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Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013


Published: 2013-12-12
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995796/prfaktuar-prfberichtverordnung-2013.html

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436. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß § 21 Abs. 8 PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013)

Auf Grund des § 21 Abs. 8 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 184/2013, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. (1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 8 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:

1.

Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung;

2.

Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte;

3.

Kapitel 3: Veranlagungsergebnis;

4.

Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung;

5.

Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis;

6.

Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

7.

Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk.

(2) Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium eine Untergliederung der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012, BGBl. II Nr. 358/2012, Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG, gemäß Abs. 3 in elektronischer Form anzuschließen.

(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zur Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012, BGBl. II Nr. 358/2012, sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:

1.

Anwartschaftsberechtigte;

a)

Beitragsempfänger;

b)

Beitragsfreie;

2.

Leistungsberechtigte;

a)

Alterspensionisten;

b)

Invaliditätspensionisten;

c)

Witwen-/Witwerpensionisten;

d)

Waisenpensionisten.

(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.

(5) Der Prüfbericht gemäß Abs. 1 und der Prüfbericht gemäß § 10 Abs. 1 sind in elektronischer Form in einem zu Adobe Acrobat kompatiblen Format der FMA per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium vorzulegen.

(6) Die aufgrund dieser Verordnung jährlich vorzulegenden Prüfberichte berühren nicht die Pflicht des Prüfaktuars unterjährig seine Prüfungstätigkeit auszuüben.

(7) Soweit in einer VRG nach dieser Verordnung geforderte Angaben aufgrund des Charakters einer VRG von vornherein nicht relevant sind, können diese Angaben unter Hinweis auf diesen Umstand entfallen.

Grundlagen der Prüfung

§ 2. In Kapitel 1 sind der Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der VRG zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehören insbesondere:

1.

Die Art der Prüfung;

2.

der Prüfungszeitraum;

3.

die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 7 PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;

4.

der Personenkreis, für den die VRG bestimmt ist;

5.

der für die VRG gültige Abschnitt des Geschäftsplanes;

6.

eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne der § 20 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 PKG);

7.

die Angabe, ob es sich um eine Sicherheits-VRG nach § 12a PKG handelt;

8.

die Angabe, ob in dieser VRG Zusagen mit Wechselmöglichkeiten nach § 12 Abs. 7 Z 2 PKG verwaltet werden;

9.

die Darstellung der Wechselmöglichkeiten nach § 12 Abs. 7 Z 2 PKG.

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

§ 3. (1) In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen. Die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 darzustellen.

(2) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:

1.

Anwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung;

2.

Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften;

3.

Alterspensionisten;

4.

Invaliditätspensionisten;

5.

Witwen-/Witwer;

6.

Waisen.

(3) Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:

1.

Neuzugang;

2.

Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;

3.

Wegfall des Anspruches;

4.

Austritt;

5.

Todesfall.

(4) Die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 PKG in eine andere VRG oder Sub-VG ist entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 4 darzustellen.

Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

§ 4. In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurde. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:

1.

Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen;

2.

Richtigkeit der Angaben;

3.

Kontrolle von zukunftsbezogenen Darstellungen und deren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere ob diese zum Zeitpunkt der Überprüfung als realistisch und vorsichtig zu beurteilen sind;

4.

Verständlichkeit der Aussagen.

Veranlagungsergebnis

§ 5. (1) In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen Angaben zur Ertragslage des der VRG zugeordneten Vermögens festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlussprüfer der Pensionskasse im Zuge seiner Prüfung des Jahresabschlusses geprüfte Daten stützen.

(2) Die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG sowie eine allfällige Gutschrift aus dem Pensionskassenvermögen sind zu dokumentieren.

(3) Gutschriften gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 und 4 PKG sowie die allfällige Aufzinsung nach § 12a Abs. 1 Z 3 PKG sind zu dokumentieren.

(4) Vergütungen gemäß § 16a Abs. 4b PKG und die entsprechenden bilanziellen Darstellungen sind zu erläutern.

(5) Hinsichtlich der Zinsenerträge gemäß § 48 PKG sind die Berechnungsbasis gemäß § 48 PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.

Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung

§ 6. (1) In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des § 1 Abs. 3 anzuwenden ist.

(2) Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu prüfen und das Ergebnis der Überprüfung ist anzugeben. Erfolgt die Prüfung anhand von Stichproben, sind die Stichprobenanzahl und die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben anzugeben. Die Entwicklung der Deckungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2 darzustellen.

(3) Zur Schwankungsrückstellung sind folgende Punkte zu erläutern:

1.

Sollwert der Schwankungsrückstellung;

2.

Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der VRG sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;

3.

Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß § 24 Abs. 3 PKG;

4.

Zuweisung gemäß § 24a Abs. 3 PKG sowie die Einhaltung der Kriterien der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV), BGBl. II Nr. 453/2012;

5.

Auflösung gemäß § 24a Abs. 5 PKG;

6.

Auflösung gemäß § 24a Abs. 6 PKG;

7.

Auflösung gemäß § 24a Abs. 7 PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;

8.

Auflösung der Schwankungsrückstellung für Unverfallbarkeitsleistungen, Abfindungen oder Übertragungen gemäß § 5 Abs. 2 Betriebspensionsgesetz – BPG sowie § 17 und § 41 PKG, wobei diese getrennt nach den Verursacherquellen anzugeben ist;

9.

Führung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 8 PKG;

10.

Personenkreis und Umfang der Inanspruchnahme von § 49 Abs. 2 Z 4 PKG.

(4) Die Entwicklung der Schwankungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 3 darzustellen.

Versicherungstechnisches Ergebnis

§ 7. (1) In Kapitel 5 ist anzugeben, ob eine Rückversicherung besteht. Die Grundzüge der Rückversicherung sind darzustellen. Es sind anzugeben:

1.

Die Summe der Risikoprämien gemäß Geschäftsplan;

2.

die Summe der Versicherungsprämien für Invaliditätspensionsanwartschaften;

3.

die Summe der Versicherungsprämien für Hinterbliebenenpensionsanwartschaften.

Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen gemäß § 20 Abs. 1 PKG in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.

(2) Das versicherungstechnische Ergebnis der VRG ist in die versicherungsmathematischen Komponenten aufzugliedern und getrennt darzustellen sowie auf die Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu überprüfen. Wird das versicherungstechnische Ergebnis auf Abrechnungskreise aufgeteilt, ist dies detailliert darzustellen.

(3) Weiters sind nachstehende Punkte zu erläutern:

1.

Richtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß § 24 Abs. 5 PKG;

2.

Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 24 Abs. 6 PKG;

3.

im Berichtsjahr durchgeführte Berechnungen des Unverfallbarkeitsbetrages und diesbezügliche Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis der VRG;

4.

Ob die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 PKG zu Selektionseffekten führt und deren Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis.

Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 8. (1) In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der VRG zu analysieren und die Ergebnisverteilung auf die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten näher zu erläutern, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.

(2) Weiters sind die nachstehenden Punkte zu erläutern:

1.

Verrechnung von Guthaben mit laufenden Beiträgen;

2.

Verpflichtung und Ausmaß sowie Frist von Arbeitgebernachschüssen;

3.

Vorliegen von Arbeitgeberguthaben oder -reserven, deren Entwicklung und Verzinsung;

4.

stichprobenmäßige Prüfung der Übereinstimmung der Kostenberechnung für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen sowie für beitragsfrei gestellte Anwartschaften mit dem Geschäftsplan oder dem Pensionskassenvertrag.

(3) Anzugeben ist, ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich wären.

Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk

§ 9. (1) In Kapitel 7 ist die VRG anhand einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse zu analysieren. Außergewöhnliche Ereignisse, die beispielsweise durch eine Gesetzesänderung auftreten, sind gesondert anzuführen und detailliert zu erläutern.

(2) Die Durchführung der Prüfung der VRG im Sinne des § 21 Abs. 6 PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.

(3) Die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 PKG sind im Hinblick auf ihre Angemessenheit zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.

(4) Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 9 PKG sind anzugeben. Bei der Beurteilung der langfristigen Sicherung der Ansprüche ist ebenfalls ein allfälliges, aus den Grundsätzen der Veranlagungspolitik ableitbares Risiko zu berücksichtigen.

(5) Die Einhaltung des Geschäftsplans und etwaige Auflagen gemäß § 20 Abs. 4 PKG sind zu beschreiben.

(6) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist aus versicherungsmathematischer Sicht gesichert.“

(7) Der Prüfbericht ist eigenhändig zu unterfertigen.

Verwaltungskostenrückstellung

§ 10. (1) Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.

(2) Der Prüfbericht gemäß Abs. 1 hat folgende Punkte zu enthalten:

1.

Die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes hinsichtlich Führung und Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung;

2.

die Veränderungen der Verwaltungskostenrückstellung im Geschäftsjahr sind detailliert darzustellen;

3.

wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, geführt, so ist Folgendes anzugeben:

a)

Zeitpunkt der letzten Kontrollrechnung,

b)

Zeitpunkt, zu dem die nächste Kontrollrechnung vorgesehen ist,

c)

wurde im Geschäftsjahr eine Kontrollrechnung durchgeführt, sind die Methodik, das Ergebnis sowie die Schlussfolgerungen anzugeben;

4.

besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 4 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 381/2013, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben;

5.

sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt.“;

6.

die eigenhändige Unterschrift des Prüfaktuars.

In- und Außerkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden; zugleich tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß § 21 Abs. 8 PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung), BGBl. II Nr. 418/2005, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Ettl   Kumpfmüller