Published: 2013-10-03
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996092/nderung-der-straenverkehrszeichenverordnung-1998---stvzvo-1998--%25281.-novelle-zur-stvzvo-1998%2529.html
Key Benefits:
292. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über Straßenverkehrszeichen (Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 – StVZVO 1998) geändert wird (1. Novelle zur StVZVO 1998)
Auf Grund des § 34 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 39/2013, wird verordnet:
Die Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl. II Nr. 238, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Die zu verwendenden Reflexstoffe (retroreflektierende Folien) müssen entweder dem Typ 1, dem Typ 2 oder dem Typ 3 entsprechen.
a) |
Typ 1: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, das einfallendes Licht in gebündelter Form zurücksendet (retroreflektierende Folie). |
|||||||||
b) |
Typ 2: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, der eine höhere Retroreflexion als Typ 1 aufweist. |
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c) |
Typ 3: Der Reflexstoff besteht aus einem Lichtbündelsystem, der eine höhere Retroreflexion als Typ 2 aufweist.“ |
2. In § 4 Abs. 3 entfällt der dritte Satz und der zweite Satz lautet:
„Diese Mindestwerte gelten jeweils für Folien des entsprechenden Typs im Neuzustand bei Anleuchtung mit der Normallichtart A für die angegebenen Anleuchtungswinkel und Beobachtungswinkel sowie für die festgelegten Meßgeometrien.“
3. § 4 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Der Rückstrahlwert darf sich bei Folien vom Typ 1 während eines Zeitraumes von sieben Jahren nicht um mehr als 50%, bei Folien vom Typ 2 während eines Zeitraumes von zehn Jahren nicht um mehr als 20% und bei Folien vom Typ 3 während eines Zeitraumes von zwölf Jahren nicht um mehr als 20% gegenüber den Mindestrückstrahlwerten im Neuzustand vermindern.“
4. § 4 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Für Straßenverkehrszeichen gemäß § 50 Z 6a bis d, 11, 11a und 12, § 52 lit. a Z 2, 4a, 4c, lit. b Z 15, 23 und 24 sowie § 53 Z 2a, 2b, 2c, 8a und 8c StVO 1960 sind, sofern sie nicht beleuchtet oder als optische oder elektronische Anzeigevorrichtungen ausgeführt sind, Reflexstoffe vom Typ 2 oder Typ 3 zu verwenden.
5. § 8 zweiter Satz entfällt.
6. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Straßenverkehrszeichen, deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998, entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2014 angebracht werden; bereits angebrachte Straßenverkehrszeichen sind erst bei ihrer Erneuerung durch Straßenverkehrszeichen, die dieser Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 292/2013 entsprechen, zu ersetzen. Straßenverkehrszeichen, die vorübergehend angebracht werden, insbesondere im Zuge von Baustellen, und deren Ausführung den Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl II Nr. 238/1998, entspricht, dürfen weiterhin angebracht werden.
7. Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:
„Notifizierungen
§ 11. Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 292/2013 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 83/189/EWG kodifiziert, unter der Notifikationsnummer 2013/170/A notifiziert.“
7. Anlage 1 wird durch folgende Anlage ersetzt:
Farbwertdiagramm für den 2°-Normalbeobachter