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Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BTB-VO 2013


Published: 2013-10-02
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996099/bluetongue-bekmpfungsverordnung-2013%252c-btb-vo-2013.html

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287. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BTB-VO 2013)

Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c und 23 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Gegenstand

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

2. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung von Bluetongue in Betrieben

§ 3.

Maßnahmen bei Seuchenverdacht

§ 4.

Maßnahmen bei Seuchenausbruch

§ 5.

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

§ 6.

Aufhebung der Betriebssperre

3. Abschnitt
Zonenlegung, Maßnahmen in der Schutz- und Kontrollzone

§ 7.

Zonenlegung

§ 8.

Maßnahmen in der Schutzzone

§ 9.

Maßnahmen in der Kontrollzone

§ 10.

Impfungen

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 11.

Entschädigungen und Strafbestimmungen

§ 12.

Umsetzung von unionsrechtlichen Bestimmungen und Verweisungen

§ 13.

Inkrafttreten

§ 14.

Außerkrafttreten

Anhänge

Anhang A

Schutzzonen

Anhang B

Kontrollzonen

Anhang C

Serotypen gegen die Impfungen erlaubt sind

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue) in Österreich sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten, ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2007, S. 37, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2010, ABl. Nr. L 141 vom 31.5.2012, S. 7.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei empfänglichen Arten, die gemäß § 1 Abs. 1 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderwärtig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht auf Bluetongue vorliegt oder deren Ausbruch festgestellt wird.

(3) Für die Verbringung von für die Bluetongue empfänglichen Tieren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007. Wird eine vektorfreie Zeit für Österreich festgelegt, so wird diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

abgeschwächte Lebendimpfstoffe: Impfstoffe die durch Anpassung von Feldisolaten des Bluetongue-Virus durch Passagereihen in der Gewebekultur oder in embryonierten Hühnereiern hergestellt wurden;

2.

amtliche Tierärztin bzw. amtlicher Tierarzt: die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt der zuständigen Behörde oder eine vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellte Seuchentierärztin bzw. ein vom Landeshauptmann gemäß § 2a TSG bestellter Seuchentierarzt;

3.

Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;

4.

Bestand: Gesamtheit der empfänglichen Tiere eines Tierhaltungsbetriebes;

5.

Betrieb: landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten aufgezogen oder gehalten werden;

6.

Bestätigung des Seuchenausbruchs: die auf einen Fall von Bluetongue gestützte Feststellung, dass in einem bestimmten Gebiet (Betrieb) das Bluetongue-Virus zirkuliert bzw. eine Viruszirkulation stattgefunden hat. Bei gehäuftem Auftreten der Krankheit kann die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt die Seuchenbestätigung auch ausschließlich auf klinische oder epidemiologische Befunde stützen;

7.

Bluetongue: die Blauzungenkrankheit;

8.

Bluetongue-Krisenplan: der „Krisenplan zur Bekämpfung der Bluetongue in der Republik Österreich“, wie er auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (http://www.bmg.gv.at) veröffentlicht ist;

9.

Fall von Bluetongue: ein Tier, das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

-

es weist klinische Symptome auf, die auf Bluetongue schließen lassen;

-

es handelt sich um ein Sentineltier, das zuvor mit negativem serologischen Ergebnis getestet wurde und bei dem inzwischen eine Serokonversion von negativ zu positiv auf Antikörper gegen zumindest einen Serotyp von Bluetongue stattfand;

-

es handelt sich um ein Tier, aus dem das Bluetongue-Virus isoliert und als solches identifiziert wurde;

-

es handelt sich um ein Tier, das mit positivem serologischen Ergebnis auf Bluetongue untersucht wurde oder bei dem ein(e) für einen oder mehrere der Serotypen von Bluetongue spezifische(s) Virusantigen oder virale Ribonucleinsäure (RNS) identifiziert wurde.

Darüber hinaus muss aus epidemiologischen Daten hervorgehen, dass die klinischen Symptome oder Ergebnisse von Labortests, die auf eine Infektion mit Bluetongue schließen lassen, Folge der Viruszirkulation in dem Betrieb sind, in dem das Tier gehalten wird, und nicht Folge der Einstellung von geimpften oder seropositiven Tieren aus Sperrzonen;

10.

Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling;

11.

Seuchenbetrieb: jeder Betrieb, in dem der Ausbruch von Bluetongue durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt bestätigt wurde;

12.

Seuchenverdacht: das Vorliegen klinischer Anzeichen oder labordiagnostischer Hinweise, die einen Ausbruch von Bluetongue als denkbar erscheinen lassen;

13.

Sperrzone: ein aus Schutz- und Kontrollzone gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2000/75/EG mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S. 74, zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/5/EU, ABl. Nr. L 81 vom 21.3.2012, S. 1, bestehendes Gebiet, welches Restriktionen betreffend Bluetongue unterliegt;

14.

Tiere: soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, Tiere empfänglicher Arten, zu diesen zählen alle Wiederkäuerarten, d.h. Schafe, Rinder, Ziegen und Wildwiederkäuer (insbesondere Rotwild, Rehwild, Gämsen, Steinböcke, Antilopen, Gazellen, Giraffen) sowie Camelidae;

15.

Vektor(en): Insekten der Gattung „culicoida“, die das Bluetongue-Virus übertragen können;

16.

VIS: das gemäß § 8 TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit oder des Bluetongue-Krisenplans verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt

Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung von Bluetongue in Betrieben

Maßnahmen bei Seuchenverdacht

§ 3. (1) Nach der Anzeige des Verdachts von Bluetongue gemäß §§ 16 und 17 TSG und Verhängung der vorläufigen Sperre des Betriebs gemäß § 20 TSG und den Vorgaben des Bluetongue-Krisenplans, hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich folgende Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten oder zu veranlassen:

1.

Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden;

2.

Überprüfung der Kennzeichnung und des Bestandsregisters gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 – TKZVO 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 35/2011, sowie der Rinderkennzeichnungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010;

3.

Erfassen der Orte, die das Überleben von Vektoren begünstigen oder ermöglichen, insbesondere der Orte, die ihre Vermehrung begünstigen;

4.

Durchführung von Nachforschungen zur Epidemiologie gemäß Bluetongue-Krisenplan;

5.

gründliche klinische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere und Entnahme von Proben von verendeten Tieren bzw. von Abortmaterial sowie zur Durchführung von labordiagnostischen Untersuchungen;

6.

Entnahme von Blutproben von einer statistisch aussagekräftigen Anzahl von empfänglichen Tieren des Bestandes (gemäß Bluetongue-Krisenplan) zum Zwecke der Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen. Es sind dabei vorrangig jene Tiere zu beproben, bei denen die Wahrscheinlichkeit Hinweise auf eine allfällige Viruszirkulation zu erhalten am höchsten ist (Verdachtsuntersuchung). Im Ermessen der amtlichen Tierärztin bzw. des amtlichen Tierarztes kann auch eine Bestandsuntersuchung gemäß § 4 Abs. 4 durchgeführt werden.

(2) Die vorläufige Sperre des Betriebs ist so lange aufrecht zu erhalten, bis aufgrund der gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 ergriffenen Maßnahmen der Verdacht entkräftet oder der Seuchenausbruch bestätigt wird.

Maßnahmen bei Seuchenausbruch

§ 4. (1) Nach Feststellung des Ausbruchs von Bluetongue und bescheidmäßiger Verhängung der Sperre des Betriebes gemäß §§ 23 und 24 TSG hat die bzw. der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsandte amtliche Tierärztin bzw. Tierarzt unverzüglich die Untersuchungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 einzuleiten oder zu veranlassen, sofern diese nicht bereits im Zuge eines Seuchenverdachtes eingeleitet oder vorgenommen wurden. Der Bescheid über die Betriebssperre hat zumindest folgende Anordnungen zu umfassen:

1.

Die Verbringung von empfänglichen Tieren aus dem gesperrten Betrieb ist ohne vorherige Genehmigung durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt verboten.

2.

Das Einbringen von empfänglichen Tieren in den gesperrten Betrieb ist verboten.

3.

Es ist der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter aufzutragen, dass eine ehestmögliche Behandlung klinisch erkrankter Tiere durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt zu erfolgen hat.

4.

Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs von Bluetongue die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt im Falle des Verendens eines Tieres einer empfänglichen Art unverzüglich davon zu unterrichten, um der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit zur Vornahme einer Untersuchung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zu geben.

(2) Die amtliche Tierärztin bzw. der amtlichen Tierarzt kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Abs. 1 Z 1 (Verbringung von Tieren aus dem gesperrten Betrieb) nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome von Bluetongue zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen ist und die Tiere nicht aus der Schutzzone verbracht werden.

(3) In Fällen, bei denen eine Heilung klinisch erkrankter Tiere auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes trotz einer nach Abs. 1 Z 3 angeordneten Behandlung ausgeschlossen erscheinen würde, ist von der Behörde die tierschutzgerechte Tötung anzuordnen.

(4) Allen empfänglichen Tieren des Seuchenbetriebes sind von der amtlichen Tierärztin bzw. vom amtlichen Tierarzt Blutproben zum Zwecke der Durchführung labordiagnostischer Untersuchungen zu entnehmen und an das Nationale Referenzlabor zu senden (Bestandsuntersuchung). Bei Maststieren in Boxenhaltung kann die Behörde die Bestandsuntersuchung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, wobei die Betriebssperre jedenfalls so lange aufrecht zu erhalten ist, bis die Bedingungen des § 6 erfüllt sind.

(5) Weiters sind bei einem Seuchenausbruch folgende Maßnahmen zu ergreifen, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern:

1.

Die Tiere sind zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen unterzubringen, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme, d.h. insbesondere ausreichend große und dafür geeignete Stallungen, verfügbar sind.

2.

Die Tiere sind mit geeigneten Mitteln (etwa solchen mit repellenter Wirkung) zu behandeln.

3.

Die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind (insbesondere Orte, die für Vektoren ökologisch günstig sind), sowie die Umgebung sind regelmäßig mit zugelassenen Insektiziden zu behandeln; die Häufigkeit dieser Behandlungen ist unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festzulegen, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden.

4.

Die Behörde hat die Tötung von Tieren empfänglicher Arten gemäß den §§ 22 Abs. 2 oder 25 Abs. 1 TSG unter amtlicher Aufsicht, sowie die unschädliche Beseitigung der Kadaver gemäß den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2013, und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2010/63/EU, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010, S. 33, anzuordnen. Den getöteten Tieren ist durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt eine ausreichende Zahl von Proben zu entnehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden, um Art und Dauer der Einschleppung des Bluetongue-Virus festzustellen.

(6) Kann die Betriebssperre nach der Bestandsuntersuchung nicht gemäß § 6 aufgehoben werden, ist nach mindestens 60 Tagen eine weitere Beprobung aller empfänglichen Tiere des Bestandes vorzunehmen (Nachuntersuchung). Von der Nachuntersuchung ausgenommen sind jene Tiere, die bereits im Rahmen von Verdachts-, Bestands- oder Nachuntersuchungen nach dieser Verordnung Antikörper-positiv und Antigen-negativ auf Bluetongue getestet wurden. Die Nachuntersuchungen sind so lange alle 60 Tage zu wiederholen, bis von allen Tieren bei der Nachuntersuchung Antigen-negative Ergebnisse vorliegen und alle während der Betriebssperre geborenen Tiere Antigen-negativ getestet wurden.

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

§ 5. (1) Die Maßnahmen der §§ 3 und 4 können abweichend von § 24 Abs. 4 TSG unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Gesundheit durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt werden, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß §§ 3 und 4 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

Aufhebung der Betriebssperre

§ 6. (1) Betriebssperren nach § 4 dürfen von der Behörde erst aufgehoben werden, wenn:

1.

die Bestandsuntersuchung nach § 4 Abs. 4 bei keinem Tier ein Antigen-positives Ergebnis ergibt und sich der Betrieb innerhalb einer Sperrzone desselben Serotyps befindet, oder

2.

eine Nachuntersuchung nach § 4 Abs. 6 bei keinem Tier ein Antigen-positives Ergebnis ergibt, oder

3.

bei allen empfänglichen Tieren des Betriebes eine Impfung gegen Bluetongue gemäß § 10 durchgeführt und diese mindestens 60 Tage vor Aufhebung der Betriebssperre abgeschlossen wurde, oder

4.

sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden (Verenden, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß § 4 Abs. 2).

(2) Bei der Aufhebung von Betriebssperren müssen zusätzlich Antigen-negative Ergebnisse aller während der Betriebssperre geborenen Tiere vorliegen.

3. Abschnitt

Zonenlegung, Maßnahmen in der Schutz- und Kontrollzone

Zonenlegung

§ 7. (1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von Bluetongue in einem Betrieb hat die Behörde den Bundesminister für Gesundheit zu verständigen; dieser hat eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 100 km um den Seuchenbetrieb und einer daran anschließenden Kontrollzone mit einem Radius von zusätzlich zumindest 50 km einzurichten.

(2) Die Gebiete gemäß Anhang A werden vom Bundesminister für Gesundheit ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung

1.

der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen, eingeschlossen die Ermittlung des Serotyps,

2.

der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,

3.

des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,

4.

der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie

5.

der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,

zur Schutzzone erklärt.

(3) Die Gebiete gemäß Anhang B werden vom Bundesminister für Gesundheit ab dem dort genannten Datum unter Berücksichtigung

1.

der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,

2.

der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,

3.

des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,

4.

der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie

5.

der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,

zur Kontrollzone erklärt.

(4) Die Behörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Kontrollzonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

(5) Nach Festlegung der in Abs. 1 genannten Zonen hat der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann den Bundesminister für Gesundheit regelmäßig, zumindest aber einmal pro Monat schriftlich, über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Maßnahmen in der Schutzzone

§ 8. (1) Die Behörde hat unverzüglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu überwachen.

(2) Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Schutzzonen können Tiere empfänglicher Arten aus nicht gesperrten Betrieben verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome von Bluetongue aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.

(3) Die Bedingungen des Abs. 2 gelten auch für Verbringungen

1.

aus einer Schutzzone in eine Kontrollzone und

2.

aus einer Schutzzone in ein freies Gebiet

unter Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.

Maßnahmen in der Kontrollzone

§ 9. (1) Die Behörde hat unverzüglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu überwachen.

(2) Innerhalb österreichischer Kontrollzonen können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome von Bluetongue aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.

(3) Die Bedingungen des Abs. 2 gelten auch für Verbringungen aus einer Kontrollzone in ein freies Gebiet unter Einhaltung der Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007.

Impfungen

§ 10. (1) Auf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen Bluetongue unterzogen werden, sofern

1.

die Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere im Anhang C gelistete Serotypen durchgeführt,

2.

ein für die Tierart zugelassener Impfstoff verwendet wird und

3.

die geimpften Tiere über eine Einzeltierkennzeichnung verfügen.

(2) Gemäß § 12 Abs. 2 TSG hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.

(3) Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Abs. 1 ist dem Bundesministerium für Gesundheit vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.

(4) Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen sind verboten.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Entschädigungen und Strafbestimmungen

§ 11. (1) Auf Entschädigungen sind die Abschnitte VI. und VII. des TSG anzuwenden.

(2) Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Vorschriften des VIII. Abschnittes des TSG.

Umsetzung von unionsrechtlichen Bestimmungen und Verweisungen

§ 12. Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 2000/75/EG in österreichisches Recht umgesetzt und die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 festgelegt.

Außerkrafttreten

§ 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bluetongue-Bekämpfungsverordnung, BGBl. II Nr. 148/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 240/2009, außer Kraft.

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