Published: 2013-12-10
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995812/nderung-der-mutter-kind-pass-verordnung-2002--%2528mukipassv-novelle-2013%2529.html
Key Benefits:
420. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 geändert wird (MuKiPassV-Novelle 2013)
Auf Grund § 7 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 – MuKiPassV, BGBl. II Nr. 470/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 448/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 5 … Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren“ die Zeile „§ 5a … Hebammenberatung“ eingefügt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Hebammenberatung
§ 5a. (1) Innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche ist eine einstündige Beratung durch eine Hebamme vorgesehen. Die Hebammenberatung hat insbesondere
1. |
Informationen über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen, |
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2. |
Beratung über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten in der Schwangerschaft, im Wochenbett und während der Stillzeit sowie |
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3. |
Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren und erforderlichenfalls Information über diesbezügliche Unterstützungsmöglichkeiten |
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zu umfassen. |
(2) Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.“
3. In § 6 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
4. § 8 lautet:
„§ 8. Eine Überschreitung der im § 7 Abs. 2 bis 6 festgelegten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertretenden Grund erfolgt (§ 7 Abs. 4 KBGG).“
5. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters sind im Mutter-Kind-Pass die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Hebammenberatung zu dokumentieren.“
6. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Mutter-Kind-Pass ist vom Bundesministerium für Gesundheit aufzulegen."
7. In § 12 Abs. 4 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. |
Durchführung der Hebammenberatung gemäß § 5a,“ |
8. In § 13 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „untersuchenden Arzt/Ärztin“ die Wortfolge „und bei der Hebammenberatung der Hebamme“ eingefügt.
9. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 8, § 12 Abs. 1, 2 und 4 Z 2a sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft.“
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