Published: 2013-11-27
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995860/ezg-ausnahmen-verordnung-luftverkehr.html
Key Benefits:
380. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Emissionszertifikategesetzes 2011 (EZG-Ausnahmen-Verordnung Luftverkehr)
Auf Grund des § 53a des Emissionszertifikategesetzes 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, wird verordnet:
Internationale Luftverkehrstätigkeiten
§ 1. „Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die
1. |
wederEFTA-Mitgliedstaaten, |
|||||||||
2. |
noch überseeische Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten, |
|||||||||
3. |
noch Länder, die mit der Europäischen Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, |
|||||||||
sind. |
Zeitlich befristete Ausnahmen
§ 2. Wenn ein Luftfahrzeugbetreiber
1. |
in den Kalenderjahren 2010, 2011 oder 2012 Emissionen aus internationalen Luftverkehrstätigkeiten nicht gemeldet hat oder |
|||||||||
2. |
für internationale Luftverkehrstätigkeiten im Jahr 2012 |
|||||||||
a) |
nicht die entsprechende Menge an Emissionszertifikaten zur Abdeckung dieser Emissionen für das Jahr 2012 abgegeben und |
|||||||||
b) |
die entsprechende Menge an kostenlosen Emissionszertifikaten |
|||||||||
aa) |
nicht erhalten hat oder |
|||||||||
bb) |
zwar erhalten, aber bis zum 27. Mai 2013 im Unionsregister zur Löschung zurückgegeben hat, |
|||||||||
so sind § 52 Abs. 1 Z 2 und § 53 EZG 2011 nicht anzuwenden. |
Berlakovich