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Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus


Published: 2013-10-23
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996054/befristete-beschftigung-von-auslnderinnen-im-wintertourismus.html

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312. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus werden Kontingente für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und wie folgt auf die Bundesländer aufgeteilt:

 

 

bis 31. Dezember 2013: 1 780

ab 1. Jänner 2014: 1 460

Burgenland:

  15

  10

Kärnten:

  70, davon 20 für Gletscherregionen

  55

Niederösterreich:

  35, davon 25 für Schaustellerbetriebe

  10, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich:

  85, davon 15 für Schaustellerbetriebe

  50, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Salzburg:

510, davon 100 für Gletscherregionen

510

Steiermark:

300, davon 20 für Schaustellerbetriebe

200, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Tirol:

450, davon 140 für Gletscherregionen

340

Vorarlberg:

290

260

Wien:

  25 für Schaustellerbetriebe

  25 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 18. November 2013 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2014 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.

(2) Beschäftigungsbewilligungen, die vor dem 1. Jänner 2014 erteilt wurden, sind bis zum Ende ihrer Geltungsdauer auf die ab 1. Jänner 2014 geltenden Kontingente anzurechnen.

(3) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. April 2014 außer Kraft.

Hundstorfer