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Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2013


Published: 2013-10-01
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996115/agrarstrukturstatistik-verordnung-2013.html

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284. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2013 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2013)

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates, ABl. Nr. L 321 vom 1.12.2008 S. 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 308 vom 24.11.2009 S 27, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. Dezember 2014 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

1.

ein Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;

2.

25 Ar Erwerbsweinbaufläche;

3.

15 Ar intensiv genutzte Baumobstfläche oder zehn Ar intensiv genutzte Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Hopfen-, Blumen- oder Zierpflanzenfläche oder Reb-, Forst- oder Baumschulfläche;

4.

ein Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);

5.

Viehhaltung mit drei Rindern, fünf Schweinen, zehn Schafen oder zehn Ziegen oder mindestens 100 Stück Geflügel aller Art.

(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.

Stichtage, Referenzzeiträume

§ 3. (1) Als Stichtage gelten:

1.

1. April 2013 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 3.

2.

15. Mai 2013 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3. und

3.

31. Oktober 2013 hinsichtlich der übrigen Erhebungsmerkmale.

(2) Als Referenzzeiträume gelten:

1.

1. November 2012 bis 31. Oktober 2013 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 4.2., 5. und 6.,

2.

1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.,

3.

1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2013 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 7. und

4.

das Kalenderjahr 2013 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage Punkt 3., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2013 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) In der Art der Vollerhebung sind zu erheben:

1.

das Merkmal gemäß Anlage Punkt 1.1. durch Heranziehen von Statistikdaten,

2.

die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und

3.

die Merkmale gemäß Anlage Punkt 3.1., 3.3. bis 3.7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Die übrigen Erhebungsmerkmale sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 30 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.

(3) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.

(4) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der gemäß Abs. 3 ausgewählten statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

§ 5. (1) Die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 erfolgt durch die Bundesanstalt.

(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 7. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.

(2) Sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Der Auskunftspflichtige hat in diesem Fall seiner Auskunftspflicht innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) nachzukommen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 8. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. Auf Verlangen der Bundesanstalt haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 11. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung in das LFBIS

§ 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Kostenersatz

§ 13. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt in den Jahren 2013 und 2014 einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von jeweils 151 481,50 €.

Außerkrafttreten

§ 14. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Berlakovich