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Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013 – ArtKV


Published: 2013-10-14
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996082/arten--kennzeichnungsverordnung-2013--artkv.html

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300. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung von Exemplaren wildlebender Tierarten (Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013 – ArtKV )

Auf Grund des § 5 Abs. 2, 3 und 6 des Artenhandelsgesetzes, BGBl. I Nr. 16/2010, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren, deren Art in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1 angeführt ist, sowie für die Kennzeichnung von unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teile davon sowie von unbearbeiteten Nashornhörnern und Teile davon.

(2) Unbearbeitet im Sinne des Abs. 1 bedeutet, dass die Exemplare im Wesentlichen unverändert sind. Ebenso sind polierte, auf einer Vorrichtung montierte oder als Teil einer Trophäe verwendete Exemplare als unbearbeitet anzusehen.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Kennzeichnung

§ 2. (1) Eine Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren gemäß dieser Verordnung ist durchzuführen, wenn diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie der Verordnung (EG) 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006, S. 1 für die Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen erforderlich ist.

(2) Sofern kein ursprüngliches unversehrtes Kennzeichen vorhanden ist, ist bei unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teilen davon, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen, zusätzlich zu den in den Art. 4, 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Ein,- Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung sowie für eine Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot, eine einmalige und dauerhafte Kennzeichnung vorzunehmen. Bei einer Antragstellung wird von der Vollzugsbehörde die für die Kennzeichnung erforderliche Seriennummer vergeben.

(3) Bei unbearbeiteten Nashornhörnern und Teilen davon ist zusätzlich zu den in den Art. 4, 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Ein,- Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung sowie für eine Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot eine einmalige und dauerhafte Kennzeichnung vorzunehmen. Bei einer Antragstellung wird von der Vollzugsbehörde die für die Kennzeichnung erforderliche Seriennummer vergeben.

(4) Es ist keine Kennzeichnung durchzuführen, wenn im Rahmen der Vollziehung artenhandelsrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ein Exemplar bereits mit einem ordnungsgemäßen Kennzeichen versehen ist und eine gleichwertige, eindeutige Identifizierung sichergestellt ist.

Kennzeichnungsmethoden

§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat nach einer der in Anhang I genannten Kennzeichnungsmethoden zu erfolgen.

(2) Die für die jeweilige Art anzuwendende Kennzeichnungsmethode ist in Anhang II mit einem (+) angeführt. Sind für eine Art mehrere Kennzeichnungsmethoden angegeben, hat der Halter eine dieser Methoden auszuwählen.

(3) Ist für eine Art ausschließlich die Kennzeichnung mittels Transponder angegeben, reicht eine Kennzeichnung mittels Fotodokumentation aus, sofern das jeweilige Exemplar dauerhafte morphologische Besonderheiten, wie etwa Narben, Verwachsungen, irreguläre Beschuppungen oder andere Anomalien aufweist, die eine eindeutige Wiedererkennung ermöglichen.

(4) Wenn der Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass die in Anhang II für die jeweilige Art vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode wegen physischer oder durch das Verhalten des betreffenden Exemplars bedingter Eigenschaften ungeeignet ist, kann im Einzelfall von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der Wissenschaftlichen Behörde eine andere Kennzeichnungsmethode, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht, festgelegt werden.

(5) Für Exemplare von Arten, für die im Anhang II keine Kennzeichnungsmethode festgelegt wurde, hat die Vollzugsbehörde im Einzelfall nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde zu entscheiden, welche Kennzeichnungsmethode anzuwenden ist.

(6) Das Kennzeichen darf nur einmal verwendet werden.

(7) Wird ein Exemplar mittels Fotodokumentation gekennzeichnet, so hat der Halter des Exemplars diese auf Verlangen der Behörde stets nachzuweisen.

Zeitpunkt der Kennzeichnung

§ 4. Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen und verhaltensbedingten Eigenschaften eines Exemplars eine ordnungsgemäße Durchführung erlauben.

Kennzeichnungsprotokoll

§ 5. Das Kennzeichnungsprotokoll im Sinne des § 5 Abs. 6 des Artenhandelsgesetzes hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Anhang III zu entsprechen.

Berlakovich