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Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013


Published: 2013-11-27
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995865/seilbahnberprfungs-verordnung-2013--seilbv-2013.html

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375. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die wiederkehrende Überprüfung und die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen (Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 – SeilbÜV 2013)

Auf Grund des § 49 Abs. 4 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2012, wird verordnet:

 

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen im Umfang von Anlage 1 sowie für die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen im Umfang von Anlage 2 dieser Verordnung. Die dem Seilbahnunternehmen gemäß den Betriebsvorschriften sowie den Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen der Hersteller obliegenden Verpflichtungen werden von dieser Verordnung nicht berührt.

(2) Seilbahnen im Sinne dieser Verordnung sind die in den §§ 2 und 119 Abs. 2 SeilbG 2003 genannten Anlagen, mit Ausnahme der unter diesen Begriff fallenden Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr und der weiters darunter fallenden Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen.

(3) Seilbahnüberprüfungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend für die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, BGBl. I Nr. 28/2012 – Akkreditierungsgesetz 2012, akkreditierte Inspektionsstellen.

(4) Fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung weisen die Eignung gemäß § 49 Abs. 2 SeilbG 2003 für die wiederkehrende Überprüfung von nicht öffentlichen Seilbahnen auf.

 

Überprüfungsverpflichtung

§ 2. (1) Das Seilbahnunternehmen hat zeitgerecht zu veranlassen, dass seine Seilbahnen innerhalb der Fristen gemäß § 3 dieser Verordnung einer wiederkehrenden Überprüfung bzw. ergänzenden Überprüfungen unterzogen werden. Innerhalb dieser Fristen stattgefundene behördliche Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003, die im Umfang der Anlage 1 dieser Verordnung erfolgt sind, ersetzen die jeweils fälligen wiederkehrenden Überprüfungen. Ergänzende Überprüfungen sind davon nicht betroffen.

(2) Für wiederkehrende Überprüfungen sind Seilbahnüberprüfungsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese wiederkehrenden Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch fachkundige Personen in abwechselnder Reihenfolge mit Seilbahnüberprüfungsstellen erfolgen. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung können die Hersteller der Anlagen an die Stelle der Seilbahnüberprüfungsstellen treten.

(3) Für ergänzende Überprüfungen sind die im Abschnitt 2 der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Prüfer heranzuziehen.

 

Überprüfungsfristen

§ 3. (1) Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in fünfjährigen Abständen zu erfolgen. Die Fristen für diese Überprüfung sind – soweit in Abs. 2 bis 5 nicht anders festgelegt – vom Tag der Erteilung der Betriebsbewilligung für die Seilbahn an zu rechnen.

(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits eine Überprüfung im Umfang von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur Seilbahnüberprüfungs-Verordnung (SeilbÜV 1995), BGBl. Nr. 253/1995, durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt der letzten derartigen Überprüfung gemäß SeilbÜV 1995 an zu rechnen.

(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor eine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, sind die Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen vom Zeitpunkt dieser Überprüfung an zu rechnen.

(4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen binnen fünf Jahren davor keine Überprüfung im Sinne von Abschnitt 1 bis 4 sowie 6 und 7 der Anlage zur SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder die Behörde stattgefunden hat, ist die erste wiederkehrende Überprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen:

1.

bei Schleppliften mit niederer Seilführung,

a)

die bis 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, binnen einem Jahr,

b)

die nach dem 31. Dezember 1989 gewerbebehördlich genehmigt oder die gemäß § 21 Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004), BGBl. II Nr. 464/2004, geprüft worden sind, binnen zwei Jahren,

2.

bei Schleppliften mit hoher Seilführung,

a)

die bis 31. Dezember 1972 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, binnen drei Jahren,

b)

die im Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt worden sind, binnen vier Jahren,

c)

die nach dem 31. Dezember 1981 gewerbebehördlich genehmigt oder seilbahnbehördlich bewilligt oder die gemäß § 21 SchleppVO 2004 geprüft worden sind, binnen fünf Jahren,

3.

bei Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr binnen zwei Jahren.

Die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Überprüfungen sind vom Zeitpunkt dieser Überprüfung an zu rechnen.

(5) Eine Änderung des Zeitpunktes, von dem die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Überprüfungen an zu rechnen sind, ist zulässig, sofern dadurch keine Überprüfungsfrist überschritten wird. Die Änderung dieses Zeitpunktes ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe für die Änderung des Zeitpunktes darzulegen.

(6) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Fristen für die wiederkehrenden Überprüfungen. Maßgebend für die Einhaltung der Überprüfungsfristen ist der Tag der Übergabe des Überprüfungsberichtes gemäß § 5 Abs. 1 dieser Verordnung an das Seilbahnunternehmen.

(7) Die Frist für eine wiederkehrende Überprüfung kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung bis zu einem halben Jahr über- oder unterschritten werden. Erfolgt innerhalb des halben Jahres nach der Fälligkeit der Frist keine Überprüfung und wird auch spätestens vier Wochen vor Ablauf dieses halben Jahres kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.

(8) Eine Verlängerung der Frist für eine wiederkehrende Überprüfung über ein halbes Jahr hinaus kann ohne Wirkung auf die Frist für die nächste Überprüfung nur für höchstens ein weiteres halbes Jahr erfolgen. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen eine fristgerechte Überprüfung nicht möglich erscheint. Erfolgt innerhalb des weiteren halben Jahres keine Überprüfung, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen eines Überprüfungsberichtes, der den ordnungsgemäßen Zustand der Seilbahn feststellt, einzustellen.

(9) Die ergänzenden Überprüfungen von Seilbahnen haben – soweit in Abs. 10 und 11 nicht anders festgelegt – innerhalb der in Anlage 2 dieser Verordnung angeführten Fristen zu erfolgen. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung fristgerecht durchgeführte ergänzende Kontrollen und Prüfungen im Umfang von Abschnitt 5 der Anlage zur SeilbÜV 1995 gelten bei der Festlegung der Fristen für die ergänzenden Überprüfungen mit gleichartigem Prüfinhalt auch vom Umfang her als abgeschlossen.

(10) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits Fristen für die gegenüber der SeilbÜV 1995 neu hinzu gekommenen ergänzenden Überprüfungen abgelaufen sind, haben diese Überprüfungen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.

(11) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden nicht öffentlichen Seilbahnen, bei denen bereits Fristen für ergänzende Überprüfungen abgelaufen sind, haben diese Überprüfungen innerhalb der in Abs. 4 angeführten Fristen zu erfolgen.

 

Überprüfungsumfang

§ 4. (1) Die wiederkehrende Überprüfung von Seilbahnen hat in dem in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen. Besteht auf Grund der Überprüfung Verdacht auf Mängel an Bauteilen außerhalb des festgelegten Prüfumfanges, hat die Seilbahnüberprüfungsstelle oder die fachkundige Person zusätzliche Prüfungen vorzunehmen oder zu veranlassen.

(2) Im Zuge von Betriebsbewilligungsverfahren für Zu- und Umbauten sowie von Überprüfungen gemäß § 50 SeilbG 2003 vorgenommene funktionelle Prüfungen, die Abschnitt 3 der Anlage 1 dieser Verordnung entsprechen, sind bei der darauf folgenden wiederkehrenden Überprüfung zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre davor stattgefunden haben. In gleicher Weise sind im Zuge von wiederkehrenden Prüfungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 9 und 18 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, vorgenommene funktionelle Prüfungen zu berücksichtigen, die von einer Person nach § 7 Abs. 3 oder 4 AM-VO durchgeführt worden sind.

(3) Ergänzende Überprüfungen von Seilbahnen haben in dem in der Anlage 2 dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen.

(4) Den Prüfern ist durch das Seilbahnunternehmen während der Überprüfung Zutritt zu allen Seilbahnanlageteilen und Einsicht in die für die Überprüfung benötigten Unterlagen zu gewähren.

 

Überprüfungsbericht, Verfahrensbestimmungen

§ 5. (1) Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung dem Seilbahnunternehmen zunächst mündlich und binnen einer Woche nach Beendigung der Überprüfung in Form eines Überprüfungsberichtes mitzuteilen.

(2) Dem Überprüfungsbericht gemäß Abs. 1 ist je eine Ausfertigung der Überprüfungsberichte über die seit der vorhergehenden wiederkehrenden Überprüfung durchgeführten ergänzenden Überprüfungen anzuschließen.

(3) Eine Ausfertigung des Überprüfungsberichtes gemäß Abs. 1 samt Beilagen gemäß Abs. 2 hat das Seilbahnunternehmen der Behörde binnen einer Woche nach Erhalt des Überprüfungsberichtes vorzulegen.

(4) Erachtet sich das Seilbahnunternehmen durch den Überprüfungsbericht gemäß Abs. 1 in seinen Rechten verletzt, kann es mit der Vorlage des Überprüfungsberichtes an die Behörde die Gründe darlegen, aus denen es das Überprüfungsergebnis ganz oder teilweise ablehnt. Die Behörde hat hierüber binnen sechs Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.

(5) Das Seilbahnunternehmen hat den Überprüfungsbericht samt den angeschlossenen Unterlagen gemäß Abs. 2 auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.

 

Mängelbehebung

§ 6. (1) Im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung oder einer ergänzenden Überprüfung festgestellte Mängel sind mit Vorschlägen zu deren Behebung im jeweiligen Überprüfungsbericht festzuhalten. Falls diese Mängel keine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, können für deren Behebung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Seilbahn Fristen eingeräumt werden.

(2) Wird im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung festgestellt, dass ergänzende Überprüfungen trotz Fristablauf nicht durchgeführt worden sind, ist bis zur Durchführung dieser Überprüfungen ein Seilbahnbetrieb nicht zulässig.

(3) Mängel, die eine unmittelbare Betriebsgefahr im Sinne von § 91 SeilbG 2003 darstellen, hat der jeweilige Prüfer umgehend dem Seilbahnunternehmen und der Behörde schriftlich bekanntzugeben. Das Seilbahnunternehmen hat auf Grund dieser bekanntgegebenen Mängel den Seilbahnbetrieb ohne eine behördliche Verfügung umgehend einzustellen. Die Wiederaufnahme des Seilbahnbetriebes setzt die Bewilligung durch die Behörde voraus.

(4) Das Seilbahnunternehmen hat die Behebung der im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung festgestellten Mängel der Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. der fachkundigen Person spätestens zu den im Überprüfungsbericht festgelegten Terminen in nachvollziehbarer Weise (zB Fotos, Firmenbestätigungen, Prüfberichte) mitzuteilen.

(5) Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat die Behebung der bei ergänzenden Überprüfungen festgestellten Mängel im Zuge der nächstfolgenden wiederkehrenden Überprüfung zu kontrollieren.

(6) Können Mängel nur durch einen Umbau von Seilbahnanlageteilen behoben werden, hat das Seilbahnunternehmen entweder unter Vorlage eines Bauentwurfes bei der Behörde um die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für den Umbau anzusuchen oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – den Umbau nach den Bestimmungen der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006), BGBl. II Nr. 287/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2011, durchzuführen.

(7) Sind im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung Mängel festgestellt worden, hat die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person die Einhaltung der Termine für die Mitteilungen gemäß Abs. 4 zu überwachen und sich von der ordnungsgemäßen Behebung der Mängel
– erforderlichenfalls durch Kontrolle an Ort und Stelle – zu überzeugen. Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat hierüber einen Schlussbericht zu erstellen, in dem die Art und Weise der Behebung der Mängel anzugeben und die ordnungsgemäße Behebung zu bestätigen ist.

(8) Die Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. die fachkundige Person hat den Schlussbericht spätestens nach Ablauf eines Jahres ab der wiederkehrenden Überprüfung – wenn der erwartete Aufwand für die Behebung von Mängeln über diesen Zeitraum hinausgehende Fristen erfordert hat, spätestens nach Ablauf der längsten Frist – binnen einer Woche dem Seilbahnunternehmen zuzuleiten. Eine Ausfertigung des Schlussberichtes hat das Seilbahnunternehmen der Behörde binnen einer Woche vorzulegen. Das Seilbahnunternehmen hat den Schlussbericht auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.

(9) Wird binnen sechs Wochen nach Fälligkeit der Schlussbericht der Behörde nicht vorgelegt, hat diese den Seilbahnbetrieb bis zum Vorliegen des Schlussberichtes einzustellen.

 

Außerkrafttreten SeilbÜV 1995 und Inkrafttreten SeilbÜV 2013

§ 7. Die SeilbÜV 1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft; gleichzeitig tritt die SeilbÜV 2013 in Kraft.

Bures