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Änderung der FMA-Kostenverordnung (FMA-KVO-Novelle 2013)


Published: 2013-10-15
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996076/nderung-der-fma-kostenverordnung-%2528fma-kvo-novelle-2013%2529.html

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302. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung geändert wird (FMA-KVO-Novelle 2013)

Auf Grund von

1.

§ 19 Abs. 7 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013,

2.

§ 21 des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes – BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013 (Art. I),

3.

§ 56 Abs. 6 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013 (Art. II),

4.

§ 45a Abs. 2 des Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013,

5.

§ 144 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013,

6.

§ 2 Abs. 13 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, und

7.

§ 5 Abs. 2 des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012 (Art. I), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2013,

wird verordnet:

Die FMA-Kostenverordnung – FMA-KVO, BGBl. II Nr. 340/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 275/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:

„2.

die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007 und § 5 Abs. 1 ZGVG.“

2. § 1 Z 2 lautet:

„2.

die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 45a Abs. 1 BMSVG, § 144 Abs. 1 InvFG 2011, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG und § 5 Abs. 1 ZGVG.“

3. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 und 2 BWG, die Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG sind oder die Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG sind und Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben sowie Kostenpflichtige gemäß § 69a Abs. 8 BWG, die Repräsentanzen gemäß § 2 Z 17 BWG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 60 Abs. 1 ZaDiG, die Zahlungsinstitute gemäß § 3 Z 4 lit. a ZaDiG oder Zweigstellen gemäß § 12 ZaDiG sind, und Kostenpflichtige gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010, die E-Geld-Institute gemäß § 3 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 oder Zweigstellen gemäß § 9 E-Geldgesetz 2010 sind, und Kostenpflichtige gemäß § 21 BIRG, die Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, und § 2 Z 15 FKG sind;“

4. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3.

Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 2 genannten Bestimmungen,

a)

die Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 64 WAG 2007 getätigt haben (meldepflichtige Institute);

b)

deren meldepflichtige Instrumente an einem geregelten Markt oder einer sonstigen Wertpapierbörse gemäß § 2 BörseG zugelassen waren, jedoch mit Ausnahme des Bundes (Emittenten);

c)

die über eine Konzession als Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 oder als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2007 verfügen, Unternehmen der Vertragsversicherung, die Vermittlungsgeschäfte gemäß § 3 Abs. 3 VAG durchgeführt haben, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbracht haben, und AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbracht haben (Erbringer von Wertpapierdienstleistungen);

d)

die als zentrale Gegenpartei gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, (im Folgenden: EMIR) im Inland niedergelassen sind (zentrale Gegenpartei);

e)

die als Clearingmitglied gemäß Art. 2 Z 14 EMIR an einer in lit. d genannten zentralen Gegenpartei teilnehmen (Clearingmitglieder);

f)

die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind sowie gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios);“

5. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

für den Rechnungskreis 1:

a)

§ 69a Abs. 2 BWG in Verbindung mit § 74 Abs. 2 BWG,

b)

§ 60 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ZaDiG,

c)

§ 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 ZaDiG,“

6. § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3.

für den Rechnungskreis 3:

a)

§§ 2 Abs. 2 und 3, 64, 73, 74 und 90 WAG 2007 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und 15,

b)

§ 5 Abs. 2 ZGVG in Verbindung mit § 17 Abs. 2,

c)

§ 56 Abs. 6 AIFMG, § 45a Abs. 2 BMSVG, § 144 Abs. 2 InvFG 2011 und § 2 Abs. 13 ImmoInvFG jeweils in Verbindung mit § 19 Abs. 2, sowie“

7. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „6. Monatsausweisverordnung, BGBl. II Nr. 447/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2002,“ ersetzt durch die Wortfolge „Ordnungsnormenausweis-Verordnung, BGBl. II Nr. 472/2006, in der jeweils geltenden Fassung“.

8. § 7 Abs. 3 Z 1 lautet:

„1.

eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,“

9. In § 7 Abs. 3 Z 4 wird nach dem Zitat „§ 11“ der Ausdruck „Abs. 3 Z 1 und 2“ angefügt.

10. In § 7 Abs. 3 Z 5 am Ende wird ein Beistrich angefügt, in Z 6 am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, und folgende Z 7 bis 9 werden angefügt:

„7.

einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 4,

8.

eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 5,

9.

eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 Z 6 oder 7“

11. In § 10 Z 3 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 bis 6 werden angefügt:

„4.

zentrale Gegenparteien gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d (Subrechnungskreis 4);

5.

Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e (Subrechnungskreis 5);

6.

Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f (Subrechnungskreis 6).“

12. § 11 samt Überschrift lautet:

„Mindestpauschale

§ 11. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

1.

meldepflichtige Institute gemäß § 10 Z 1

500 Euro;

2.

Emittenten gemäß § 10 Z 2

500 Euro;

3.

Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 10 Z 3

500 Euro;

4.

zentrale Gegenparteien gemäß § 10 Z 4

1 000 Euro;

5.

Clearingmitglieder gemäß § 10 Z 5

500 Euro;

6.

Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 10 Z 6,
soweit es keine registrierten AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind

1 000 Euro;

7.

registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f

500 Euro.“

13. In § 14 Abs. 2 wird das Datum „31. März“ durch das Datum „30. Juni“ ersetzt.

14. § 16 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Bei Verwaltungsgesellschaften sind hierbei 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 InvFG 2011, bei AIFM 67 vH der Erlöse aus Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 und Z 2 lit. a und c AIFMG zu berücksichtigen.“

15. In § 16 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 11 Abs. 3“ der Ausdruck „Z 3“ angefügt.

16. Der bisherige § 17 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 20“.

17. Der bisherige § 18 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 21“.

18. §§ 17 bis 20 samt Überschriften und Artikelbezeichnungen lauten:

„Subrechnungskreis 4 (Zentrale Gegenparteien)

§ 17. (1) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 4 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den im Inland erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 4 im vergangenen Geschäftsjahr abgewickelt hat, zum Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 4 im vergangenen Jahr abgewickelt haben.

(2) Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 4 haben der FMA jeweils die Referenzdaten

1.

zu dem von ihnen abgewickelten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007 und

2.

zum absoluten Anteil jedes ihrer Clearingmitglieder an dem von ihnen gemäß Z 1 gemeldeten Gesamtvolumen aller Transaktionen in Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2007

bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

Subrechnungskreis 5 (Clearingmitglieder)

§ 18. Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 5 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der von ihnen als Clearingmitglied bei einer oder mehreren im Inland niedergelassenen zentralen Gegenparteien in Anspruch genommenen Clearingdienstleistung am Gesamtvolumen der von diesen zentralen Gegenparteien erbrachten Clearingdienstleistungen, zu ermitteln. Dabei werden dem Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen die gemäß § 17 Abs. 2 übermittelten Referenzdaten für das betreffende FMA-Geschäftsjahr zugrunde gelegt. Für die Berechnung des Anteils am Gesamtvolumen der erbrachten Clearingdienstleistungen gilt § 17 Abs. 1 zweiter Satz entsprechend.

Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)

§ 19. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 6 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln.

(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten für Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 6 die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und die eingehobenen Provisionserträge der AIFM, Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 6 an andere Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 6 weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Abs. 1 zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten oder Provisionserträge gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(3) Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 6 im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen und der eingehobenen Provisionserträge der AIFM, Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten oder Provisionserträge, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß § 10 Z 6 im vergangenen Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach § 16 Abs. 1 zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten und Provisionserträge, die alle Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 6 im vergangenen Jahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Provisionserträge zu berücksichtigen.

Artikel III

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 20. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG (BGBl. I Nr. 97/2001) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG (BGBl. Nr. 532/1993 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG (BGBl. I Nr. 66/2009) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des E-Geldgesetzes 2010 (BGBl. I Nr. 107/2010) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(5) Soweit in der Verordnung auf Bestimmungen des Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetzes – BIRG verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2013 (Art. I) anzuwenden.

(6) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG (BGBl. Nr. 569/1978) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(7) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007 (BGBl. I Nr. 60/2007) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(8) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Börsegesetzes – BörseG 1989 (BGBl. Nr. 555/1989) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(9) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG (BGBl. I Nr. 97/2012) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2013 anzuwenden.

(10) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011 (BGBl. I Nr. 77/2011) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(11) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2013 anzuwenden.

(12) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG (BGBl. I Nr. 80/2003) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(13) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG (BGBl. I Nr. 100/2002) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(14) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG (BGBl. Nr. 281/1990) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.

(15) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Finanzkonglomerategesetzes – FKG (BGBl. I Nr. 70/2004) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 anzuwenden.“

19. Die Überschrift des § 21 lautet:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen“

20. Dem § 21 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 1 Z 2 in der Fassung der Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 sowie § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis e, § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. a und b, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Z 4, 7 und 8, § 10 Z 4 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 bis 5, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17, § 18, § 20 und § 21 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;

2.

§ 1 Z 2 in der Fassung der Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. f, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 7 Abs. 3 Z 1 und 9, § 10 Z 6, § 11 Abs. 3 Z 6 und 7, § 16 Abs. 1 letzter Satz und § 19 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2013 mit 1. Jänner 2014.

(9) Abweichend von § 9 gilt Folgendes:

1.

Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, deren Kostenpflicht als Finanzholdinggesellschaft sich gemäß § 21 BIRG ergibt, sind zur Leistung von Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2014 verpflichtet, wenn sie der FMA am 31. Oktober 2013 als Finanzholdinggesellschaft gemeldet sind.

2.

Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind zur Leistung von Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2014 verpflichtet, wenn sie am 31. Oktober 2013 über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind, gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen oder Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG sind.

3.

Den unter Z 1 und Z 2 genannten Kostenpflichtigen ist die Vorauszahlung für das Geschäftsjahr 2014 spätestens bis zum 31. März 2014 vorzuschreiben.“

Ettl              Kumpfmüller