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Druckgerätegesetz


Published: 2015-12-28
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995935/druckgertegesetz.html

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161. Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Geltungsbereich

2. Abschnitt
Beschaffenheit und Inverkehrbringen

§ 4

Wesentliche Sicherheitsanforderungen für die Beschaffenheit und Konformitätsbewertung

§ 5

Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen

§ 6

Konformitätserklärung und Konformitätskennzeichnung

§ 7

Inverkehrbringen

§ 8

Verordnungsermächtigung

3. Abschnitt
Wirtschaftsakteure

§ 9

Verpflichtungen der Hersteller

§ 10

Verpflichtungen der Bevollmächtigten

§ 11

Verpflichtungen der Einführer

§ 12

Verpflichtungen der Händler

§ 13

Verpflichtungen der Eigentümer

§ 14

Verpflichtungen der Betreiber

§ 15

Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

§ 16

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 17

Verordnungsermächtigung

4. Abschnitt
Konformitätsbewertungsstellen

§ 18

Stellen für das Inverkehrbringen

§ 19

Inspektionsstellen für die Betriebsphase

§ 20

Betreiberprüfstellen

§ 21

Betriebseigene Prüfdienste

§ 22

Akkreditierung

§ 23

Konformitätsvermutung für Konformitätsbewertungsstellen

§ 24

Befugung

§ 25

Verordnungsermächtigung

5. Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 26

Notifizierende Behörde

§ 27

Informationspflicht der notifizierenden Behörde

§ 28

Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen

§ 29

Beantragung der Notifizierung

§ 30

Notifizierungsverfahren

§ 31

Änderung der Notifizierung

§ 32

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

§ 33

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten

§ 34

Beschwerden gegen notifizierte Stellen

§ 35

Koordination der notifizierten Stellen

§ 36

Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Inspektionen ausländischer Stellen

§ 37

Notifizierung von technischen Diensten

§ 38

Verordnungsermächtigung

6. Abschnitt
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

§ 39

Marktüberwachung

§ 40

Überwachung des Marktes und internationaler Datenaustausch

§ 41

Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist

§ 42

Schutzklauselverfahren der Europäischen Union

§ 43

Konforme druckführende Geräte, die ein Risiko darstellen

§ 44

Formale Nichtkonformität

§ 45

Verordnungsermächtigung

7. Abschnitt
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

§ 46

Aufstellung von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential

§ 47

Druckprüfung

§ 48

Inbetriebnahme von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential

§ 49

Befüllung von druckführenden Geräten

§ 50

Erste Betriebsprüfung

§ 51

Reparaturen und Änderungen

§ 52

Verordnungsermächtigung

8. Abschnitt
Wiederkehrende Untersuchung

§ 53

Grundsätze

§ 54

Verfahren

§ 55

Überwachung gemäß Sonderbestimmungen

§ 56

Überwachung gemäß Prüfstufen

§ 57

Überwachung gemäß risikoorientierter Inspektion

§ 58

Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm

§ 59

Ortsbewegliche Druckgeräte

§ 60

Kraftgastanks

§ 61

Geräte mit geringem Risiko

§ 62

Wiederinbetriebnahme

§ 63

Wiederkehrende Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat

9. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen der Vollziehung

§ 64

Ausnahmefälle

§ 65

Haftung

§ 66

Deckungsvorsorge

§ 67

Statistik

§ 68

Strafbestimmungen

§ 69

Vollziehung

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 70

Inkrafttreten

§ 71

Außerkrafttreten

§ 72

Weitergeltungen

§ 73

Bestehende Zulassungen

§ 74

Verweisungen

§ 75

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 76

Rechtsakte der Europäischen Union

   

Anlage I

Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen

 

              Teil 1: Allgemeine Anforderungen

 

              Teil 2:  Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen

 

              Teil 3:  Inspektionsstellen für die Betriebsphase

 

              Teil 4:  Betreiberprüfstellen

 

              Teil 5: Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen sowie   Vergabe von Unteraufträgen

Anlage II

Pflichten von Konformitätsbewertungsstellen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. Mit diesem Gesetz werden sicherheitstechnische Anforderungen und Maßnahmen für druckführende Geräte zum Schutz von Leben und Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern festgelegt. Bei Dampfkesseln ist weiters auf die optimale Energienutzung Bedacht zu nehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck

1.

„Behälter“ ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen;

2.

„Rohrleitungen“ im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Fittings, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile;

3.

„Druckgeräte“ im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, gegebenenfalls einschließlich an drucktragenden Teilen angebrachter Elemente, wie zB Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen;

4.

„Baugruppen“ im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden;

5.

„einfache Druckbehälter“ jene gemäß der Richtlinie 2014/29/EU;

6.

„ortsbewegliche Druckgeräte“ jene gemäß der Richtlinie 2010/35/EU;

7.

„Aerosolpackungen“ jene gemäß der Richtlinie 75/324/EWG;

8.

„Dampfkessel“ eine Baugruppe, die überhitzungsgefährdete und nicht überhitzungsgefährdete Behälter oder Rohre oder deren Kombination einschließlich deren Ausrüstung enthält und die befeuert oder anderweitig beheizt wird und den Zweck hat

a)

Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck, oder

b)

Wasser von einer 110 °C übersteigenden Temperatur (Heißwasserkessel) zum Zwecke der Verwendung außerhalb dieser Anordnung

zu erzeugen. Zum Dampfkessel zählen auch im Rauchgasstrom liegende Überhitzer, Rückkühler sowie deren Ausrüstung;

9.

„druckführende Geräte“ den Sammelbegriff für Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7;

10.

„Gefahrenpotential“ ein Maß für die in druckführenden Geräten gespeicherte Energie zur Einstufung von druckführenden Geräten hinsichtlich ihrer Konformitätsbewertung und Sicherheitsanforderungen. Die druckführenden Geräte werden nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft und es wird zwischen druckführenden Geräten mit niedrigem und hohem Gefahrenpotential unterschieden. Maßgebend für die Einstufung sind Druck, Temperatur, Volumen oder Durchmesser des Gerätes, Überhitzungsgefährdung der Wandungen, vorgesehene Art der Verwendung sowie Eigenschaften des gespeicherten Fluides;

11.

„ADR“ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

12.

„RID“ das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985, Anhang C - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) samt Anlage, in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

13.

„ADN“ das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), BGBl. III Nr. 67/2008, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung;

14.

„UNECE-Regelungen“ die Regelungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), welche durch Rechtsakte der Europäischen Kommission in das Unionsrecht aufgenommen werden;

15.

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines druckführenden Gerätes zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

16.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines druckführenden Gerätes auf dem Markt der Europäischen Union;

17.

„Inbetriebnahme“ die erstmalige Verwendung eines druckführenden Gerätes durch seinen Nutzer;

18.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein druckführendes Gerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

19.

„Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

20.

„Einführer“ jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein druckführendes Gerät aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt;

21.

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein druckführendes Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

22.

„Eigentümer“ jede natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an druckführenden Geräten hat;

23.

„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die druckführende Geräte verwendet;

24.

„Wirtschaftsakteure“ Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Eigentümer und Betreiber;

25.

„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein druckführendes Gerät, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen muss;

26.

„Harmonisierte Norm“ gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;

27.

„Akkreditierung“ eine Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;

28.

„Nationale Akkreditierungsstelle“ die einzige Stelle in einem Mitgliedstaat, die im Auftrag dieses Staates Akkreditierungen durchführt;

29.

„Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen an ein druckführendes Gerät, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System erfüllt worden sind;

30.

„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher bereits bereitgestellten druckführenden Gerätes abzielt;

31.

„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches druckführendes Gerät auf dem Markt bereitgestellt wird;

32.

„CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das druckführende Gerät den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

33.

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union“ Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 gelten die Definitionen der gemäß den §§ 3 Abs. 4, 8, 17, 25, 34 Abs. 3, 38, 39 Abs. 8, 45, 52, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 2, 58 bis 62, 66 und 67 Abs. 3 erlassenen Verordnungen und in europäischen Übereinkommen gemäß Abs. 1 Z 11 bis 14 im Zusammenhang mit druckführenden Geräten angeführten Definitionen.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für nachstehende druckführende Geräte:

1.

Druckgeräte und Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 und einfache Druckbehälter gemäß § 2 Abs. 1 Z 5;

2.

Ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 2 Abs. 1 Z 6;

3.

Aerosolpackungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;

4.

Kraftgastanks einschließlich deren Ausrüstung gemäß den UNECE-Regelungen hinsichtlich der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen, der Benennung technischer Dienste und der Marktüberwachung;

5.

Gehäuse für elektrische Schaltgeräte mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar einschließlich deren Ausrüstung, hinsichtlich der Aufstellung, der Inbetriebnahme, der wiederkehrenden Untersuchungen und der Marktüberwachung;

6.

Dampfkessel, Druckgeräte und Baugruppen, einfache Druckbehälter und Kraftgastanks, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig betrieben werden dürfen und nicht unter Z 1 oder 4 fallen;

7.

Gefäße und Tanks für die Beförderung von Gasen, welche von den ADR, RID oder ADN erfasst sind, nicht unter Z 2 fallen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig betrieben werden dürfen.

(2) Dieses Gesetz findet im Zusammenhang mit den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten druckführenden Geräten Anwendung hinsichtlich folgender Sachgebiete:

1.

Beschaffenheit,

2.

Herstellung,

3.

Überprüfung und Konformitätsbewertung,

4.

Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen,

5.

Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme,

6.

Aufstellung,

7.

Betrieb einschließlich Befüllung,

8.

Reparatur und Änderungen,

9.

wiederkehrende Untersuchungen,

10.

Marktüberwachung,

11.

Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen,

12.

Befugung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß den §§ 18 bis 20 und Zulassung betriebseigener Prüfdienste gemäß § 21.

(3) Dieses Gesetz findet im Zusammenhang mit den in Abs. 1 Z 6 und 7 genannten druckführenden Geräten Anwendung hinsichtlich folgender Sachgebiete:

1.

Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme,

2.

Aufstellung,

3.

Betrieb einschließlich Befüllung,

4.

Reparatur und Änderungen,

5.

wiederkehrende Untersuchungen,

6.

Marktüberwachung,

7.

Bewertung und Überwachung von Füllstellen,

8.

Befugung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß den §§ 19 und 20 und Zulassung betriebseigener Prüfdienste gemäß § 21.

(4) Ist auf Grund einer besonderen Bauart die Qualifikation eines Gerätes als druckführendes Gerät gemäß Abs. 1 zweifelhaft, so entscheidet darüber auf Antrag der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Funktions- und Betriebsweise. Qualifikationen und Zuordnungen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung vorgenommen werden.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für

1.

druckführende Geräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterstehen;

2.

Erdgasleitungsanlagen gemäß Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, als Fernleitungen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/68/EU, ausgenommen Standarddruckgeräte;

3.

Rohrleitungen gemäß Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, als Fernleitungen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/68/EU, ausgenommen Standarddruckgeräte.

2. Abschnitt

Beschaffenheit und Inverkehrbringen

Wesentliche Sicherheitsanforderungen für die Beschaffenheit und Konformitätsbewertung

§ 4. (1) Druckführende Geräte müssen so ausgelegt, hergestellt, überprüft und gegebenenfalls ausgerüstet und installiert sein, dass ihre Sicherheit gewährleistet ist, wenn sie im Einklang mit den Angaben des Herstellers oder unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen in Betrieb genommen werden.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, eine Analyse der Gefahren und Risiken vorzunehmen, um die mit seinem druckführenden Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren und Risiken zu ermitteln. Er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen.

(3) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen hat der Hersteller folgende Grundsätze, und zwar in der angegebenen Reihenfolge, zu beachten:

1.

Beseitigung oder Verminderung der Gefahren, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist;

2.

Anwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren;

3.

gegebenenfalls Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren und Hinweise auf geeignete besondere Maßnahmen zur Verringerung der Risiken bei der Installation und der Benutzung.

(4) Wenn die Möglichkeit einer unsachgemäßen Verwendung bekannt oder vorhersehbar ist, sind die druckführenden Geräte so auszulegen, dass dem Risiko aus einer derartigen Benutzung vorgebeugt wird oder, falls dies nicht möglich ist, vor einer unsachgemäßen Benutzung des druckführenden Gerätes in angemessener Weise gewarnt wird.

(5) Die Übereinstimmung druckführender Geräte mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union ist mittels der dort angeführten Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.

(6) Sind in Verordnungen gemäß § 8 wesentliche Sicherheitsanforderungen angegeben, sind diese so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption und der Fertigung sowie den technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind.

(7) Bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen abgedeckt sind. Für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 gelten anstelle der Abs. 2, 3 und 6 die jeweiligen Sicherheitsanforderungen des ADR, RID oder ADN.

Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen

§ 5. Vor dem Inverkehrbringen sind druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen. Mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden die Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsaufgaben von Hersteller und Konformitätsbewertungsstelle festgelegt. Höhere Gefahrenpotentiale erfordern aufwendigere Qualitätssicherungsmaßnahmen oder umfangreichere Einbeziehung von Konformitätsbewertungsstellen in das Konformitätsbewertungsverfahren.

Konformitätserklärung und Konformitätskennzeichnung

§ 6. (1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sind mit einer EU-Konformitätserklärung zu versehen, mit der die Einhaltung der zutreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union bestätigt wird, sofern eine EU-Konformitätserklärung für das Gerät vorgeschrieben ist. Sie ist in deutscher Sprache auszuführen, sofern das druckführende Gerät in Österreich auf dem Markt bereitgestellt wird.

(2) Unterliegen druckführende Geräte mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, ist nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des druckführenden Gerätes mit den zutreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union, sofern eine EU-Konformitätserklärung für das Gerät vorgeschrieben ist.

(4) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sind mit einer Konformitätskennzeichnung zu versehen, die der Bestätigung der Konformität des Gerätes mit den geltenden Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union dient.

Inverkehrbringen

§ 7. Druckführende Geräte, welche in Österreich auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden und für den Betrieb in Österreich bestimmt sind, haben den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen zu entsprechen. Bei Geräten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften, welche von österreichischen Wirtschaftsakteuren im Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden und für den Betrieb im Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sind, sind spezifische, unionsrechtlich konforme Sonderbestimmungen des Bestimmungsmitgliedstaates zu berücksichtigen.

Verordnungsermächtigung

§ 8. Nähere Bestimmungen für die Beschaffenheit, Herstellung, Überprüfung, Konformitätsbewertung, Qualitätssicherungsmaßnahmen, Konformitätsvermutung, Konformitätserklärung, Konformitätskennzeichnung, Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen von druckführenden Geräten können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung erlassen werden. Diese Bestimmungen sind für druckführende Geräte im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften oder europäischen Übereinkommen in Einklang mit diesen festzulegen.

3. Abschnitt

Wirtschaftsakteure

Verpflichtungen der Hersteller

§ 9. (1) Beim Inverkehrbringen druckführender Geräte haben die Hersteller zu gewährleisten, dass diese gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen entworfen und hergestellt wurden.

(2) Die Hersteller haben die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wurde mit diesem Verfahren nachgewiesen, dass das Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller, sofern erforderlich, gemäß § 6 eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und eine Konformitätskennzeichnung anzubringen.

(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und gegebenenfalls die EU-Konformitätserklärung für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum nach dem Inverkehrbringen der druckführenden Geräte für die zuständigen Behörden bereithalten.

(4) Die Hersteller müssen durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass bei der Fertigung von druckführenden Geräten stets die Konformität sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des druckführenden Geräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines druckführenden Geräts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

(5) Die Hersteller haben, falls dies angesichts der mit einem druckführenden Gerät verbundenen Risiken aus Sicht der Hersteller als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten druckführenden Geräten zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme druckführende Geräte und der Rückrufe solcher druckführenden Geräte zu führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden zu halten.

(6) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass ihre druckführenden Geräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des druckführenden Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem druckführenden Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(7) Die Hersteller haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 die Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, entweder auf dem druckführenden Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem druckführenden Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Postanschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(8) Die Hersteller haben zu gewährleisten, dass den druckführenden Geräten die Betriebsanleitung, ausgenommen bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Solche Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Die erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die druckführenden Geräte für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.

(9) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes druckführendes Gerät nicht den geltenden Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses druckführenden Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Hersteller, wenn mit dem druckführenden Gerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das druckführende Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.

(10) Die Hersteller haben der zuständigen Behörde oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 12 den Händlern, die ihr Produkt vertreiben, auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des druckführenden Geräts mit diesem Gesetz erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde oder den Händlern leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung von Risiken, die mit druckführenden Geräten, die sie in Verkehr gebracht haben, verbunden sind, zu kooperieren.

Verpflichtungen der Bevollmächtigten

§ 10. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 9 Abs. 2 dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.

(2) Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Bereithaltung der gegebenenfalls gemäß § 6 erforderlichen EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständige Behörde für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum nach dem Inverkehrbringen des druckführenden Geräts;

2.

Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines druckführenden Geräts auf begründetes Verlangen einer zuständigen Behörde;

3.

Kooperation mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zur Beherrschung der Risiken, die mit druckführenden Geräten verbunden sind.

Verpflichtungen der Einführer

§ 11. (1) Die Einführer dürfen nur konforme druckführende Geräte in Verkehr bringen.

(2) Bevor sie ein druckführendes Gerät in Verkehr bringen, haben die Einführer zu gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben zu gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das druckführende Gerät mit der Konformitätskennzeichnung gemäß § 6 versehen ist, dass ihm gegebenenfalls die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß § 9 Abs. 6 und 7 erfüllt hat.

(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein druckführendes Gerät nicht mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt, darf er dieses druckführende Gerät nicht in Verkehr bringen bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem druckführenden Gerät ein Risiko verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.

(4) Die Einführer haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 die Postanschrift unter der sie erreichbar sind, entweder auf dem druckführenden Gerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem druckführenden Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(5) Die Einführer haben zu gewährleisten, dass den druckführenden Geräten die Betriebsanleitung, ausgenommen bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Solche Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Die erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die druckführenden Geräte für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind.

(6) Solange sich ein druckführendes Gerät in ihrer Verantwortung befindet, haben die Einführer zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des druckführenden Geräts mit den entsprechenden Anforderungen nicht beeinträchtigen.

(7) Die Einführer haben, falls dies angesichts der mit einem druckführenden Gerät verbundenen Risiken aus Sicht der Einführer als zweckmäßig betrachtet wird oder auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden hin zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten druckführenden Geräten zu nehmen, Prüfungen vorzunehmen, erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen druckführenden Geräte und der Rückrufe solcher druckführenden Geräte zu führen und die Händler über sämtliche derartigen Überwachungsmaßnahmen auf dem Laufenden zu halten.

(8) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes druckführendes Gerät nicht den geltenden Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses druckführenden Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Einführer, wenn mit dem druckführenden Gerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das druckführende Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.

(9) Die Einführer haben für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum nach dem Inverkehrbringen des druckführenden Geräts eine Abschrift der gegebenenfalls gemäß § 6 erforderlichen EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(10) Die Einführer haben der zuständigen Behörde oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 12 den Händlern, die ihr Produkt vertreiben, auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des druckführenden Gerätes erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde oder den Händlern leicht verstanden werden kann. Diese Informationen und Unterlagen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, die mit den druckführenden Geräten, die sie in Verkehr gebracht haben, verbunden sind, zu kooperieren.

Verpflichtungen der Händler

§ 12. (1) Die Händler haben die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn sie ein druckführendes Gerät auf dem Markt bereitstellen.

(2) Bevor sie ein druckführendes Gerät auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob das druckführende Gerät mit der Konformitätskennzeichnung gemäß § 6 versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung, ausgenommen bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Die erforderlichen Angaben sind in deutscher Sprache auszuführen, sofern die druckführenden Geräte für die Inbetriebnahme in Österreich vorgesehen sind. Weiters hat er zu überprüfen, ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9 Abs. 6 und 7 sowie § 11 Abs. 4 erfüllt haben.

(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein druckführendes Gerät nicht mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt, darf er dieses nicht auf dem Markt bereitstellen bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem druckführenden Gerät ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber zu unterrichten.

(4) Solange sich ein druckführendes Gerät in ihrer Verantwortung befindet, haben die Händler zu gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des druckführenden Geräts mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.

(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes druckführendes Gerät nicht den geltenden Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union entspricht, haben unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses druckführenden Geräts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Händler, wenn mit dem druckführenden Gerät Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das druckführende Gerät auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.

(6) Die Händler haben der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines druckführenden Geräts erforderlich sind, in einer Sprache auszuhändigen, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Diese Informationen können auf Papier oder in elektronischer Form geliefert werden. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, die mit druckführenden Geräten, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sind, zu kooperieren.

Verpflichtungen der Eigentümer

§ 13. (1) Ist ein Eigentümer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass druckführende Geräte nicht diesem Gesetz entsprechen, darf er diese druckführenden Geräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder betreiben bevor ihre Konformität hergestellt ist.

(2) Ist ein druckführendes Gerät nicht ausreichend sicher für den Betrieb oder tritt an einem druckführenden Gerät ein Schadensereignis ein, hat der Eigentümer gegebenenfalls die mit den wiederkehrenden Untersuchungen betraute Inspektionsstelle zu unterrichten. Bei einem Schadensereignis haben der Eigentümer und die Inspektionsstelle auch die Marktüberwachungsbehörde zu informieren.

(3) Der Eigentümer hat alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen zu dokumentieren.

(4) Solange sich die druckführenden Geräte in seiner Verantwortung befinden, hat der Eigentümer zu gewährleisten, dass durch die Lagerungs-, Beförderungs-, oder Betriebsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die vom Eigentümer dem Betreiber zur Verfügung gestellten Informationen haben den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen zu entsprechen.

(6) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für Privatpersonen, die druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential und druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 3 und 7 für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu betreiben beabsichtigen oder betreiben.

Verpflichtungen der Betreiber

§ 14. (1) Der Betreiber darf nur druckführende Geräte betreiben, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Druckführende Geräte sind entsprechend der Betriebsanleitung zu betreiben, zu warten und gegebenenfalls periodisch zu kontrollieren.

(3) Ergeben sich während des Betriebes die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, ist unverzüglich für geeignete Sicherungsmaßnahmen zu sorgen und wenn erforderlich das mangelhafte druckführende Gerät außer Betrieb zu nehmen.

(4) Ist ein druckführendes Gerät nicht ausreichend sicher für den Betrieb oder tritt an einem druckführenden Gerät ein Schadensereignis ein, hat der Betreiber den Eigentümer zu unterrichten.

(5) Der Betreiber hat gemäß den §§ 50 bis 58 sowie 61 und 62 gegebenenfalls die Überwachung der druckführenden Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 nach den jeweils zutreffenden Rechtsvorschriften gemäß § 72 oder nach zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen zu veranlassen.

(6) Ist gemäß Abs. 5 die Überwachung der druckführenden Geräte vorgeschrieben, so hat der Betreiber die druckführenden Geräte sachgemäß für die Durchführung der Überwachung vorzubereiten, damit sie möglichst unbehindert und ohne Gefährdung des Prüfpersonals oder anderer Personen durchgeführt werden können. Nach einer Druckprüfung hat er für das sachgerechte Absenken des Druckes zu sorgen.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für Privatpersonen, die druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential und druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu betreiben beabsichtigen oder betreiben, nur hinsichtlich der Einhaltung der Abs. 2 und 3.

Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

§ 15. Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers, wenn er ein druckführendes Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches druckführendes Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 16. Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum die Wirtschaftsakteure

1.

von denen sie ein druckführendes Gerät bezogen haben und

2.

an die sie ein druckführendes Gerät abgegeben haben.

Verordnungsermächtigung

§ 17. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung hinsichtlich der Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure gemäß den §§ 9 bis 16 produktspezifische Bestimmungen erlassen.

4. Abschnitt

Konformitätsbewertungsstellen

Stellen für das Inverkehrbringen

§ 18. (1) Notifizierte Stellen für das Inverkehrbringen sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Konformitätsbewertungstätigkeiten und Zulassungen von Personal und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage I Teile 1, 2 und 5 sowie Anlage II zu erfüllen.

(2) Anerkannte unabhängige Stellen gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/68/EU sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Zulassungen von Personal und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeiten im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage I Teile 1 und 5 sowie der Anlage II zu erfüllen.

(3) Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen sind unabhängige Dritte. Sie führen für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Konformitätsbewertungstätigkeiten und Überwachungen von betriebseigenen Prüfdiensten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage II zu erfüllen.

(4) Technische Dienste für das Inverkehrbringen führen für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und mit Reparaturen oder Änderungen durch. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage II zu erfüllen.

Inspektionsstellen für die Betriebsphase

§ 19. (1) Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit Aufstellung, Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen und Änderungen durch. Die Stellen haben die Anforderungen der Anlage I Teile 1, 3 und 5 sowie der Anlage II zu erfüllen.

(2) Inspektionsstellen für die Betriebsphase von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 sind unabhängige Dritte und führen Konformitätsbewertungstätigkeiten und Überwachungen von betriebseigenen Prüfdiensten im Zusammenhang mit Inbetriebnahme, Betrieb, Wiederinbetriebnahme, Reparaturen oder Änderungen durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage II zu erfüllen.

Betreiberprüfstellen

§ 20. (1) Betreiberprüfstellen für das Inverkehrbringen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. Diese Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für druckführende Geräte und Baugruppen anzuwenden. Betreiberprüfstellen führen Konformitätsbewertungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, ausgenommen einfache Druckbehälter, durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Druckführende Geräte, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen. Betreiberprüfstellen haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der Anlage I Teile 2, 4 und 5 sowie der Anlage II zu erfüllen.

(2) Betreiberprüfstellen für Inspektionen in der Betriebsphase arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. Diese Unternehmensgruppe hat eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die Überwachungs-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für druckführende Geräte und Baugruppen anzuwenden. Sie führen Inspektionen und für die Inspektionsaussage erforderliche Prüfungen an druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 durch. Sie dürfen ihre Tätigkeit im Geltungsbereich von Harmonisierungsrechtsvorschriften nur auf Basis einer Notifizierung aufnehmen. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an Stellen sowie die Anlage II zu erfüllen.

Betriebseigene Prüfdienste

§ 21. (1) Betriebseigene Prüfdienste für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 werden je nach Befugnisumfang durch Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 3 oder durch Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Abs. 2 für Inspektions- und Überwachungstätigkeiten (Inverkehrbringen und Betriebsphase) zugelassen. Sie werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektions- und Überwachungstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang die Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 angeführten europäischen Übereinkommen an betriebseigene Prüfdienste sowie die Anlage II zu erfüllen. Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen oder Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben die notifizierende Behörde gemäß § 26 darüber zu informieren.

(2) Betriebseigene Prüfdienste, die Inspektionen in der Betriebsphase an druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 durchführen, werden von Inspektionsstellen gemäß § 19 Abs. 1 zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist eine mindestens fünfjährige Kooperation bei der Überwachung von druckführenden Geräten zwischen der Inspektionsstelle, die den Prüfdienst zulässt und dem Betrieb, der den Prüfdienst gründen will. Betriebseigene Prüfdienste werden durch die Stelle, die sie zugelassen hat, überwacht und führen ihre Tätigkeiten, die nicht die gesamten Aufgaben der Inspektionstätigkeiten umfassen dürfen, in deren Verantwortung aus. Sie haben entsprechend ihrem Befugnisumfang Anforderungen zu erfüllen, welche sinngemäß jenen für betriebseigene Prüfdienste gemäß Abs. 1 entsprechen, sowie die Anlage II einzuhalten. Inspektionsstellen für die Betriebsphase, die betriebseigene Prüfdienste zulassen, haben den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.

Akkreditierung

§ 22. Die Bewertung und Überwachung für die in den §§ 18 bis 20 genannten Stellen, nach in diesen Bestimmungen angeführten Anforderungen, erfolgt durch die österreichische nationale Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“, nach den im Akkreditierungsgesetz 2012 festgelegten Bestimmungen, sofern nicht die Akkreditierung einer anderen Akkreditierungsstelle in der Europäischen Union anerkannt werden muss.

Konformitätsvermutung für Konformitätsbewertungsstellen

§ 23. Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder Teile davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen gemäß Anlage I erfüllt, soweit als die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

Befugung

§ 24. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat unbeschadet Abs. 2 einem Antragsteller gemäß den §§ 18 bis 20, der die jeweils zutreffenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachweisen kann, die Befugnis, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einem Antragsteller gemäß den §§ 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 für Inspektionstätigkeiten für die Betriebsphase an druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten der entsprechenden Stelle auszuüben, vorausgesetzt der Antragsteller hat die entsprechenden Anforderungen durch einen dem beantragten Befugnisumfang entsprechenden Akkreditierungsbescheid nachgewiesen.

Verordnungsermächtigung

§ 25. Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Stellen gemäß den §§ 18 bis 24 sowie über das Ausmaß der Berechtigung dieser Stellen können vom jeweils zuständigen Bundesminister gemäß § 24 mit Verordnung festgelegt werden.

5. Abschnitt

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Notifizierende Behörde

§ 26. (1) Notifizierende Behörde für die nach diesem Gesetz zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ausgenommen bei zu notifizierenden Stellen, die für Inspektionen in der Betriebsphase von druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, befugt sind. Notifizierende Behörde für Stellen, die für druckführende Geräte zuständig sind, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde zu beantragen. Dem Antrag auf Notifizierung ist eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsmodule, der druckführenden Geräte, der Arbeitsverfahren oder der Personalzertifizierungen, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, beizufügen. Hinsichtlich der beanspruchten Kompetenzen sind die zugrundeliegenden Harmonisierungsrechtsvorschriften anzugeben. Zusätzlich haben Anträge von Betreiberprüfstellen genaue Angaben darüber zu enthalten, für welche Unternehmensgruppe und für welche Betriebe dieser Unternehmensgruppe sie tätig sein werden.

(3) Die notifizierenden Behörden gemäß Abs. 1 informieren sich gegenseitig über beantragte Notifizierungen, stimmen die Bearbeitung von gleichzeitig gestellten Anträgen eines Antragstellers miteinander ab und teilen sich gegenseitig die Ergebnisse der Notifizierungsverfahren oder die Notifizierungsmeldungen an die Europäische Kommission mit.

Informationspflicht der notifizierenden Behörde

§ 27. (1) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 unterrichtet die Europäische Kommission über ihre Verfahren zur Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen sowie über alle Änderungen dieser Angaben, damit die Europäische Kommission diese Informationen veröffentlichen kann.

(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die nach diesem Gesetz und den dazugehörigen Verordnungen befugt sind, für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen.

Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen

§ 28. Vergibt eine Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen der Anlage I Teil 5 erfüllt.

Beantragung der Notifizierung

§ 29. Anträge auf Notifizierung in Österreich können nur von jenen Konformitätsbewertungsstellen gestellt werden, die in Österreich ansässig sind und die die Befugungserfordernisse des § 24 erfüllen.

Notifizierungsverfahren

§ 30. (1) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 hat nur Konformitätsbewertungsstellen zu notifizieren, die die Anforderungen der §§ 18 bis 20 sowie 22 bis 24 erfüllen.

(2) Die Notifizierung erfolgt an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Instruments NANDO.

(3) Die Notifizierung hat die von der Europäischen Kommission geforderten Angaben, wie die Konformitätsbewertungstätigkeiten, die betreffenden Konformitätsbewertungsmodule und die betreffenden druckführenden Geräte sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz zu enthalten.

(4) Von der Europäischen Kommission wird der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eine Kennnummer zugewiesen. Die notifizierte Stelle hat diese Kennnummer bei ihren Tätigkeiten entsprechend den jeweils zutreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften zu verwenden. Notifizierte Betreiberprüfstellen und anerkannte unabhängige Stellen erhalten keine Kennnummer.

(5) Die notifizierten Stellen samt den ihnen gegebenenfalls zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, werden in einem von der der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Instrument veröffentlicht.

(6) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

(7) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung, sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde gemäß § 26 mit Bescheid.

Änderung der Notifizierung

§ 31. (1) Falls die notifizierende Behörde gemäß § 26 feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in den §§ 18 bis 20 sowie 22 bis 24 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie gegebenenfalls die Notifizierung ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, inwiefern diese Anforderungen nicht erfüllt werden oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.

(2) Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die notifizierende Behörde gemäß § 26 die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unterlagen dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

§ 32. (1) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 erteilt im Zusammenwirken mit der nationalen Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission im Falle der Anfechtung der Kompetenz einer diesbezüglichen Stelle durch die Europäische Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 trifft auf Grund der Feststellung der Europäischen Kommission erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung.

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten

§ 33. (1) Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen und Inspektionen entsprechend den Bedingungen ihrer Notifizierung und den Verfahren durchzuführen, die in diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen festgelegt sind.

(2) Die notifizierte Stelle hat Konformitätsbewertungen und Inspektionen gemäß Anlage II durchzuführen.

(3) Die notifizierten Stellen haben interne Verfahren zu Beschwerden und Einsprüchen gegen ihre Entscheidungen festzulegen, im Rahmen ihrer Akkreditierung nachzuweisen und anzuwenden.

(4) Die notifizierte Stelle hat der notifizierenden Behörde gemäß § 26 zu melden:

1.

jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;

2.

alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben;

3.

jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Konformitätsbewertungstätigkeiten oder Inspektionen, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat;

4.

auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten oder Inspektionen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.

(5) Die notifizierten Stellen haben den übrigen notifizierten Stellen in der Europäischen Union, die ähnlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung und Inspektion nachgehen und dieselben druckführenden Geräte abdecken, die negativen und auf Verlangen auch die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen mitzuteilen.

Beschwerden gegen notifizierte Stellen

§ 34. (1) Bei der notifizierenden Behörde gemäß § 26 können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.

(2) Die notifizierende Behörde gemäß § 26 hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 30 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes einleiten.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.

Koordination der notifizierten Stellen

§ 35. Notifizierte Stellen haben sich direkt oder indirekt an sektoralen Gruppen notifizierter Stellen, die von der Europäischen Kommission zur Koordinierung und Kooperation zwischen den notifizierten Stellen eingerichtet wurden, zu beteiligen.

Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Inspektionen ausländischer Stellen

§ 36. (1) Stellen, die von Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten notifiziert wurden, sind für die in der Notifizierung genannten Konformitätsbewertungsverfahren und druckführenden Geräten als Konformitätsbewertungsstellen anzuerkennen.

(2) Bei Durchführung der Konformitätsbewertungs- und Inspektionstätigkeiten in Österreich unterliegen die von anderen Mitgliedstaaten notifizierten Stellen der Überwachung durch die österreichischen Marktüberwachungsbehörden.

Notifizierung von technischen Diensten

§ 37. Als technische Dienste gemäß den UNECE-Regelungen können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für ortsbewegliche Druckgeräte notifizierte Stellen gegenüber dem Sekretariat der Vereinten Nationen notifiziert werden.

Verordnungsermächtigung

§ 38. Der jeweils zuständige Bundesminister gemäß § 26 Abs. 1 kann zur Notifizierung von Stellen gemäß den §§ 29 bis 34 produktspezifische und akteursspezifische Bestimmungen durch Verordnung erlassen.

6. Abschnitt

Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

Marktüberwachung

§ 39. (1) Die Zuständigkeiten und Verfahren für die Marktüberwachung von druckführenden Geräten betreffen die Bereitstellung auf dem Markt und die Betriebsphase.

(2) Marktüberwachungsbehörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 (im Folgenden: EU-Marktüberwachungsverordnung) ist der Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann sich für die Zwecke der Marktüberwachung neben den Bezirksverwaltungsbehörden und nur für das Auffinden konkretisierter Konsumentenprodukte auch der hiefür besonders geschulten Produktsicherheits-Aufsichtsorgane gemäß § 13 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, bedienen. Eine allenfalls erforderliche fachspezifische Einweisung der Produktsicherheits-Aufsichtsorgane erfolgt durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist die Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde.

(3) Beschränkende Maßnahmen gemäß der EU-Marktüberwachungsverordnung sind von der Marktüberwachungsbehörde mittels Bescheid unbeschadet des Abs. 6 Z 4 zu treffen. Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, darf die Marktüberwachungsbehörde die beschränkenden Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben gelten. Gegen die Bescheide des Landeshauptmannes nach diesem Bundesgesetz kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

(4) Meldungen von Konformitätsbewertungs- oder Inspektionsstellen einschließlich betriebseigener Prüfdienste betreffend Mängel gemäß Anlage II sind von der Marktüberwachungsbehörde zu bewerten. Gegebenenfalls ist von der Marktüberwachungsbehörde durch bescheidmäßige Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Herstellung des von diesem Bundesgesetz geforderten Zustandes zu sorgen.

(5) Aus rechtskräftigen Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 erwächst für den Eigentümer oder Betreiber kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Wird von der Marktüberwachungsbehörde beim betroffenen Wirtschaftsakteur gemäß EU-Marktüberwachungsverordnung eine Produktprobe entnommen, hat der Bund auf Verlangen dem Wirtschaftsakteur für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Maßnahme gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 getroffen wird.

(6) Für nachstehende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als koordinierende Stelle zuständig:

1.

Erfüllung von Informationspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission;

2.

Durchführung von Schutzklauselverfahren nach unionsrechtlichen Regelungen;

3.

Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden;

4.

Verordnungen oder Bescheide zu Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens, des auf den Markt Bereitstellens oder des Betriebs von Geräten, welche nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen entsprechen oder mit denen im Sinne des § 43 ein Risiko verbunden ist, sofern die von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde verfügten Maßnahmen nicht ausreichend zur Behebung der Nichtkonformität oder zur Wahrung der Einheitlichkeit der Verwaltungsmaßnahmen sind oder Schutzklauselverfahren erforderlich machen würden;

5.

Führen einer Statistik über Unfallereignisse und aufgetretene Schäden an druckführenden Geräten.

(7) Die Marktüberwachungsbehörde hat dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Abs. 6 die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.

(8) Der jeweils zuständige Bundesminister gemäß Abs. 6 kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Marktüberwachung und das Führen einer Statistik festlegen.

Überwachung des Marktes und internationaler Datenaustausch

§ 40. (1) Für unter Harmonisierungsrechtsvorschriften fallende druckführende Geräte gelten die Bestimmungen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung und Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Produkten der EU-Marktüberwachungsverordnung sowie die §§ 41 bis 44.

(2) Für nicht unter Harmonisierungsrechtsvorschriften fallende druckführende Geräte gelten von den §§ 41 bis 44 nur die §§ 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden und die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 sind ermächtigt, Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondere Daten zu Produkten und zur Marktüberwachung, an ausländische und internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.

(4) Daten zu Inverkehrbringern, die gemäß Abs. 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist

§ 41. (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben bei druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, nachstehende Maßnahmen zu ergreifen:

1.

Ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde gemäß EU-Marktüberwachungsverordnung tätig geworden oder hat sie Grund zu der Annahme, dass druckführende Geräte die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern gefährden, hat sie zu beurteilen, ob die betreffenden druckführenden Geräte alle gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllen.

2.

Die betroffenen Wirtschaftsakteure haben im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten, indem sie auch Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren, die Marktüberwachungsbehörde gegebenenfalls Proben entnehmen lassen oder ihr Muster zur Verfügung stellen und die erforderlichen Unterlagen und Informationen über das betroffene druckführende Gerät, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, zur Verfügung stellen.

3.

Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die druckführenden Geräte die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, hat sie unverzüglich den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der druckführenden Geräte mit den gesetzlichen Anforderungen herzustellen, sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Für druckführende Geräte gemäß § 40 Abs. 1 sind beim Setzen derartiger Maßnahmen die Bestimmungen der EU-Marktüberwachungsverordnung zu berücksichtigen.

4.

Die Marktüberwachungsbehörde hat die gegebenenfalls im Konformitätsbewertungsverfahren involvierte notifizierte Stelle zu unterrichten.

(2) Bei Nichtkonformität von druckführenden Geräten, die nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt sind, werden nachstehende Verfahren angewandt:

1.

Die zuständige Marktüberwachungsbehörde hat der koordinierenden Stelle gemäß § 39 Abs. 6 die Ergebnisse der Beurteilung, die durchgeführten Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.

2.

Gelangt die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 zur Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, unterrichtet sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen druckführenden Geräte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(4) Bei Fortbestehen der Nichtkonformität von druckführenden Geräten werden nachstehende Verfahren angewandt:

1.

Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der gemäß Abs. 1 Z 3 festgesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu veranlassen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte zu untersagen oder einzuschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 zu unterrichten.

2.

Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 bewertet die Maßnahmen und Informationen. Gelangt sie zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Marktüberwachungsbehörde alleine nicht behoben werden kann, trifft sie weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen druckführenden Geräte.

3.

Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 informiert die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die insgesamt getroffenen Maßnahmen.

(5) Die in Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 3 genannten Informationen haben alle verfügbaren Angaben zu enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nichtkonformen druckführenden Geräte, die Herkunft der Geräte, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die von dem relevanten Wirtschaftsakteur vorgebrachten Argumente. Die Informationen haben insbesondere zu enthalten, ob die Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass

1.

die druckführenden Geräte die festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht erfüllen, oder

2.

die im Zusammenhang mit druckführenden Geräten genannten Normen oder technischen Regelwerke unzureichend sind.

(6) Haben weder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union noch die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 3 genannten Informationen einen Einwand gegen die gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen erhoben, so gelten die Maßnahmen als gerechtfertigt, anderenfalls gilt ein Schutzklauselverfahren gegen die österreichischen Maßnahmen als eingeleitet.

(7) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend einem Schutzklauselverfahren erlassene Maßnahmen und weitere Informationen über die Nichtkonformität von druckführenden Geräten werden von der koordinierenden Stelle gemäß § 39 Abs. 6 bewertet und erforderlichenfalls die Marktüberwachungsbehörden angewiesen, unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden druckführenden Geräte zu treffen, wie etwa die Rücknahme der Geräte vom Markt. Falls die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 den von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen nicht zustimmt, unterrichtet sie die Europäische Kommission über ihre Einwände.

Schutzklauselverfahren der Europäischen Union

§ 42. (1) Sind Maßnahmen österreichischer Behörden durch ein Schutzklauselverfahren der Europäischen Kommission betroffen, hat die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 den österreichischen Standpunkt zu vertreten.

(2) Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, sind von der koordinierenden Stelle gemäß § 39 Abs. 6 im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen oder fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen druckführenden Geräte vom Markt genommen werden. Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von österreichischen Behörden getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme zurückzuziehen.

(3) Gilt eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffene Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität der druckführenden Geräte mit Mängeln einer einschlägigen harmonisierten Norm gemäß § 41 Abs. 5 Z 2 begründet und leitet die Europäische Kommission das Verfahren nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein, so wird der österreichische Standpunkt entsprechend dem Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999, BGBl. I Nr. 183/1999, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertreten.

Konforme druckführende Geräte, die ein Risiko darstellen

§ 43. (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben bei druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, nachstehende Maßnahmen zu ergreifen:

1.

Stellt die zuständige Marktüberwachungsbehörde nach Beurteilung gemäß § 41 Abs. 1 fest, dass druckführende Geräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern darstellen, obwohl sie mit den produktspezifisch geltenden gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden druckführenden Geräte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die die Behörde vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.

2.

Die Marktüberwachungsbehörde hat der koordinierenden Stelle gemäß § 39 Abs. 6 die getroffenen Maßnahmen und die hiefür relevanten Informationen mitzuteilen.

3.

Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 hat die Maßnahmen und Informationen zu bewerten. Gelangt sie zur Auffassung, dass die Nichtkonformität mit den verfügten Maßnahmen der meldenden Behörde alleine nicht behoben werden kann, trifft sie weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme der betroffenen druckführenden Geräte.

(2) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass die ergriffenen Korrekturmaßnahmen sich auf sämtliche betroffene druckführende Geräte, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat oder verwendet, erstrecken.

(3) Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden druckführenden Geräte, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(4) Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 vertritt den österreichischen Standpunkt im auf die Meldung an die Europäische Kommission folgenden Prüfverfahren durch die Europäische Kommission und setzt gegebenenfalls die Entscheidung der Europäischen Kommission um.

Formale Nichtkonformität

§ 44. (1) Unbeschadet des Verfahrens gemäß § 43 zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

1.

die Konformitätskennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der allgemeinen Grundsätze der für die betroffenen druckführenden Geräte jeweils relevanten Vorschriften gemäß § 6 erstellt;

2.

die Konformitätskennzeichnung wurde nicht angebracht;

3.

die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 wurde nicht ausgestellt;

4.

die EU-Konformitätserklärung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

5.

die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

6.

die Verpflichtungen der Hersteller gemäß § 9 oder die Verpflichtungen der Einführer gemäß § 11 sind nicht erfüllt.

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, hat die betroffene Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass sie zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.

Verordnungsermächtigung

§ 45. Der jeweils zuständige Bundesminister gemäß § 39 Abs. 6 kann zum Schutzklauselverfahren und zur Konformitätskennzeichnung gemäß den §§ 40 bis 44 nähere produktspezifische oder akteursspezifische Bestimmungen mittels Verordnung erlassen.

7. Abschnitt

Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

Aufstellung von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential

§ 46. (1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential (§ 52 Z 7) müssen derart aufgestellt und erforderlichenfalls verankert sein, dass keine die Betriebssicherheit gefährdenden Verlagerungen oder Neigungen eintreten können. Sie sind ferner derart aufzustellen, dass ihre Bedienung, Wartung und Prüfung mit der nötigen Leichtigkeit möglich ist und auch im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen eine Gefährdung von Personen möglichst hintangehalten wird.

(2) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 bei denen auf Grund des Mediums, des Betriebsdruckes, der Betriebstemperatur, des Rauminhaltes oder der Bauart im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen hohe Gefährdungen auftreten würden, sind in hiefür vorgesehenen und geeigneten Baulichkeiten oder im Freien aufzustellen. Im Freien hat die Aufstellung innerhalb einer Schutzzone zum Schutz vor den oben genannten Gefährdungen zu erfolgen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen, ausgenommen des Bedienungspersonals, dient und in der sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden dürfen. Zu benachbarten Verkehrsflächen, Anlagen oder Gebäuden sind hinreichende Sicherheitsabstände zur Verminderung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall, insbesondere im Brandfall, einzuhalten. Schutzzonen und Sicherheitsabstände können durch bauliche Maßnahmen verringert werden, wenn diese zumindest das gleiche Schutzniveau gewährleisten. Schutzzonen und Sicherheitsabstände dürfen sich nicht auf Nachbargrundstücke erstrecken.

Druckprüfung

§ 47. (1) Druckprüfungen sind in der Regel als hydrostatischer Druckversuch durchzuführen. Druckprüfungen dürfen in begründeten Fällen unabhängig vom Gefahrenpotential mit Ausnahme von Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential nur im Einvernehmen mit der Konformitätsbewertungs- oder Inspektionsstelle gemäß § 18 Abs. 1 und 3 oder § 19 Abs. 1 und 2 mit anderen geeigneten Flüssigkeiten als Wasser oder mit verdichteten Gasen erfolgen, wenn zuvor zusätzliche Maßnahmen wie zerstörungsfreie Prüfungen oder andere gleichwertige Verfahren angewendet werden und sichergestellt ist, dass dabei Gefahren für Leben und Gesundheit oder fremdes Eigentum nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen werden können.

(2) Eine Stelle, die Druckprüfungen mit anderen geeigneten Flüssigkeiten als Wasser oder mit verdichteten Gasen überwacht, muss über Personal verfügen und es dafür einsetzen, welches das entsprechende Wissen zur fundierten Bewertung der mit solchen Druckprüfungen zusammenhängenden Risiken und dabei erforderlichen Maßnahmen hat. Bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential ist eine Risikoanalyse durchzuführen. Diese und die Ergebnisse der Druckprüfung sind geeignet zu dokumentieren.

(3) Sind für solche Druckprüfungen Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die außerhalb der Verfügungsgewalt von Eigentümer oder Betreiber liegen, ist vor der Durchführung der Prüfung die Zustimmung der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde einzuholen.

Inbetriebnahme von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential

§ 48. Soweit die zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, dürfen druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential nach Aufstellung gemäß § 46 und Vorliegen der für das Inverkehrbringen erforderlichen Kennzeichnung und Dokumentation probeweise, nach Durchführung der ersten Betriebsprüfung endgültig in Betrieb genommen werden.

Befüllung von druckführenden Geräten

§ 49. (1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 dürfen nur befüllt werden, wenn sie in funktionsfähigem Zustand sind und eine kontrollierte Befüllung durch entsprechende Einrichtungen möglich ist. Die Befüllung ist so vorzunehmen, dass während des Füllens im druckführenden Gerät kein höherer Druck als der festgesetzte höchste Betriebsdruck entstehen kann, ein Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen nach Möglichkeit vermieden wird und niemand gefährdet wird. Druckführende Geräte für verflüssigte Gase dürfen nur soweit gefüllt werden, dass bei der zu erwartenden höchsten Betriebstemperatur der festgesetzte höchste Betriebsdruck im druckführenden Gerät nicht überschritten wird. Der Aufstellungsort von druckführenden Geräten für entzündbare, toxische oder ätzende Gase sowie der Bereich des Füllanschlusses sind gegen den Zutritt unbefugter Personen und bei brennbaren oder verbrennungsfördernden Gasen gegen Zündquellen abzusichern, insbesondere während des Füllvorganges.

(2) Ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen dürfen nur soweit mit Gasen oder Dämpfen gefüllt werden, dass die beim Transport oder bei der Lagerung zu erwartende höchste Betriebstemperatur und der sich dabei einstellende Druck keine unzulässige Beanspruchung der Wandungen bewirken kann. Ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen dürfen grundsätzlich nur von Füllstellen gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen, geschultes Füllpersonal sowie ein geeignetes diesbezügliches Qualitätssicherungssystem verfügen.

(3) Füllstellen für ortsbewegliche Druckgeräte und Aerosolpackungen sind hinsichtlich ihrer Qualitätssicherungssysteme durch Inspektionsstellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 3 erstmalig zu bewerten und in regelmäßigen Zeitabschnitten zu überwachen. Im Rahmen der Bewertung und Überwachung einer Füllstelle ist insbesondere die Eignung der Fülleinrichtung hinsichtlich der Betriebssicherheit und der Vermeidung von Überfüllungen zu kontrollieren. Die Bewertung und Überwachung ist von der Inspektionsstelle schriftlich zu dokumentieren.

(4) Diese Bestimmungen gelten nicht für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke, sofern durch ihre konstruktive Gestaltung bei betriebsanleitungskonformer Befüllung durch den Betreiber keine Gefährdung entstehen kann.

Erste Betriebsprüfung

§ 50. (1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 5 sind unmittelbar nach Beginn des probeweisen Betriebes einer ersten Betriebsprüfung zu unterziehen.

(2) Die erste Betriebsprüfung dient der sicherheitstechnischen Beurteilung des erstmalig in Österreich auf dem Markt bereitgestellten funktionsfähigen druckführenden Gerätes hinsichtlich der Eignung zum vorgesehenen Betrieb am Aufstellungsort. Sie umfasst:

1.

eine Kontrolle der für das rechtmäßige auf dem Markt Bereitstellen und für die Inbetriebnahme des druckführenden Gerätes erforderlichen Dokumentation und der Kennzeichnung gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,

2.

eine Überprüfung der Art der Aufstellung für ortsfeste druckführende Geräte gemäß § 46,

3.

eine Überprüfung des äußeren Zustandes des druckführenden Gerätes und

4.

eine Überprüfung der Funktion der Ausrüstung des druckführenden Gerätes.

(3) Die erste Betriebsprüfung ist in Abhängigkeit von dem Gefahrenpotential des druckführenden Gerätes auf Veranlassung des Betreibers von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential oder einer sachkundigen Person bei druckführenden Geräten mit niedrigem Gefahrenpotential durchzuführen.

Reparaturen und Änderungen

§ 51. (1) Eine Reparatur ist gegeben, wenn ein druckführendes Gerät präventiv oder weil es den Sicherheitsbestimmungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnung nicht mehr entspricht oder nicht mehr sicher betrieben werden kann, durch die Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Instandsetzungsschweißung, Ersatz von Komponenten oder Materialien in jenen Zustand gebracht wird, der einen sicheren bestimmungsgemäßen Betrieb zumindest bis zur nächsten fälligen inneren wiederkehrenden Untersuchung gewährleistet.

(2) Eine Änderung ist gegeben, wenn durch Anwendung technologischer Verfahren, wie zB Einfügung neuer zusätzlicher Komponenten, Umstellung der Betriebsparameter oder durch Verwendung anderer Fluide ein anderer Zustand als der Zustand zum Zeitpunkt der vollständigen Konformitätsbewertung des druckführenden Gerätes erzielt wird. Druckführende Geräte, an denen erhebliche Änderungen vorgenommen worden sind, die deren ursprüngliche Leistung, Zweck oder Art nach ihrer Inbetriebnahme verändern, sind als neues Erzeugnis anzusehen und einem Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen gemäß § 5 zu unterziehen. Dies ist von Fall zu Fall separat zu bewerten.

(3) Reparaturen und Änderungen, die Auswirkungen auf die Integrität eines druckführenden Gerätes haben, sind von jenen Betrieben durchzuführen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen zur Herstellung von entsprechenden druckführenden Geräten erfüllen oder von anderen Betrieben, sofern sie für die Durchführung der betreffenden Reparaturen und Änderungen ausreichend kompetent sind und insbesondere über entsprechende Zulassungen von Arbeitsverfahren und Personal verfügen.

(4) Inspektionen von Reparaturen und Änderungen gemäß Abs. 3 an druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential sind von der zuständigen Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 unter Beiziehung einer Konformitätsbewertungsstelle für das Inverkehrbringen gemäß § 18, deren Akkreditierung die Konformitätsbewertung von Entwurf und Fertigung der betreffenden druckführenden Geräte einschließt, durchzuführen. Erforderliche zerstörungsfreie Prüfungen sind ausschließlich von akkreditierten Stellen durchzuführen und von der zuständigen Inspektionsstelle für die Betriebsphase zu bewerten. Hinsichtlich der Anforderungen an die Beschaffenheit für Änderungen gemäß Abs. 3 gilt § 4 Abs. 1 bis 4 und 6.

(5) Vor der Inbetriebnahme eines gemäß Abs. 3 reparierten oder geänderten druckführenden Gerätes mit niedrigem Gefahrenpotential hat der Betreiber oder dessen bevollmächtigte sachkundige Person den ordnungsgemäßen Zustand einschließlich der Eignung und Funktion der Ausrüstung des druckführenden Gerätes zu kontrollieren.

Verordnungsermächtigung

§ 52. Nähere Bestimmungen über

1.

die Aufstellung von druckführenden Geräten,

2.

die Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,

3.

die Durchführung der ersten Betriebsprüfung und der wiederkehrenden Untersuchungen,

4.

den Betrieb von druckführenden Geräten,

5.

die Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,

6.

die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei die Sicherheit gefährdenden Schadensereignissen,

7.

die Grenzen zwischen niedrigem und hohem Gefahrenpotential von druckführenden Geräten in Abhängigkeit ihrer Inhaltsstoffe und Betriebsbedingungen,

8.

die Erleichterungen von Vorschriften betreffend die Inbetriebnahme, die Füllung und die erste Betriebsprüfung auf Grund von Auslegung und vorgesehenem Betrieb der druckführenden Geräte,

9.

das Verfahren für und die Prüfungen nach Reparaturen und Änderungen

können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung erlassen werden.

8. Abschnitt

Wiederkehrende Untersuchung

Grundsätze

§ 53. (1) Wiederkehrende Untersuchungen druckführender Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 sind in Abhängigkeit vom Gefahrenpotential von einer Prüfstelle für den Betrieb bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential oder vom Betreiber oder einer von ihm bevollmächtigten sachkundigen Person bei druckführenden Geräten mit niedrigem Gefahrenpotential durchzuführen. Prüfstelle für den Betrieb kann eine Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 Abs. 1 oder ein betriebseigener Prüfdienst gemäß § 21 Abs. 2 sein.

(2) Die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung von druckführenden Geräten im Sinne der §§ 1 und 4 für den Zeitraum bis zur nächsten vorgesehenen wiederkehrenden Untersuchung.

(3) Bei druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential sind auf Basis einer Gefahrenanalyse von einer Prüfstelle für den Betrieb in Zusammenarbeit mit dem Betreiber sämtliche durch den Betrieb des druckführenden Gerätes nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungsmechanismen und Versagensmechanismen mit den dafür relevanten Ursachen, die eine Beeinträchtigung der Integrität des druckführenden Gerätes bewirken können, zu erfassen. Die Gefahrenanalyse bildet die Basis für die Zuteilung gemäß § 54 Abs. 1. Bei einer Zuteilung zu einer Sonderbestimmung gemäß § 55 sind die Abs. 4 und 5 nicht anzuwenden.

(4) Auf Basis der Gefahrenanalyse ist von der Prüfstelle für den Betrieb unter Einbeziehung der Betreiber ein Maßnahmenkatalog zu erstellen. Dieser dient zur Festlegung der für den vorgesehenen oder anzunehmenden Betrieb des druckführenden Gerätes erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, um Schädigungs- und Versagenserscheinungen gemäß der durchgeführten Gefahrenanalyse schon zu einem Zeitpunkt festzustellen, zu dem noch keine Beeinträchtigung der Sicherheit des druckführenden Gerätes gegeben ist. Maßnahmen können auch durch die konstruktive Ausführung des druckführenden Gerätes begründet sein.

(5) Der Maßnahmenkatalog ist so zu erstellen, dass den einzelnen möglichen Schädigungs- und Versagensmechanismen jene Maßnahmen gegenübergestellt werden, die zur rechtzeitigen Erkennung und Feststellung von Schädigungen sowie zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf das druckführende Gerät geeignet sind.

Verfahren

§ 54. (1) Druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential sind bezüglich ihrer Art der Überwachung einer der folgenden Möglichkeiten zuzuteilen:

1.

Überwachung gemäß Sonderbestimmungen,

2.

Überwachung gemäß Prüfstufe,

3.

Risikoorientierte Inspektion,

4.

Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm.

(2) Mit der Vornahme der Zuteilung hat der Betreiber eine Prüfstelle für den Betrieb spätestens drei Monate nach Abschluss der ersten Betriebsprüfung zu beauftragen. Prüfstelle für den Betrieb kann eine Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 Abs. 1 oder ein betriebseigener Prüfdienst gemäß § 21 Abs. 2 sein. Mit der Zuteilung kann die Prüfstelle für den Betrieb auch bereits im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung beauftragt werden.

(3) Ergibt sich während des Betriebes des druckführenden Gerätes oder im Rahmen von Betriebsprüfungen, wiederkehrender Untersuchungen und Überprüfungen, außerordentlicher Prüfungen oder sonstiger Überwachungsmaßnahmen, dass aufgrund geänderter Betriebsbedingungen, festgestellter Schädigungserscheinungen, aus Ergebnissen zusätzlicher Prüfungen etc., die bestehende Zuteilung nicht mehr gerechtfertigt ist, so ist von der zuständigen Prüfstelle für den Betrieb eine Änderung der Zuteilung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse und eines Maßnahmenkataloges gemäß § 53 vorzunehmen.

(4) Die Sicherheit eines druckführenden Gerätes muss durch die Überwachung gemäß Abs. 1 gewährleistet sein. Dies ist von der zuständigen Prüfstelle für den Betrieb zu bescheinigen. Wechselt der Betreiber innerhalb der Prüffrist die Prüfstelle für den Betrieb, hat die nun zuständige Prüfstelle für den Betrieb die Sicherheit des druckführenden Gerätes für die restliche Prüffrist zu bescheinigen.

Überwachung gemäß Sonderbestimmungen

§ 55. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für bestimmte Arten von druckführenden Geräten, die von gleichen Schädigungs- und Versagensmechanismen betroffen sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 53, mit Verordnung Sonderbestimmungen für wiederkehrende Untersuchungen dieser Geräte hinsichtlich Art und Umfang, Aufgaben des Betreibers und der Prüfstelle für den Betrieb sowie der Prüffristen festlegen.

(2) Druckführende Geräte, die von einer der Sonderbestimmungen gemäß Abs. 1 erfasst sind, sind der zutreffenden Sonderbestimmung zuzuteilen und unbeschadet des § 54 Abs. 3 gemäß dieser zu überprüfen. Ausgenommen sind jene druckführenden Geräte, die Teil einer Installation sind, welche einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 zugeteilt ist.

Überwachung gemäß Prüfstufen

§ 56. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung Prüfstufen festlegen, die durch gleiche technische Kriterien des Betriebes sowie die daraus ableitbaren vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen definiert sind. Mit den Prüfstufen sind im Sinne des § 53 Art, Umfang und Aufgaben des Betreibers oder Eigentümers und der Prüfstelle für den Betrieb sowie Fristen der wiederkehrenden Untersuchungen festzulegen.

(2) Für druckführende Geräte, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 55 erfasst oder einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 zugeteilt sind, sind die technischen Kriterien des Betriebes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Schädigungsmechanismen und erforderlichen Maßnahmen im Sinne des § 53 zu ermitteln. Solche druckführenden Geräte sind nach den ermittelten technischen Kriterien der für sie zutreffenden Prüfstufe zuzuteilen und die Überwachung entsprechend dieser Prüfstufe durchzuführen.

Überwachung gemäß risikoorientierter Inspektion

§ 57. (1) Mit der risikoorientierten Inspektion (ROI) werden die Methoden und Intervalle der wiederkehrenden Untersuchungen für druckführende Geräte und Baugruppen in Abhängigkeit von den Schadensauswirkungen und der Schadenseintrittswahrscheinlichkeit festgelegt. Unter Anwendung des § 53 darf eine ROI unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:

1.

Es sind international anerkannte branchenspezifische europäische oder US-amerikanische Regelwerke der ROI anzuwenden und auf deren Basis ein anlagenspezifischer ROI-Bericht mit integriertem Prüf- und Inspektionsplan zu erstellen.

2.

Der ROI-Bericht mit integriertem Prüf- und Inspektionsplan hat eine genaue Analyse der möglichen Schädigungs- und Versagensmechanismen je Baugruppe und Druckgerät zu enthalten und ist in periodischen Abständen zu aktualisieren und dem gegebenenfalls geänderten Risiko anzupassen.

3.

Es sind dem jeweiligen Risiko angepasste Überwachungssysteme für die Einhaltung vorgegebener Grenzwerte von verfahrenstechnischen Prozessen und Fluiden sowie von Druckgerätekomponenten zu verwenden.

4.

An Druckgeräten und Baugruppen, für die keine ausreichende Kenntnis möglicher Schädigungsmechanismen vorliegt, ist vor Anwendung der ROI die Frist für die erste wiederkehrende Untersuchung gemäß § 56 oder gegebenenfalls eine verkürzte Prüffrist festzulegen.

5.

Für erstmalig in Betrieb genommene Druckgeräte und Baugruppen, die keine hohe Güte im Sinne der gemäß § 52 erlassenen Verordnungen aufweisen, ist vor Anwendung der ROI die Frist für die erste wiederkehrende Untersuchung gemäß § 56 festzulegen.

6.

In Anwendung der ROI-Regelwerke ist von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 ein Prüf- und Inspektionsplan festzulegen und freizugeben.

7.

Die aufgrund des Prüf- und Inspektionsplanes erforderlichen zerstörungsfreien Prüfungen sind von dafür akkreditierten Stellen durchzuführen und zu dokumentieren und von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase zu bewerten.

8.

Von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase sind wiederkehrende Untersuchungen gemäß dem Prüf- und Inspektionsplan, der jedenfalls wiederkehrende Druckprüfungen im Sinne der gemäß § 52 erlassenen Verordnungen enthalten muss, durchzuführen.

9.

Risikoorientierte Instandhaltungsplanungen und Wartungen sind in Abstimmung mit dem von der Inspektionsstelle für die Betriebsphase festgelegten Prüf- und Inspektionsplan vorzunehmen.

10.

Die Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 hat einen Prüfbericht zu Z 6 zu erstellen und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen, der dazu innerhalb von zwölf Wochen eine technische Beurteilung abgeben kann. Die technische Beurteilung ist für die Zuteilung und die endgültige Ausführung der ROI bindend. Wird keine technische Beurteilung abgegeben, dürfen die Überwachungsmaßnahmen und -intervalle nach der vorgelegten ROI angewandt werden. Darüber ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu informieren.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den bei risikoorientierter Inspektion anzuwendenden Verfahren, Voraussetzungen, Aufgaben und Anforderungen an Betreiber und Inspektionsstellen erlassen.

Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm

§ 58. Für druckführende Geräte, die nicht von einer Sonderbestimmung gemäß § 55 oder einer risikoorientierten Inspektion gemäß § 57 erfasst sind und für die aus technischen Gründen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes eine Zuteilung zu einer Prüfstufe nicht zweckmäßig ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Verordnung Verfahren festlegen, mit denen die für die Betriebsphase zuständigen Inspektionsstellen unter Anwendung der Bestimmungen des § 53 spezielle Prüfprogramme für die wiederkehrenden Untersuchungen erstellen.

Ortsbewegliche Druckgeräte

§ 59. Nähere Bestimmungen für die Inspektionen in der Betriebsphase sowie nach Reparaturen oder Änderungen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 7, ausgenommen ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Art. 1 der Richtlinie 2010/35/EU ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verwendet werden, können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.

Kraftgastanks

§ 60. Nähere Bestimmungen hinsichtlich der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen von druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 einschließlich der sie durchführenden technischen Dienste können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.

Geräte mit geringem Risiko

§ 61. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Verordnung für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 mit niedrigem Gefahrenpotential oder geringen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungs- und Versagensmechanismen nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Häufigkeit von periodischen Kontrollen festlegen.

Wiederinbetriebnahme

§ 62. Werden bereits in Betrieb gestandene druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr durchgehend nicht in Betrieb, so sind vor Wiederaufnahme des Betriebes die durch die Betriebsunterbrechung oder Ortsveränderung nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren und zu erwartenden Schädigungen, welche die Integrität der druckführenden Geräte gefährden könnten, zu identifizieren und Überprüfungen festzulegen, die eine sicherheitstechnische Beurteilung für den weiteren Betrieb ermöglichen (Vornahme einer Betriebsprüfung). Analyse und Überprüfungen sind für druckführende Geräte mit hohem Gefahrenpotential von einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 oder einem betriebseigenen Prüfdienst für solche mit niedrigem Gefahrenpotential von sachkundigen Personen durchzuführen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den bei der Betriebsprüfung anzuwendenden Verfahren, Voraussetzungen, Bescheinigungen, Aufgaben und Anforderungen an Betreiber und Prüfstellen festlegen.

Wiederkehrende Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat

§ 63. Bezüglich der Anerkennung von wiederkehrenden Untersuchungen an druckführenden Geräten, ausgenommen Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, die in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurden, wird unbeschadet der Bestimmungen zur Wiederinbetriebnahme gemäß § 62 auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 21, verwiesen.

9. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen der Vollziehung

Ausnahmefälle

§ 64. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann in begründeten Einzelfällen Individualgenehmigungen für das Inverkehrbringen, die Installation und die Betriebsphase von druckführenden Geräten mit Bescheid erteilen, sofern

1.

die jeweils zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen oder die Grundsätze für einen sicheren Betrieb gemäß den §§ 4, 46 und 53 gewahrt bleiben,

2.

ein zumindest gleichwertiges Sicherheitsniveau gegeben ist,

3.

die Verhältnismäßigkeit von Aufwand zu dessen Nutzen verbessert wird und

4.

diese Individualgenehmigungen im Einklang mit den europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften oder europäischen Übereinkommen stehen.

Haftung

§ 65. Hinsichtlich der Haftung für fehlerhafte, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes betroffene Produkte gelten unbeschadet des § 66 die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988.

Deckungsvorsorge

§ 66. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden gemäß Anlage I Teile 1 und 4 können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid oder Verordnung festgelegt werden.

Statistik

§ 67. (1) Konformitätsbewertungsstellen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft befugt worden sind, haben diesem jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat anhand der Berichte gemäß Abs. 1 eine Statistik unter den Gesichtspunkten der Sicherheitstechnik, der Information der Wirtschaft und der Kontrolle der Überwachung zu erstellen.

(3) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Berichte sowie über den Umfang der Statistik und deren Veröffentlichung können vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.

Strafbestimmungen

§ 68. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Marktüberwachungsbehörde mit einer Geldstrafe

1.

bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

a)

druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des § 51 wieder in Betrieb nimmt;

b)

beim Füllen von druckführenden Geräten den § 49 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 52 missachtet;

c)

Druckprüfungen nicht gemäß § 47 durchführt;

d)

als Hersteller der Forderung nach periodischer Bewertung und Überwachung seiner Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 5 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

e)

als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten den Pflichten gemäß § 13 oder § 14 nicht nachkommt;

f)

Bestimmungen gemäß § 46 und die hierzu erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäß § 52 über die Aufstellung von druckführenden Geräten nicht einhält;

2.

bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer

a)

druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die mit dem Mangel der formalen Nichtkonformität gemäß § 44 behaftet sind;

b)

druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des § 50 oder § 62 in Betrieb nimmt;

c)

als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten Auflagen der Behörde gemäß § 39 missachtet;

d)

als Eigentümer oder Betreiber von druckführenden Geräten deren wiederkehrende Untersuchung gemäß den §§ 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.

Vollziehung

§ 69. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich der §§ 21, 24 bis 27, 30 bis 34, 37 bis 39, 41 bis 43 und 45 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, jeder innerhalb seines Wirkungsbereiches,

2.

hinsichtlich des § 65 der Bundesminister für Justiz,

3.

im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betraut.

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 70. (1) Die §§ 18 bis 38, 70 Abs. 1 und Anlage I dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 17, 39 bis 69, 70 Abs. 2 bis 76 und Anlage II dieses Bundesgesetzes treten mit 20. April 2016 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 71. Das Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2012, tritt mit Ablauf des 19. April 2016 außer Kraft.

Weitergeltungen

§ 72. (1) Die Druckgeräteverordnung – DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2014, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 8 als Bundesgesetz weiter.

(2) Die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 8 als Bundesgesetz weiter.

(3) Die Druckgeräteüberwachungsverordnung – DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 52, 55, 56, 58, 61 und 62 als Bundesgesetz weiter.

(4) Die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011, BGBl. II Nr. 239/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 8, 52 und 59 als Bundesgesetz weiter.

(5) Die Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, gilt mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 3 und 10 über die Bereitstellung von Kraftgastanks auf dem Markt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 8, 52, 59 und 60 als Bundesgesetz weiter. Hinsichtlich der Bestimmungen über die Bereitstellung von kleinen nicht nachfüllbaren Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase auf dem Markt ist die Versandbehälterverordnung 2011 bis zum 30. Juni 2017 anzuwenden. Betankungsgeräte für die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit einem höchst zulässigen Füllungs- und Betriebsdruck von 20 MPa bei 15 °C Gastemperatur, einem maximalen Volumenstrom von 15 Nm3/h und einem maximalen Eingangsdruck von 0,5 MPa, die als Druckgeräte in Verkehr gebracht wurden, unterliegen der zum Bundesgesetz erhobenen Versandbehälterverordnung 2011 nicht. Die Befüllung von Kraftgastanks mit CNG (Erdgas oder Biomethan) mit derartigen Betankungsgeräten ist demnach zulässig.

(6) Die Aerosolpackungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 314/2009, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 8 als Bundesgesetz weiter.

(7) Die Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung – DBA-VO, BGBl. II Nr. 361/1998, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter.

(8) Die Verordnung Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln – ABV, BGBl. Nr. 353/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2012, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter.

(9) Die Verordnung Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln – ABD-V, BGBl. II Nr. 147/2012, gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des Kesselgesetzes erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 52 als Bundesgesetz weiter.

(10) Die Verordnung Statistik gemäß Kesselgesetz – STAVO, BGBl. II Nr. 200/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2003, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 67 als Bundesgesetz weiter.

(11) Die Verordnung Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern, BGBl. II Nr. 136/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/2013, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 39 Abs. 6 als Bundesgesetz weiter.

(12) Die 2. Druckgeräte-Verbotsverordnung, BGBl. II Nr. 96/2007, gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß § 39 Abs. 6 als Bundesgesetz weiter.

Bestehende Zulassungen

§ 73. (1) Nach dem Kesselgesetz zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens zugelassene druckführende Geräte dürfen unbeschadet der gemäß der §§ 3 Abs. 4, 8, 17, 25, 34 Abs. 3, 38, 39 Abs. 8, 45, 52, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 2, 58 bis 62, 66 und 67 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen oder eines auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Bescheides weiterhin betrieben werden.

(2) Nach dem Kesselgesetz erteilte und zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens bestehende Bewilligungen und Befugungen bleiben unbeschadet der gemäß der §§ 3 Abs. 4, 8, 17, 25, 34 Abs. 3, 38, 39 Abs. 8, 45, 52, 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 2, 58 bis 62, 66 und 67 Abs. 3 zu erlassenden Verordnungen oder eines auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Bescheides aufrecht.

Verweisungen

§ 74. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Kesselgesetzes verwiesen wird, treten unbeschadet der Verweise in Abs. 3 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Verweise auf

1.

Erstprüfstellen entsprechen Verweisen auf Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 1, 3 und 4;

2.

Kesselprüfstellen entsprechen Verweisen auf Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19;

3.

Druckbehälter entsprechen Verweisen auf Druckgeräte oder Baugruppen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4;

4.

Rohrleitungen entsprechen Verweisen auf Rohrleitungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 75. Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

Rechtsakte der Europäischen Union

§ 76. Durch dieses Bundesgesetz wird die Rechtsgrundlage zur Umsetzung folgender Harmonisierungsrechtsvorschriften neu gefasst:

1.

Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164.

2.

Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45.

3.

Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2010 S. 1.

4.

Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20.

Fischer

Faymann

 

Anlage I

Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen

Teil 1

Allgemeine Anforderungen

Für Konformitätsbewertungsstellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2 und 19 Abs. 1 gelten nachstehende Anforderungen:

1.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, die Konformitätsbewertungen im Rahmen von Harmonisierungsrechtsvorschriften für druckführende Geräte durchführt und in Österreich befugt oder notifiziert werden soll, muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.

2.

Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit den druckführenden Geräten, die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und druckführende Geräte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind.

3.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender, Füllstelle oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden druckführenden Geräte noch Vertreter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen druckführenden Geräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher druckführenden Geräte zum persönlichen Gebrauch aus.

4.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung der bewerteten druckführenden Geräte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

5.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben zu gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

6.

Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

7.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zufallen und für die sie befugt wurde, gleichgültig ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

8.

Eine Konformitätsbewertungsstelle hat jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von druckführenden Geräten, für die sie befugt wurde, zu verfügen über:

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als befugte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,

c)

Verfahren zur Durchführung von Konformitätsbewertungstätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

9.

Der Konformitätsbewertungsstelle haben die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung zu stehen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

10.

Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen besitzen:

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle befugt wurde,

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen, der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und der relevanten harmonisierten Normen,

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

11.

Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals ist sicherzustellen.

12.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

13.

Eine angemessene Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle für Schadensfälle ist sicherzustellen.

14.

Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß diesem Gesetz oder den einschlägigen Verordnungen erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden. Eigentumsrechte sind zu schützen.

15.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten von Koordinierungsgruppen mitzuwirken, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, bzw. haben dafür zu sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und haben die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.

Teil 2

Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen

Für Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 gelten ergänzend zu den Anforderungen gemäß Teil 1 nachstehende Anforderungen:

1.

Für die Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen von Herstellerbetrieben und Füllstellen darf nur Prüfpersonal mit nachgewiesenen Kenntnissen zur Beurteilung der angewandten Fertigungs- und Füllmethoden und Qualitätssicherungssysteme eingesetzt werden.

2.

Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).

3.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben den auf Basis dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen erfolgten Anordnungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich oder innerhalb einer gegebenen Frist Folge zu leisten.

4.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die aktuellen Kontaktdaten und die Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.

Teil 3

Inspektionsstellen für die Betriebsphase

Für Stellen gemäß § 19 Abs. 1 gelten ergänzend zu den Anforderungen gemäß Teil 1 nachstehende Anforderungen:

1.

Die Inspektionsstellen haben für die Durchführung von Betriebsprüfungen, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß den §§ 50, 51, 53 bis 58 und 62 über geeignete Prüfgeräte zu verfügen und ein Qualitätsmanagementsystem zu betreiben. Es müssen geeignete Einrichtungen zur Druck- und Temperaturmessung, zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung und zur Prüfung der sicherheitstechnischen Ausrüstung von druckführenden Geräten zur Verfügung stehen.

2.

Mit der Beaufsichtigung der mit Befundung und Bewertung der Prüfungen befassten Mitarbeiter sind Personen zu betrauen, die folgende Ausbildung und Praxis vorweisen können:

a)

ein erfolgreich abgeschlossenes Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität oder

b)

ein erfolgreich abgeschlossenes Studium einschlägiger Fachrichtung an einer Fachhochschule und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit oder

c)

einen erfolgreichen Abschluss einer Höheren Technischen Lehranstalt und einer postsekundären Fachausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige praktische Tätigkeit.

3.

Die technische Leitung hat durch eine Person zu erfolgen, die die Anforderungen der Z 2 lit. a oder b erfüllt und mindestens drei Jahre einschlägig tätig war. Diese Person hat außerdem die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft zu absolvieren.

4.

Eine Inspektionsstelle muss für die Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen qualifiziertes Personal haben. Der Nachweis über den Abschluss entsprechender Spezialausbildungen und über eine mindestens einjährige Prüfpraxis ist zu erbringen.

5.

Inspektionsstellen haben der notifizierenden Behörde gemäß § 26 auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).

6.

Inspektionsstellen haben den Anordnungen der notifizierenden Behörde gemäß § 26 unverzüglich oder innerhalb einer gegebenen Frist Folge zu leisten.

7.

Inspektionsstellen haben der notifizierenden Behörde gemäß § 26 die aktuellen Kontaktdaten und die Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.

Teil 4

Betreiberprüfstellen

Für Stellen gemäß § 20 Abs. 1 gelten nachstehende Anforderungen:

1.

Eine Betreiberprüfstelle, die in Österreich befugt oder notifiziert werden soll, muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Eine Betreiberprüfstelle muss organisatorisch abgrenzbar sein und innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen.

2.

Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden druckführenden Geräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen druckführenden Geräten, die für die Tätigkeit der Betreiberprüfstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher druckführender Geräte zum persönlichen Gebrauch, aus.

3.

Eine Betreiberprüfstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser druckführenden Geräte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

4.

Die Betreiberprüfstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

5.

Eine Betreiberprüfstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zufallen und für die sie befugt wurde, gleichgültig ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.

6.

Eine Betreiberprüfstelle hat jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von druckführenden Geräten, für die sie befugt wurde, zu verfügen über:

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie hat über angemessene Strategien und geeignete Verfahren zu verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als befugte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird,

c)

Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

7.

Der Betreiberprüfstelle müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

8.

Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen besitzen:

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Betreiberprüfstelle befugt wurde,

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen, der relevanten harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union sowie der nationalen Rechtsvorschriften,

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.

9.

Die Unparteilichkeit der Betreiberprüfstelle, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals ist sicherzustellen. Die Betreiberprüfstelle darf keiner Tätigkeit nachgehen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder der Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnte.

10.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der Betreiberprüfstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

11.

Eine angemessene Deckungsvorsorge durch eine Haftpflichtversicherung der Betreiberprüfstelle für Schadensfälle ist sicherzustellen.

12.

Informationen, welche die Mitarbeiter einer Betreiberprüfstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dieses Gesetzes oder der einschlägigen Verordnungen erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden. Eigentumsrechte sind von der Betreiberprüfstelle zu schützen.

13.

Die Betreiberprüfstellen für das Inverkehrbringen haben an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten von Koordinierungsgruppen mitzuwirken, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurden, haben dafür zu sorgen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und haben die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.

Teil 5

Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen sowie
Vergabe von Unteraufträgen

1.

Vergibt eine Konformitätsbewertungsstelle gemäß den §§ 18 bis 20 bestimmte mit der Konformitätsbewertung oder Inspektion verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die jeweils zutreffenden Anforderungen der Anlage I Teile 1 bis 4 erfüllt, und die notifizierende Behörde gemäß § 26 entsprechend zu unterrichten.

2.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind, zu tragen.

3.

Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber der Konformitätsbewertungsstelle dem zustimmt.

4.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde gemäß § 26 bereitzuhalten.

Anlage II

Pflichten von Konformitätsbewertungsstellen

1.

Konformitätsbewertungen und Inspektionen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden.

2.

Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen druckführenden Gerätetechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuüben.

3.

Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität des druckführenden Gerätes mit den gesetzlichen Anforderungen erforderlich ist.

4.

Stellt eine Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in diesem Gesetz und den zugehörigen Verordnungen, den entsprechenden harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.

5.

Hat eine Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das druckführende Gerät die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller, Eigentümer oder Betreiber aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder sie zurückzuziehen.

6.

Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen oder sie zurückzuziehen und die Marktüberwachungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.

7.

Findet eine Inspektionsstelle, eine Betreiberprüfstelle für die Betriebsphase oder ein betriebseigener Prüfdienst anlässlich von Inspektionen die Sicherheit der Anlage beeinträchtigende Mängel, so hat diese Stelle den Betreiber hiervon zu verständigen und je nach Schwere der Mängel deren Behebung und allfällige Sicherheitsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist oder die Einstellung des Betriebes zu verlangen und dieses Verlangen schriftlich festzuhalten. Nach Ablauf der Frist beziehungsweise vor Wiederaufnahme des Betriebes hat sich die Stelle über Auftrag des Betreibers von der Behebung der Mängel und vom Zustand der druckführenden Geräte zu überzeugen.

8.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder in jenen Fällen, in denen eine Herabsetzung des Betriebsdruckes oder die Betriebseinstellung als erforderlich erachtet wurde, hat die Inspektionsstelle für die Betriebsphase, die Betreiberprüfstelle oder der betriebseigene Prüfdienst die Marktüberwachungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen und die zur Behebung der Mängel erforderlich erscheinenden Maßnahmen anzugeben.