Published: 2015-12-23
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995954/tierversuchs-kriterienkatalog-verordnung--tvkkv.html
Key Benefits:
460. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Festlegung eines Kriterienkataloges zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen (Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung – TVKKV)
Auf Grund des Tierversuchsgesetzes 2012 (TVG 2012), BGBl. I Nr. 114/2012, insbesondere dessen § 26 Abs. 2 Z 8, § 29 Abs. 2 Z 4 und § 43 Abs. 3, wird verordnet:
Gegenstand
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung eines Kriterienkataloges zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 4 TVG 2012.
Kriterienkatalog
§ 2. Der Kriterienkatalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse umfasst die Angaben gemäß der Anlage.
Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse
§ 3. (1) Die Behörde hat auf Grundlage des dem Projektantrag gemäß § 26 TVG 2012 beizulegenden, ausgefüllten Kriterienkatalogs eine objektivierte Schaden-Nutzen-Analyse des Projektes unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durchzuführen.
(2) Bei der Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse kann sich die Behörde Sachverständiger oder Kommissionen gemäß § 36 TVG 2012 bedienen. Bei der Einrichtung von Kommissionen gemäß § 36 TVG 2012 hat die Behörde soweit als möglich auch Personen mit Expertise im Bereich Tier-, Medizin- oder Forschungsethik heranzuziehen.
Umsetzungshinweis
§ 4. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, insbesondere deren Art. 38 Abs. 2 lit. d, in österreichisches Recht umgesetzt.
Übergangsbestimmung
§ 5. Gemäß § 42 Abs. 7 TVG 2012 sind ausgefüllte Kriterienkataloge sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß § 31 Abs. 4 TVG 2012 Antragsvoraussetzung gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 TVG 2012.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Mitterlehner
Anlage
Kriterienkatalog