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Obsoleszenz des Protokolls über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen auf das Fürstentum Liechtenstein vom 15. Juni...


Published: 2013-10-02
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996106/obsoleszenz-des-protokolls-ber-die-anwendung-des-bereinkommens-ber-die-gegenseitige-anerkennung-von-prfungszeugnissen-und-konformittsnachweisen-auf-da.html

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266. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Obsoleszenz des Protokolls über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen auf das Fürstentum Liechtenstein vom 15. Juni 1988

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Das Protokoll über die Anwendung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen auf das Fürstentum Liechtenstein vom 15. Juni 1988 (BGBl. Nr. 593/1990 idF BGBl. I Nr. 2/2008) sieht in seinem ersten Absatz vor, dass das Übereinkommen auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung findet, solange die Schweiz ein Vertragsstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Konformitätsnachweisen ist. Die Schweiz hat laut Mitteilung des Depositärs das Übereinkommen am 22. November 2002 gekündigt und ist daher nicht mehr Vertragsstaat; das Protokoll ist somit obsolet geworden.

 

Faymann