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Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Nationalbankgesetze...


Published: 2015-12-28
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159. Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Artikel 2

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 5

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Artikel 7

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden

1.

der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1,

2.

der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 8,

3.

der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015, S. 44,

4.

und des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge,

5.

und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute.

Artikel 2

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 3a:

„§ 3a. Zusammenarbeit im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 67a:

„§ 67a. Steuerungsmaßnahmen“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 97a:

„§ 97a. Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 113a:

„§ 113a. Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 116a:

„§ 116a. Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 119a:

„§ 119a. Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde“

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der 5. Teil:

„Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Einheitlicher Abwicklungsfonds“

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 123a:

„§ 123a. Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds“

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 123b:

„§ 123b. Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen“

10. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 123c:

„§ 123c. Brückenfinanzierung“

11. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 123d:

„§ 123d. Beitragsgebarung und -verwaltung“

12. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 126:

„§ 126. Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“

13. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 158a:

„§ 158a. Empfehlungen des Ausschusses“

14. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 158b:

„§ 158b. Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses“

15. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 159:

„§ 159. Verwendung von eingenommenen Geldstrafen“

16. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei jenen Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit anzuwenden, als die Vorschriften dieser Verordnung nicht anzuwenden sind.“

17. Nach § 2 Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:

„1a.

Einheitlicher Abwicklungsmechanismus: Der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geschaffene einheitliche Abwicklungsmechanismus, der einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorsieht und durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds unterstützt wird;

1b.

Einheitlicher Abwicklungsfonds: Der Fonds, der gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 errichtet wird, und im Übergangszeitraum gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel gemäß Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 1, befüllt wird;“

18. Nach § 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a.

Bestimmte Wertpapierfirmen: CRR-Wertpapierfirmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen;“

19. Nach § 2 Z 18 wird folgende Z 18a eingefügt:

„18a.

Ausschuss: Der Ausschuss für einheitliche Abwicklung gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;“

20. In § 2 Z 109 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 110 bis 115 angefügt:

„110.

Übereinkommen: Das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, auf dessen Grundlage die auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden;

111.

Übergangszeitraum: Der Zeitraum, der mit Anwendung des Übereinkommens gemäß Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens beginnt und zu dem Zeitpunkt endet, an dem der Einheitliche Abwicklungsfonds die in Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Zielausstattung erreicht hat, höchstens jedoch acht Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Übereinkommens;

112.

jährlicher nationaler Beitrag: der jährliche Beitrag gemäß Art. 3 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81, der im Beitragszeitraum gemäß Art. 3 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/81 durch die Abwicklungsbehörde von Instituten und Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen ist;

113.

nationale Sonderbeiträge: die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge, die gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, zu erheben und auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind;

114.

Verfügbare Finanzmittel: Finanzmittel im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014;

115.

nationale Kammer: Kammer einer Vertragspartei, die aufgrund des Art. 4 des Übereinkommens eingerichtet wird.“

21. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA ist die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und die nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und betreffende nationale Abwicklungsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014. Soweit der FMA durch dieses Bundesgesetz oder durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 abwicklungsbehördliche Aufgaben, Befugnisse und Pflichten eingeräumt werden, hat sie diese unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 wahrzunehmen und wird als „Abwicklungsbehörde“ bezeichnet.“

22. Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die FMA ist die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) und die zuständige Behörde im Sinne von Art. 4 Nr. 2 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EU) Nr. 806/2014) für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, sofern nicht die EZB zuständig ist.“

23. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist das zuständige Ministerium für Österreich gemäß Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59/EU und für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.“

24. Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Soweit die FMA interne Vorschriften erlässt, um den Vorgaben der Abs. 3 bis 4 zu entsprechen, hat sie diese zu veröffentlichen.“

25. § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 lautet:

„Die FMA, die Abwicklungsbehörde und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eng zusammen. § 79 BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für den Bereich der Sanierung und Abwicklung von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 gelten; davon ausgenommen sind die §§ 54 bis 79, 81 bis 83, 85 bis 92, 95 bis 98, 114 bis 131 und 152 bis 159 dieses Bundesgesetzes und die Art. 20 bis 22, 24 bis 27 und 67 bis 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.“

26. § 3 Abs. 6 1. Satz lautet:

„Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen über von ihr oder dem Ausschuss getroffene Entscheidungen zu informieren.“

27. § 3 Abs. 9 lautet:

„(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949 kann von Organen und Bediensteten der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder aufgrund eines delegierten Rechtsaktes, der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erlassen wurde, wahrnehmen, nur Rückersatz begehrt werden, wenn diese die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt haben.“

28. § 3 Abs. 11 entfällt.

29. § 3 Abs. 12 Satz 1 lautet:

„Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf diesen Grundlagen erlassenen nationalen Verordnungen und bei der Vollziehung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und der auf Grundlage dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen.“

30. Dem § 3 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Zwecke des Art. 43 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ein Mitglied sowie dessen Stellvertreter auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde zu benennen, die die Abwicklungsbehörde im Ausschuss zu vertreten haben.“

31. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenarbeit im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus

§ 3a. (1) Die Abwicklungsbehörde hat die ihr jeweils mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur soweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nicht dem Ausschuss vorbehalten ist.

(2) Die Abwicklungsbehörde ist für Zwecke dieses Bundesgesetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Zusammenarbeit mit dem Ausschuss, der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) verpflichtet. Insbesondere hat die Abwicklungsbehörde dem Ausschuss, der Europäischen Kommission und der EZB alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses zu treffen.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat bei der Ausführung ihrer Aufgaben die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergangenen Leitlinien und allgemeinen Anweisungen des Ausschusses zu beachten. Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses umzusetzen oder zu begründen, wenn sie Empfehlungen des Ausschusses nicht umsetzt.

(5) Die Abwicklungsbehörde unterstützt den Ausschuss gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und kann hiefür Amtshilfe gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen.

(6) Zur Befolgung eines an die Abwicklungsbehörde gerichteten Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 Abs. 3 oder Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 kann die Abwicklungsbehörde von einem Begünstigten im Sinne des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 alle erforderlichen Informationen einholen sowie Maßnahmen gemäß Abs. 7 mit Bescheid anordnen, um die Einhaltung der im Beschluss der Europäischen Kommission festgelegten Bedingungen und Auflagen sicherzustellen.

(7) Für die Zwecke des Abs. 6 kann die Abwicklungsbehörde

1.

dem Begünstigten die Rückzahlung der von der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgesetzten Beträge samt Zinsen mit Bescheid vorschreiben und die eingezogenen Beträge an den Ausschuss überführen;

2.

dem Begünstigten unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, dem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 binnen angemessener Frist nachzukommen;

3.

einen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen sonstigen fachlich geeigneten Sachverständigen zur Überwachung der von der Europäischen Kommission auferlegten Pflichten im Rahmen des Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als Treuhänder oder andere unabhängige Person beauftragen. Diese Personen handeln diesfalls als Organe der Abwicklungsbehörde.“

32. In § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „auf Antrag des Instituts oder des EU-Mutterunternehmens“.

33. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Gruppensanierungsplan hat für jedes der Szenarien gemäß § 9 Abs. 2 Angaben dazu zu enthalten, ob innerhalb der Gruppe, auch auf Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.“

34. In § 44 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „durchführt“ durch das Wort „durchführen“ ersetzt.

35. In § 44 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „vornimmt“ durch das Wort „vornehmen“, das Wort „festlegt“ durch das Wort „festlegen“ und das Wort „aufstellt“ durch das Wort „aufstellen“ ersetzt.

36. In § 44 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4“.

37. In § 46 Abs. 5 wird die Wortfolge „wird mit der Rechtskraft der Bestellungsanordnung wirksam“ durch die Wortfolge „wird mit der Zustellung der Bestellungsanordnung an das Institut wirksam“ ersetzt.

38. In § 47 Abs. 6 wird die Wortfolge „nach Ablauf der Fünftagesfrist nach Abs. 3“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf der Fünftagesfrist gemäß Abs. 3“ ersetzt.

39. In § 58 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Vor-Ort- Prüfungen“ durch die Wortfolge „Vor-Ort-Prüfungen“ ersetzt.

40. Dem § 59 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Verfahren gemäß §§ 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.“

41. § 60 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Verfahren gemäß den §§ 116 und 116a kommt nicht zur Anwendung.“

42. Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:

„Steuerungsmaßnahmen

§ 67a. (1) Die Abwicklungsbehörde kann auch ohne Steuerungsübernahme gemäß § 67 in Bezug auf einen in Abwicklung befindlichen Rechtsträger einzelne Maßnahmen anordnen, wenn

1.

dies zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß § 48 erforderlich ist oder

2.

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verletzt werden.

§ 67 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann durch Bescheid insbesondere

1.

einzelne Geschäfte auftragen,

2.

einzelne Geschäfte untersagen oder

3.

die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagen und in diesem Fall einzelne Geschäfte erlauben.

(3) Liegt eine Verletzung gemäß Abs.1 Z 2 durch einen in Abwicklung befindlicher Rechtsträger vor, hat die Abwicklungsbehörde

1.

diesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist und

2.

im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und den Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.“

43. In § 80 Abs. 1 Schlussteil entfällt die Wortfolge „der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,“.

44. In § 80 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „kein Umstand gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4“ durch die Wortfolge „kein Umstand gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

45. Nach § 88 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Sofern ein Sicherungsgeber einen Gläubiger im Zusammenhang mit der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung schadlos gehalten hat, gehen Ansprüche, die bei der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus entstehen, auf den Sicherungsgeber über. Die Abwicklungsbehörde hat dieses Regressrecht des Sicherungsgebers im Rahmen der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus zu berücksichtigen, sofern der Sicherungsgeber der Abwicklungsbehörde glaubhaft macht, dass Gläubiger schadlos gehalten wurden.“

46. Dem § 91 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für andere Finanzkontrakte, wenn diese unter einem Rahmenvertrag abgeschlossen wurden, der eine Saldierungsvereinbarung enthält. Dies gilt insbesondere für die in § 20 Abs. 4 Z 1 bis 4 IO angeführten Geschäfte.“

47. In § 93 Abs. 5 wird das Wort „Unionsmutterinstitut“ durch das Wort „EU-Mutterinstitut“ ersetzt.

48. In § 95 Abs. 2 wird die Wortfolge „in Abs. 2 genannten Instrumente nur teilweise“ durch die Wortfolge „in Abs. 1 genannten Instrumente teilweise oder ganz“ ersetzt.

49. Dem § 95 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Rechte der Gläubiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des abzuwickelnden Rechtsträgers haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht berührt. Der abzuwickelnde Rechtsträger wird jedoch durch die Anwendung dieser Instrumente gegenüber Mitschuldnern, Bürgen, sonstigen Dritten oder anderen Regressberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Gläubigern berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten.“

50. Nach § 97 wird folgender § 97a samt Überschrift eingefügt:

„Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten

§ 97a. (1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung einer Krisenmanagementmaßnahme gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 102 der Richtlinie 2014/59/EU Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung im Inland belegene Vermögenswerte oder österreichischem Recht unterliegende Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst auch im Inland.

(2) Gleiches gilt für die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 66 der Richtlinie 2014/59/EU durch eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten oder Kapitalinstrumente österreichischem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.

(3) Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung, der Herabschreibung und der Umwandlung gemäß Abs. 1 und 2.“

51. § 105 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Abwicklungsbehörde hat im Einvernehmen mit der FMA zu überprüfen, dass Institute den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 einhalten.“

52. § 111 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2.

Übertragung einer besicherten Verbindlichkeit, es sei denn, der Gewinn aus der Sicherheit wird ebenfalls übertragen;“

53. In § 112 Abs. 1 Einleitungssatz wird das Wort „Abwicklungsfinanzierungsmechanismen“ durch das Wort „Finanzierungsmechanismen“ ersetzt.

54. In § 113 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis auf „§ 83“ durch den Verweis auf „§ 58 Abs. 3“ ersetzt.

55. Vor § 114 wird folgender § 113a samt Überschrift eingefügt:

„Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse sowie Vor-Ort-Prüfungen

§ 113a. (1) Die Abwicklungsbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich jederzeit

1.

von Instituten und von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, deren Organen sowie den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten einholen;

2.

in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger von Instituten und von Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 Einsicht nehmen;

3.

Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten vorschreiben und

4.

Vor-Ort-Prüfungen bei Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 selbst durchführen oder gemäß Abs. 2 durchführen lassen.

Der Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der Abwicklungsbehörde gemäß Z 1 bis 4 und die Verpflichtung zur Bereithaltung von Unterlagen im Inland bestimmt sich nach § 60 Abs. 3 BWG.

(2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde können für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Sachverständige oder, sofern Vor-Ort-Prüfungen in einen Zuständigkeitsbereich der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 3 Abs. 5 fallen, die Oesterreichische Nationalbank mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragen.“

56. Dem § 116 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die Aufforderung zu einer zügigen Bewertung gemäß § 58 Abs. 1 Z 13 hat nicht in Bescheidform zu ergehen; die in Abs. 5 bis 7 geregelten Publizitätspflichten sind anzuwenden.“

57. Nach § 116 wird folgender § 116a samt Überschrift eingefügt:

„Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises

§ 116a. (1) Abweichend von § 116 kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 durch Bescheid gemäß AVG anordnen, wenn alle in ihren Rechten betroffenen natürlichen und juristischen Personen bekannt sind.

(2) § 116 Abs. 5 bis 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bescheid gemäß Abs. 1 an die Stelle des Maßnahmenedikts tritt. Den in § 116 Abs. 5 genannten Stellen ist zugleich mit der Übermittlung der Ausfertigungen des Bescheids mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 anzuwenden.“

58. Nach § 119 wird folgender § 119a samt Überschrift eingefügt:

„Einschränkung der Rechtskraft von Bescheiden der Abwicklungsbehörde

§ 119a. Sobald der Ausschuss gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 einen direkt an ein in Abwicklung befindliches Institut gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gerichteten Beschluss erlässt, treten in der gleichen Sache erlassene Bescheide der Abwicklungsbehörde außer Kraft.“

59. § 121 Abs. 1 Z 5 und 6 lauten:

„5.

Einlagensicherungssystemen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ESAEG;

6.

Anlegerentschädigungssystemen gemäß § 44 Z 9 ESAEG;“

60. Die Überschrift des 5. Teils lautet:

„Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und Einheitlicher Abwicklungsfonds“

61. § 123 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist durch die Abwicklungsbehörde einzurichten, um eine effektive Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen sicherzustellen. Die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ist nach Maßgabe der in den §§ 48 und 53 genannten Abwicklungsziele und -grundsätze und für die in § 124 Abs. 1 aufgezählten Maßnahmen bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen durch die Abwicklungsbehörde auszulösen. Der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hat über eine angemessene Mittelausstattung zu verfügen.“

62. In § 123 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „zum Zwecke der angemessenen Mittelausstattung“ die Wortfolge „des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“ eingefügt.

63. § 123 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kreditvereinbarungen schließen und andere Formen der Unterstützung gemäß § 128 vereinbaren.“

64. § 123 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Abwicklungsbehörde hat sämtliche Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus über die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) zu veranlagen. Zu diesem Zweck hat die Abwicklungsbehörde ein Konto bei der OeNB einzurichten. Die ÖBFA hat nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 des Bundesgesetzes über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden – Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 763/1992, die Veranlagungen sämtlicher Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durchzuführen.“

65. In § 123 Abs. 8 wird die Wortfolge „den Instituten und Zweigstellen“ durch die Wortfolge „den Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen“ ersetzt.

66. Nach § 123 werden folgende §§ 123a bis 123d samt Überschriften eingefügt:

„Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds

§ 123a. (1) Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens den jährlichen nationalen regulären Beitrag und die nationalen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge ab Anwendbarkeit des Übereinkommens und soweit diese nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen (§ 124 Abs. 1) verwendet wurden, gesamthaft auf die der Republik Österreich vom Ausschuss zugewiesene nationale Kammer des Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen. Die Abwicklungsbehörde hat mit Ausnahme der Beiträge, die in Einklang mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, nationale reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge nicht für eigene Maßnahmen zu verwenden.

(4) Die Abwicklungsbehörde hat die jährlichen nationalen regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge gemäß Abs. 3 jeweils in Einklang mit den in Art. 3 des Übereinkommens festgelegten Fristen zu übertragen. Dabei hat die Abwicklungsbehörde die gemäß den §§ 126 und 127 BaSAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2014 für das Jahr 2015 erhobenen Beiträge in Einklang mit den in Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Fristen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.

(5) Wurden die Beiträge in Form von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gemäß Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erbracht, so sind diese Zahlungsverpflichtungen einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.

(6) Wurden gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen, so überträgt die Abwicklungsbehörde vor Ablauf des Übergangszeitraums nationale außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens.

(7) Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 5 des Übereinkommens zurückgefordert, überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Art. 7 Abs. 5 Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss unter Anwendung des Art. 7 Abs. 5 UAbs. 2 des Übereinkommens festgelegt hat, auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds.

(8) Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich und auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge und im Übergangszeitraum über den Stand der Mittelausstattung der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer zu übermitteln.

(9) Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde und durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 6 BWG von Instituten mit Sitz im Inland, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Beiträge zu erheben sind, die für die Bemessung der regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage, in Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, vorschreiben.

Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen

§ 123b. (1) Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu informieren über

1.

den Eingang eines Antrags zur vorübergehenden Übertragung von Finanzmitteln aus der der Republik Österreich zugeordneten Kammer auf eine andere Kammer;

2.

einen Beschluss des Ausschusses über einen Antrag gemäß Z 1 und

3.

sonstige Umstände, die für die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 von Bedeutung sind;

und diesem einen begründeten Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise zu unterbreiten.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur gesamten Vorgehensweise:

1.

beim Ausschuss eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens beantragen;

2.

Einwände gegen die vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer gemäß Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens erheben;

3.

die Rückübertragung von finanziellen Mitteln, die von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer übertragen wurden, gemäß Art. 7 Abs. 5 des Übereinkommens beantragen;

4.

an den Ausschuss einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens stellen, um durch den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds erfüllt hat; und

5.

an den Ausschuss das Ersuchen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens, die Kriterien gemäß Art. 107 Abs. 5 lit. b der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen, stellen.

(3) Wird ein Antrag auf Grundlage des Art. 7 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens durch eine andere Vertragspartei gestellt und wurden finanzielle Mittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer aus der dieser Vertragspartei zugeordneten Kammer übertragen, hat der Bundesminister für Finanzen die Rückzahlung der finanziellen Mittel sicherzustellen, um den sich aus Art. 7 Abs. 5 des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

Brückenfinanzierung

§ 123c. (1) Um die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen bei beitragspflichtigen Instituten gemäß § 123a oder gruppenangehörigen Unternehmen beitragspflichtiger Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen, sicher zu stellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Übergangszeitraum gemäß § 2 Z 110 dem Ausschuss gemäß § 2 Z 18a befristete, rückzuzahlende, entgeltliche Darlehen (Brückenfinanzierung) bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zu gewähren:

1.

Die Ausschöpfung aller sonstigen, in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder dem Übereinkommen gemäß § 2 Z 109 vorgesehenen und im Anlassfall dem Ausschuss zur Verfügung stehenden Finanzierungsmöglichkeiten durch den Ausschuss;

2.

das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung über die Brückenfinanzierung, die auf Grundlage der Art. 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom Bundesminister für Finanzen mit dem Ausschuss abgeschlossen wurde und

3.

die Vergabe des Darlehens zu Konditionen, die in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt sind und die insbesondere auch die zeitgerechte, wertgesicherte Rückzahlung der Brückenfinanzierung sicherstellen.

(2) Die Ermächtigung zur Brückenfinanzierung gemäß Abs. 1 im Übergangszeitraum an den Ausschuss durch den Bundesminister für Finanzen ist mit dem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag auf 1 600 000 000 Euro begrenzt.

Beitragsgebarung und -verwaltung

§ 123d. (1) Vermögenswerte, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus oder dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zuzurechnen sind, sind nicht dem Vermögen der FMA zuzurechnen und können nicht gegenseitig aufgerechnet werden. Forderungen gegen die Abwicklungsbehörde, Forderungen, die dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zuzurechnen sind und Forderungen, die dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zuzurechnen sind, können rechtswirksam nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

(2) Die Abwicklungsbehörde hat für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag und eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen. Dem Voranschlag ist jeweils eine Vorschau über das folgende Jahr anzuschließen. Auf das Verfahren für den Voranschlag sind die Bestimmungen für den Finanzplan der FMA (§ 17 FMABG), für die Bilanz sind die Bestimmungen für den Jahresabschluss der FMA (§ 18 FMABG) und für den Geschäftsbericht die Bestimmungen für den Jahresbericht der FMA (§ 16 Abs. 3 FMABG) anzuwenden. Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf die FMA nicht anzuwenden.

(3) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat der FMA regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich, Bericht über die Dotierung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und die Anlagestrategie zu erstatten. Weiters hat die FMA regelmäßig, zumindest aber jährlich, Bericht über die nationalen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds und den Gesamtwert der der nationalen Kammer zugewiesenen Vermögenswerte zum Abschlussstichtag zu erstatten.

(4) Die im Voraus erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und zum Einheitlichen Abwicklungsfonds werden einen Monat nach ihrer Vorschreibung an das beitragspflichtige Institut oder an den beitragspflichtigen Rechtsträger fällig, sofern die Abwicklungsbehörde nicht bescheidmäßig einen anderen Zeitpunkt bestimmt. Die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und zum Einheitlichen Abwicklungsfonds werden mit Vorschreibung an das beitragspflichtige Institut oder an den beitragspflichtigen Rechtsträger fällig, sofern die Abwicklungsbehörde bescheidmäßig nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.“

67. In § 124 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der Abwicklungsinstrumente“ im Einleitungsteil die Wortfolge „bei Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen“ eingefügt.

68. § 124 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten:

„1.

Besicherung der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten der in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirma, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Abbaueinheit;

2.

Gewährung von Darlehen an eine in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit;

3.

Erwerb von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirma;“

69. In § 124 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „an das in Abwicklung befindliche Institut“ durch die Wortfolge „an die in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma“ ersetzt.

70. § 124 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind nicht direkt zu verwenden, um die Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder einer EU-Zweigstelle auszugleichen oder um eine Bestimmte Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zu rekapitalisieren. Führt die Verwendung der Mittel aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen indirekt dazu, dass Teile der Verluste einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden, so gelten die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 87.“

71. § 125 Abs. 1 lautet:

„(1) Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen haben Beiträge und außerordentliche Beiträge zu leisten. Bis zum 31. Dezember 2024 haben die im Rahmen des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus verfügbaren Mittel unter Berücksichtigung der Beiträge, die an den Einheitlichen Abwicklungsfonds gemäß § 123a übertragen werden, 1 vH der gesicherten Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute zu betragen.“

72. In § 125 Abs. 3 wird die Wortfolge „zugelassenen Institute“ durch die Wortfolge „EU-Zweigstellen und in Österreich zugelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen“ ersetzt.

73. Die Überschrift vor § 126 lautet:

„Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus“

74. § 126 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern dies erforderlich ist, um die in § 125 genannte Zielausstattung zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde zugelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen Beiträge vorzuschreiben und diese zu erheben.“

75. § 126 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Abwicklungsbehörde hat die Beiträge von den einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen anteilig zur Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) minus gesicherte Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute einzuheben. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil der Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen anzupassen, wobei die in Abs. 5 festgelegten Kriterien zugrunde zu legen sind.“

76. § 126 Abs. 4 lautet:

„(4) Die von in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirmen oder von EU-Zweigstellen oder dem Brückeninstitut erhaltenen Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaigen weiteren Einnahmen können dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zugeführt werden.“

77. § 127 Abs. 1 lautet:

„(1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu decken, so hat die Abwicklungsbehörde von EU-Zweigstellen und den in Österreich zugelassenen Bestimmten Wertpapierfirmen nachträglich außerordentliche Beiträge einzuheben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der auf die einzelnen Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen entfallenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge hat gemäß den in § 126 Abs. 2 festgelegten Regeln zu erfolgen. Die außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge dürfen den dreifachen Jahresbetrag der gemäß § 126 festgelegten Beiträge nicht überschreiten.“

78. § 127 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Abwicklungsbehörde kann die Pflicht einer Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle zur Zahlung außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ganz oder teilweise aufschieben, wenn durch die Entrichtung dieser Beiträge die Liquidität oder die Solvenz der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle gefährdet würde. Ein solcher Aufschub ist für höchstens sechs Monate zu gewähren, kann jedoch auf Antrag der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle verlängert werden. Der gemäß diesem Absatz aufgeschobene Beitrag ist zu entrichten, sobald die Liquidität oder die Solvenz der Bestimmten Wertpapierfirma oder EU-Zweigstelle durch die Entrichtung des Betrags nicht länger gefährdet wird.“

79. § 128 lautet:

§ 128. Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus Kredite aufnehmen oder andere Formen der Unterstützung durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte in Anspruch nehmen, falls die gemäß § 126 eingehobenen regulären Beiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken, und wenn die in gemäß § 127 vorgesehenen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge nicht unmittelbar verfügbar oder ausreichend sind.“

80. § 129 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

„Die Abwicklungsbehörde kann auf Rechnung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus bei anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aufnehmen,“

81. § 129 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Abwicklungsbehörde kann anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen in der Union Kredite aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gewähren, sofern diese die Bedingungen von Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllen und wenn nach Kreditgewährung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus weiterhin über ausreichende Finanzmittel verfügt.“

82. In § 130 wird in Abs. 1 die Wortgruppe „eines in Österreich zugelassenen Instituts, das“ durch die Wortgruppe „einer Bestimmten Wertpapierfirma, die“ ersetzt.

83. In § 130 Abs. 2 wird die Wortgruppe „der Institute“ durch die Wortgruppe „der Bestimmten Wertpapierfirmen“ ersetzt.

84. § 130 Abs. 5 Z 1 und 2 lauten:

„1.

Der Anteil an den risikogewichteten Vermögenswerten der Gruppe, die bei Bestimmten Wertpapierfirmen gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;

2.

der Anteil an den Vermögenswerten der Gruppe, die bei Bestimmten Wertpapierfirmen gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;“

85. In § 133 Z 8 lit. a wird das Wort „Unionsmutterunternehmen“ durch das Wort „EU-Mutterunternehmen“ ersetzt.

86. In § 133 Z 8 lit. b wird das Wort „Unionsmutterunternehmen“ durch das Wort „EU-Mutterunternehmen“ ersetzt.

87. Nach § 158 werden folgende §§ 158a und 158b samt Überschriften eingefügt:

„Empfehlungen des Ausschusses

§ 158a. Die Abwicklungsbehörde hat Empfehlungen des Ausschusses gemäß Art. 38 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen nach Maßgabe der §§ 152 bis 158 zu verhängen.

Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses

§ 158b. (1) Die vom Ausschuss gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mittels Beschluss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind, sofern ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen wurde, von den Bezirksverwaltungsbehörden in Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.

(2) Die FMA hat im Zuge einer Vollstreckung einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf seine Echtheit hin zu prüfen. Ist der Beschluss echt, hat die FMA dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet den Vollstreckungstitel gemäß Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides gemäß Abs. 2 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.“

88. § 159 samt Überschrift lautet:

„Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

§ 159. (1) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

(2) Abweichend von Abs. 1 fließen Beträge aus Geldbußen und Zwangsgeldern, die aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verhängt werden, dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zu.“

89. § 165 lautet:

§ 165. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund, die Abwicklungsbehörde, der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und der Ausschuss sowie ein Brückeninstitut, eine Abbaueinheit, die FIMBAG und die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.“

90. Dem § 167 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 123d Abs. 1 und 2 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 22. Bestands- und Systemgefährdung“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im VIII. Abschnitt vor § 34 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 33.

Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge“

3. In § 3 Abs. 4a wird die Wortgruppe „§§ 22 bis 24a“ durch die Wortgruppe „§§ 22a bis 24a“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 7 wird die Wortgruppe „§§ 22 bis 24a“ durch die Wortgruppe „§§ 22a bis 24a“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 10 wird die Wortgruppe „§§ 22 bis 24a“ durch die Wortgruppe „§§ 22a bis 24a“ ersetzt.

6. In § 15 Abs. 3 wird die Wortgruppe „bei systemischem Risiko, Bestands- oder Systemgefährdung oder zur Gewährleistung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems“ durch die Wortgruppe „bei systemischem oder prozyklisch wirkendem Risiko oder zur Gewährleistung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems“ ersetzt.

7. § 22 entfällt.

8. § 30 Abs. 4 Z 1 lautet:

„1.

Das Kreditinstitut mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einem anderen Kreditinstitut, einer anderen Finanzholdinggesellschaft oder einer anderen gemischten Finanzholdinggesellschaft, jeweils mit Sitz im Inland, nachgeordnet;“

9. § 33 samt Überschrift lautet:

„Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge

§ 33. (1) Die Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen, die in den Anwendungsbereich des 2. und 3. Abschnittes des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen:

1.

angemessene Kenntnis der Kreditprodukte im Sinne des § 5 Abs. 1 HIKrG und der üblicherweise mit ihnen angebotenen Nebenleistungen;

2.

angemessene Kenntnis der Rechtsvorschriften betreffend Hypothekar- und Immobilienkreditverträge, insbesondere der Bestimmungen zum Verbraucherschutz;

3.

angemessene Kenntnis und Verständnis des Verfahrens des Immobilienerwerbs;

4.

angemessene Kenntnis der Bewertung von Sicherheiten;

5.

angemessene Kenntnis der Organisation und Funktionsweise von Grundbüchern;

6.

angemessene Kenntnis des Marktes in jenen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Kreditprodukte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, anbietet;

7.

angemessene Kenntnis der ethischen Standards im Geschäftsleben;

8.

angemessene Kenntnis des Verfahrens zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers oder gegebenenfalls angemessene Fähigkeiten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern;

9.

angemessene Finanz- und Wirtschaftskompetenz.

(2) Die FMA hat

1.

hinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Abs. 1 Differenzierungen zwischen bestimmten Kategorien von Mitarbeitern sowie

2.

Art, Umfang und Periodizität des Nachweises dieser Kenntnisse und Fähigkeiten

durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Anforderungen von Z 2 und 3 des Anhanges III zur Richtlinie 2014/17/EU zu beachten.

(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Kreditprodukte haben die Kreditinstitute bei der Festlegung der Vergütungspolitik und –praktiken zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 39b dafür Sorge zu tragen, dass

1.

für die für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter die Vergütungspolitik an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstitutes ausgerichtet ist und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten beinhaltet, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass die Vergütung nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge abhängt und

2.

für Mitarbeiter, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 14 HIKrG erbringen, die Struktur der Vergütung deren Fähigkeit nicht darin beeinträchtigt, im besten Interesse der Verbraucher zu handeln und sie insbesondere nicht an Absatzziele gekoppelt ist.

(4) Bei in Abs. 1 genannten Kreditprodukten hat die Bewertung von Wohnimmobilien nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen. Das Kreditinstitut hat die Bewertung durch interne oder externe Gutachter vorzunehmen, wobei diese über eine ausreichende fachliche Kompetenz auf dem Gebiet der Immobilienschätzung und –bewertung und eine ausreichende Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess verfügen müssen, um eine unparteiische und objektive Bewertung sicherzustellen. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und eine Aufzeichnung aufzubewahren.

(5) Das Kreditinstitut hat für die Vergabe von in Abs. 1 genannten Kreditprodukten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren, dabei sind insbesondere auch die Arten der als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte festzulegen.

(6) Die Kreditinstitute haben entsprechend den europäischen Gepflogenheiten Strategien und Verfahren bezüglich Zahlungsrückständen von Verbrauchern und Zwangsvollstreckungen von in Abs. 1 genannten Kreditprodukten festzulegen und anzuwenden. Die Strategien und Verfahren haben angemessene Vorgangsweisen zu folgenden Themenbereichen zu umfassen:

1.

Informationsbereitstellung für den Verbraucher und Kommunikation mit diesem,

2.

Lösungsprozesse unter Berücksichtigung der individuellen Umstände, Interessen und Rechte des Verbrauchers sowie

3.

Dokumentation und angemessene Aufbewahrung.

(7) Die FMA wird für die Zwecke des Art. 36 der Richtlinie 2014/17/EU als Kontaktstelle benannt. Sie ist zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des § 77 Abs. 5 berechtigt.“

10. § 39a Abs. 3 lautet:

„(3) Das übergeordnete Kreditinstitut hat der Verpflichtung nach Abs. 1 ausschließlich auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Kreditinstitutsgruppe nachzukommen.“

11. In § 60 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„ mit Ausnahme von Zentralorganisationen gemäß § 30a. Der Bankprüfer einer Zentralorganisation gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes und die Bankprüfer der einer solchen Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitute haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben als Bankprüfer zusammenzuarbeiten und die für die Ausübung ihrer Aufgaben als Bankprüfer notwendigen Informationen untereinander auszutauschen.“

12. § 63 Abs. 4 Z 1 lautet:

„1.

Die Beachtung der Art. 18, 19, 92, 395, 412 und 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

13. § 63 Abs. 4 Z 5 lautet:

„5.

die Beachtung des § 10 Abs. 1, 2 und 4 BaSAG;“

14. In § 65 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „§ 237 Abs. 1 Z 1 und 239 UGB“ durch den Verweis „§ 237 Abs. 1 Z 1 und § 239 UGB“ ersetzt.

15. In § 69 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:

„Weiters hat die FMA die EBA unverzüglich zu informieren, wenn sie feststellt, dass von einem Kreditinstitut ein Systemrisiko gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgeht.“

16. In § 69a Abs. 4 wird jeweils der Betrag „1 000 Euro“ durch den Betrag „2 000 Euro“ ersetzt.

17. In § 69a Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „0,8 vT seiner Kostenzahl“ durch die Wortfolge „1 vT seiner Kostenzahl“ ersetzt.

18. Dem § 79 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Ein auf bundesgesetzlicher Vorschrift beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Organe oder ihrer Bediensteten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

Handlungen aufgrund einer Weisung des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG;

2.

Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Beschlüssen des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG;

3.

Handlungen im Bereich Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG.“

19. § 99 Abs. 1 Z 13 entfällt.

20. § 103q Z 4 lit. a sublit. hh und ii lauten:

„hh)

Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risikopositionen gegenüber anerkannten Börsen darstellen;

ii)

Treuhandkredite und durchlaufende Kredite, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt; und“

21. Dem § 103q Z 4 lit. a wird folgende sublit. jj angefügt:

„jj)

Vermögenswerte, die Forderungen gegenüber Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten darstellen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 vH zugewiesen würde, sowie sonstige, gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 vH zugewiesen würde;“

22. § 103q Z 4 lit. b sublit aa entfällt.

23. Dem § 107 werden folgende Abs. 90 und 91 angefügt:

„(90) § 69a Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

(91) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 33 und § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 treten mit 21. März 2016 in Kraft.“

24. In der Anlage zu § 37a entfällt jeweils die Wortfolge „ oder Gegenwert in fremder Währung“.

25. In der Anlage zu § 37a wird unter Punkt (2) am Schluss folgender Abs. angefügt:

„Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, wird für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages verwendet, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.“

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBI. I Nr. 51/2014“.

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ein auf bundesgesetzlicher Vorschrift beruhender Ersatzanspruch aus Handlungen der FMA, ihrer Organe oder ihrer Bediensteten sowie Handlungen der Abwicklungsbehörde oder ihrer Bediensteten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1, tätig werden, ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.

Handlungen aufgrund einer Weisung des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG;

2.

Handlungen in Vorbereitung oder Durchführung von Beschlüssen des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG;

3.

Handlungen im Bereich Zusammenarbeit, Informationsaustausch oder sonstige Unterstützung des Ausschusses gemäß § 2 Z 18a BaSAG.“

3. In § 13 Abs. 1 lautet der 1. Satz:

„Zur Stärkung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Finanzmarktstabilitätsgremium eingerichtet.“

4. In § 13 Abs. 2 entfallen die Z 3 und 4.

5. § 13 Abs. 3 Z 3 lautet:

„3.

gutachterliche Äußerungen, Empfehlungen und Aufforderungen im Zusammenhang mit merklichen Änderungen in der Intensität des systemischen Risikos (§ 2 Z 41 BWG) oder von prozyklisch wirkenden Risiken (Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU) und zur Einschätzung möglicher erheblicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 BaSAG oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,“

6. § 13 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Vertreter der FMA, einschließlich in ihrer Eigenschaft als Abwicklungsbehörde, unterrichtet das Finanzmarktstabilitätsgremium regelmäßig über Beschlüsse und sonstige Entscheidungen mit Relevanz für die Finanzmarktstabilität, die Identifizierung systemischer und prozyklisch wirkender Risiken und Hinweise auf erhebliche Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 BaSAG oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und stellt auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen, Daten und Unterlagen zur Verfügung.“

7. § 13a Abs. 1 2. Satz lautet:

„Gefahrenmomente für die Finanzmarktstabilität sind unter anderem der Aufbau und die Änderung des systemischen Risikos (§ 2 Z 41 BWG), prozyklisch wirkender Risiken (Art. 136 der Richtlinie 2013/36/EU) oder erheblicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 BaSAG oder Art. 14 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.“

8. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „und gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie eine Million Euro nicht übersteigen“ durch die Wortfolge „und gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen“ ersetzt.

9. In § 19 Abs. 4 wird der Betrag „3,5 Millionen Euro“ durch den Betrag „4 Millionen Euro“ ersetzt.

10. In § 19 Abs. 5 wird die Wortfolge „oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von eine Million Euro erreicht haben“ durch die Wortfolge „oder die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten und im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen direkten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro erreicht haben“ ersetzt.

11. Dem § 28 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 19 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“

Artikel 5

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „durch Anwendung des BaSAG“ durch die Wortfolge „durch Anwendung des BaSAG oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 7 wird die Wortfolge „Ausschuss für die einheitliche Abwicklung“ durch das Wort „Ausschuss (§ 2 Z 18a BaSAG)“ ersetzt.

3. § 7 Abs. 1 Z 9 lautet:

„9.

CRR-Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, welches Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 entgegennimmt;“

4. § 30 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

Die Abwicklungsbehörde hat keine Abwicklungsmaßnahmen getroffen;“

5. In § 30 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „gemäß § 49 BaSAG“.

6. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Sicherungseinrichtung eines als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems hat die Absicht einer Verwendung von verfügbaren Finanzmitteln für Stützungsmaßnahmen der FMA anzuzeigen. Weiters hat sie sich mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, soweit beihilfenrechtliche Erfordernisse gegeben sind, hinsichtlich dieser Erfordernisse abzustimmen. Die Sicherungseinrichtung hat hiefür dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sämtliche für die Beurteilung der beihilfenrechtlichen Erfordernisse notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Sicherungseinrichtung hat weiters die FMA und den Bundesminister für Finanzen über die Einleitung und das Ergebnis eines allenfalls erforderlichen Verfahrens über die Genehmigung staatlicher Beihilfen bei der Europäischen Kommission zu unterrichten. Soweit beihilfenrechtliche Erfordernisse gegeben sind, ist eine Auszahlung verfügbarer Finanzmittel für Stützungsmaßnahmen nur dann zulässig, wenn von der Europäischen Kommission keine Einwände gegen die beabsichtigten Stützungsmaßnahmen erhoben oder eine Genehmigung für die Durchführung der beabsichtigten Stützungsmaßnahmen erteilt wurde. Bei der Durchführung von Stützungsmaßnahmen hat die Sicherungseinrichtung die Einhaltung allfälliger Vorgaben im Rahmen einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission sicherzustellen.“

7. § 31 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Geschäftsleiter der Sicherungseinrichtung haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Rechenschaftsberichte der Sicherungseinrichtung zu sorgen. Die Jahresabschlüsse jeder Sicherungseinrichtung sind durch einen Abschlussprüfer gemäß den §§ 268 bis 276 UGB zu prüfen. Diese Prüfung hat auch die Beachtung des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung zu umfassen, wobei das Ergebnis dieser Prüfung in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gesondert darzustellen ist. Diese Prüfung umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 2 Abs. 2), die die Sicherungseinrichtung im Hinblick auf die im 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes angeführten Bestimmungen eingerichtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung ist mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage durch Verordnung festzusetzen. Der Jahresabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des Abs. 6 eingehalten wird.“

8. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die FMA kann dabei vorsehen, dass die Meldungen gemäß Abs. 1 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, soweit die FMA dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.“

9. § 61 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 31 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 31 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015 anzuwenden.“

Artikel 6

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 44c lautet:

§ 44c. (1) Die Oesterreichische Nationalbank trägt unbeschadet § 44b im Inland zur Wahrung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos bei, indem sie insbesondere

1.

für die Finanzmarktstabilität und die Reduzierung des systemischen Risikos maßgebliche Sachverhalte im Finanzmarkt analysiert und Gefahren identifiziert, die die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen könnten,

2.

dem Finanzmarktstabilitätsgremium Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder von besonderer Bedeutung mitteilt und auf Verlangen die erforderlich erscheinenden sachlichen Aufklärungen gibt, Unterlagen zur Verfügung stellt sowie Gutachten erstellt,

3.

dem Finanzmarktstabilitätsgremium die Abgabe von Empfehlungen an die FMA (§ 13a des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. Nr. 97/2001) und Risikohinweisen vorschlägt,

4.

die Umsetzungsmaßnahmen der FMA analysiert und dem Finanzmarktstabilitätsgremium ihre Einschätzung mitteilt,

5.

jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwicklung der Finanzmarktstabilität vorbereitet und dem Finanzmarktstabilitätsgremium zur Erfüllung seiner Berichtspflicht gemäß § 13 Abs. 10 FMABG zur Verfügung stellt.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann im Internet folgende allgemeinen Informationen veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren:

1.

Vorgaben, an denen sich die Oesterreichischen Nationalbank bei der Analyse und der Erstellung von Gutachten zu systemisch und prozyklisch wirkenden Risiken orientiert;

2.

Kriterien und Parameter, die bei der Ermittlung und Messung systemischer und prozyklisch wirkender Risiken berücksichtigt werden und deren Gewichtung;

3.

Schwellenwerte und Indizes, die als Indikatoren für die Ausprägung von Risiken als Referenzwerte dienen;

4.

Risikoarten, die geeignet sind, quantitative und qualitative Aussagen zur Ausprägung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos zu treffen; und

5.

Verweise auf Vorgaben, Leitlinien und Empfehlungen des FMSG, der EBA, dem ESRB, der EK, der EZB oder dem Ausschuss (§ 2 Z 18a BaSAG) die in den Veröffentlichungen zu den Z 1 bis 4 berücksichtigt wurden.“

Artikel 7

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kein Tochterunternehmen mehr ist.“

2. In § 24 Abs. 3 wird der Eintrag „§ 91 bis § 94 BörseG“ durch den Eintrag „§ 91 bis § 93 BörseG“ ersetzt.

3. In § 69 Abs. 5 wird der Eintrag „§ 248 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Abs. 7 bis 9“ durch den Eintrag „§ 248 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Abs. 7 und 9“ ersetzt.

4. In § 116 Abs. 4 wird das Wort „Direktorenden“ durch die Wortfolge „Direktoren den“ ersetzt.

5. In § 154 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „für die Versicherungszweige der Schaden- und Unfallversicherung“ die Wortfolge „und für die Rückversicherung dieser Versicherungszweige“ eingefügt.

6. In § 159 Abs. 5 Z 1 wird das Wort „negativ“ durch die Wortfolge „nicht positiv“ ersetzt.

7. In § 168 Abs. 1 wird nach dem Wort „von“ das Wort „der“ eingefügt.

8. In § 197 Abs. 2 wird der Verweis „Z 2“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

9. § 211 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2.

den verhältnismäßigen Anteilen der Mindestkapitalanforderungen der verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.“

10. Im letzten Satz des § 253 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „einen etwaigen effektiven Garantiezinssatz“ durch die Wortfolge „ein etwaiger effektiver Garantiezinssatz“ ersetzt.

11. In § 269 wird nach dem Eintrag „§ 115 Abs. 2 und 4,“ der Eintrag „§ 116 Abs. 3,“ eingefügt.

12. In § 273 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „1. Abschnitts“ durch die Wortfolge „1. Abschnitt“ ersetzt.

13. In § 275 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte“ durch die Wortfolge „Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten“ ersetzt.

14. In § 280 Abs. 2 wird nach dem Wort „kurzfristigen“ ein Beistrich und das Wort „realistischen“ eingefügt.

15. Der bisherige § 340 erhält die Bezeichnung „§ 340 Abs. 1“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 24 Abs. 2 und 3, § 69 Abs. 5, § 116 Abs. 4, § 154 Abs. 1, § 159 Abs. 5 Z 1, § 168 Abs. 1, § 197 Abs. 2, § 211 Abs. 2 Z 2, § 253 Abs. 1 Z 7, § 269, § 273 Abs. 1 Z 2, § 275 Abs. 2 Z 1 und § 280 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Fischer

Faymann