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Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung


Published: 2013-11-06
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996022/rindergesundheits-berwachungs-verordnung.html

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334. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Programme zur Überwachung bestimmter Krankheiten bei Rindern (Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung)

Aufgrund des § 2 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 3a des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück
Überwachung und Bekämpfung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose

§ 3.

Probennahme

§ 4.

Untersuchungsstellen

§ 5.

Nationales Referenzlabor

§ 6.

Amtlich anerkannte Freiheit eines Bestandes

§ 7.

Anzeigepflicht

§ 8.

Maßnahmen nach der Anzeige

§ 9.

Verdächtige Bestände

§ 10.

Verseuchte Bestände

§ 11.

Ansteckungsverdächtiges Tier

§ 12.

Krankheitsverdächtiges Tier

§ 13.

Reagent

§ 14.

Ausmerzung von Reagenten

§ 15.

Reinigung und Desinfektion

§ 16.

Verkehrsbeschränkungen

§ 17.

Transportvorschriften

2. Abschnitt
Aktive Überwachung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose

§ 18.

Überwachungsprogramme und Stichprobenuntersuchungen

§ 19.

Durchführung der Untersuchungen und Datenübermittlung

§ 20.

Probennahme und Probeneinsendungen

§ 21.

Diagnosestellung

3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Überwachung von IBR/IPV

§ 22.

Vorgehen in besonderen Verdachtsfällen

§ 23.

Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der IBR/IPV

§ 24.

Ausmerzung

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Bangseuche bei Rindern

§ 25.

Vorgehen in besonderen Verdachtsfällen

§ 26.

Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Bangseuche

§ 27.

Ausmerzung

§ 28.

Bekämpfung der Bangseuche bei anderen Haustieren, die gemeinsam mit Rindern gehalten werden

5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Rinderleukose

§ 29.

Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Rinderleukose

§ 30.

Ausmerzung

3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Überwachung von BSE

§ 31.

Untersuchungspflichten und Stichprobenplan

§ 32.

Untersuchungsmethoden

§ 33.

Probeneinsendung und Untersuchungsstelle

§ 34.

Datenerfassung

§ 35.

Anhaltung von Tierkörpern, Maßnahmen am Schlachthof

§ 36.

Laboruntersuchung

4. Hauptstück
Pflichten von Tierhalterinnen und Tierhaltern

§ 37.

Besondere Verpflichtungen

§ 38.

Sanktionen

5. Hauptstück
Finanzielle Bestimmungen

§ 39.

Untersuchungskosten

§ 40.

Entschädigungen

6. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 41.

Inkrafttreten

§ 42.

Außerkrafttreten

§ 43.

Übergangsbestimmung

§ 44.

Verweisungen

Anhänge

Anhang A

Untersuchungsstellen

Anhang B

Aufgaben des Nationalen Referenzlabors

Anhang C

Verfahren der Probenentnahme und der Untersuchungen bei IBR/IPV-, Bangseuchen- und Rinderleukose-Überwachung

Anhang D

Probenentnahme bei diagnostischer Schlachtung bei IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose

Anhang E

BSE-Überwachung, Punktwerte und Zielpunkte

Anhang F

Untersuchungen bei BSE

Anhang G

Entschädigungen

Anhang H

Informationen die Tierhalterinnen und Tierhaltern in verdächtigen oder verseuchten Beständen von der Behörde mitzuteilen sind

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Überwachung und Bekämpfung folgender Krankheiten in allen Rinderbeständen in Österreich:

1.

Infektiöse Bovine Rhinotracheitis und die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (im Folgenden „IBR/IPV“ genannt),

2.

Abortus Bang (im Folgenden „Bangseuche“ genannt),

3.

Enzootische Rinderleukose (im Folgenden „Rinderleukose“ genannt),

sowie die Überwachung der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie (im Folgenden „BSE“ genannt).

(2) Nach Maßgabe des § 28 ist die Verordnung im Zuge der Bekämpfung der Bangseuche auch auf Tiere anderer empfänglicher Arten anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

Abklärungsuntersuchung: durchzuführende Einzeltieruntersuchung mittels Blutprobe bei Vorliegen nicht negativer Milchproben;

2.

Bestand: die Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt;

3.

Betrieb: Tierhaltungsbetrieb gemäß § 1 Abs. 2 TGG einschließlich Besamungsstationen, Sammelstellen, Handelseinrichtungen und Aufenthaltsorte, mit Ausnahme von tierärztlichen Ordinationen und Tierkliniken, solange dort keine Aufstallung erfolgt;

4.

BSE-Schnelltest: Verfahren gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L Nr. 147 vom 31.5.2001, S. 1), die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;

5.

Diagnostische Schlachtung: behördlich angeordnete Schlachtung unter Berücksichtigung der Betriebssituation mit nachfolgender Untersuchung, die zur Abklärung des Gesundheitszustandes eines Rindes erfolgt;

6.

Feststellungsuntersuchung: im Anschluss an eine diagnostische Schlachtung, jedoch frühestens nach Ablauf von vier Wochen durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller Rinder über sechs Monaten sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe;

7.

Inverkehrbringen: das Verbringen eines Tieres

-

auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder

-

in einen anderen Bestand oder zum Deckgeschäft oder

-

auf Gemeinschaftsweiden und andere Weiden, sofern beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände nicht ausgeschlossen werden kann.

Davon ausgenommen ist die direkte Verbringung eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann;

8.

Milchprobe: Einzelmilchprobe, Milchsammelprobe oder Tankmilchprobe, welche aus einem Betrieb oder Bestand in ein österreichisches Gebietslabor angeliefert wurde oder von einem amtlichen Probennehmer entnommen wurde;

9.

Nachuntersuchung: zweimalige Untersuchung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Ausmerzung von IBR/IPV-, Bangseuchen- oder Rinderleukosereagenten durch Untersuchung von Blutproben aller Rinder über sechs Monaten sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes;

10.

OIE: World Organisation for Animal Health (Internationale Organisation für Tiergesundheit);

11.

TSE: Transmissible Spongiforme Enzephalopathie, eine Form hiervon ist BSE;

12.

VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, eingerichtete elektronische Veterinärregister;

13.

Wiederholungsuntersuchung: eine Zweit- oder Drittuntersuchung von Rindern innerhalb eines bestimmten Zeitraums, bei denen das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung weder positiv noch negativ zu beurteilen war.

2. Hauptstück

Überwachung und Bekämpfung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose

Probennahme

§ 3. (1) Die Entnahme von Proben ist, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt durchzuführen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, handelt, herangezogen werden. Tankmilchproben können abweichend von Abs. 1 im Zuge der Milchsammlung durch geschulte Bedienstete der Molkerei entnommen werden.

(3) Die Personen gemäß Abs. 2 erster Satz sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hierzu eines gemäß § 3 Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.

Untersuchungsstellen

§ 4. Die Untersuchungen von Proben gemäß dieser Verordnung sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) durchzuführen. Nähere Bestimmungen sind in Anhang A festgelegt.

Nationales Referenzlabor

§ 5. (1) Nationales Referenzlabor für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose ist das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der AGES. Seine Aufgaben sind in Anhang B angeführt.

(2) Blutproben, die kein eindeutig negatives Ergebnis aufweisen, sind zur endgültigen Ergebnisfestlegung gemäß Abs. 3 an das Nationale Referenzlabor weiterzuleiten.

(3) Die endgültige Ergebnisfestlegung zu den Proben durch das Nationale Referenzlabor hat zu lauten:

1.

„positiv“, wenn auf eine Infektion des Tieres mit dem jeweiligen Erreger oder auf eine Impfung gegen den Erreger zu schließen ist,

2.

„negativ“, wenn eine Infektion des Tieres mit dem jeweiligen Erreger auszuschließen ist und

3.

„zweifelhaft“, wenn eine Infektion des Tieres mit dem jeweiligen Erreger nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

Bei der Ergebnisfestlegung nicht eindeutig negativer Blutproben ist zur Beantwortung der Frage, ob der Erreger im Bestand vorhanden ist, die Verwendung aller entsprechend validierten und wissenschaftlich anerkannten Untersuchungsmethoden, die von der Europäischen Union (EU) oder der OIE vorgesehen sind, zulässig. Ebenso können zusätzliche Blutproben in dem Ausmaß angefordert werden, wie dies für eine endgültige Festlegung erforderlich ist.

(4) Das Nationale Referenzlabor hat bei nicht eindeutig negativen Blutproben zusätzlich zur elektronischen Übermittlung durch die Untersuchungsstelle im Wege des VIS das endgültige Ergebnis dieser Festlegung der jeweiligen Einsenderin bzw. dem jeweiligen Einsender sowie abschriftlich der einsendenden Untersuchungsstelle, der zuständigen Amtstierärztin bzw. dem zuständigen Amtstierarzt sowie dem Landeshauptmann zu übermitteln.

Amtlich anerkannte Freiheit eines Bestandes

§ 6. (1) Ein Bestand ist amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefrei, wenn er im Sinne dieser Verordnung weder als verdächtig noch als verseucht gilt.

(2) Schutzimpfungen der Rinder gegen IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose sind verboten.

(3) Beim Inverkehrbringen von Rindern müssen diese von einem Dokument begleitet werden, in dem von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt wird, dass die Tiere aus einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- und rinderleukosefreien Bestand stammen.

Anzeigepflicht

§ 7. (1) Anzuzeigen sind:

1.

Krankheitserscheinungen am lebenden Rind in Verbindung mit epidemiologischen Hinweisen, die den Verdacht von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose erwecken – bei IBR/IPV und Bangseuche insbesondere bei zusätzlichem Auftreten von Totgeburten und vorzeitigem Ausstoßen der Frucht (Verwerfen) – oder

2.

Veränderungen am toten Rind in Verbindung mit epidemiologischen Hinweisen, die den Verdacht der IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose erwecken – bei IBR/IPV und Bangseuche insbesondere bei zusätzlichem Auftreten von Totgeburten und vorzeitigem Ausstoßen der Frucht (Verwerfen) im Bestand – oder

3.

positive oder zweifelhafte blutserologische Befunde, oder zwei aufeinander folgende nicht-negative milchserologische Befunde, oder ein nicht negativer milchserologischer Befund, der in Verbindung mit den Ergebnissen weiterer epidemiologischer Untersuchungen auf das Vorliegen einer IBR/IPV-, Bangseuchen- oder Rinderleukose-Infektion hinweist oder

4.

Nachweise des Erregers von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose oder

5.

              sonstige Hinweise auf das Vorliegen oder die Möglichkeit der Ansteckung mit der jeweiligen Krankheit.

(2) Die Anzeige hat

1.

die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,

2.

die zugezogene Tierärztin bzw. der zugezogene Tierarzt,

3.

die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt,

4.

die mit der Untersuchung betraute Untersuchungsstelle und

5.

jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf die jeweilige Krankheit zuzumuten ist,

der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich und auf kürzestem Wege zu erstatten. Bei Zuziehung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes ist nur diese bzw. dieser zur Anzeige verpflichtet.

Maßnahmen nach der Anzeige

§ 8. (1) Nach Einlangen der Anzeige gemäß § 7 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen im erforderlichen Umfang an Ort und Stelle vorzunehmen, allenfalls den Seuchenverdacht festzustellen und diagnostische Verfahren nach Maßgabe der folgenden Abschnitte bei den Rindern des Bestandes durchzuführen.

(2) Lautet das Ergebnis einer blutserologischen Untersuchung auf „IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose-zweifelhaft“, so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes so oft zu wiederholen, bis das Rind gemäß § 13 als Reagent festgestellt wird oder gemäß § 12 Abs. 2 nicht mehr verdächtig ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen. Unter Berücksichtigung der Betriebssituation ist auch das Vorgehen gemäß § 21 Abs. 4 zulässig (Feststellungsuntersuchung).

(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose in einem Bestand festgestellt, so hat sie sämtliche Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber je nach festgestellter Krankheit gemäß den §§ 23, 26 oder 29 zu untersuchen (Nachuntersuchung).

(4) Zur Aufdeckung eines vermutlichen Seuchenherdes hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde epidemiologische Erhebungen im erforderlichen Umfang durchzuführen.

Verdächtige Bestände

§ 9. (1) IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig ist ein Bestand,

1.

in dem sich ein ansteckungsverdächtiges Tier befindet oder innerhalb der letzten drei Monate befunden hat oder

2.

in dem sich ein krankheitsverdächtiges Tier befindet oder

3.

in dem bei Untersuchungen im Rahmen von Überwachungsprogrammen gemäß § 18

a)

zwei aufeinander folgende nicht-negative milchserologische Befunde (§ 21 Abs. 2 Z 3) oder

b)

ein nicht negativer milchserologischer Befund, der in Verbindung mit den Ergebnissen weiterer epidemiologischer Untersuchungen (§ 21 Abs. 2 Z 1) auf das Vorliegen einer Infektion mit der jeweiligen Krankheit im Bestand hinweist, oder

c)

ein nicht-negativer milchserologischer Befund ohne Hinweis auf eine unspezifische Reaktion und ohne weitere epidemiologische Hinweise auf das Vorliegen einer Infektion mit der jeweiligen Krankheit im Bestand (§ 21 Abs. 2 Z 2) vorliegt oder

d)

nicht-negative blutserologische Befunde (§ 21 Abs. 3 und 4) vorliegen oder

4.

eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 Z 5 erfolgt ist.

(2) Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, wird ein IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtiger Bestand zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefreien Bestand, wenn

1.

die in den Abs. 1 Z 1 genannten Tiere die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllen und

2.

die im Abs. 1 Z 2 genannten Tiere die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 erfüllen und

3.

die aus dem Ausland entgegen den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II Nr. 473/2008, oder der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 – VEVO 2008, BGBl. II Nr. 474/2008, eingebrachten Tiere, die von einer Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 betroffen sind, und die sich weder als ansteckungs- noch als krankheitsverdächtig herausgestellt haben, aus dem Bestand entfernt worden sind und die frühestens nach Ablauf von vier Wochen durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller Rinder über sechs Monate sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe ein negatives Ergebnis erbracht hat.

Verseuchte Bestände

§ 10. (1) Als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseucht gilt ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, wird ein IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseuchter Bestand zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefreien Bestand, wenn

1.

alle Reagenten ausgemerzt worden sind und

2.

nach Entfernung des letzten Reagenten die Reinigung und Desinfektion gemäß § 15 durchgeführt wurde und

3.

nach Durchführung der Reinigung und Desinfektion das Ergebnis zweier aufeinander folgenden Untersuchungen (Nachuntersuchung) aller Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber nach Maßgabe der Fristen gemäß §§ 23, 26 oder 29 „negativ“ lautete.

Ansteckungsverdächtiges Tier

§ 11. (1) Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das

1.

mit einem Reagenten gemeinsam oder innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten gemeinsam mit diesem untergebracht war oder

2.

innerhalb der letzten drei Monate vor Feststellung eines Reagenten auf der Weide, auf einem Transport, beim Deckakt, auf einem Tiermarkt oder in anderer Weise als in Z 1 mit diesem in Berührung gekommen ist oder

3.

dessen Tiergesundheitsstatus hinsichtlich IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose unbekannt ist.

(2) Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig, wenn nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeiten die erforderlichen Nachuntersuchungen gemäß §§ 23, 26 oder 29 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden sind.

Krankheitsverdächtiges Tier

§ 12. (1) IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig ist ein Rind,

1.

das Krankheitserscheinungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 aufweist, die den Verdacht von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose erwecken oder

2.

bei dem das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete oder

3.

bei dem nach seinem Tod, insbesondere bei der Untersuchung, Veränderungen festgestellt werden, die den Verdacht von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 erwecken.

(2) Ein Rind, bei dem das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete, ist nicht mehr verdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des verdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens vier Wochen bei IBR/IPV und Bangseuche beziehungsweise im Abstand von sechs Wochen bei Rinderleukose vorgenommen wurden, „negativ“ lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.

Reagent

§ 13. (1) Reagent ist

1.

ein Rind, bei dem der Erreger der IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose nachgewiesen werden konnte, oder

2.

ein Rind im Alter von zumindest sechs Monaten, bei dem das Ergebnis der serologischen Untersuchung „positiv“ lautete, oder

3.

ein Rind im Alter von zumindest sechs Monaten, bei dem das Ergebnis von drei aufeinanderfolgenden blutserologischen Untersuchungen „zweifelhaft“ lautete, oder

4.

ein Rind im Alter von weniger als sechs Monaten, das von einem Reagenten geboren wurde oder bei einem Reagenten gesaugt hat.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 3 gelten Rinder gemäß §§ 22 Abs. 2 und 25 Abs. 2 nicht als Reagenten.

Ausmerzung von Reagenten

§ 14. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose-Reagenten durch Bescheid unter Angabe der Ohrmarkennummern zu verfügen. Reagenten sind unmittelbar an Schlachtbetriebe zur Schlachtung abzugeben.

(2) Die Ausmerzfrist ist, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, mit höchstens sechs Wochen festzusetzen.

(3) Die amtliche Fleischuntersuchungstierärztin bzw. der amtliche Fleischuntersuchungstierarzt hat über die erfolgte Schlachtung von Rindern, die auf Grund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.

Reinigung und Desinfektion

§ 15. In den Beständen ist nach Entfernung des letzten Reagenten die Reinigung und Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das Nachuntersuchungsverfahren – je nach Krankheit – gemäß §§ 23, 26 oder 29 durchzuführen.

Verkehrsbeschränkungen

§ 16. (1) Es ist verboten, Rinder aus Beständen, die nicht amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefrei sind, in Verkehr zu bringen.

(2) Ist ein Bestand im Sinne des § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 verdächtig oder verseucht, so ist es verboten,

1.

Rinder in diesen einzubringen oder

2.

weibliche Rinder mit Stieren anderer Bestände decken zu lassen oder

3.

Stiere zum Decken von weiblichen Rindern anderer Bestände zu verwenden oder

4.

Stiere des Bestandes zur Samengewinnung zu verwenden oder Samen von Stieren zur künstlichen Besamung abzugeben bzw. zu verwenden oder

5.

Embryonen, die von Rindern des Bestandes gewonnen wurden, auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen.

(3) Weiters ist es verboten,

1.

Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose geimpft wurden oder die gemeinsam mit gegen die genannten Krankheiten geimpften Stieren gehalten werden, zur künstlichen Besamung abzugeben oder zu verwenden, oder

2.

Reagenten (§ 13), krankheitsverdächtige (§ 12) und ansteckungsverdächtige (§ 11) Rinder einer Behandlung gegen IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose zu unterziehen.

(4) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat

1.

die beabsichtigte Abgabe von Rindern aus einem IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseuchten oder -verdächtigen Bestand zur Schlachtung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und

2.

die Reagenten bis zu ihrer Ausmerzung gesondert von den anderen Rindern des IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseuchten Bestandes aufzustallen und zu betreuen und

3.

das Saugen von Kälbern an Reagenten zu verhindern.

(5) Ausgenommen von den Verboten gemäß Abs. 2 Z 4 ist der in einer Besamungsstation befindliche Samen, der bis zur letzten negativen Untersuchung der Tiere dieser Besamungsstation auf die jeweilige Krankheit gewonnen wurde. Wenn diese Besamungsstation wieder amtlich als frei von der jeweiligen Krankheit anerkannt ist, so kann sämtlicher Samen der negativ getesteten Stiere wieder abgegeben und verwendet werden. Samen von positiven Stieren, der ab der letzten negativen Untersuchung auf die jeweilige Krankheit gewonnen wurde, ist zu vernichten.

(6) Milch von Bangseuchenreagenten darf nicht in Verkehr gebracht werden, sondern

1.

ist seuchensicher zu entsorgen oder

2.

darf, nachdem sie abgekocht wurde, ausschließlich zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes verwendet werden.

(7) Milch von Rindern aus Beständen, die nicht amtlich anerkannt bangseuchenfrei sind, darf – sofern sie nicht unter Abs. 6 fällt – unbeschadet der Vorschriften des § 25 Abs. 2 nur gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang III Abschnitt IX Kapitel I zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht oder nachdem sie abgekocht wurde, zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes verwendet werden.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter das Vorliegen von Umständen, die zum Verlust der amtlich anerkannten Freiheit führen, unter Hinweis auf die im konkreten Fall (verdächtiger Bestand, verseuchter Bestand) jeweils eintretenden Rechtsfolgen und unter Anführung der in Anhang H genannten Angaben, nachweislich mitzuteilen.

Transportvorschriften

§ 17. Der Transport von Rindern aus einem nicht amtlich anerkannt freien Betrieb zur Schlachtung hat vom betroffenen Betrieb ohne Zwischenstopp bei einem tierhaltenden Betrieb direkt zur Schlachtung zu erfolgen. Bangverdächtige oder bangverseuchte Rinder sind dabei getrennt von Tieren mit einem anderen Gesundheitsstatus zu transportieren.

2. Abschnitt

Aktive Überwachung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose

Überwachungsprogramme und Stichprobenuntersuchungen

§ 18. (1) Der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder – nach einem von der AGES erstellten und vom Bundesminister für Gesundheit genehmigten und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Stichprobenplan – einer entsprechenden Untersuchung auf die jeweilige Krankheit zu unterziehen sind. Prinzipiell sind dabei die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union zu beachten sowie alle Betriebe und Bestände eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auch auf die Anzahl der im jeweiligen Bestand bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Betriebe, deren Bestand oder Bestände in der Vergangenheit mit der IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose infiziert waren, Betriebe mit Tierimporten oder innergemeinschaftlichen Verbringungen, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Betriebe, welche Gemeinschaftsweiden bestücken, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen. Dabei ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.

(2) Die Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachungsprogramme gemäß Abs. 1 ist in Form von Stichprobenkontrollen nach einem von der AGES erstellten risikobasierten Stichprobenplan vom Landeshauptmann anzuordnen. Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probennahme nach Möglichkeit auch die Untersuchungen auf andere nach dem TGG erlassenen Verordnungen überwachte Krankheiten durchgeführt werden können.

(3) Die Untersuchungen sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union und der OIE festzulegen.

Durchführung der Untersuchungen und Datenübermittlung

§ 19. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass die serologischen Untersuchungen auf IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose in folgender Weise durchgeführt werden:

1.

In jenen im Stichprobenplan vorgesehenen Betrieben, in welchen keine Milchprobennahme erfolgt, sind alle über zwei Jahre alten Rinder – höchstens jedoch zehn pro Bestand – mittels Blutproben zu untersuchen. Diese Blutprobennahme kann auch im Rahmen der Schlachtung erfolgen.

2.

Die im Stichprobenplan vorgesehenen rohmilcherzeugenden Betriebe mit laktierenden Rindern, bei denen die Anzahl der weiblichen Rinder über 24 Monaten im Bestand mindestens 30% beträgt, ausgenommen reine Mutterkuhherden, sind, sofern im Anhang C nicht anders bestimmt, mittels Milchproben aller laktierenden Rinder zu untersuchen.

3.

Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der Proben sind der Untersuchungsstelle nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf elektronischem Weg zu übermitteln:

a)

Proben die von Amtstierärztinnen und Amtstierärzten gezogen wurden, sind jedenfalls unter Verwendung des VIS einzusenden. Dabei hat die Identität der Proben und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Betrieben und Einzeltieren oder im Falle einer Milchprobe, die von mehreren laktierenden Rindern stammt, zum jeweiligen Betrieb bei der Untersuchung der Proben gegeben zu sein.

b)

Im Fall von Milchproben gemäß § 20 Abs. 3 sind die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der Proben – insbesondere die LFBIS-Nr. des betroffenen Betriebes sowie gegebenenfalls die Ohrmarkennummer des betroffenen Tieres – nach den Vorgaben der Untersuchungsstelle anzugeben.

Probennahme und Probeneinsendungen

§ 20. (1) Die Probennahme und die Untersuchungen sind nach dem in Anhang C und Anhang D geregelten Verfahren und Labormethoden vorzunehmen.

(2) Die genommenen Proben, ausgenommen die Milchproben gemäß Abs. 3, sind unverzüglich an eine gemäß § 4 zuständige Untersuchungsstelle zu senden.

(3) Die erforderlichen Milchproben sind von Gebietslaboratorien der österreichischen Milchprüfringe, welche über ein akkreditiertes oder zertifiziertes Probennahmesystem verfügen, oder vom Untersuchungsorgan gemäß § 3 oder von einem Labor, welches gemäß der BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007, berechtigt ist und Milchproben bearbeitet, zu beziehen.

(4) In Beständen mit mehr als 50 Rindern ist die Anzahl der laktierenden Rinder zu ermitteln. Die Ermittlung der Anzahl kann entfallen, wenn sich gemäß VIS oder Rinderdatenbank nicht mehr als 50 weibliche Rinder über zwei Jahre im gegenständlichen Betrieb befinden. Befinden sich gemäß VIS oder Rinderdatenbank mehr als 50 weibliche Rinder über zwei Jahre im gegenständlichen Betrieb, ist anstelle der Entnahme von Milchproben auch die Entnahme von Blutproben zulässig.

(5) Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probennahmen auch allfällige weitere erforderliche Untersuchungen und Kontrollen nach veterinärrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden können.

(6) Bei nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Rindern, die einer serologischen oder angeordneten Untersuchung unterzogen werden, ist unverzüglich deren ordnungsgemäße Kennzeichnung zu veranlassen.

Diagnosestellung

§ 21. (1) Die Diagnosestellung hat von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt unter Berücksichtigung der Laborergebnisse und der epidemiologischen Situation im Bestand zu erfolgen.

(2) Treten bei den periodischen Untersuchungen von Milchproben nicht negative Laborergebnisse auf, sind unverzüglich alle Tiere des Bestandes von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt klinisch auf Hinweise von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose zu untersuchen, wobei jedenfalls auch die epidemiologische Situation des Bestandes sowie das Auftreten von Aborten zu berücksichtigen ist. Anschließend ist wie folgt vorzugehen:

1.

Zeigen die Erhebungen durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt, dass das Vorliegen einer IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukoseerkrankung nicht auszuschließen ist, sind unverzüglich Blutproben von allen Rindern ab einem Alter von sechs Monaten zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose auf IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose zu untersuchen. Der Bestand gilt bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig.

2.

Zeigen die Erhebungen durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt, dass keine weiteren Hinweise auf Vorliegen einer IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose-Erkrankung vorhanden sind, sind unverzüglich Blutproben von allen Rindern ab einem Alter von zwei Jahren zu nehmen und im Nationalen Referenzlabor für IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose auf IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose zu untersuchen. Der Bestand gilt bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Abklärungsuntersuchung als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig.

3.

Lassen die epidemiologischen Umstände vermuten, dass das Ergebnis der Milchuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, kann eine nochmalige Untersuchung von Milchproben im Abstand von längstens vier Wochen durchgeführt werden.

4.

Wird eine zweite Milchprobe genommen und ist diese Probe abermals nicht negativ, so ist je nach Ausgang der epidemiologischen Erhebungen gemäß Z 1 oder Z 2 vorzugehen.

(3) Treten bei den Untersuchungen von Blutproben nicht negative Laborergebnisse nach den vorgeschriebenen Testmethoden auf, gilt der Bestand bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Wiederholungs- bzw. Feststellungsuntersuchung als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig.

(4) Lassen die epidemiologischen Umstände oder andere Testmethoden vermuten, dass das Ergebnis der Blutprobenuntersuchung nach Abs. 3 fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, so gilt der Bestand als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig und es kann unter Berücksichtigung der Betriebssituation eine Feststellungsuntersuchung durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt eingeleitet werden, bei welcher wie folgt vorzugehen ist:

1.

Das betroffene Tier ist auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich der diagnostischen Schlachtung zuzuführen, welche ehestmöglich (d.h. innerhalb von längstens zwei Wochen) nachweislich vorzunehmen ist.

2.

Vor der diagnostischen Schlachtung ist das Nationale Referenzlabor für IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose zu kontaktieren. In allen Fällen sind anlässlich der Schlachtung jedenfalls Blutproben sowie Organe gemäß Anhang D zu entnehmen. Weitere Probennahmen können auf Empfehlung des Nationalen Referenzlabors für IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose vorgenommen werden.

3.

Bei negativem Ergebnis der Untersuchungen der nach Z 2 genommenen Proben ist der betreffende Bestand frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Abgabe des geschlachteten Tieres blutserologisch zu untersuchen (Feststellungsuntersuchung).

4.

Bei negativem Ergebnis der Feststellungsuntersuchung gilt der Bestand als amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefrei.

5.

Bei positivem oder zweifelhaftem Ergebnis, sowie bei Verzicht auf die diagnostische Schlachtung ist gemäß den Bestimmungen in den § 8 Abs. 2 und 3 vorzugehen.

3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für die Überwachung von IBR/IPV

Vorgehen in besonderen Verdachtsfällen

§ 22. (1) In einem IBR/IPV-verdächtigen oder -verseuchten Bestand sowie in Fällen von § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist im Verwerfensfall folgendermaßen vorzugehen:

1.

Tote Föten und Nachgeburten sind bis zum Eintreffen der Amtstierärztin bzw. des Amtstierarztes an einem Ort aufzubewahren, der eine Verschleppung der Föten und Nachgeburten ausschließt, und nach Entnahme des Untersuchungsmaterials durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt und entsprechender Desinfektion gemäß den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), unschädlich zu beseitigen.

2.

Die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt hat die von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen, eine Blutprobe des Rindes, welches abortiert hat, und sonstiges Untersuchungsmaterial (nach Möglichkeit auch die Nachgeburt) zu weiterführenden Untersuchungen auf Hinweise für das Vorliegen von IBR/IPV-Erregern an das nationale Referenzlabor für IBR/IPV einzusenden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen anzuordnen.

3.

Ist das Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe nicht IBR/IPV-positiv, so ist die Blutprobe nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Verwerfen zu wiederholen (paarige Blutprobe). Ist das Ergebnis der paarigen Blutprobe sowie der Untersuchungen des Untersuchungsmaterials negativ, ist der Bestand amtlich anerkannt IBR/IPV-frei. Ist das Ergebnis der Untersuchung positiv gilt der Bestand als IBR/IPV-verseucht. Ist das Ergebnis einer Untersuchung nicht eindeutig negativ gilt der Bestand als IBR/IPV-verdächtig. Das Tier darf bis zum Abschluss der Untersuchungen (paarige Blutprobe) weder verbracht noch geschlachtet oder getötet werden.

(2) Abweichend von den Bestimmungen in § 21 Abs. 4 ist auf Antrag der Tierhalterin bzw. des Tierhalters bei trächtigen Herdebuchrindern und trächtigen Tieren, die in Programmen zur Erhaltung gefährdeter Haustierrassen oder -schläge eingesetzt sind, bei denen aufgrund epidemiologischer Erhebung zu vermuten ist, dass das nicht negative Ergebnis der Blutprobenuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist und im Bestand keine epidemiologischen Hinweise auf eine IBR/IPV-Erkrankung vorliegen, folgende Vorgangsweise zu wählen:

1.

Der Bestand gilt als verdächtig.

2.

Das Ende der Trächtigkeit ist abzuwarten.

3.

Nach dem Abkalben sind von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt so rasch wie möglich die Nachgeburt sowie Blut des geborenen Kalbes sowie Blut des Muttertieres zur Untersuchung auf IBR/IPV an das nationale Referenzlabor für IBR/IPV zu senden und dort jedenfalls auf IBR/IPV zu untersuchen. Dabei sind zur Beantwortung der Frage, ob der Erreger im Bestand vorhanden ist, die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind, zulässig.

4.

Im Verwerfensfall hat die Tierhalterin bzw. der Tierhalter alle Rinder des Bestandes ab sechs Monaten, im Fall einer normalen Geburt alle Rinder ab zwei Jahren frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Verwerfen oder Geburt des Kalbes blutserologisch untersuchen zu lassen.

5.

Zeigen alle Untersuchungen ein negatives Ergebnis, gilt der Bestand als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei.

6.

Zeigen alle Untersuchungen mit Ausnahme des Muttertieres ein negatives Ergebnis, ist mit Zustimmung der Tierhalterin bzw. des Tierhalters gemäß § 21 Abs. 4 vorzugehen; stimmt die Tierhalterin bzw. der Tierhalter nicht zu, ist folgende Vorgangsweise zu wählen:

a)

Zeigen die klinische Untersuchung des Bestandes sowie die epidemiologischen Erhebungen durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer IBR/IPV-Erkrankung vorhanden sind, gilt der Bestand als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei.

b)

Das nicht-negativ reagierende Tier darf nicht in Verkehr gebracht werden. Diese Einzeltiersperre ist entsprechend in das VIS einzutragen.

c)

Treten bei Milchuntersuchungen in einem Bestand, in welchem ein Rind gemäß. lit. b gehalten wird, erneut nicht negative Laborergebnisse für IBR/IPV auf, ist gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 vorzugehen.

d)

Zeigen die Untersuchungen im nationalen Referenzlabor für IBR/IPV, dass alle Untersuchungen mit Ausnahme der Untersuchungen des Tieres gemäß lit. b für IBR/IPV negativ sind, gilt der Bestand als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei.

Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der IBR/IPV

§ 23. Ein IBR/IPV-verseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-freien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von vier Wochen liegt.

Ausmerzung

§ 24. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der IBR/IPV-Reagenten mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 ist die Ausmerzfrist für IBR/IPV-verseuchte Bestände mit höchstens drei Monaten festzusetzen, wobei die Zahl der Reagenten jedoch höchstens 20% der Rinder des Bestandes im Alter von mindestens sechs Monaten betragen darf.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Bangseuche bei Rindern

Vorgehen in besonderen Verdachtsfällen

§ 25. (1) In einem bangverdächtigen oder bangverseuchten Bestand sowie in Fällen von § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist im Verwerfensfall folgendermaßen vorzugehen:

1.

Tote Föten und Nachgeburten sind bis zum Eintreffen der Amtstierärztin bzw. des Amtstierarztes an einem Ort aufzubewahren, der eine Verschleppung der Föten und Nachgeburten ausschließt, und nach Entnahme des Untersuchungsmaterials durch den Amtstierarzt und entsprechender Desinfektion gemäß den Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen.

2.

Die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt hat die von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen, eine Blutprobe des Rindes, welches abortiert hat, und sonstiges Untersuchungsmaterial (nach Möglichkeit auch der Nachgeburt) zu weiterführenden Untersuchungen auf Hinweise für das Vorliegen von Bangseuchenerregern an das nationale Referenzlabor einzusenden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen anzuordnen.

3.

Ist das Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe nicht bangpositiv, so ist die Blutprobe nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Verwerfen zu wiederholen (paarige Blutprobe). Ist das Ergebnis der paarigen Blutprobe sowie der Untersuchungen des Untersuchungsmaterials negativ, ist der Bestand amtlich anerkannt bangfrei. Ist das Ergebnis der Untersuchung positiv, gilt der Bestand als bangverseucht. Ist das Ergebnis einer Untersuchung nicht eindeutig negativ, gilt der Bestand weiterhin als bangverdächtig. Das Tier darf bis zum Abschluss der Untersuchungen (paarige Blutprobe) weder verbracht noch geschlachtet oder getötet werden.

(2) Abweichend von den Bestimmungen in § 21 Abs. 4 ist auf Antrag der Tierhalterin bzw. des Tierhalters bei trächtigen Herdebuchrindern und trächtigen Tieren, die in Programmen zur Erhaltung gefährdeter Haustierrassen oder -schläge eingesetzt sind, bei denen aufgrund epidemiologischer Erhebung zu vermuten ist, dass das nicht negative Ergebnis der Blutprobenuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist und im Bestand keine epidemiologischen Hinweise auf eine Bangseuchenerkrankung vorliegen, folgende Vorgangsweise zu wählen:

1.

Der Bestand gilt als bangseuchenverdächtig.

2.

Die Milch des betreffenden Tieres

a)

ist seuchensicher zu entsorgen oder

b)

darf, nachdem sie abgekocht wurde, ausschließlich zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes verwendet werden.

3.

Milch von anderen Tieren solcher Bestände darf bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Milch so wärmebehandelt wurde, dass der Phosphatasetest negativ ausfällt. Der Verlust der amtlich anerkannten Freiheit des Bestandes ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und der Zoonosenkoordinatorin bzw. dem Zoonosenkoordinator des Landes nachweislich mitzuteilen.

4.

Das Ende der Trächtigkeit ist abzuwarten.

5.

Nach dem Abkalben sind von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt so rasch wie möglich die Nachgeburt sowie Blut des geborenen Kalbes sowie Blut des Muttertieres zur Untersuchung auf Bangseuche an das nationale Referenzlabor für Brucellose zu senden und dort jedenfalls auf Bangseuche zu untersuchen. Dabei sind zur Beantwortung der Frage, ob der Erreger im Bestand vorhanden ist, die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind, zulässig.

6.

Im Verwerfensfall hat der Tierhalter jedenfalls die Vorkehrungen gemäß Abs. 1 zu treffen.

7.

In der Folge sind im Verwerfensfall alle Rinder des Bestandes ab sechs Monaten, im Fall einer normalen Geburt alle Rinder ab zwei Jahre frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Verwerfen oder Geburt des Kalbes blutserologisch zu untersuchen.

8.

Zeigen alle Untersuchungen ein negatives Ergebnis, gilt der Bestand als amtlich anerkannt bangfrei.

9.

Zeigen alle Untersuchungen mit Ausnahme des Muttertieres ein negatives Ergebnis, ist mit Zustimmung der Tierhalterin bzw. des Tierhalters gemäß § 21 Abs. 4 vorzugehen; stimmt die Tierhalterin bzw. der Tierhalter nicht zu, ist folgende Vorgangsweise zu wählen:

a)

Zeigen die klinische Untersuchung des Bestandes sowie die epidemiologischen Erhebungen durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt, dass keine Hinweise auf Vorliegen einer Bangseuchenerkrankung vorhanden sind, gilt der Bestand als amtlich anerkannt bangfrei.

b)

Das nicht-negativ reagierende Tier darf nicht in Verkehr gebracht werden. Diese Einzeltiersperre ist entsprechend in das VIS einzutragen.

c)

Treten bei den periodischen Milchuntersuchungen in einem Bestand, in welchem ein Rind gemäß lit. b gehalten wird, erneut nicht negative Laborergebnisse für Bangseuche auf, ist gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 vorzugehen.

d)

Zeigen die Untersuchungen im nationalen Referenzlabor für Brucellose, dass alle Untersuchungen mit Ausnahme der Untersuchungen des Tieres gemäß lit. b für Bangseuche negativ sind, gilt der Bestand als amtlich anerkannt bangfrei.

Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Bangseuche

§ 26. Ein bangverseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt bangfreien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von 60 Tagen liegt.

Ausmerzung

§ 27. Die Ausmerzfrist für Tiere, bei denen der Erreger der Bangseuche nachgewiesen wurde (bakteriologisch positive Tiere), ist abweichend von § 14 Abs. 2 mit höchstens zwei Wochen festzusetzen.

Bekämpfung der Bangseuche bei anderen Haustieren, die gemeinsam mit Rindern gehalten werden

§ 28. (1) Besteht aufgrund epidemiologischer Erhebungen der Verdacht, dass die Bangseuche von anderen Tieren empfänglicher Arten des Betriebes auf die Rinder übertragen werden kann oder bereits übertragen worden ist, so hat die Behörde die Untersuchung auch dieser Tiere vorzunehmen und ihre Absonderung anzuordnen, sodass die weitere Ansteckung von Tieren und Menschen ausgeschlossen ist.

(2) Lassen die Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 auf eine Infektion von Tieren mit dem Erreger der Bangseuche schließen, so hat die Tierhalterin bzw. der Tierhalter auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde diese Tiere binnen einer gemäß § 14 Abs. 2 zu bestimmenden Frist der Schlachtung in einem in Österreich gelegenen Schlachtbetrieb bzw. der Tötung und unschädlichen Beseitigung zuzuführen. Im Fall der Schlachtung hat die amtliche Fleischuntersuchungstierärztin bzw. der amtliche Fleischuntersuchungstierarzt über die erfolgte Schlachtung von solchen Tieren, die aufgrund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.

(3) Wurde eine Infektion anderer Tiere gemäß Abs. 2 festgestellt, so gilt der Rinderbestand als verseucht und gilt erst dann als amtlich anerkannt bangseuchenfrei, wenn nach Schlachtung aller Reagenten und Entfernung aller sonstigen Tiere gemäß Abs. 2 das Nachuntersuchungsverfahren – bei allen sonstigen empfänglichen Tieren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 3 – zu einem negativen Ergebnis geführt hat.

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Rinderleukose

Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Rinderleukose

§ 29. Ein rinderleukoseverseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt rinderleukosefreien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 frühestens drei Monate nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von sechs Monaten liegt.

Ausmerzung

§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der Rinderleukosereagenten mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 ist die Ausmerzfrist für rinderleukoseverseuchte Bestände mit höchstens drei Monaten festzusetzen, wobei die Zahl der Reagenten jedoch höchstens 40% der Rinder des Bestandes im Alter von mindestens sechs Monaten betragen darf.

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die Überwachung von BSE

Untersuchungspflichten und Stichprobenplan

§ 31. (1) Zur Überwachung der BSE-Situation sind folgende in Österreich geborene Tiere innerhalb angemessener Frist zu untersuchen:

1.

alle klinisch BSE-verdächtigen Tiere, die aufgrund des TSG diagnostisch getötet wurden;

2.

alle verendeten und getöteten Rinder ab 48 Monaten, die jedoch nicht

a)

im Rahmen von Maßnahmen zur Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche (Epidemie) getötet oder

b)

für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

3.

alle geschlachteten und aufgrund eines Schlachtverbotes getöteten Rinder ab einem Alter von 24 Monaten in folgenden besonderen Fällen:

a)

Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofes gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.4.2004, S. 55);

b)

Tötung bei Schlachtverbot wegen Krankheit gemäß Anhang I, Abschnitt II, Kapitel III, Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.4.2004, S. 206);

c)

Rinder mit Verdacht auf Krankheiten, die nach der Schlachtung abzuklären sind, gemäß Anhang I, Abschnitt II, Kapitel III, Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (Sonderschlachtung);

4.

gesund geschlachtete Rinder ab einem Alter von 20 Monaten im Zuge der Schlachtung, wenn die bzw. der Verfügungsberechtigte die Bedingungen, die hiefür vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurden, nachweislich zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat (Untersuchung auf Antrag des Verfügungsberechtigten) sowie

5.

gesund geschlachtete Rinder ab einem Alter von 48 Monaten nach Vorgabe des Stichprobenplans gemäß Abs. 2, sofern dies vom Bundesminister für Gesundheit gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ angeordnet wird.

(2) Der risikobasierte Stichprobenplan im Rahmen des Überwachungsprogrammes ist nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit von der AGES zu erstellen. Dabei hat die Auswahl der jährlich zu untersuchenden gesund geschlachteten Rinder, die in Österreich geboren sind, im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß zur Aufrechterhaltung des vom OIE verliehenen BSE-Status in Abhängigkeit vom Rinderbestand des jeweiligen Bundeslandes zu erfolgen.

(3) Der Stichprobenplan für das gesamte Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung des Anhang E von der AGES zu erstellen und nach Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mit den durchgeführten Untersuchungen die Vorgaben des Stichprobenplans erreicht werden.

(4) Rinder, die in anderen Staaten als Österreich geboren wurden, sind gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie dieser Verordnung und allfälliger weiterer Vorgaben zu untersuchen, welche vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurden.

(5) Gesund geschlachtete Rinder ab einem Alter von 20 Monaten, die in anderen Staaten als Österreich geboren wurden, können im Zuge der Schlachtung auf BSE untersucht werden, wenn die bzw. der Verfügungsberechtigte die Bedingungen, die hiefür vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurden, nachweislich zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat (Untersuchung auf Antrag des Verfügungsberechtigten).

Untersuchungsmethoden

§ 32. (1) Die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt, im Falle von § 31 Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie Abs. 4 und 5 die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt, haben bei der Schlachtung von Tieren wie folgt vorzugehen:

1.

Tiere gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie Abs. 4 und 5 sind klinisch auf BSE zu untersuchen. Im Falle der Untersuchung gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 ist die klinische Untersuchung im Detail zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auch dem Untersuchungsauftrag an die zuständige Untersuchungsstelle anzuschließen. Sofern die Möglichkeit einer Einsendung über das gemäß § 8 Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, eingerichtete Schlachthofrückmeldesystem besteht, ist diese verpflichtend vorzunehmen.

2.

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ist bei den Tieren gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 lit. c (Sonderschlachtung) eine zeitlich oder räumlich getrennte Schlachtung vorzusehen.

3.

Besteht kein klinischer Verdacht auf das Vorliegen einer zentralnervalen Erkrankung und besteht auch aus anderen Gründen keine Verpflichtung zur Durchführung weiterer Untersuchungen, sind bei allen zu beprobenden Schlachtrindern bei der Probenentnahme ausschließlich die entsprechenden Teile des Gehirns gemäß den einschlägigen Vorschriften der EU und der OIE (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und OIE Manual) zu entnehmen und an die zuständige veterinärmedizinische Untersuchungsstelle gemäß den Vorgaben des § 33 einzusenden.

4.

Die Probenentnahme ist bei allen zu untersuchenden Rindern, mit Ausnahme von Rindern, bei denen ein klinischer BSE-Verdacht vorliegt, mittels Löffelmethode gemäß den einschlägigen Vorschriften der EU und der OIE (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und OIE Manual), vorzunehmen. Falls die Gewinnung einer ausreichenden Menge von zur Untersuchung geeignetem Probenmaterial mittels Löffelmethode nicht möglich ist oder die Löffelmethode nicht anwendbar ist, ist der ganze Schädel, einschließlich eines mittels Ohrmarke gekennzeichneten Ohrs, einzusenden. Anzuschließen ist der Sendung der Begleitbericht, in welchem zu vermerken ist, warum im speziellen Fall die Löffelmethode nicht anwendbar bzw. warum die Gewinnung einer genügenden Menge von geeignetem Probenmaterial nicht möglich war.

(2) Bei der Probennahme gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 (Untersuchung auf Ersuchen der bzw. des Verfügungsberechtigten) ist folgendermaßen vorzugehen:

1.

Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt hat in diesem Fall der Probennahme die unterfertigte Erklärung (Erklärung des Verfügungsberechtigten) und gegebenenfalls eine Kopie des Probenbegleitscheins den Aufzeichnungen gemäß § 8 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 anzuschließen, allenfalls elektronisch zuzuordnen.

2.

Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt hat allfällige Fragen hinsichtlich vorhandener Untersuchungskapazitäten und voraussichtlicher Untersuchungsdauer im Vorhinein mit der gemäß § 33 zuständigen Untersuchungsstelle zu klären.

3.

Zur Einsendung von Proben ist gegebenenfalls ein Formular zu verwenden, welches in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurde.

4.

Die Untersuchungsstelle hat dem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Untersuchungen gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 mittels Rechnung vorzuschreiben. Die Entnahme- und Einsendekosten sind ebenfalls vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

(3) Bei verendeten oder getöteten Rindern, die auf BSE zu untersuchen sind, sind die entsprechenden Gehirnproben von der zuständigen Amtstierärztin oder vom zuständigen Amtstierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. dem Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 TMG zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, zu entnehmen und unter Nutzung des VIS einzusenden. Die Verständigung der Amtstierärztin bzw. des Amtstierarztes ist von der Sammelstelle bzw. vom Zwischenbehandlungs- oder Verarbeitungsbetrieb unverzüglich vorzunehmen.

(4) Bei verendeten oder getöteten Rindern, die auf BSE zu untersuchen sind, ist die Probenentnahme, sofern es der Erhaltungszustand gestattet und ausreichend zur Untersuchung geeignetes Untersuchungsmaterial gewonnen werden kann, mittels Löffelmethode vorzunehmen, andernfalls ist der ganze Schädel einschließlich eines mittels Ohrmarke gekennzeichneten Ohrs einzusenden. Im Fall von autolytischen Proben hat, falls es aus vertretbaren Gründen nicht möglich ist den ganzen Schädel einzusenden, die Probennahme mittels Löffelmethode in der Weise zu erfolgen, dass der Obex, jedenfalls jedoch mindestens 10 Gramm zur Untersuchung geeignetes Gehirnmaterial aus der Stammhirnregion (in ausreichender Menge für die Untersuchung) zu entnehmen ist. Die Einsendung hat an die gemäß § 33 zuständige Untersuchungsstelle zu erfolgen. Die Einsenderin bzw. der Einsender hat in allen Fällen, in denen Gehirnmaterial in bereits schlechtem Zustand entnommen und eingeschickt wird, dem Labor schriftlich bekanntzugeben, warum die Einsendung nur in derartigem Zustand möglich war.

(5) Bei Rindern gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 (klinisch BSE-verdächtige Rinder) ist der ganze Kopf mit Atlas einschließlich der Ohren des Tieres mit Ohrmarken von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt direkt und unverzüglich in die gemäß § 33 zuständige Untersuchungsstelle einzusenden. Im Sinne des TSG sind eine ausführliche Beschreibung des Tieres samt seiner besonderen Kennzeichen, sowie ein ausführlicher klinischer Vorbericht gemäß Abs. 6 im Zuge der Einsendung über das VIS im Kommentarfeld anzugeben.

(6) Die Vorgaben für die Ausgestaltung von Berichten, die Erklärung der bzw. des Verfügungsberechtigten gemäß Abs. 2, von Meldungen und gegebenenfalls von Proben-Begleitscheinen im Zuge der BSE-Untersuchungen werden vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor

§ 33. (1) Die Untersuchungen von Proben sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten Untersuchungsstelle durchzuführen. Die Untersuchungsstelle ist die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling. Die Art und Weise der Probeneinsendung wird vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.

(2) Nationales Referenzlabors für TSE ist AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling. Seine Aufgaben sind im Anhang F Punkt 1 angeführt.

Datenerfassung

§ 34. (1) Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der genommenen Stichproben sind dem nationalen Referenzlabor für TSE zu übermitteln. Dabei müssen die Identität und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Beständen und Einzeltieren gegeben sein. Im Fall der ordnungsgemäßen Einsendung über das VIS oder Schlachthof-Rückmeldesystem gilt diese Forderung als erfüllt. Für die Einsendung von Proben, die nicht über VIS oder Schlachthof-Rückmeldesystem erfolgen, wird die Art und Weise der Datenübermittlung vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

(2) Die Untersuchungsstellen haben allfällige behördliche Kontrolltätigkeiten, wie die Einhaltung der Untersuchungspflicht, durch Bereitstellung der Probenbegleitscheine in Form von Kopien bzw. in elektronischer Form zu unterstützen. Solche Kontrolltätigkeiten werden vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

(3) Ergeben sich im Laufe der Kontrollen Anhaltspunkte, die belegen, dass nicht untersuchungspflichtige Tiere, welche nicht unter die freiwillig zu untersuchenden Tiere fallen, untersucht worden sind, so sind diese Tiere gesondert auszuweisen, die Daten entsprechend zu korrigieren und zwischen der Untersuchungsstelle, dem Referenzlabor, der zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich abzugleichen.

Anhaltung von Tierkörpern, Maßnahmen am Schlachthof

§ 35. (1) Alle Körperteile (einschließlich der Haut sowie das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr) von geschlachteten Rindern, die auf BSE untersucht werden, sind unter amtlicher Überwachung in jedem Fall so lange zu verwahren, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ausgenommen ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes ganzes Ohr je Rind, welches auf BSE untersucht wird, ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen. Die Teile eines beprobten Tieres (einschließlich das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr) müssen so verwahrt werden, dass sie eindeutig zuordenbar bleiben.

(2) Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier (gesundes, für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Rind, Schlachtung aus besonderem Anlass sowie Schlachtung mit Untersuchung auf BSE auf Ersuchen der bzw. des Verfügungsberechtigten; Tiere gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 5) auf BSE getestet, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung am Schlachtkörper erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

(3) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Anhang III Kapitel A Z 6.2 kann der Landeshauptmann auf Antrag Ausnahmen von der Bestimmung nach Abs. 2 gewähren, wenn es im Schlachthof ein schriftlich dokumentiertes sowie amtlich geprüftes und schriftlich anerkanntes System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile der bereits gekennzeichneten Tierkörper den Schlachthof verlassen oder weiter bearbeitet werden, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Dieses amtlich anerkannte System hat insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1.

Festlegung der Art der Informationsweitergabe hinsichtlich der einlangenden BSE-Untersuchungsergebnisse,

2.

im Kühlraum physische Kontrollen der Vollständigkeit der Anzahl und Identität der Tiere von denen die Proben zur Untersuchung eingesandt wurden,

3.

Sicherungsmaßnahmen gegen widerrechtliche Entnahme von Karkassen oder Nebenprodukten,

4.

Freigabe der Karkassen und der Nebenprodukte durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt und deren Kontrolle auf Vollständigkeit zum Zeitpunkt der Freigabe sowie der Übereinstimmung der Identität der Tiere mit den Untersuchungsergebnissen,

5.

die Schritte nach Z 2 bis 4 sind fortlaufend und jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

Die jeweils aktualisierte Liste solcher Betriebe hat der Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für jedes Tier, welches in der Schlachtreihenfolge einem untersuchungspflichtigen Tier unmittelbar vorangeht sowie für jene zwei Tiere, die dem untersuchungspflichtigen Tier in der Schlachtreihenfolge unmittelbar nachfolgen.

(5) Auf Antrag kann der Landeshauptmann Ausnahmen von der Bestimmung nach Abs. 4 gewähren, wenn es im Schlachthof ein schriftlich dokumentiertes sowie ein amtlich geprüftes und schriftlich anerkanntes System gibt, das sicherstellt, dass eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert wird. Eine Liste solcher Betriebe hat der Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

(6) Tiere gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 (Rinder mit klinischem BSE-Verdacht und verendete oder getötete Rinder) sind nach der Probenentnahme unverzüglich gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen. Wenn Proben mittels Löffelmethode entnommen wurden, ist in jedem Fall das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr bis zum Vorliegen eines negativen Befundes aufzubewahren. Bei Vorliegen eines positiven Befundes ist das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr zwecks Identitätsnachweises an das nationale Referenzlabor für TSE zu senden.

(7) Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß § 36 und Anhang F Pkt. 2 aufbewahrt werden muss.

(8) Bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des TSG anzuwenden.

(9) Um die genetische Identität eines Tieres bei Vorliegen eines positiven BSE-Befundes abzusichern, ist von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt auf Antrag der bzw. des Verfügungsberechtigten oder der Tierhalterin bzw. des Tierhalters, aus deren bzw. dessen Betrieb das positive Tier stammt, in Anwesenheit der bzw. des Verfügungsberechtigten sowie einer bevollmächtigten Vertreterin bzw. eines bevollmächtigten Vertreters des landwirtschaftlichen Betriebes, von dem das positiv befundete Tier gemäß den vorliegenden Aufzeichnungen stammt, das zugehörige Ohr mit der Ohrmarke an das nationale Referenzlabor einzusenden.

(10) Zur Feststellung der genetischen Identität des zugehörigen Schlachtkörpers ist bei Vorliegen eines positiven Befundes auf Antrag der bzw. des Verfügungsberechtigten oder der Tierhalterin bzw. des Tierhalters, aus deren bzw. dessen Betrieb das positive Tier stammt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt auch vom Schlachtkörper eine Muskelprobe zu nehmen und an das nationale Referenzlabor für TSE einzusenden. Der bzw. dem Verfügungsberechtigten und der Vertreterin bzw. dem Vertreter des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes ist Gelegenheit zu geben, entsprechende Gegenproben zu ziehen.

Laboruntersuchung

§ 36. (1) Proben, die auf BSE untersucht werden sollen, sind entsprechend den Methoden und Protokollen in der jeweils aktuellen Ausgabe des OIE-Diagnosehandbuchs (Manual of Standards for Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals – nachfolgend OIE-Handbuch genannt) zu nehmen. Dabei ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass für allfällige Testwiederholungen ausreichend Material vorhanden ist. Liegen entsprechende Methoden und Protokolle nicht vor, so haben die Probennahmen in einer für die ordnungsgemäße Durchführung der Tests geeigneten Weise, welche vom nationalen Referenzlabor für TSE vorzugeben ist, zu erfolgen. Dabei sind auch die Vorgaben und Leitlinien des Gemeinschaftlichen TSE-Referenzlabors zu berücksichtigen. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass die Identität des beprobten Tieres eindeutig feststellbar ist.

(2) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Laboruntersuchungen sind im Anhang F Punkt 2 geregelt.

(3) Das nationale Referenzlabor für TSE hat mittels geeigneter Untersuchungen zur Bestätigung der Identität gemäß § 35 Abs. 9 und Abs. 10 festzustellen, ob die positiv befundete Gehirnprobe genetisch mit der Muskelprobe und der Probe, die vom mittels Ohrmarke gekennzeichneten zugehörigen Ohr stammt, übereinstimmt. Das entsprechende Untersuchungsmaterial ist ebenfalls sieben Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Untersuchungsstellen haben Proben, welche gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 (Rinder mit klinischem BSE-Verdacht), § 31 Abs. 1 Z 2 (verendete oder getötete Rinder), § 31 Abs. 1 Z 3 (Notschlachtungen, Sonderschlachtungen und Tötungen bei Schlachtverbot wegen Krankheit) sowie § 31 Abs. 1 Z 4 (gesunde, für den menschlichen Verzehr geschlachtete Rinder) vorgeschrieben sind, vorrangig zu untersuchen.

4. Hauptstück

Pflichten von Tierhalterinnen und Tierhaltern

Besondere Verpflichtungen

§ 37. (1) Im Sinne des § 2 Abs. 5 TGG ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter insbesondere verpflichtet,

1.

die behördlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen,

2.

die nötigen Auskünfte zu erteilen,

3.

die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,

4.

unentgeltlich für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen zu sorgen – dazu gehört zum Schutz von Leib und Leben auch die Bereitstellung einer geeigneten Einrichtung zum Fixieren von Rindern sowie das Fixieren der Tiere in einer geeigneten Art und Weise,

5.

Bestätigungen über

a)

die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Tötung und unschädlichen Beseitigung abgegebenen Tiere,

b)

die Schlachtung von IBR/IPV-, bang- oder rinderleukoseinfizierten Rindern sowie

c)

die Schlachtung der nach § 27 geschlachteten Tiere

mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht auszuhändigen und

6.

bei der Desinfektion die notwendige Hilfe zu leisten.

(2) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Ansteckung anderer Tiere hintanzuhalten, insbesondere die Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere.

Sanktionen

§ 38. Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Verordnung werden nach § 15 Z 7 TGG geahndet.

5. Hauptstück

Finanzielle Bestimmungen

Untersuchungskosten

§ 39. (1) Der Bund trägt folgende Kosten:

1.

die Kosten der milchserologischen Untersuchungen auf IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose nach § 19 Z 2,

2.

die Kosten der blutserologischen Untersuchungen auf IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose nach § 19 Z 1,

3.

die Transportkosten der im Rahmen der IBR/IPV-, Bangseuchen- und Rinderleukose-Überwachung genommenen Proben nach § 20,

4.

die Kosten der Untersuchungen der im Rahmen der BSE-Überwachung nach dem III. Hauptstück entnommenen Proben mit Ausnahme der in Abs. 3 und 4 angeführten Fälle,

5.

die Transportkosten der im Rahmen der BSE-Überwachung entnommenen Proben mit Ausnahme der in Abs. 3 und 4 angeführten Fälle.

(2) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Kosten zu tragen, die aus Anlass der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung der Tiere auflaufen. Sie bzw. er hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen sowie bei der Desinfektion zu sorgen und die Kosten zu tragen.

(3) Die Kosten für BSE-Untersuchungen von Rindern gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 4 und 5 sind von der bzw. dem Verfügungsberechtigten zu tragen.

(4) Die Kosten für die Genotypisierungsuntersuchungen gemäß § 35 Abs. 9 und 10 sind von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zu tragen.

Entschädigungen

§ 40. (1) Tierhalterinnen und Tierhalter haben für Tiere, deren Ausmerzung aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung amtlich angeordnet wurde bzw. die der diagnostischen Schlachtung zugeführt wurden, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung nach dem 2. Hauptstück des TGG. Die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Tiere eines Bestandes zur Schlachtung und deren Schlachtung ist durch eine Bestätigung zu bescheinigen.

(2) Die Höhe der Ausmerzentschädigung richtet sich nach dem gemäß § 8 Abs. 3a TGG im Anhang G dieser Verordnung festgesetzten Tarif, abzüglich eines allfälligen Schlachterlöses.

(3) Das Entschädigungsverfahren richtet sich nach § 14 TGG.

(4) Eine Entschädigung gebührt nicht, wenn Tiere entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder der BVO 2008 oder der VEVO 2008 in einen Bestand eingebracht wurden.

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 41. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 42. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

Bangseuchen-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 305/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2010,

2.

IBR/IPV-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 306/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2010,

3.

Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 304/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 477/2010.

Übergangsbestimmung

§ 43. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Untersuchungen aufgrund der in § 42 genannten Rechtsvorschriften gelten als Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung.

Verweisungen

§ 44. Soweit in dieser Verordnung auf österreichische Bundesgesetze oder Verordnungen oder auf Bestimmungen in direkt anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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