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Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung – VU-KAV


Published: 2015-12-16
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996001/versicherungsunternehmen-kapitalanlageverordnung--vu-kav.html

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423. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über qualitative Vorgaben für Kapitalanlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung – VU-KAV)

Auf Grund des § 126 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 mit Sitz im Inland. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen anwendbar, die gemäß § 300 VAG 2016 einen Deckungsstock zu bilden haben.

Asset-Liability-Management (ALM)

§ 2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben für die Modellierung des ALM gemäß § 124 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 und Art. 260 Abs. 1 lit. b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG, ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1, angemessene Annahmen und Faktoren zu verwenden.

Leitlinien betreffend die Veranlagung

§ 3. Um die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 124 Abs. 1 VAG 2016 zu gewährleisten, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unternehmensinterne schriftliche Leitlinien betreffend ALM und Kapitalanlagen gemäß § 110 Abs. 1, 2 Z 2 und 3 und Abs. 6 in Verbindung mit § 107 Abs. 3 VAG 2016 zu erstellen und zu implementieren, die, sofern für die unternehmensinterne Veranlagung relevant, zumindest die folgenden Bestandteile umfassen:

1.

Segmentierung des gesamten Portfolios zumindest auf Ebene der Bilanzabteilungen gemäß § 140 Abs. 1 VAG 2016;

2.

Veranlagungsziele unter Beachtung von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen und anderen Verbindlichkeiten, Risiko, Ertrag, Zeithorizont und Liquiditätsbedarf;

3.

Prozesse für das ALM;

4.

Kriterien für die Sicherheit, Qualität, Liquidität, Rentabilität und Verfügbarkeit des gesamten Portfolios und das daraus abgeleitete Limitsystem;

5.

Strategische Asset Allokation, geeignete Abweichungsparameter und Regeln für deren Festlegung;

6.

Definition des Anlageuniversums nach Vermögenswertkategorien;

7.

Veranlagungsprozesse in Bezug auf Vermögenswertkategorien gemäß Z 6;

8.

Beschreibung der Eskalationsmechanismen im Fall einer Überschreitung der gemäß Z 4 und § 6 festgelegten Limits;

9.

Umfang und Häufigkeit eigener Kreditrisikobeurteilungen gemäß § 8 einschließlich der Festlegung von Kriterien, die eine erneute Kreditrisikobeurteilung erforderlich machen;

10.

Bedingungen, unter denen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte betreiben kann;

11.

Prozesse für die Bewertung der Vermögenswerte und Überwachung der Wertentwicklung.

Organisatorische Trennung

§ 4. Um die Erfüllung der Anforderungen des § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 zu gewährleisten, ist die Bewertung der Vermögenswerte, die Abwicklung und die Erfassung der Transaktionen im Rechnungswesen im Einklang mit § 107 Abs. 2 Z 1 VAG 2016 organisatorisch von der Vermögenswertselektion im Rahmen der Veranlagung zu trennen.

Dokumentation

§ 5. Um die Risiken der Veranlagung im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern zu können und um über diese angemessen berichten zu können, sind die Grundlagen für Veranlagungsentscheidungen sowie die laufende Überwachung der Wertentwicklung und des Kreditrisikos angemessen zu dokumentieren. Sämtliche Transaktionen sind zeitnah und vollständig zu erfassen.

Mischung und Streuung

§ 6. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zum Zwecke einer angemessenen Mischung und Streuung gemäß § 124 Abs. 1 Z 7 VAG 2016 ein geeignetes Limitsystem mit quantitativen Anlagegrenzen für alle relevanten Konzentrationsrisiken, jedenfalls aber für die gemäß § 3 Z 6 definierten Vermögenswertkategorien, für Emittenten bzw. Gegenparteien einschließlich solcher, die derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, angehören, und für geografische Regionen festzulegen und umzusetzen.

(2) Bei der Überwachung von quantitativen Anlagegrenzen gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich Anlagen in Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, in Anteilen an Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, in andere Anlagen in Fondsform sowie in indirekte Risikopositionen gemäß Art. 84 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Folgendes:

1.

Liegt ein maßgeblicher Einfluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens auf die Verwaltung oder Veranlagung der im ersten Satz genannten Anlagen vor, so haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf die einzelnen den im ersten Satz genannten Anlagen zugrunde liegenden Vermögenswerte durchzuschauen (Look-Through-Ansatz).

2.

Liegt kein maßgeblicher Einfluss vor, so hat die Durchschau zumindest auf Grundlage einer Zielallokation im Sinne des Art. 84 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf die einzelnen den im ersten Satz genannten Anlagen zugrunde liegenden Vermögenswertkategorien zu erfolgen.

(3) Ein maßgeblicher Einfluss des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens auf die Verwaltung oder Veranlagung der in § 6 Abs. 2 erster Satz genannten Anlagen wird vermutet, wenn

1.

die Anlagen gemäß Abs. 2 erster Satz von mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verbundenen Unternehmen verwaltet werden, oder

2.

das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mehr als 50% des Vermögens der Anlage gemäß Abs. 2 erster Satz hält, oder

3.

das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Veranlagungspolitik oder Veranlagungsentscheidungen des die Anlagen verwaltenden Unternehmens anderweitig beeinflussen kann. Die Möglichkeit, die Veranlagungspolitik oder Veranlagungsentscheidungen zu beeinflussen, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Auslagerung der Veranlagung der entsprechenden Vermögenswerte durch das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorliegt, die als wichtig oder kritisch im Sinne von § 109 Abs. 2 VAG 2016 anzusehen ist.

(4) Die Vermutung gemäß Abs. 3 trifft nicht zu, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darlegen kann, dass trotz Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen ein maßgeblicher Einfluss nicht vorliegt.

(5) Bei Dachfonds ist im Rahmen der Überwachung der quantitativen Anlagegrenzen gemäß Abs. 2 und 3 eine ausreichende Anzahl von Wiederholungen der Durchschau vorzunehmen.

(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bei Anlagen in OGAW, deren Anlagestrategie auf der Nachbildung der Entwicklung eines oder mehrerer Indizes beruht (indexnachbildende OGAW), die Durchschau nur auf Grundlage einer Zielallokation im Sinne des Art. 84 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

(7) Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Vermögenswerte, die gemäß § 125 VAG 2016 für die fonds- oder indexgebundene Lebensversicherung gehalten werden. Für die Bedeckung des Deckungserfordernisses der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 300 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015, anzuwenden.

Wesentliche Risikoindikatoren

§ 7. Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 2 Z 3 VAG 2016 nur in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern können und über deren Risiken sie angemessen berichten können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eigene Risikoindikatoren zu entwickeln, welche im Rahmen der Veranlagung einzusetzen sind und alle wesentlichen Risikoindikatoren, zumindest jedoch die folgenden umfassen:

1.

Vergleich der Zinssensitivitäten von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten;

2.

Abweichungen von der strategischen bzw. taktischen Asset Allokation

3.

Abweichungen vom Limitsystem für alle anderen relevanten Konzentrationsrisiken gemäß § 3 Z 4 und § 6 Abs. 1;

4.

Anteil nicht notierter und nicht regelmäßig gehandelter Vermögenswerte;

5.

Struktur der Segmente gemäß § 3 Z 1 nach Kreditqualität, Laufzeit bzw. Zinssensitivität, Währung und geografischer Region;

6.

Basiswertäquivalent des dem Derivat zugrundeliegenden Basiswerts gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Abschnitt A der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2015, bei Verwendung von Derivaten zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung gemäß § 124 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 sowie Sensitivitätskennzahlen für Derivate bei materiellem Exposure und

7.

Anteil des gesamten Portfolios in Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz, auf den die Durchschau auf einzelne Vermögenswerte gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 nicht angewandt wird.

Kreditrisikobeurteilung

§ 8. Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 sämtliche Vermögenswerte auf eine Art und Weise anlegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Beurteilung der Kreditqualität der Emittenten bzw. Gegenparteien Folgendes zu beachten:

1.

Eine angemessene eigene Kreditrisikobeurteilung ist jedenfalls für komplexere oder materielle Anlagen oder Anlagetätigkeiten, welche ein Kreditrisiko aufweisen, sowie für Darlehen durchzuführen. Für die Bestimmung materieller Anlagen oder Anlagetätigkeiten sind Exposures gegenüber demselben Emittenten oder verschiedenen Emittenten derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011 bzw. gegenüber derselben Gegenpartei oder verschiedenen Gegenparteien derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011 zusammenzuzählen.

2.

Die Kreditrisikobeurteilung gemäß Z 1 ist sowohl auf Ebene des einzelnen Emittenten bzw. der einzelnen Gegenpartei als auch, sofern der Emittent bzw. die Gegenpartei einer Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011 angehört, auf Gruppenebene durchzuführen. Maßnahmen, die die Kreditqualität verbessern, wie Garantien oder Sicherheiten, sind dabei zu berücksichtigen.

3.

Die Kreditrisikobeurteilung gemäß Z 1 hat, sofern relevant, die Analyse von makroökonomischen Entwicklungen, Bilanz- und Marktkennzahlen, Berichten externer Ratingagenturen, der Vertragsdokumentation sowie die laufende Überwachung von Nachrichten, welche auf eine Veränderung des Kreditrisikos schließen lassen können, zu umfassen.

4.

Die für die Kreditrisikobeurteilung gemäß Z 1 verwendeten Informationen sind aus verlässlichen Quellen zu beziehen und haben im Hinblick auf den Umfang und die Aktualität eine ausreichende Anzahl von Datenpunkten zu berücksichtigen, die eine ganzheitliche Betrachtungsweise des Kreditrisikos über mehrere Zeitperioden ermöglichen.

Liquidität

§ 9. Um sicherzustellen, dass alle übernommenen Verpflichtungen auch aus Wertpapier- und Derivategeschäften zum Zeitpunkt der Fälligkeit in vollem Umfang erfüllt werden können, haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 2 und 3 VAG 2016 dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammensetzung des gesamten Portfolios die ständige Verfügbarkeit eines angemessenen Betrags an liquiden Mitteln gewährleistet.

Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte

§ 10. (1) Um die Sicherheit, die Qualität und die Liquidität des gesamten Portfolios gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 zu gewährleisten, sind für Wertpapiere, die Gegenstand von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften sind, Sicherheiten zu stellen, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa Guthaben bei Kreditinstituten, Gold, Schuldverschreibungen von Staaten oder Unternehmen mit zumindest hoher Kreditqualität oder gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Art. 46 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1515, ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 63, die zumindest eine hohe Kreditqualität aufweisen.

(2) Der Marktwert der Sicherheitsleistung darf den Marktwert der verliehenen Wertpapiere zu keinem Zeitpunkt unterschreiten und die Sicherheiten sind auf Depots oder Konten zu hinterlegen, auf die der Wertpapierleihnehmer im Konkurs- oder Insolvenzfall nicht zugreifen kann. Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte sind nur auf vorsichtigem Niveau und ausschließlich im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zulässig.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte im Direktbestand sowie sinngemäß innerhalb von Anlagen, auf deren Verwaltung oder Veranlagung ein maßgeblicher Einfluss gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt. Bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 300 Abs. 1 Z 6 VAG 2016 ist das vorsichtige Niveau gemäß Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i EStG 1988 zu beurteilen.

Derivative Finanzinstrumente

§ 11. (1) Beim Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten ist der zulässige Verwendungszweck gemäß § 124 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 unter Beachtung der folgenden Anforderungen nachzuweisen:

1.

Bei Verwendung zur Verringerung von Risiken haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein, den risikoverringernden Effekt für den gesamten Zeitraum des geplanten Einsatzes quantitativ nachzuweisen. Ebenso haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein, nachzuweisen, dass durch den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten keine zusätzlichen wesentlichen Risiken entstehen.

2.

Bei Verwendung zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jederzeit in der Lage zu sein, quantitativ nachzuweisen, dass das erzeugte Risikoprofil nicht wesentlich von einem Risikoprofil ohne Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten abweicht und dass durch den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten keine zusätzlichen wesentlichen Risiken entstehen.

(2) Um die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 zu gewährleisten, sind spekulative Investments mit hohem Leverage, kurzer Haltedauer oder hoher Transaktionshäufigkeit oder im Rahmen von Arbitrage-Strategien ebenso wie der Einsatz von Short Put-Optionen nur auf vorsichtigem Niveau zulässig.

(3) Als abzusichernde Risikopositionen im Sinne von § 124 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 gelten Aktiva als auch Passiva einzeln sowie in Summe für jedes Segment gemäß § 3 Z 1.

(4) Für das Risikomanagement in Bezug auf derivative Finanzinstrumente sind zumindest die Kennzahlen gemäß § 7 Z 6 sowie das operationelle, Liquiditäts- und Gegenparteiausfallsrisiko zu berücksichtigen.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für Anlagen im Direktbestand und Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz, auf deren Verwaltung oder Veranlagung ein maßgeblicher Einfluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gemäß § 6 Abs. 3 vorliegt.

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für den Deckungsstock

Allgemeine Bestimmungen

§ 12. (1) Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, dürfen nur die folgenden Vermögenswerte zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden:

1.

Kapitalanlagen gemäß § 144 Abs. 2 Posten B.I., B.II. und B.III.1 bis B.III.7 VAG 2016; sonstige Ausleihungen gemäß § 144 Abs. 2 Posten B.III.6 VAG 2016 jedoch nur insoweit, als es sich um einmal ausnutzbare Darlehen gemäß § 13 Z 3 handelt;

2.

anteilige Zinsen und Mieten gemäß § 144 Abs. 2 Posten E VAG 2016 nur insoweit, als es sich um anteilige Zinsen handelt;

3.

laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand gemäß § 144 Abs. 2 Posten F.II VAG 2016 nur insoweit, als es sich um laufende Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestand handelt.

(2) Unbeschadet Abs. 1 dürfen jedenfalls die folgenden Vermögenswerte nicht zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden

1.

Vermögenswerte, die zur Wertpapierdeckung gemäß § 14 Abs. 5 und Abs. 7 EStG 1988 verwendet werden;

2.

Wertpapiere aus eigener Emission;

3.

Anteile an Unternehmen, auf die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten durch Auslagerung gemäß § 109 VAG 2016 übertragen worden sind;

4.

Anteile an Unternehmen, für dessen Verpflichtungen das Versicherungsunternehmen als persönlich haftender Gesellschafter haftet oder dessen Gewinne und Verluste im Rahmen von Gewinn- und Verlustabführungsverträgen vom Versicherungsunternehmen übernommen werden.

(3) Für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gelten abweichend von Abs. 1 und § 13 die Bestimmungen der §§ 16 und 17.

Besondere Bestimmungen für einzelne Vermögenswerte

§ 13. Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 und 4 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Sofern Schuldverschreibungen nicht bloß in geringfügigem Umfang zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, hat ein Großteil dieser Schuldverschreibungen zumindest über eine hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß § 8 zu verfügen.

2.

Anteile an AIF dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden; diese Beschränkung gilt nicht für

a)

Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 und solche, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden und die Merkmale gemäß § 163 InvFG 2011 aufweisen und

b)

Immobilienfonds gemäß § 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 80/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2015, und mit diesen vergleichbare Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen.

3.

Darlehen dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau und nur dann gehalten werden, wenn sie einmal ausnutzbar und nicht nachrangig sind. Darüber hinaus haben sie über eine zumindest hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß § 8 oder über ausreichende Sicherheiten zu verfügen. Bei Hypothekardarlehen haben die Liegenschaften im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat belegen und ausreichend elementarversichert zu sein und der Verkehrswert der Liegenschaft darf bis zu 60% belastet werden.

4.

Derivative Finanzinstrumente gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden. Derivative Finanzinstrumente gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 haben sich auf Risikopositionen in der gleichen Deckungsstockabteilung gemäß § 300 VAG 2016 zu beziehen.

5.

Strukturierte Schuldverschreibungen dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur auf vorsichtigem Niveau gehalten werden.

Tilgungen, Rücklösungen und Zinsen

§ 14. (1) Vermögenswerte gemäß § 12 Abs. 1 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 nur dann gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein gemäß § 302 Abs. 3 VAG 2016 gesondert nach Deckungsstockabteilungen geführtes und in ein Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 VAG 2016 eingetragenes und zu derselben Abteilung des Deckungsstocks wie der Deckungsstockwert gehörendes Bankkonto eingehen.

(2) Anteilige Zinsen von Vermögenswerten, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, können zur Bedeckung des Deckungserfordernisses derselben Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 herangezogen werden, sofern die Gutschrift der Zinsen auf ein Bankkonto derselben Abteilung erfolgt.

Verfügbarkeit

§ 15. (1) Darlehen gemäß § 13 Z 3, Forderungen wie etwa anteilige Zinsen und Guthaben bei Kreditinstituten dürfen nur dann zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben. Wertpapiere dürfen nur dann zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat.

(2) Um die Verfügbarkeit gemäß § 124 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 sicherzustellen, sind auf Inhaber lautende Wertpapiere, die zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden, bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches als Verwahrer zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist, zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens kein Teil der Masse ist. Die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern darf vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden.

(3) Auf Namen lautende Wertpapiere sowie sonstige zu verwahrende Vermögenswerte sind ausreichend sicher zu verwahren.

Fondsgebundene Lebensversicherung

§ 16. (1) Um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei der fondsgebundenen Lebensversicherung im Einklang mit § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht entsprechen und insbesondere im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, haben Versicherungsunternehmen angemessene Sorgfalt bei der Auswahl von Kapitalanlagefonds und deren Verwaltern anzuwenden. Hierbei sind insbesondere die Organisation des Verwalters und dessen Dienstleister, die Dokumentation betreffend den Fonds sowie dessen Ertrags- und Risikoprofil zu berücksichtigen.

(2) Außer den betreffenden Anteilen an Kapitalanlagefonds gemäß § 125 Abs. 2 VAG 2016 dürfen zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 in Verbindung mit § 300 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 in der fondsgebundenen Lebensversicherung in einem geringfügigen Ausmaß nur Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 15 Abs. 1 für Zwecke der vorübergehenden Veranlagung und Vorauszahlungen auf Polizzen nach Maßgabe des § 302 Abs. 2 VAG 2016 gehalten werden.

(3) Sofern im Leistungsfall ein Wahlrecht über den Bezug von Anteilen an Kapitalanlagefonds oder Geldleistungen vorgesehen ist, müssen im jeweiligen Mitgliedstaat, in dem Versicherungsverträge angeboten werden, die dem Versicherungsnehmer zur Auswahl stehenden Kapitalanlagefonds zum öffentlichen Vertrieb registriert sein.

Indexgebundene Lebensversicherung

§ 17. Um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bei der indexgebundenen Lebensversicherung im Einklang mit § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Z 1 bis 4 VAG 2016 dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht entsprechen und insbesondere im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, haben Versicherungsunternehmen insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

1.

die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Emittenten dieser Vermögenswerte, soweit ein Kreditrisiko vorliegt, zum Zeitpunkt des Erwerbs zumindest eine hohe Kreditqualität im Sinne der Kreditrisikobeurteilung gemäß § 8 aufweisen;

2.

die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Werte, auf denen der Referenzwert beruht, in Form von exakten, verlässlichen und gängigen Preisen, die entweder Marktpreise sind oder aufgrund eines emittentenunabhängigen Bewertungssystems bewertet werden, und extern nachvollziehbar sind;

3.

die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen eine angemessene Risikodiversifizierung aufweisen;

4.

im Falle einer externen Kapitalgarantie der Garantiegeber bei der Kreditrisikobeurteilung gemäß § 8 zumindest eine hohe Kreditqualität aufweist;

5.

die Zuordnung von Vermögenswerten zu Versicherungsprodukten und Gruppen von Versicherungsverträgen nachvollziehbar gestaltet und ausreichend dokumentiert ist.

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Abweichend von den §§ 12, 16 und 17 dürfen die zum 31. Dezember 2015 im Einklang mit den Bestimmungen der Kapitalanlageverordnung, BGBl. II Nr. 2002/383, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2013, dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte auch nach dem 31. Dezember 2015 dem Deckungsstock gewidmet bleiben.

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