6. In Art. 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „als Ausgleich für den Aufwand“ durch die Wortfolge „für Zwecke“ ersetzt.

7. In Art. 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „bis 31. Juli eines Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „bis 30. September eines Kalenderjahres“ ersetzt.

Abschnitt II

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des Monats August 2013 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des Monats August 2013 beim Bundeskanzleramt vorliegen.

(2) Tritt die Vereinbarung nicht nach Abs. 1 mit 1. September 2013 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener Monatserste, bis zu dem die Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam, bis zu dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 von dem jeweiligen Land erfüllt werden.

(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(5) Nach dem 31. Dezember 2014 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

(6) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

 

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 1 mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol sowie Vorarlberg in Kraft getreten.

Faymann