Advanced Search

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung - SIAK-BV


Published: 2015-12-22
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995963/sicherheitsakademie-bildungsverordnung---siak-bv.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

451. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über den Zugang zu Bildungsangeboten der Sicherheitsakademie (Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung - SIAK-BV)

Auf Grund des § 11 Abs. 2 und 4 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2014, wird verordnet:

Bildungsangebote

§ 1. (1) Der Sicherheitsakademie obliegt die Bereitstellung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.

(2) In folgenden Bereichen ist die Bereitstellung sonstiger Bildungsmaßnahmen für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres der Sicherheitsakademie vorbehalten:

1.

Fortbildungen der hauptamtlichen Lehrkräfte;

2.

Fortbildungen der Führungskräfte im Bereich der Führungskompetenzen;

3.

Aus- und Fortbildungen zum Strahlenschutz, für Gefahrenstoffkunde und im staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagement;

4.

Aus- und Fortbildungen für Trainer sowie Multiplikatoren im Rahmen der allgemeinen Fortbildung;

5.

Ausbildung der Verbindungsbeamten im Ausland (Polizeiattachés);

6.

Aus- und Fortbildungen im Bereich Kompetenzentwicklung.

(3) Im Übrigen ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berechtigt, für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres jedwede Art von Bildungsangeboten zu erstellen, anzubieten und durchzuführen.

(4) Zum Zweck der Entwicklung und Durchführung von Aus- und Fortbildungen der Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres in der Form akademischer Studiengänge obliegt der Sicherheitsakademie die Kooperation mit Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen.

(5) Darüber hinaus ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch berechtigt, Bildungsangebote für Personen zu erstellen, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sind, und diese gegen Kostenersatz im Sinne des § 6 anzubieten sowie durchzuführen, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht.

Grundausbildung

§ 2. Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung der Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.

Aus- und Fortbildung von Führungskräften

§ 3. (1) Führungskräfte sind jene Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen.

(2) Zur Aus- und Fortbildung von Führungskräften sind Führungskräfte des Bundesministeriums für Inneres sowie jene Bediensteten, die für eine Verwendung als Führungskraft in Betracht kommen, zuzulassen. Die Zulassung erfolgt nach Befassung der Sicherheitsakademie durch die oberste Dienstbehörde.

(3) Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmerzahl, so ist jenen Bewerbern der Vorzug zu geben, die bereits eine Führungsposition innehaben; weiters ist bei der Auswahl auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf die Bedeutung der derzeitigen oder künftigen Verwendung als Führungskraft Bedacht zu nehmen.

Lehrkräfte an der Sicherheitsakademie

§ 4. (1) Zur Lehrtätigkeit können haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte sowie Gastlehrkräfte herangezogen werden.

(2) Hauptamtliche Lehrkräfte sind an der Sicherheitsakademie lehrende Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren arbeitsplatzbezogenen Aufgaben überwiegend die Unterrichtstätigkeit an der Sicherheitsakademie zählt. Nebenamtliche Lehrkräfte sind an der Sicherheitsakademie lehrende Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren arbeitsplatzbezogenen Aufgaben nicht überwiegend die Unterrichtstätigkeit an der Sicherheitsakademie zählt. Alle übrigen an der Sicherheitsakademie lehrenden Personen sind Gastlehrkräfte.

(3) Als hauptamtliche Lehrkräfte sind Personen heranzuziehen, die für die Durchführung der Lehrtätigkeit persönlich und fachlich geeignet sind; insbesondere ist bei der Auswahl auf pädagogische Fähigkeiten zur Vermittlung der Bildungsinhalte Bedacht zu nehmen. Fachlich geeignet sind Personen, die auf Grund ihrer Bildung oder bisherigen beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse für die von ihnen zu besorgende Lehrtätigkeit an der Sicherheitsakademie verfügen. Bedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b, die als hauptamtliche Lehrkräfte herangezogen werden, sollen grundsätzlich mindestens drei Jahre sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst versehen haben; Ausnahmen sind in sachlich begründeten Fällen möglich.

Aus- und Fortbildung von hauptamtlichen Lehrkräften

§ 5. Die Sicherheitsakademie sorgt für die pädagogische und fachliche Aus- und Fortbildung der hauptamtlichen Lehrkräfte. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist auf den individuellen Fortbildungsbedarf, auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer identen oder ähnlichen Veranstaltung Bedacht zu nehmen.

Kostenersatz

§ 6. (1) Angebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres kostenfrei.

(2) Der Kostenersatz bei Angeboten der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (§ 2 SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt je Teilnehmer und Unterrichtseinheit

1.

durch haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte 4 Euro;

2.

durch Gastlehrkräfte 11 Euro.

(3) Der Kostenersatz bei Bildungsangeboten für sonstige öffentlich Bedienstete ist von der Sicherheitsakademie gemäß Abs. 4 festzusetzen, sofern in Kooperationsvereinbarungen keine anderslautende Kostenregelung vorgesehen ist.

(4) Der Kostenersatz bei Bildungsangeboten für Dritte ist von der Sicherheitsakademie unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) festzusetzen.

(5) Im Kostenersatz nach Abs. 2 sind Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht inkludiert.

(6) Der Kostenersatz nach Abs. 2 erhöht sich in dem Maße, als es sich aus der Veränderung des durch die Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Die Neuberechnung erfolgt nach Veröffentlichung der Indexzahl für ein Kalenderjahr. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden Monatsersten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Verweisungen

§ 8. Verweisungen in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Inkrafttreten

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt Art. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung über den Zugang zu Bildungsangeboten der Sicherheitsakademie - (Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung - SIAK-BV) erlassen und die Sicherheitsgebühren-Verordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 224/2004, außer Kraft.

Mikl-Leitner