Published: 2013-10-15
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996074/nderung-der-verordnung-ber-die-geschftsordnung-des-zivildienstbeschwerderates-beim-bundesministerium-fr-inneres--go-zdr.html
Key Benefits:
„Verordnung der Bundesregierung über die Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten (ZDBR-GO)“.
2. In § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 3 und Abs. 5, § 8, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Z 2 sowie in der Überschrift des § 2 wird jeweils das Wort „Zivildienstbeschwerderates“ durch die Wortfolge „Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 15 Z 4 wird jeweils das Wort „Zivildienstbeschwerderat“ durch die Wortfolge „Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ ersetzt.
4. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Den Geladenen sind bei Beschwerden nach § 43 Abs. 2 ZDG gleichzeitig mit der Ladung eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“ vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind, zuzustellen.“
5. § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. |
hinsichtlich der dem Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten,“ |
6. § 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten hat Dienstsiegel zu führen, die die Bezeichnung „Unabhängiger Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beim Bundesministerium für Inneres“ und das Bundeswappen enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die Ausfertigung von Bescheiden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zu verwenden.“
7. In § 15 Z 5 entfällt die Wortfolge „Z 1 und Z 2“.
8. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Titel sowie § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 3, § 1 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 4 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8, § 12 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 12 Abs. 1 Z 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Z 2, Z 4 und Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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