Advanced Search

Änderung der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 - StVZVO 1998 (1. Novelle zur StVZVO 1998)


Published: 2013-10-03
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996092/nderung-der-straenverkehrszeichenverordnung-1998---stvzvo-1998--%25281.-novelle-zur-stvzvo-1998%2529.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

292. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über Straßenverkehrszeichen (Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 – StVZVO 1998) geändert wird (1. Novelle zur StVZVO 1998)

Auf Grund des § 34 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 39/2013, wird verordnet:

Die Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl. II Nr. 238, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die zu verwendenden Reflexstoffe (retroreflektierende Folien) müssen entweder dem Typ 1, dem Typ 2 oder dem Typ 3 entsprechen.

a)

Typ 1: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, das einfallendes Licht in gebündelter Form zurücksendet (retroreflektierende Folie).

b)

Typ 2: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, der eine höhere Retroreflexion als Typ 1 aufweist.

c)

Typ 3: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, der eine höhere Retroreflexion als Typ 2 aufweist.“

2. In § 4 Abs. 3 entfällt der dritte Satz und der zweite Satz lautet:

„Diese Mindestwerte gelten jeweils für Folien des entsprechenden Typs im Neuzustand bei Anleuchtung mit der Normallichtart A für die angegebenen Anleuchtungswinkel und Beobachtungswinkel sowie für die festgelegten Meßgeometrien.“

3. § 4 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Der Rückstrahlwert darf sich bei Folien vom Typ 1 während eines Zeitraumes von sieben Jahren nicht um mehr als 50%, bei Folien vom Typ 2 während eines Zeitraumes von zehn Jahren nicht um mehr als 20% und bei Folien vom Typ 3 während eines Zeitraumes von zwölf Jahren nicht um mehr als 20% gegenüber den Mindestrückstrahlwerten im Neuzustand vermindern.“

4. § 4 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Für Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6a bis d, 11, 11a und 12, § 52 lit. a Z 2, 4a, 4c, lit. b Z 15, 23 und 24 sowie § 53 Z 2a, 2b, 2c, 8a und 8c StVO 1960 sind, sofern sie nicht beleuchtet oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführt sind, Reflexstoffe vom Typ 2 oder Typ 3 zu verwenden.

5. § 8 zweiter Satz entfällt.

6. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998, entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2014 angebracht werden; bereits angebrachte Straßenverkehrszeichen sind erst bei ihrer Erneuerung durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 292/2013 entsprechen, zu ersetzen. Straßenverkehrszeichen, die vorübergehend angebracht werden, insbesondere im Zuge von Baustellen, und deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998, entspricht, dürfen weiterhin angebracht werden.

7. Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:

„Notifizierungen

§ 11. Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 292/2013 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2013/170/A notifiziert.“

7. Anlage 1 wird durch folgende Anlage ersetzt:

Farbwertdiagramm für den 2°-Normalbeobachter