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Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013


Published: 2013-10-29
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996040/personenstandsgesetz-durchfhrungsverordnung-2013--pstg-dv-2013.html

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324. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013)

Auf Grund des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, wird – hinsichtlich der Festsetzung der Kosten für Abfragen der Sterbedaten nach § 44 Abs. 2 PStG 2013 – im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Merkmale des Personenstandes

2. Abschnitt
Geburt

§ 2.

Anzeige und Eintragung der Geburt

§ 3.

Belehrung

§ 4.

Nacherfassung bei Datenänderung

3. Abschnitt
Eheschließung und eingetragene Partnerschaft

§ 5.

Verfahren und Nacherfassung bei Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

§ 6.

Urkundenvorlage

§ 7.

Nacherfassung bei Datenänderung

§ 8.

Belehrung

§ 9.

Zeugen

4. Abschnitt
Tod

§ 10.

Anzeige und Eintragung des Todes

5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu Eintragungen

§ 11.

Übersetzungen und Transliterationen

§ 12.

Akademische Grade und Standesbezeichnungen

§ 13.

Gebräuchlich gewordene Schreibweise

§ 14.

Berichtigung

6. Abschnitt
Datensicherheit

§ 15.

Begriffsbestimmungen

§ 16.

Verantwortlicher

§ 17.

Dienstleister

§ 18.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 19.

Zugriffsberechtigung

§ 20.

Belehrungspflicht

§ 21.

Einräumung der Abfrageberechtigung

§ 22.

Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung

§ 23.

Zutritt zu Räumen

§ 24.

Technische Vorkehrungen

§ 25.

Mitteilungen an den Betreiber

§ 26.

Kontrolle durch den Betreiber

§ 27.

Dokumentation

7. Abschnitt
Urkunden, Auskunft, Datenübertragung

§ 28.

Ausgestaltung der Urkunden

§ 29.

Beurkundung und Beglaubigung

§ 30.

Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung

§ 31.

Auskunft

§ 32.

Nacherfassung bei Ausstellung von Urkunden und auf Verlangen des Betroffenen

8. Abschnitt
Abfrage des Sterbedatums

§ 33.

Abfrage

§ 34.

Kosten

9. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 35.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 36.

Verweise

§ 37.

Zu § 61 Abs. 4 PStG 2013

§ 38.

Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeines

Merkmale des Personenstandes

§ 1. Die Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung im Sinn des § 1 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, ergibt sich insbesondere aus der Abstammung, der Eheschließung der Eltern, der Wahlkind(eltern)schaft, dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe und dem Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft.

2. Abschnitt

Geburt

Anzeige und Eintragung der Geburt

§ 2. (1) Für die Anzeige der Geburt nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013 sind die Vordrucke nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung zu verwenden. Die Anlage 1a ist durch die Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Anzeige der Geburt nach § 9 Abs. 1 erster Satz PStG 2013 hat inhaltlich den Vorgaben der Anlage 1 und 1a zu entsprechen.

(2) Die mit der Pflege und Erziehung betraute Person hat spätestens eine Woche nach der Geburt vorzulegen:

1.

die Erklärung über die Vornamensgebung;

2.

gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde der Eltern, wenn die Eltern nicht verheiratet waren die Geburtsurkunde der Mutter und die letzte Heiratsurkunde der Mutter im Zusammenhang mit § 144 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

3.

den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern;

4.

den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland;

5.

die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt, der Hebamme oder dem Arzt, der bei der Geburt Beistand geleistet hat, angezeigt worden ist.

(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, § 44 PStG 2013), in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.

(4) Können die für die Eintragung der Geburt (§ 11 PStG 2013) erforderlichen Daten durch die in Abs. 2 und 3 genannten Urkunden nicht ausreichend nachgewiesen werden, hat die Behörde weitere Nachweise einzufordern.

(5) Können Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschafft werden, sind erforderliche Nachweise amtswegig zu erheben. Jedermann, der über notwendige Unterlagen oder Informationen verfügt, ist verpflichtet, die Behörde dabei zu unterstützen.

(6) Sofern das Religionsbekenntnis nicht bereits bei der Anzeige der Geburt bekanntgegeben wurde, hat die Personenstandsbehörde auf die Möglichkeit der freiwilligen Bekanntgabe des Religionsbekenntnisses hinzuweisen.

Belehrung

§ 3. (1) Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.

(2) Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.

Nacherfassung bei Datenänderung

§ 4. (1) Ändert sich der Personenstand oder die Staatsangehörigkeit des Kindes (§ 11 Abs. 2 PStG 2013), hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Änderung einzutragen.

(2) Sind im ZPR keine Daten erfasst, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Behörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, im Wege des ZPR zu verständigen. Diese Personenstandsbehörde hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss der Änderungseintragung angemessenen Frist, die für die Änderungseintragung notwendigen Daten aus dem Geburtenbuch im ZPR nachzuerfassen. Ist die Nacherfassung abgeschlossen, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Eintragung vorzunehmen.

(3) Ändert sich der Personenstand eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Kindes, dessen Geburt nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet wurde, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund vorzulegender Personenstandsurkunden und allenfalls nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen.

3. Abschnitt

Eheschließung und eingetragene Partnerschaft

Verfahren und Nacherfassung bei Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

§ 5. (1) Die Personenstandsbehörde, bei der ein Antrag auf Eheschließung, auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, eingebracht wurde, hat die Niederschrift gemäß §§ 14 oder 21 PStG 2013 aufgrund von Erhebungen im ZPR, ZMR und ZSR und den ihr vorliegenden Urkunden zu errichten. Sofern das Geburtenbuch der Verlobten oder Partnerschaftswerber nicht im ZPR erfasst ist, hat sie jene Behörden, bei denen die Geburtenbücher der Verlobten oder der Partnerschaftswerber aufliegen, im Wege des ZPR über die Antragseinbringung zu verständigen. Diese haben sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten zu den Verlobten oder zu den Partnerschaftswerbern aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen.

(2) Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.

(3) Wurde die Geburt eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Verlobten nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund vorzulegender Personenstandsurkunden und allenfalls nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen. Wurde die Geburt eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Partnerschaftswerbers nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betroffenen aufzufordern, eine Eintragung vornehmen zu lassen (§ 36 Abs. 3 PStG 2013).

(4) Von einem Verfahren nach Abs. 1 bis 3 vor Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft ist abzusehen, wenn

1.

der Betroffene glaubhaft macht, dass besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen;

2.

die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen benötigten Daten der verfahrensführenden Behörde zur Verfügung stehen.

Urkundenvorlage

§ 6. (1) Verlobte oder Partnerschaftswerber mit österreichischem Personalstatut haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorzulegen:

1.

              wenn ihre Geburt nicht im Inland beurkundet oder eingetragen ist, eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde;

2.

einen Nachweis der Staatsangehörigkeit;

3.

wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt, den Nachweis des Hauptwohnsitzes;

4.

wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 bis 3 angeführten Urkunden:

a)

Verlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,

b)

minderjährige Verlobte die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der die Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird,

c)

Verlobte oder Partnerschaftswerber, denen in Österreich ein Sachwalter oder von Behörden ihres gewöhnlichen Aufenthaltes wirksam ein Vertreter bestellt wurde, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;

5.

wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten weiters die Heiratsurkunde der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung; im Falle einer ausländischen Entscheidung über deren Auflösung oder Nichtigerklärung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann;

6.

auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise, wenn dies zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in das ZPR im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich ist.

(2) Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Urkunden vorzulegen:

1.

eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können;

2.

weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich sind.

(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.

Nacherfassung bei Datenänderung

§ 7. (1) Ändert sich der Personenstand des Ehegatten (§ 20 Abs. 3 PStG 2013) oder des eingetragenen Partners (§ 27 Abs. 2 PStG 2013), hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Änderung einzutragen.

(2) Sind im ZPR keine Daten erfasst, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Behörde, bei der das Ehebuch oder Partnerschaftsbuch aufliegt, im Wege des ZPR zu verständigen. Diese Personenstandsbehörde hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss der Änderungseintragung angemessenen Frist, die für die Änderungseintragung notwendigen Daten aus dem Ehebuch oder Partnerschaftsbuch im ZPR nachzuerfassen. Ist die Nacherfassung abgeschlossen, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Eintragung vorzunehmen.

(3) Ändert sich der Personenstand eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und wurde die Eheschließung oder die eingetragene Partnerschaft nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund allenfalls vorhandener Personenstandsurkunden und nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen.

Belehrung

§ 8. (1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen. Ehenamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.

(2) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können erforderlichen Angaben zu enthalten hat.

(3) Die Personenstandsbehörde hat darauf hinzuweisen, dass die Eintragung des Religionsbekenntnisses aufgrund freiwilliger Bekanntgabe erfolgt.

Zeugen

§ 9. Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft stattfindet, verstehen und offenkundig fähig sein, in Bezug auf die Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein Zeugnis abzulegen.

4. Abschnitt

Tod

Anzeige und Eintragung des Todes

§ 10. (1) Liegen die technischen Voraussetzungen für die Anzeige des Todes im Datenfernverkehr nicht vor (§ 28 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013), sind die Vordrucke nach Anlage 2 und 2a, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes die Vordrucke nach Anlage 3 und 3a zu verwenden. Die Personenstandsbehörde am Ort des Todes hat auf Grundlage der Anzeige die entsprechenden Daten unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Werktag, in das ZPR aufzunehmen. Die Anlagen 2a und 3a sind durch die gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013 zuständige Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(2) Für die Eintragung des Todes sind vorzulegen:

1.

die Geburtsurkunde;

2.

die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft, sofern eine Ehe, Vorehe, eingetragene Partnerschaft oder vorherige eingetragene Partnerschaft besteht; gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft;

3.

der Nachweis der Staatsangehörigkeit;

4.

der Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;

5.

die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.

(3) Für die Eintragung der Totgeburt sind vorzulegen:

1.

die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde der Eltern sowie die letzte Heiratsurkunde der Mutter im Zusammenhang mit § 144 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, sofern eine Ehe oder eine Vorehe besteht; gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2.

der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;

3.

die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.

(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.

(5) § 2 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

5. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen zu Eintragungen

Übersetzungen und Transliterationen

§ 11. (1) Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Treten Zweifel bezüglich der Richtigkeit der Übersetzung auf, kann die Vorlage einer durch eine in der Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes – SDG,
BGBl. Nr. 137/1975) eingetragene Person angefertigten Urkunde aufgetragen werden. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefassten Urkunden bleiben unberührt.

(2) Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift abgefasst, so kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden Daten auch ohne Übersetzung verständlich sind oder wenn der Standesbeamte die fremde Sprache hinreichend beherrscht.

(3) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält, so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu wiedergegeben werden. Entspricht einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches, so ist eine Transliteration vorzunehmen.

(4) Bei einer Übersetzung nach Abs. 1 ist bei Widersprüchen oder im Zweifelsfall für die Eintragung eine Transliteration nach folgenden Normen vorzunehmen:

1.

ISO/R 9 (zyrillisch-lateinisch);

2.

ISO/R 233 (arabisch-lateinisch);

3.

ISO/R 259 (hebräisch-lateinisch);

4.

ISO/R 843 (griechisch-lateinisch).

(5) Bei der Eintragung sind UTF 8 konforme Zeichen zu verwenden.

Akademische Grade und Standesbezeichnungen

§ 12. (1) Werden von einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene oder aufgrund eines bilateralen Abkommens gleichgestellte akademische Grade eingetragen, hat dies in abgekürzter Form zu erfolgen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen. Standesbezeichnungen dürfen nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht.

(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in die der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist. Im Zweifel kann die Vorlage der Verleihungsurkunde verlangt werden.

(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.

Gebräuchlich gewordene Schreibweise

§ 13. (1) Einem Antrag nach § 38 Abs. 4 und 5 PStG 2013 sind anzuschließen:

1.

Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013;

2.

Nachweise darüber, dass eine vom rechtmäßigen Familien- oder Nachnamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;

3.

gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.

(2) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.

(3) Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle öffentlichen Urkunden inländischer Behörden in Betracht; dies sind beispielsweise Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse.

(4) Der Namensträger ist nach Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, dass die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder, betreffen.

Berichtigung

§ 14. Wird einem Antrag auf Berichtigung nach § 42 Abs. 3 PStG 2013 nicht stattgegeben, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.

6. Abschnitt

Datensicherheit

Begriffsbestimmungen

§ 15. (1) Sofern Abfragen oder Zugriffe auf das ZPR nicht im Wege des Portalverbunds erfolgen, gelten die §§ 15 Abs. 2, 16 bis 27.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind hinsichtlich des ZPR:

1.

Betreiber: der Bundesminister für Inneres,

2.

Abfrageberechtigte: Personen, denen gemäß §§ 44 Abs. 2, 47 und 48 PStG 2013 eine Abfragemöglichkeit aus dem ZPR im Datenfernverkehr eingeräumt wurde,

3.

Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZPR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

Verantwortlicher

§ 16. (1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZPR zu benennen.

(2) Als Verantwortlicher können auch Dienstleister in Anspruch genommen und benannt werden.

Dienstleister

§ 17. Bedienen sich Personenstandsbehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem ZPR eines Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 18. (1) Der gemäß § 16 benannte Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZPR oder für die Abfrage aus dem ZPR in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZPR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.

(2) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Datensicherheitsmaßnahmen aufzubewahren sind.

Zugriffsberechtigung

§ 19. (1) Soweit ein gemäß § 16 benannter Verantwortlicher nicht vom Betreiber ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Betreiber vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden.

(2) Sofern der Verantwortliche zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZPR an die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Betreiber auf Verlangen Zugriff auf Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

Belehrungspflicht

§ 20. Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZPR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.

Einräumung der Abfrageberechtigung

§ 21. Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle den notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmt.

Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung

§ 22. (1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Verantwortlichen von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn

1.

sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder

2.

sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZPR maßgeblichen Bestimmungen verwenden.

(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Betreiber einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.

(3) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im ZPR ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn

1.

die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

2.

gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 4 PStG 2013 verstoßen wurde oder

3.

ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

Zutritt zu Räumen

§ 23. (1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZPR befindet, grundsätzlich nur in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.

(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZPR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZPR durch Außenstehende nicht möglich ist.

(3) Mitgliedern der Datenschutzbehörde, des Datenschutzrates sowie dem Betreiber ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Technische Vorkehrungen

§ 24. (1) Für den Verbindungsaufbau zum ZPR dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die dafür über ein vom Betreiber anerkanntes Protokoll kommunizieren. Personenstandsbehörden haben überdies ein vom Betreiber zur Verfügung gestelltes Protokoll zu verwenden. Anstelle von Arbeitsplatz-Systemen kann mit einem vom Betreiber anerkannten Protokoll auch ein Gateway-System authentifiziert werden, das sich in der Verfügung des Anwenders oder eines von ihm beauftragten Dienstleisters befindet; eine solche Authentifizierung ohne Arbeitsplatzzertifikat ist nur zulässig, wenn im Bereich des Gatewaybetreibers zwischen diesem und den über ihn zugreifenden Datenendgeräten vom Betreiber als sicher anerkannte Verbindungen bestehen, wie dies etwa bei einem geschlossenen Netzwerk der Fall ist.

(2) Es ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf das ZPR nur nach geeigneter Identifikation des Zugriffsberechtigten möglich ist. Kennwörter sind jedenfalls geheim zu halten und müssen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen geändert werden.

(3) Wird ein Gerät, das den Zugang zum ZPR ermöglicht, aus dem bisherigen Arbeitsbereich entfernt, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist; insbesondere ist das auf dem jeweiligen Gerät allenfalls installierte Zertifikat zu entfernen.

(4) Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Betreibers geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZPR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.

Mitteilungen an den Betreiber

§ 25. Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen:

1.

Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde;

2.

die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters;

3.

das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Kontrolle durch den Betreiber

§ 26. Der Betreiber kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten des ZPR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

Dokumentation

§ 27. Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZPR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZPR durchgeführten Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

7. Abschnitt

Urkunden, Auskunft, Datenübertragung

Ausgestaltung der Urkunden

§ 28. (1) Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4, 5 und 5a (Geburtsurkunde), 6, 6a, 6b, 6c (Heiratsurkunde), 7, 7a, 7b, 7c (Partnerschaftsurkunde), 8 und 8a (Sterbeurkunde) und 9 und 9a (zu Totgeburten) ausgestellt. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundesadlers angedruckt.

(2) Personenstandsurkunden nach § 53 Abs. 5 PStG 2013 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2, Schriftart Arial, Amtssiegel, Name und Unterschrift auszustellen.

(3) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.

(4) Bestätigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe sowie das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft gemäß § 58 PStG 2013 haben dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen.

Beurkundung und Beglaubigung

§ 29. (1) Bei der Beglaubigung einer Urkunde nach § 53 Abs. 6 PStG 2013 durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann ist die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners zu bestätigen.

(2) Die Eintragung eines schwebend unwirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses (§ 147 Abs. 1 ABGB) erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die letzte der erforderlichen Zustimmungserklärungen entgegengenommen hat.

Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung

§ 30. (1) Für die elektronische Erfassung bereits in Personenstandsbüchern beurkundeter Datensätze im ZPR sind nur eingeschulte Personen einzusetzen.

(2) Ist die Nacherfassung eines Personenstandsbuches abgeschlossen, ist dies dort in geeigneter Form zu vermerken.

Auskunft

§ 31. (1) Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 52 Abs. 1 Z 1 PStG 2013) und die daher Auskunft über die Eintragung begehren können, sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.

(2) Wird glaubhaft gemacht, dass ein schutzwürdiges Interesse, wie etwa eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit, einer Auskunft an eine dem Personenkreis des § 52 Abs. 1 PStG 2013 angehörende Person entgegensteht, hat die Personenstandsbehörde dies evident zu halten. Eine Auskunft an diese Person ist auf jene Daten zu beschränken, hinsichtlich welcher kein schutzwürdiges Interesse besteht.

(3) Eine Auskunft ist jedoch vollumfänglich zu erteilen, wenn die dem Personenkreis des § 52 Abs. 1 PStG 2013 angehörende Person nachweist, dass ein schutzwürdiges Interesse nicht oder nicht mehr vorliegt. Diesfalls hat die Personenstandsbehörde vor Erteilung der Auskunft die Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht hat, zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Nacherfassung bei Ausstellung von Urkunden und auf Verlangen des Betroffenen

§ 32. (1) Wird die Ausstellung einer Urkunde (§ 53 PStG 2013) oder eines Teilauszuges (§ 58 Abs. 1 Z 1 PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde jene Personenstandsbehörde im Wege des ZPR zu verständigen, bei welcher das für die Ausstellung der Urkunde notwendige Personenstandsbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, die Daten aus dem Buch nachzuerfassen.

(2) Wird die Ausstellung eines Gesamtauszuges (§ 58 Abs. 1 Z 2 PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde im Wege des ZPR jene Personenstandsbehörde zu verständigen, bei welcher das Geburtenbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten zu dem Betroffenen aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen. Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde im Wege des ZPR zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.

(3) Sofern eine Person eine Nacherfassung verlangt (§ 61 Abs. 2 dritter Satz PStG 2013), ist im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Wird eine Nacherfassung anlässlich einer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft verlangt, hat die Nacherfassung unverzüglich zu erfolgen.

(4) Über die letzte Eheschließung oder die letzte eingetragene Partnerschaft hinaus ist nur auf Verlangen nachzuerfassen.

8. Abschnitt

Abfrage des Sterbedatums

Abfrage

§ 33. (1) Soweit eine nach dem 1. November 2013 verstorbene Person durch Namen oder ein zusätzliches Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmt werden kann, ist über das Datum und den Ort des Todes Auskunft zu erteilen:

1.

jeder Person durch die Personenstandsbehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität;

2.

jeder Person nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr unter Verwendung der Bürgerkarte (§§ 4 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);

3.

nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG zur Abfrage im ZMR Berechtigten;

4.

den nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sonstigen auf Antrag Abfrageberechtigten.

(2) Personen nach Abs. 1 Z 4 haben einen Antrag im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten. Dieser Antrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle den notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt ist.

(3) Scheint bei einer Abfrage nach Abs. 1 der gesuchte Mensch im ZPR nicht als verstorben auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Sterbedaten vor.” Treffen die Angaben dessen, der die Abfrage durchgeführt hat, auf mehr als einen Datensatz im ZPR zu, hat die Auskunft der Personenstandsbehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.”

(4) Bei einer Abfrage durch die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Abfrageberechtigten ist bis zum Abschluss der Nacherfassung zusätzlich zu den Namen das Geburtsdatum als Abfragekriterium zu verwenden. Bei Abfragen der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Abfrageberechtigten kann eine Anfrage auch ohne Eingabe eines Geburtsdatums durchgeführt werden, wenn der Gesuchte zunächst durch eine Abfrage im ZMR eindeutig bestimmt werden kann.

(5) Datensätze, bei denen die Nacherfassung noch nicht abgeschlossen ist, bleiben bei dieser Suche außer Betracht. Bis zum Abschluss der Nacherfassung hat die Auskunft folgenden Hinweis zu enthalten: „Diese Auskunft enthält keine noch nicht vollständig nacherfassten Datensätze.“

Kosten

§ 34. (1) Für Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.

(2) Abfrageberechtigte gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

              9. Abschnitt              

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 35. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 36. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.

Zu § 61 Abs. 4 PStG 2013

§ 37. Die Personenstandsbücher sind gemäß § 61 Abs. 4 PStG 2013 bis 1. November 2014 weiterzuführen.

Inkrafttreten

§ 38. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Für die Weiterführung der Personenstandsbücher nach § 37 gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV), BGBl. Nr. 629/1983, einschließlich der Anlagen. Dies gilt insbesondere auch für die damit im Zusammenhang stehenden Verständigungen und Übermittlungen, wie etwa an die Bundesanstalt Statistik Österreich.

Mikl-Leitner