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Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft


Published: 2015-12-28
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995951/befristete-beschftigung-von-auslnderinnen-in-der-land--und-forstwirtschaft.html

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463. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet:

§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 640 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ……………………………….......................................

30

Kärnten: …………………………………….....................................

220

Niederösterreich: ……………………………...................................

470

Oberösterreich: ……………...………………...................................

1 050

Salzburg: ……………………………………....................................

25

Steiermark: …………………………………....................................

510

Tirol: ……………………………………….....................................

210

Vorarlberg: ………………………………........................................

67

Wien: ……………………………………….....................................

58

(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. Jänner 2016 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2016 enden.

§ 2. (1) Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein zusätzliches Kontingent in der Höhe von 395 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ………………………………………............................

30

Kärnten: ……………………………………………..........................

13

Niederösterreich: …………………………………............................

120

Oberösterreich: ……………...……………………............................

58

Salzburg: …………………………………………............................

5

Steiermark: ……………………………………….............................

120

Tirol: …………………………………………….….........................

20

Vorarlberg: ………………………………………….........................

5

Wien: ………………………………………….…….........................

24

(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 29. Februar 2016 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 30. November 2016 enden.

§ 3. AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 zu bevorzugen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2016 außer Kraft.

Hundstorfer