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Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung – ZiDAV


Published: 2013-10-01
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996114/zivildienst-ausbildungs-verordnung--zidav.html

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285. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Ausbildungen von Zivildienstleistenden bestimmt werden, für die Rechtsträgern von Einrichtungen ein Ausbildungsbeitrag gewährt werden kann (Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung – ZiDAV)

Aufgrund des § 38a Abs. 4 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt, für welche erfolgreich absolvierten Ausbildungen oder erfolgreich absolvierten Teile von Ausbildungen in einem der in § 3 Abs. 2 ZDG genannten Gebiete ein Ausbildungsbeitrag nach Maßgabe des § 38a ZDG geltend gemacht werden kann.

Art und Dauer der Ausbildung

§ 2. Für folgende erfolgreich absolvierte Ausbildungen oder einzelne erfolgreich absolvierte Teile dieser Ausbildungen kann gemäß § 38a Abs. 2 ZDG ein Ausbildungsbeitrag geltend gemacht werden:

1.

das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung, im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung;

2.

das Basismodul gemäß Anlage 1 MAB-Ausbildungsverordnung (MAB-AV), BGBl. II Nr. 282/2013, im Ausmaß von 120 Unterrichtsstunden;

3.

Unterrichtsfächer der Pflegehilfeausbildung gemäß Anlage 1 Z 11, 12 und 14 bis 16 Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 371/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2010, im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtsstunden;

4.

die Heimhelferausbildung nach den landesrechtlichen Vorschriften im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten;

5.

unbeschadet der Ziffern 1 und 3 Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Fachsozialbetreuer in den Bereichen Altenarbeit, Behindertenarbeit und -begleitung im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten;

6.

Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Kinderbetreuer, zum Tagesvater, zum (Sonder-)Kindergartenhelfer, zum Leiter von Kindergärten und -tagesheimen und zum (Sonder-) Horthelfer bzw. -assistenten im Ausmaß von mindestens 60 Unterrichtseinheiten;

7.

Unterrichtsfächer im Rahmen von Kollegs an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik gemäß den §§ 95 Abs. 3a und 103 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten;

8.

Unterrichtsfächer im Rahmen von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik nach § 8 Abs. 3a Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten.

Festlegung der Ausbildung

§ 3. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat im Einvernehmen mit dem Zivildienstleistenden Art und Umfang der Ausbildung gemäß § 2 festzulegen. Umfang und Dauer der Ausbildung darf dem Sinn des Zivildienstes nicht widersprechen und die Dienstleistung im Sinne des § 3 Abs. 1 ZDG nicht beeinträchtigen.

(2) Während der festgelegten Ausbildungszeiten, einschließlich allfälliger praktischer Ausbildungen, ist der Zivildienstleistende von der Erbringung von Dienstleistungen nach dem Zuweisungsbescheid befreit. Die jeweiligen Ausbildungsvorschriften sind einzuhalten.

Rechnungslegung

§ 4. Als Voraussetzung für die Gewährung des Ausbildungsbeitrages hat der Rechtsträger der Einrichtung der Zivildienstserviceagentur unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung oder des jeweiligen Ausbildungsteiles, spätestens jedoch am Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, eine Rechnung über die Ausbildungskosten sowie den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und erfolgreich absolvierte Teile einer Ausbildung und deren Rechtsgrundlage vorzulegen.

In- und Außerkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Mikl-Leitner