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Beschussverordnung 2013


Published: 2013-12-16
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995779/beschussverordnung-2013.html

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445. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Erprobung von Handfeuerwaffen 2013 (Beschussverordnung 2013)

Auf Grund der §§ 1, 3 bis 8, 10, 11, 15 und 22 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§

1. Sachlicher Geltungsbereich

§

2. Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung

§

3. Vornahme der beschussamtlichen Erprobung

§

4. Reinigung vor Einreichung

2. Hauptstück

Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver

§

5. Anwendungsbereich

§

6. Einreichung

§

7. Vorbeschuss

§

8. Vorbeschusszeichen

§

9. Umfang der Beschussprüfung

§

10. Kontrolle der Kennzeichnung

§

11. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§

12. Kontrolle der Abmessungen

§

13. Rückstellung vor dem Endbeschuss

§

14. Endbeschuss

§

15. Kontrolle nach dem Endbeschuss

§

16. Rückstellung nach dem Endbeschuss

§

17. Neuerliche Erprobungspflicht

§

18. Freiwillige Erprobungen

§

19. Anbringen der Beschusszeichen

§

20. Kontrollerprobung

§

21. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

3. Hauptstück

Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen

§

22. Anwendungsbereich

§

23. Einreichung

§

24. Vorbeschuss, Vorbeschusszeichen

§

25. Umfang der Beschussprüfung

§

26. Kontrolle der Kennzeichnung

§

27. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§

28. Rückstellung vor dem Endbeschuss

§

29. Endbeschuss

§

30. Kontrolle nach dem Endbeschuss

§

31. Rückstellung nach dem Endbeschuss

§

32. Neuerliche Erprobungspflicht

§

33. Freiwillige Erprobung

§

34. Anbringen der Beschusszeichen

§

35. Kontrollerprobung

§

36. Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

4. Hauptstück

Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen

1. Abschnitt: Allgemeines

§

37. Anwendungsbereich

§

38. Art der Erprobung

§

39. Einreichung

2. Abschnitt: Typenprüfung

§

40. Umfang der Typenprüfung

§

41. Kontrolle der Kennzeichnung

§

42. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§

43. Kontrolle der Abmessungen

§

44. Rückstellung vor dem Beschuss

§

45. Beschuss bei Typenprüfung

§

46. Kontrolle nach dem Beschuss

§

47. Rückstellung nach dem Beschuss

§

48. Zulassung der Type

§

49. Neuerliche Erprobungspflicht

§

50. Kontrollprüfungen

§

51. Amtliche Eintragungen und Beschussbestätigung

§

52. Information des Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

3. Abschnitt: Einzelprüfung

§

53. Umfang der Einzelprüfung

§

54. Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§

55. Beschuss bei Einzelprüfung

§

56. Sonstige Bestimmungen

5. Hauptstück

Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken

§

57. Verbindlicherklärung von ÖNORMEN

§

58. Verbindlicherklärung von ON-Regeln

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§

59. Sprachliche Gleichbehandlung

§

60. Verweisungen

§

61. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§

62. EU – Notifikation

 

Anlage

1: Beschussladungen für Schwarzpulverwaffen

Anlage

2: ÖNORMEN

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung der in Abs. 2 angeführten Handfeuerwaffen, bei der Erprobung der in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen an diesen anzuwenden.

(2) Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschussgesetzes sind:

1.

Feuerwaffen: Geräte, bei denen durch den, durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck Geschoße durch einen Lauf getrieben werden; dazu zählen insbesondere:

a)

Gewehre (Langwaffen): Flinten, Büchsen;

b)

Faustfeuerwaffen (Kurzwaffen): Revolver, Pistolen;

2.

Schussapparate: tragbare Geräte für gewerbliche, industrielle oder technische Zwecke, bei denen durch den, durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck, Geschoße oder andere mechanische Teile angetrieben werden; dazu zählen insbesondere:

a)

Schlachtschussapparate;

b)

Bolzensetzgeräte

3.

Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen: Geräte, die nicht zum Verschießen eines Geschoßes konstruiert sind;

4.

Böller: Prangerstutzen, Salutkanonen, usw.

(3) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse, als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile einer Handfeuerwaffe.

(4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

1.

Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 3, die von einer Streitkraft verwendet oder durch diese oder in deren Auftrag hergestellt oder instand gesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden;

2.

Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 3, welche vor dem 1. Januar 1900 gefertigt wurden und die ausschließlich Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufbewahrt werden.

(5) Die Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, hergestellt wurden, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen.

Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung

§ 2. (1) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind alle jene natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, welche diese Gegenstände in Österreich herstellen, in Österreich in den Verkehr zu bringen beabsichtigen bzw. entgeltlich vermitteln, dass sie in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt hinsichtlich von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche mit einem gültigen österreichischen (§ 19 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 1, § 48 Abs. 4) oder anerkannten Prüfzeichen gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 444/2013, versehen sind, sowie hinsichtlich der in § 38 Abs. 4 bezeichneten Schussapparate. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt ferner hinsichtlich jener natürlichen Personen, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, allerdings nur hinsichtlich der zu ihrem persönlichen Gebrauch vorübergehend in das Bundesgebiet eingebrachten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen.

(3) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind in den Fällen der §§ 17, 32 und 49 alle jene Personen verpflichtet, welche die in diesen Bestimmungen angeführten Bearbeitungen vorgenommen oder Veränderungen festgestellt haben.

(4) Aus dem Ausland eingeführte Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind spätestens dreißig Tage nach ihrem Einlangen am inländischen Bestimmungsort zur beschussamtlichen Erprobung einzureichen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung gelangt.

Vornahme der beschussamtlichen Erprobungen

§ 3. Die der Beschusspflicht unterliegenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind durch das Beschussamt gemäß den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen des 2. bis 4. Hauptstückes einer beschussamtlichen Erprobung zu unterziehen; dabei ist gegebenenfalls unterstützend auf die Sachinhalte rechtskräftiger Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.), BGBl. Nr. 269/1971, Bedacht zu nehmen.

Reinigung vor Einreichung

§ 4. Die zur beschussamtlichen Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen müssen dem Beschussamt in sauberem Zustand übergeben werden.

2. Hauptstück

Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver

Anwendungsbereich

§ 5. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver und höchstbeanspruchten Teilen solcher Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden.

Einreichung

§ 6. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zum Endbeschuss (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz) hat mittels des vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen; auf Aufforderung des Beschussamtes hat der Einreicher die Daten für das Formular in elektronischer Form in einem Datenfile, welches mit dem im Beschussamt verwendeten Datenverarbeitungsprogramm für diese Datenerfassung kompatibel ist, beizustellen. Das Formular hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Einreichers;

2.

Datum der Einreichung;

3.

Name des Herstellers der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe;

4.

Art der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe und deren bzw. dessen Typenbezeichnung;

5.

Waffen- bzw. Herstellungsnummer;

6.

Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition; bei nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln enthaltenen Kalibern, die Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes;

7.

Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials;

8.

den Hinweis, ob die eingereichten Handfeuerwaffen neu oder instand gesetzt sind; bei instandgesetzten Handfeuerwaffen die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten;

9.

bei Einsteckläufen, die in eine Trägerwaffe eingebaut sind, zusätzlich die Angaben gemäß Z 3 bis 7 der Trägerwaffe.

(2) Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (§ 18 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem Formular der Grund der Einreichung anzugeben.

(3) Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss hat das Formular nur die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.

(4) Bei Einreichung von Flinten mit Laufverengung an der Mündung („Choke“), welche auswechselbar ist („Wechselchoke“), sind alle zugehörigen Wechselchokes sowie der Schlüssel zum Auswechseln der Chokes vorzulegen.

(5) Mit einem Formular dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden.

Vorbeschuss

§ 7. (1) Der Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren ist als zerstörungsfreie Werkstoffprüfung mittels Magnetprüfgerätes, Ultraschallprüfgerätes, Röntgenprüfgerätes oder eines ähnlichen Gerätes oder einer anderen geeigneten Methode durchzuführen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Läufe müssen für den Vorbeschuss außen auf Fertigmaß gebracht und die Laufbohrung muss vorgearbeitet sein.

Vorbeschusszeichen

§ 8. (1) Nach bestandenem Vorbeschuss gemäß § 7 Abs. 1 ist am Lauf das im § 19 Abs. 4 Z 1 vorgesehene Beschusszeichen derart anzubringen, dass es auch nach Fertigstellung der Handfeuerwaffe deutlich sichtbar bleibt.

(2) Läufe, die bei der Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 an ihrer Oberfläche erkennbare Fehler aufweisen, sind dem Einreicher ohne Vorbeschusszeichen zurückzustellen.

Umfang der Beschussprüfung

§ 9. (1) Die Beschussprüfung umfasst:

1.

die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 10;

2.

die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 11;

3.

die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 12;

4.

den Endbeschuss gemäß § 14;

5.

die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß § 15.

(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

Kontrolle der Kennzeichnung

§ 10. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:

1.

Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder andere Angaben, die eine Identifizierung der Handfeuerwaffe ermöglichen;

2.

Land oder Ort der Herstellung;

3.

Waffen- bzw. Herstellungsnummer;

4.

Herstellungsjahr (soweit dieses nicht Teil der Waffen- bzw. Herstellungsnummer ist);

5.

Bezeichnung des Kalibers (zB 7 x 64, .243 Win, 12/70) auf jedem Lauf, wenn die Handfeuerwaffe Läufe verschiedener Kaliber hat, oder nur auf einem Lauf, wenn alle Läufe dasselbe Kaliber haben;

6.

bei Revolvern, wenn die Möglichkeit des Austausches der Trommel gegeben ist, die Bezeichnung des Kalibers auf jeder Trommel;

7.

Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe gemäß ÖNORM S 1205 oder der Werkstoffbezeichnung nach ISO (Kurzzeichen der chemischen Zusammensetzung, zB 42CrMo4, 34CrNiMo6, X39CrMo17-1);

8.

bei Handfeuerwaffen für Kleinschrot die Bezeichnung „Waffe für Kleinschrot“ („arme à grenaille“, „shot weapon“);

9.

bei Handfeuerwaffen mit glattem Lauf / glatten Läufen die Angabe der Lagertiefe.

(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln enthalten sind, ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 5 nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten Kalibern Anlass gibt.

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 11. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Spann- und Zündeinrichtung.

(2) Bei Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot ist bei der Kontrolle der Funktionssicherheit auf die besonderen Eigenschaften dieser Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen. Unter Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot sind Kurzwaffen zu verstehen, aus denen nur Patronen verschossen werden können, deren Geschoße aus metallischem Kleinschrot mit einem Durchmesser kleiner als 2 mm bestehen.

(3) Bei ehemals automatischen Handfeuerwaffen, welche auf Grund eines Umbaus nunmehr halbautomatische Waffen oder Handrepetierer sind (zB ehemals militärische Waffen), ist zu überprüfen, ob ein Rückbau zu automatischen Waffen nicht mehr möglich ist.

(4)              Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen (besonders betreffend die ausreichende Verriegelungsfläche und den Belastungsquerschnitt im Zusammenhang mit der Materialfestigkeit), Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes und des Patronenlagers.

(5) In Verschlussgehäusen eingelassene Fernrohrfußplatten (zB Mauser Mod. 98) sind zulässig, wenn

1.

die Wanddicke des Gehäuses im Laufgewindebereich 2,30 mm nicht unterschreitet (ausgehend vom Nenndurchmesser des Gewindes und dem Durchmesser der Ausdrehung für die Verschlusswarzen) und

2.

die hinterste Ecke einer Schwalbenschwanzdurchfräsung die obere Gehäuseverriegelungsfläche nicht überlappt.

Kontrolle der Abmessungen

§ 12. (1) Die Kontrolle der Abmessungen betrifft die Abmessungen des Patronenlagers und des Laufes, den Verschlussabstand sowie die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 9.

(2) Die Kontrolle der Abmessungen des Laufdurchmessers hat zu erfolgen:

1.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von in Abständen von 0,05 mm auf 0,05 mm abgestuften Prüflehren oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind;

2.

bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen mit Hilfe von Prüflehren, deren Abmessungen gleich dem Mindestmaß des betreffenden Kalibers sind.

(3) Die Kontrolle der Abmessungen des Patronenlagers und des Übergangskonus hat zu erfolgen:

1.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von Minimal- und Maximallehren oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind;

2.

bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen und bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen mit Hilfe einer Formlehre und konischer Lehren, deren Abmessungen den Mindestmaßen des Patronenlagers entsprechen, oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind.

(4) Am Patronenlager und am Lauf sind zu kontrollieren:

1.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen:

a)

D: Durchmesser am Anfang des Patronenlagers;

b)

L: Länge des Patronenlagers;

c)

H: Durchmesser am Anfang des Übergangskonus;

d)

T: Tiefe der Randeinfräsung;

e)

1: Übergangswinkel;

f)

B: Laufdurchmesser;

g)

Choke-Bohrung bei Handfeuerwaffen für bleifreie Schrote, wenn der Durchmesser der Schrote bei den Kalibern 10 und 12 größer als 4 mm, im Kaliber 16 größer als 3,5 mm und im Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist.

              Die Messwerte haben innerhalb der in der ON-Regel 191395 angegebenen Toleranzen zu liegen; die Choke-Bohrung muss gleich oder um nicht mehr als 0,5 mm kleiner des Laufdurchmessers (B) sein. Das Profil des Chokes sollte solange wie möglich sein; die maximale Neigung beträgt 0°30“ (Zentralwinkel von 1°).

2.

Bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Handfeuerwaffen für Kleinschrot, die zum Verschießen von Zentralfeuerpatronen bestimmt sind:

a)

P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;

b)

L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;

c)

H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;

d)

: Schulterkonuswinkel;

e)

R: Tiefe der Randeinfräsung bzw. E, Tiefe der Gürteleinfräsung;

f)

G1: Durchmesser am Anfang des Übergangskonus;

g)

i: halber Winkel des Übergangskonus;

h)

G: Länge des Übergangskonus;

i)

F: Felddurchmesser;

j)

Z: Zugdurchmesser.

Die Messwerte haben jenen Maßen zu entsprechen, die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln, angegeben sind. Wenn für Maße Toleranzen festgelegt wurden, sind diese einzuhalten.

3.

Bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen sind zu kontrollieren:

a)

P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;

b)

L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;

c)

H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;

d)

L1: Länge vom Stoßboden bis Anfang des Schulterkonus;

e)

R: Tiefe der Randeinfräsung;

f)

F: Felddurchmesser;

g)

Z: Zugdurchmesser.

              Die Messwerte haben gleich groß oder größer als die in der ON-Regel 191390 angegebenen Werte zu sein.

(5) Der Verschlussabstand ist bestimmt durch den Abstand zwischen dem Stoßboden oder der Basküle und dem Boden einer Verschlussabstandslehre, bei verriegeltem Schloss, deren Abmessungen dem Minimalpatronenlager entsprechen; dieser ist bei Handfeuerwaffen für

1.

Patronen ohne Rand mit Schulter der durch die Maßpaare L1/P2 und L2/H1 definierte Schulterkonus;

2.

Patronen ohne Rand und Schulter das Ende des Patronenlagerhalses bei L3;

3.

Patronen mit Rand und bei Randfeuerpatronen die Tiefe der Randeinfräsung R;

4.

Gürtelpatronen die Tiefe der Gürteleinfräsung E;

5.

Schrotpatronen die Tiefe der Randeinfräsung T.

Abweichende Definitionen des Verschlussabstandes sind den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln zu entnehmen. Die Definition der Maßbezeichnungen ist dem Abs. 4 bzw. den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln zu entnehmen.

(6) Eine besondere Vorgangswiese bei der Überprüfung des Verschlussabstandes ist dann erforderlich, wenn gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

es handelt sich um ein Kaliber ohne Rand, bei dem die Maximalpatrone aus dem Minimallager um einen Wert L heraussteht und

2.

dieses Kaliber in einer Handfeuerwaffe mit einer Verschlusskonstruktion eingebaut ist, welche auf den in Z 1 genannten Umstand sensibel reagiert (zB Blockverschluss, Kipplaufverschluss), was in jedem konkreten Fall vom Beschussamt im Einvernehmen mit dem Antragsteller zu klären ist.

In diesen Fällen ist der Verschlussabstand mit folgenden speziell konstruierten Lehren zu überprüfen:

a)

Minimallehre ( L – Lehre): gegenüber einer normalen Minimallehre um den Wert L verlängert. Nach Einführung der Minimallehre ( L – Lehre) in das Patronenlager muss sich der Verschluss schließen lassen.

b)

Maximallehre ( L – Lehre): auf der Grundlage der Minimallehre ( L – Lehre) unter Berücksichtigung der in Abs. 7 angegebenen Höchstwerte für einen Verschlussabstand hergestellt. Nach Einführung der Maximallehre in das Patronenlager darf sich der Verschluss nicht schließen lassen.

Der Wert L ist den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln zu entnehmen.

(7) Der Verschlussabstand darf vor und nach erfolgtem Beschuss nicht größer sein als der Minimalabstand gemäß Abs. 5 zuzüglich der im Folgenden angegebenen Werte:

1.

Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen sowie bei Pistolen und Revolvern für Patronen mit Schulter und einer Hülsenlänge von mehr als 30 mm für einen maximalen Gebrauchsgasdruck von

a)

PTmax3800 bar: 0,15 mm,

b)

PTmax3800 bar: 0,10 mm;

2.

Bei Pistolen für andere als die in Z 1 genannten Zentralfeuerpatronen und zwar für

a)

Patronen ohne Rand mit Schulter mit einem durch den Winkel 1 180° am Beginn des Geschossüberganges sowie dem Durchmesser H2 und dem Durchmesser G1 gebildetes Maß h (zB Kaliber 7,63 Mauser, 7,65 Parabellum): 0,20 mm,

b)

Patronen ohne Rand mit Schulter mit einem Winkel 1 = 180° und den Maßen L3max der Patrone < L3min des Patronenlagers (zB Kaliber 5,45x18), bei welchen der Verschlussabstand an der Schulter gebildet wird: 0,20 mm,

c)

Patronen ohne Rand und ohne Schulter: 0,30 mm,

d)

andere Patronen mit Rand und Rille (Semirand, zB Kaliber 6,35 Browning, 7,65 Browning) sowie für Patronen ohne Rand mit Schulter, mit dem Winkel 1 = 180° am Beginn des Geschoßüberganges und den Maßen L3max der Patrone gleich L3min des Patronenlagers (zB Kaliber 7,62x25 Tokarev, .357 SIG), bei welchen der Verschlussabstand am Hülsenmund gebildet wird, am Rand R und am Hülsenmund L3: 0,30 mm

3.

Bei Revolvern für Zentralfeuerpatronen, ausgenommen jene, welche in Z 1 genannt sind: 0,25 mm;

4.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen, und zwar bei

a)

automatischen und halbautomatischen Flinten: 0,35 mm,

b)

Kipplaufflinten und anderen Flinten: 0,20 mm;

              Nach dem Beschuss muss der Spalt zwischen Lauf und Basküle ≤ 0,10 mm sein;

5.

Bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen, bei denen

a)

die kinetische Energie anstelle des Gasdruckes angegeben ist: 0,20 mm,

b)

der maximale Gasdruck PCrmax bzw. PTmax1900 bar ist: 0,20 mm,

c)

der maximale Gasdruck PCrmax bzw. PTmax1900 bis 2500 bar beträgt: 0,15 mm,

d)

der maximale Gasdruck PCrmax bzw. PTmax> 2500 bar ist: 0,10 mm;

6.

Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen kann der Verschlussabstand gemäß Z 1 in jenen Fällen, in welchen die Mindestmaße des Patronenlagers und die Maximalmaße der Patrone, die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 der Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II Nr. 446, angeführten ON-Regeln angegeben sind, einen Überstand der Hülse aus dem Patronenlager ergeben, um das Überstandsmaß vergrößert werden.

(8) Die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände haben das in ÖNORM S 1205 für das jeweilige Kaliber angegebene, zahlenmäßig größte Mindestmaß aufzuweisen. Ist jedoch auf dem Lauf entweder eine Kennzeichnung gemäß ÖNORM S 1205 oder eine dieser entsprechende Bezeichnung gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 vorhanden, dann können die für die betreffende Stahlsorte in ÖNORM S 1205 angegebenen Mindestwanddicken und Lötflächenabstände zugelassen werden.

(9) Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den jeweils in Betracht kommenden, im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten ist, zur beschussamtlichen Erprobung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.

Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 13. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 10 bis 12 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen:

1.

Fehlen einer der in § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;

2.

Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials verursacht worden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:

a)

Schmiedefalten bzw. Stauchungen,

b)

Risse im Material, Faserungen, Materialtrennungen, unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen und Lötungen, bei welchen durch Wärmeeinwirkung die Materialfestigkeit beeinträchtigt wurde,

c)

schlechte Anpassung bzw. fehlerhafte Lötung der Läufe, Laufhaken oder Laufschienen und des Schubers der Verschlusssperre,

d)

Kratzer und andere Unregelmäßigkeiten, die bei der Bearbeitung der inneren Oberfläche von Lauf oder Patronenlager entstanden sind und die zu einem mit bloßem Auge erkennbaren Mangel an Glätte geführt haben, so dass das Erkennen von durch den Beschuss hervorgerufenen Fehlern erschwert wird,

e)

Dellen im Inneren des Laufes oder des Patronenlagers,

f)

Aufbauchungen, besonders in den Übergangsbereichen vom Patronenlager zum Lauf und am Choke, die zu einer Festigkeitsminderung der Wandungen führen,

g)

Ausbüchsungen von Patronenlagern,

h)

ausgebrannte Schlagbozen und Zündstiftbohrungen sowie schadhafte Schlagbolzen und Zündstifte;

3.

mit dem freien Auge im Laufinneren sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;

4.

mangelhafte Verschlusskonstruktion, insbesondere wenn beim Spannen und Verriegeln des Verschlusses kein einwandfreies Funktionieren gewährleistet ist;

5.

keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben:

a)

bei leichter Funktion des Verschlusses und sicherer, vollständiger Verriegelung,

b)

bei guter Funktion des Lade- und Entlademechanismus bei halbautomatischen Handfeuerwaffen,

c)

bei einwandfreier Funktion der Sicherung,

d)

wenn die Handfeuerwaffe geladen werden kann, ohne dass sich dabei ein Schuss selbsttätig löst,

e)

wenn die Schlagbolzen bzw. Zündstifte sich in ihren Führungen leicht bewegen und sie nach dem Spannen nicht aus dem Stoßboden herausragen,

f)

wenn die Schlagbolzen- bzw. Zündstiftbohrung und die Schlagbolzen- bzw. Zündstiftspitze frei von jedem Grat sind,

g)

bei guter Funktion der Abzugsvorrichtung; die Auslösung darf nicht zu leicht sein, ausgenommen bei Handfeuerwaffen für Wettbewerbszwecke,

h)

bei sicherer Funktion der Trommel sowie bei Übereinstimmung der Achse des Laufes mit den Patronenlagerachsen der Trommel bei Revolvern,

i)

bei Kugelläufen, wenn der Zündstift entsprechend verschraubt oder in anderer geeigneter Weise gesichert ist;

6.

Abmessungen, die nicht den Bestimmungen des § 12 entsprechen;

a)

Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, deren Bohrungsdurchmesser (B) den zulässigen Höchstwert überschreitet, können zum Endbeschuss zugelassen werden, wenn das Kaliber und die entsprechende Lagerlänge sowie das Kaliber des größeren Bohrungsdurchmessers oder der Bohrungsdurchmesser in Millimeter auf dem Lauf angebracht sind (z. B. Kaliber 12/76 – 10 oder 12/76 – 19,3); der Bohrungsdurchmesser darf jedoch nicht kleiner sein als der für die betreffende Lagerlehre festgesetzte Durchmesser;

b)

Handfeuerwaffen, deren Profil von normalen Lauf- Zugprofilen abweicht (Polygonlauf), können zum Endbeschuss zugelassen werden, wenn der Laufinnenquerschnitt den in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln angegebenen Wert Q um nicht mehr als 0,7% unterschreitet, vorausgesetzt, dass keine Erhöhung des Gasdruckes, im Vergleich mit einem Lauf mit minimalem Querschnitt, eintritt;

7.

Korrosion; diese kann jedoch bei gebrauchten Handfeuerwaffen zugelassen werden; der Beschuss ist dann mit der dreifachen Anzahl von Schüssen vorzunehmen;

8.

Kaliberbezeichnung, die irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen genormten Kalibern Anlass gibt (§ 10 Abs. 2);

9.

Fehlen der Randausbildung an der Trommel bei Revolvern mit Randfeuerzündung;

10.

unzureichender Umbau im Sinne des § 11 Abs. 3.

(2) Die zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass die festgestellten Mängel behoben sind. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 vorzunehmen.

(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:

1.

wenn eingelassene Fernrohrfußplatten Mängel im Sinne des § 11 Abs. 5 bewirken;

2.

unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen;

3.

Läufe, welche weniger als 90% der gemäß § 12 Abs. 8 geforderten Mindestwanddicke erreichen;

4.

Läufe, welche wegen vorhandener Rostnarben die Mindestwanddicke gemäß § 12 Abs. 8 nicht mehr aufweisen.

(5) Mangelhafte höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 4 sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für Dekorationszwecke oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen Teilen sind in allen Fällen die Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 sowie anzubringen und dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

Endbeschuss

§ 14. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß § 13 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen.

(2) Der Endbeschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bzw. einer Gravur bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen. Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Wird eine Handfeuerwaffe durch Passarbeit aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zusammengebaut, dann ist die fertige Waffe ebenfalls dem Endbeschuss zu unterziehen. Unter Passarbeit wird jede an einem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe durchgeführte Arbeit, welche dessen Festigkeit ändern könnte, verstanden.

(3) Eine fertige Handfeuerwaffe ist dann mit dem Originalschaft vorzulegen, wenn dieser tragendes Element von in § 11 Abs. 1 angeführten Handfeuerwaffenteilen ist; bei allen anderen Handfeuerwaffen kann an die Stelle des Originalschaftes ein Ersatzschaft oder eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.

(4) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuss zu unterziehen.

(5) Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen erfolgt der Endbeschuss grundsätzlich unabhängig von der Art des Chokes; sollte der Hersteller jedoch in der Bedienungsanleitung einen Maximal-Choke für die Verwendung von Stahlschrotpatronen auf eine bestimmte Größe des Chokes begrenzen, so ist der Beschuss mit diesem durchzuführen. Der Endbeschuss erfolgt auf folgende vier Arten:

1.

Normalbeschuss für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe kleiner als 73 mm ist und die zum Verschießen von Patronen bestimmt sind, deren mittlerer Gasdruck folgende Werte nicht überschreitet:

a)

740 bar für die Kaliber 14 und darüber;

b)

780 bar für Kaliber 16;

c)

830 bar für die Kaliber 20 und darunter;

2.

Verstärkter Beschuss (auf Antrag) für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe kleiner als 73 mm ist und die zum Verschießen von Hochleistungspatronen bestimmt sind, deren mittlerer Gasdruck die in Z 1 genannten Werte jeweils überschreitet und bis maximal 1050 bar betragen kann;

3.

Verstärkter Beschuss für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe gleich oder größer als 73 mm ist;

4.

Stahlschrotbeschuss für Handfeuerwaffen, welche zum Verschießen von Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C gemäß § 13 Abs. 1 der Patronenprüfordnung 2013 bestimmt sind; der Stahlschrotbeschuss schließt den verstärkten Beschuss gemäß Z 2 und Z 3 mit ein.

(6) Der Endbeschuss ist mit Beschusspatronen auszuführen, welche den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 2013 entsprechen. Die Beschusspatronen sind vor dem Endbeschuss mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 °C 1 °C zu lagern.

(7) Der Endbeschuss erfolgt je Lauf durch das Abfeuern von

1.

zwei Beschusspatronen bei

a)

Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,

b)

Pistolen unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition,

c)

Handfeuerwaffen, für die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln anstelle des Gasdruckes die kinetische Energie angegeben ist,

d)

Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Schrotpatronen;

2.

zwei Beschusspatronen bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, ausgenommen Handfeuerwaffen gemäß Z 1 lit. d, wenn beide Patronen die Bedingungen der Messstelle 1 und 2 gemäß den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 2013 gleichzeitig erfüllen, sonst jedoch mit zwei Beschusspatronen, welche die Bedingungen der Messstelle 1 erfüllen und zusätzlich mit einer Beschusspatrone, welche die Bedingungen der Meßstelle 2 erfüllt;

3.

einer Beschusspatrone je Patronenlager bei Revolvern und bei Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist;

4.

drei Beschusspatronen gemäß § 16 Abs. 2 der Patronenprüfordnung 2013 bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, die zum Verschießen von Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C gemäß § 13 Abs. 1 der Patronenprüfordnung 2013 bestimmt sind.

(8) Auf Verlangen des Beschussamtes sind diesem fertige Beschusspatronen in ungeöffneter Originalverpackung oder passende Gebrauchspatronen bzw. Hülsen und die schwersten in Gebrauch stehenden Geschoße zur Verfügung zu stellen.

(9) Besteht ein Grund zur Annahme, dass die Beschusspatrone fehlerhaft war, so hat das Beschussamt über die in Abs. 7 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus einen weiteren Beschuss vorzunehmen.

Kontrolle nach dem Endbeschuss

§ 15. (1) Nach dem Endbeschuss sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen beschussamtlichen Kontrolle zu unterziehen; hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 Abs. 3 und 4.

(2) Lässt das Ergebnis der Beschussprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung oder eines Fehlers gemäß § 16 Abs. 1 oder wird an der Hülse einer abgeschossenen Beschusspatrone ein Mangel festgestellt, so hat das Beschussamt über die in § 14 Abs. 7 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus weitere Schüsse mit Beschussmunition abzugeben; wird ein Funktionsfehler vermutet, dann ist dazu Gebrauchsmunition zu verwenden.

(3) Treten bei der Beschussprüfung von Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot Funktionsstörungen auf, so ist die Funktionssicherheit zusätzlich durch das Abfeuern von fünf Gebrauchspatronen mit Kleinschrot bei Handfeuerwaffen mit einem einzigen Patronenlager bzw. von zwei Gebrauchspatronen mit Kleinschrot für jedes Patronenlager der Trommel zu überprüfen. Es ist zu kontrollieren, ob die Handfeuerwaffe ordnungsgemäß funktioniert und der Lauf nicht verstopft ist. Wenn festgestellt wird, dass der Lauf verstopft ist, ist dieser für eine Wiederholungsprüfung vollkommen zu reinigen, die mit der doppelten Anzahl von Gebrauchspatronen mit Kleinschrot vorgenommen werden kann. Nach dieser letzteren Überprüfung darf kein Fehler festgestellt werden.

Rückstellung nach dem Endbeschuss

§ 16. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher gekennzeichnet gemäß Abs. 2 ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden oder wenn deren Kontrolle gemäß § 15 einen der folgenden Mängel ergibt:

1.

Zündversagen oder exzentrischer, schwacher Schlagbolzen- bzw. Zündstifteinschlag;

2.

unbeabsichtigtes Lösen eines Schusses beim Schließen der Handfeuerwaffe;

3.

unbeabsichtigtes Losgehen mehrerer Patronen in mehrläufigen Handfeuerwaffen bei Gebrauchspatronen;

4.

starkes Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen verursacht durch eine anormale Verformung der Patronenhülse; dieses Klemmen wird mit Patronen überprüft, die einen mittleren Gasdruck von Pmax entwickeln;

5.

Durchschlagen des Zündhütchens auch bei Verwendung von Gebrauchspatronen;

6.

jede die Sicherheit der Handfeuerwaffe gefährdende Beschädigung oder Verformung am Lauf, am Lager oder an wesentlichen Verschlussteilen;

7.

jede Dehnung des Laufes, einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes;

8.

gelöste Laufhaken oder Laufschienen;

9.

Überschreitung des gemäß § 12 Abs. 7 maximal zulässigen Verschlussabstandes bzw. maximal zulässigen Spaltes zwischen Lauf und Basküle;

10.

offensichtlich schadhafter oder nicht sicherer Funktionsmechanismus (Sicherungs- und Schlageinrichtung, Abzugseinrichtung, Lade- und Entlademechanismus, Verriegelung sowie Drehmechanismus der Trommel) bzw. wirkungslose Sicherung;

11.

Nichtübereinstimmen der Achse des Laufes mit den Patronenlagerachsen der Trommel des Revolvers.

(2) Die ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu wiederholen.

(4) Nach dem Beschuss sind höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:

1.

jede die Sicherheit der Handfeuerwaffe gefährdende Verformung an Lauf und Patronenlager;

2.

jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes;

3.

Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses;

4.

Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche sowie an anderen höchstbeanspruchten Teilen der Handfeuerwaffe;

5.

Laufsprengung.

§ 13 Abs. 5 ist anzuwenden.

Neuerliche Erprobungspflicht

§ 17. (1) Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:

1.

Jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 Z 5);

2.

Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe verbunden mit Passarbeit (§ 14 Abs. 2);

3.

Einbau eines Einstecklaufes;

4.

jede Änderung der in § 12 angeführten Abmessungen;

5.

jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen;

6.

jede Verringerung der Wanddicke.

(2) Ergibt sich anlässlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der im § 13 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe das neue Kennzeichen für Monat und Jahr anzubringen, sind die Beschusszeichen durch Überschlagen mit X zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und 4.

Freiwillige Erprobung

§ 18. (1) Einem Antrag auf freiwillige Erprobung ist stattzugeben, wenn der Antrag zum Gegenstand hat:

1.

Handfeuerwaffen, die der gesetzlichen Erprobungspflicht nicht unterliegen und sich zur Erprobung im Sinne dieser Verordnung eignen;

2.

Handfeuerwaffen, die bereits einer beschussamtlichen Erprobung unterzogen worden sind und die keine der im § 17 Abs. 1 angeführten Veränderungen erfahren haben.

(2) Für die freiwillige Erprobung gelten die Bestimmungen der §§ 6 bis 16 und 19.

(3) Nach erfolgter freiwilliger Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen folgendermaßen vorzugehen:

1.

Bei Handfeuerwaffen, die ein inländisches Beschusszeichen tragen:

a)

hat die Erprobung gemäß Abs. 2 keinen der in § 16 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (§ 19 Abs. 4) und das Kennzeichen für Monat und Jahr (§ 19 Abs. 2) an den in § 19 Abs. 1 und 2 angegebenen Stellen anzubringen sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (§ 21 Abs. 2) auszustellen;

b)

hat die Erprobung gemäß Abs. 2 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 4 angeführten Mängel ergeben, so ist gemäß § 17 Abs. 2 zu verfahren.

2.

Bei Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß § 2 Abs. 2 tragen:

a)

hat die Erprobung gemäß Abs. 2 keinen der in § 16 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (§ 19 Abs. 4) und das Kennzeichen für Monat und Jahr (§ 19 Abs. 2) an den in § 19 Abs. 1 und 2 angegebenen Stellen anzubringen, ohne dabei das ausländische Beschusszeichen zu entwerten sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (§ 21 Abs. 2) auszustellen;

b)

hat die Erprobung gemäß Abs. 2 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich um eine gebrauchte Handfeuerwaffe, so ist gemäß § 17 Abs. 2 zu verfahren;

c)

hat die Erprobung gemäß Abs. 2 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich offensichtlich um eine neue Handfeuerwaffe, so ist unverzüglich das Beschussamt, welches das Beschusszeichen angebracht hat, zu benachrichtigen und im Einvernehmen mit diesem gemäß § 17 Abs. 2 zu verfahren.

Anbringen der Beschusszeichen

§ 19. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15, 17 und 18 keine Mängel ergeben, so sind die in Abs. 4 festgelegten Beschusszeichen deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen anzubringen:

1.

bei Revolvern: auf dem Lauf, auf der Trommel und auf dem Rahmen;

2.

bei Handfeuerwaffen, bei denen der Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist: auf dem Lauf, auf jedem Patronenlager und auf den wesentlichen Teilen des Verschlussmechanismus bzw. auf der Laufbrille bei Brillenkonstruktion;

3.

bei allen sonstigen Handfeuerwaffen: auf jedem Lauf, auf den wesentlichen Teilen des Verschlussmechanismus (Basküle bei Kipplaufwaffen, Verschlussstück bei den anderen Handfeuerwaffen) und auf dem Gehäuse, wenn es vorhanden ist.

(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten höchstbeanspruchten Teil und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Abs. 4 das Kennzeichen für Monat und Jahr einmal deutlich sichtbar anzubringen. Die Angabe von Monat und Jahr kann auch in kodierter Form gemäß nachstehender Tabellen erfolgen:

 

Monat

01

02

03

04

05

06

07

08

09

10

11

12

Code

E

L

N

B

S

Z

G

P

I

C

V

A

Jahreszahl

1

2

3

4

5

6

7

8

9

0

 

Code

W

K

R

F

M

H

Y

T

D

O

 

 

Das Anbringen der Beschusszeichen hat mittels Schlagstempel oder mittels Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, welche eine deutliche Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit gewährleistet, zu erfolgen.

(3) Sollten durch besondere Herstellungsverfahren serienmäßig hergestellte, fertige Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen Oberflächenhärten über HRC 50 (Rockwell-Verfahren) aufweisen und kann durch andere Vorgangsweisen das (nachfolgende) Einschlagen der Beschusszeichen nicht ermöglicht werden, sind diese bereits vor dem Endbeschuss mit dem Beschusszeichen zu versehen. Bei dieser Vorgangsweise muss durch entsprechende Aufzeichnungen sichergestellt werden, dass diese Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen ohne nachträgliche beschussamtliche Erprobung nicht in Verkehr gesetzt werden können. Sollten beim Beschuss derart bereits vorgestempelter Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen Mängel auftreten, so sind an den beschädigten Teilen die Beschusszeichen heraus zu schleifen und diese Teile unbrauchbar zu machen.

(4) Beschusszeichen; diese Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden:

1.

Zeichen für den Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren:

                                          Beschussamt Wien                            Beschussamt Ferlach

                                                                                                                        

2.

Zeichen auf Handfeuerwaffen, die der Erprobung mit rauchlosem Pulver standgehalten haben:

3.

Zeichen auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager 73 mm sowie auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager < 73 mm, die einer freiwilligen Erprobung mit verstärkter Ladung standgehalten haben:

4.

Zeichen auf allen Läufen von Handfeuerwaffen, die einer Erprobung mit Patronen mit bleifreien Schroten gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 standgehalten haben, zusätzlich zu dem Zeichen gemäß Z 3:

 

                                                                             

5.

Zeichen für das Beschussamt:

                  Beschussamt Wien                                 Beschussamt Ferlach

                                                                                            

6.

Zeichen bei Rückgabe von Handfeuerwaffen:

                  Beschussamt Wien                                 Beschussamt Ferlach

                                             V                                                                            F

 

Kontrollerprobung

§ 20. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die ein österreichisches Beschusszeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen (§ 2 Abs. 2) tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer oder für dritte Personen darstellen, sind vom Beschussamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu unterziehen.

(2) Nach der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß § 18 Abs. 3 vorzugehen.

Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

§ 21. (1) Nach Abschluss des Beschussvorganges hat das Beschussamt im Formular (§ 6) folgende Eintragungen vorzunehmen:

1.

fortlaufende Nummer des Formulars;

2.

Datum der Erprobung und Unterschrift des verantwortlichen Beschussbeamten;

3.

Angabe des Gasdruckes der verwendeten Beschussmunition bei verstärktem Beschuss;

4.

Art des Mangels im Falle der Rückstellung.

(2) Auf sein Verlangen ist dem Einreicher ein Auszug aus dem Formular der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auszuhändigen („Beschussbestätigung“), der mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Datum des Beschusses;

2.

Art der geprüften Handfeuerwaffe;

3.

Name des Erzeugers;

4.

Seriennummer bzw. Herstellungsnummer oder Reparaturnummer;

5.

Normbezeichnung des Kalibers;

6.

Gasdruck der verwendeten Beschussmunition bei verstärktem Beschuss;

7.

höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck.

(3) Die Beschussämter haben die Erprobungsergebnisse aller zur Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auf den Einreichblättern festzuhalten und zu einem Beschussverzeichnis zusammenzustellen.

3. Hauptstück

Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen

Anwendungsbereich

§ 22. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, die mit nicht in Kartuschen und mit nicht in genormten Kartuschen für Böllerkanonen befindlichem Schwarzpulver geladen werden, sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden.

(2) Diese Bestimmungen finden auch auf die in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen Anwendung, die in eine solche Waffe ohne jede Passarbeit (§ 14 Abs. 2) eingebaut werden können. In diesem Fall braucht die komplettierte Handfeuerwaffe nicht einer neuerlichen Erprobung unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe auf den Höchstdruck für diese Handfeuerwaffentype beschossen worden sind. Handfeuerwaffen, bei denen einer oder mehrere ihrer höchstbeanspruchten Teile einer Passarbeit bedürfen, sind nach dem Zusammenbau einer beschussamtlichen Prüfung zu unterziehen.

(3) Als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die mit nicht in Kartuschen befindlichem Schwarzpulver geladen werden, werden jene Teile verstanden, die dem Gasdruck standhalten müssen. Je nach Handfeuerwaffentype sind dies der Lauf bzw. alle Läufe einschließlich der Schwanzschraube und die Revolvertrommel.

Einreichung

§ 23. Für die Einreichung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen zur beschussamtlichen Erprobung gilt § 6; bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen hat der Einreicher ferner die höchstzulässige Pulverladung in Gramm und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage im Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) anzugeben.

Vorbeschuss, Vorbeschusszeichen

§ 24. Für die Durchführung des Vorbeschusses und das Anbringen der Vorbeschusszeichen gelten die §§ 7 und 8.

Umfang der Beschussprüfung

§ 25. (1) Die Beschussprüfung umfasst:

1.

die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 26;

2.

die Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung gemäß § 27;

3.

den Endbeschuss gemäß § 29;

4.

die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß § 30.

(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

Kontrolle der Kennzeichnung

§ 26. Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:

1.

Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder andere Angaben, die eine Identifizierung der Handfeuerwaffe ermöglichen;

2.

Land oder Ort der Herstellung;

3.

Waffennummer bzw. Herstellungsnummer;

4.

Herstellungsjahr (soweit dieses nicht Teil der Waffen- bzw. Herstellungsnummer ist);

5.

Bezeichnung des Kalibers (z. B. 8 mm, .32) auf jedem Lauf, wenn die Handfeuerwaffe Läufe verschiedener Kaliber hat, oder nur auf einem Lauf, wenn alle Läufe dasselbe Kaliber haben;

6.

bei Revolvern, wenn die Möglichkeit des Austausches der Trommel gegeben ist, die Bezeichnung des Kalibers auf jeder Trommel;

7.

Aufschrift „Nur für Schwarzpulver“ oder „Blackpowder only“ oder „Poudre noire seulement“;

8.

bei Vorderladerwaffen für den scharfen Schuss die höchstzulässige Pulverladung und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage jeweils in g;

9.

bei Vorderlader-Böllerkanonen und bei Böllerkanonen für nicht genormte wiederladbare Kartuschen die höchstzulässige Pulverladung und das höchstzulässige Gewicht der Ladungsverdämmung jeweils in g.

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 27. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst:

1.

Bei allen Handfeuerwaffen die zuverlässige Funktion des Schlosses, der Rasten, insbesondere der Sicherheitsrasten sowie des Zündkanals. Die Bohrung des Zündkanals, der zur Pulverkammer gerichtet ist, muss eine sichere Zündung der Pulverladung gewährleisten, darf jedoch nicht so groß sein, dass bei Verwendung der Gebrauchsladung zu viel Gasdruck entweicht;

2.

bei Revolvern muss das freie Drehen sowie die Arretierung der Trommel beim Schuss und das Einrasten des Hahnes in die erste und zweite Raste gegeben sein.

(2) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes.

Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 28. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 26 und 27 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen:

1.

Fehlen einer der in § 26 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;

2.

Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials entstanden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:

a)

Risse im Material, Faserungen und Materialtrennungen,

b)

schlechte Anpassung bzw. fehlerhaftes Löten der verschiedenen Teile,

c)

Unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen;

3.

mit dem freien Auge im Laufinnern sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;

4.

mangelhafte Verschlusskonstruktion;

5.

keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben

a)

bei einwandfreier Funktion der Sicherungsraste,

b)

bei richtiger Lage und richtiger Bohrung des Zündkanals,

c)

bei sicherer Funktion der Trommel bei Revolvern.

(2) Die zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 vorzunehmen.

(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:

1.

Schwalbenschwanzdurchfräsungen, welche im Bereich der Schwanzschraube oder der Pulverkammer liegen, sofern keine Wanddicke in ausreichendem Maße vorhanden ist;

2.

Unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen.

(5) Mangelhafte Handfeuerwaffenteile gemäß Abs. 4 sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für Dekorationszwecke oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen Teilen sind in allen Fällen die Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 anzubringen und dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

Endbeschuss

§ 29. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß § 28 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen. Dabei sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Der Endbeschuss ist mit einer Ladung bestehend aus Pulver und einer Geschoßvorlage auszuführen. Je Lauf sind

1.

zwei Schüsse bei

a)

Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,

b)

Handfeuerwaffen mit glatten Läufen;

2.

mindestens ein Schuss je Patronenlager bei Revolvern und Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist;

nachdem diese entfettet wurden, abzufeuern.

(3) Die beim Beschuss zu verwendende Pulvermasse und die Masse der erforderlichen Geschoßvorlage in Form von Bleischrot oder Langgeschoß bzw. Kugel sind der Anlage 1 zu entnehmen. Als Schwarzpulver ist

-

für Pistolen und Revolver: „Swiss 1“,

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für Handfeuerwaffen mit langem Lauf: „Swiss 2“,

oder ein Pulver mit jeweils ähnlicher Charakteristik zu verwenden. Auf Antrag des Einreichers kann der Endbeschuss für eine höhere oder niedrigere maximale Gebrauchsladung als dies in der Anlage 1 angegeben ist, durchgeführt werden; in diesem Fall ist die zu verwendende Pulvermasse jeweils proportional anzupassen.

(4) Beim Laden von Handfeuerwaffen mit glattem Lauf ist auf das Pulver in der in Anlage 1 angegebenen Masse ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe ohne Pressen aufzulegen. Als Geschoßvorlage ist Bleischrot mit einem Durchmesser von 2,5 mm bis 3 mm zu verwenden, welches in den Lauf eingefüllt und mit einem Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe überdeckt wird. Bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen ist als Geschoßvorlage anstelle des Bleischrotes ein Geschoß mit entsprechendem Gewicht ohne Pfropfen zu verwenden; die Verwendung eines geeigneten Schusspflasters (Patch) ist abhängig vom verwendeten Geschoßtyp; bei Verwendung eines Hohlbodengeschoßes (Miniégeschoß) ist kein Schusspflaster erforderlich.

(5) Für Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, in die Beschussladungen infolge deren geometrischer Abmessungen nicht nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 eingebracht werden können, ist die Beschussladung unter Beachtung der Länge des Laufes bzw. der Läufe in Abhängigkeit von der für diese Handfeuerwaffentype vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festzusetzen. Die Pulvermenge soll für den Beschuss das Doppelte der maximalen Gebrauchsladung sein.

(6) Für Revolver und für Handfeuerwaffen besonderer Konstruktion, deren Pulverkammer (bzw. Ladehülse ohne Zündhütchen) die gemäß Abs. 3 vorgesehene Prüfladung nicht aufzunehmen gestattet, ist das Volumen der Pulverkammer mit der maximal möglichen Menge an Beschusspulver zu füllen. Die Kugel ist hinzuzugeben und bis zur Abgleichung einzudrücken.

(7) Besteht ein Grund zur Annahme, dass der abgefeuerte Erprobungsschuss fehlerhaft war, so hat das Beschussamt über die in Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus einen zusätzlichen Schuss abzugeben.

Kontrolle nach dem Endbeschuss

§ 30. (1) Nach dem Endbeschuss sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 28.

(2) Lässt das Ergebnis der Beschussprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung, so hat das Beschussamt über die in § 29 Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus, weitere Schüsse mit Beschussladung abzugeben.

Rückstellung nach dem Endbeschuss

§ 31. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher gekennzeichnet gemäß Abs. 2 ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden, oder wenn deren Kontrolle gemäß § 30 einen der folgenden Mängel ergibt:

1.

gelöste Laufhaken oder -schienen;

2.

Versagen des Zündkanals oder anderer Teile des Zündmechanismus.

(2) Die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu wiederholen.

(4) Nach dem Beschuss sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:

1.

jede die Sicherheit der Waffe gefährdende Verformung am Lauf;

2.

jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes;

3.

Beschädigung der Schwanzschraube;

4.

Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche des Laufes;

5.

Laufsprengung.

§ 28 Abs. 5 ist anzuwenden.

Neuerliche Erprobungspflicht

§ 32. (1) Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:

1.

jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z 5);

2.

Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe verbunden mit Passarbeit (§ 14 Abs. 2);

3.

jede Änderung von Abmessungen, die eine Verringerung der Wanddicke des Laufes mit sich bringt;

4.

jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen.

(2) Ergibt sich anlässlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der in § 28 Abs. 1 bzw. § 31 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe das neue Kennzeichen für Monat und Jahr anzubringen, sind die Beschusszeichen durch Überschlagen mit X zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 und 4.

Freiwillige Erprobung

§ 33. Für die freiwillige Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist § 18 anzuwenden.

Anbringen der Beschusszeichen

§ 34. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 25 bis 33 keine Mängel ergeben, so sind das gemäß § 19 Abs. 4 Z 5 zutreffende Zeichen sowie das Zeichen

deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen:

1.

bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel und dem Rahmen;

2.

bei allen sonstigen Handfeuerwaffen: auf jedem Lauf und auf der Schwanzschraube.

Die Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden.

(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten höchstbeanspruchten Teil und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Abs. 1 das Zeichen gemäß § 19 Abs.2 einmal deutlich sichtbar anzubringen.

Kontrollerprobung

§ 35. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die ein inländisches Beschusszeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen (§ 2 Abs. 2) tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer und für dritte Personen darstellen, sind vom Beschussamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu unterziehen.

(2) Nach der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß § 18 Abs. 3 vorzugehen.

Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis

§ 36. (1) Für die amtlichen Eintragungen und das Beschussverzeichnis gilt § 21 Abs. 1 und 3.

(2) Unbeschadet des § 21 Abs. 2 ist dem Einreicher einer Vorderlader-Böllerkanone, einer Böllerkanone für nicht genormte wiederladbare Kartuschen sowie eines Prangerstutzens ein Auszug aus dem Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffe auszuhändigen („Beschussbestätigung“), welcher folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Datum des Beschusses;

2.

Art der geprüften Handfeuerwaffe;

3.

Name des Erzeugers;

4.

Waffennummer bzw. Herstellungsnummer;

5.

maximale Masse der Verdämmung der Gebrauchsladung;

6.

maximale Masse des Schwarzpulvers der Gebrauchsladung;

7.

maximale Ladung des Substituts der Gebrauchsladung.

4. Hauptstück

Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 37. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung (Typen- und Einzelprüfung) folgender Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden:

1.

Handfeuerwaffen,

a)

deren Patronenlager einen Durchmesser von höchstens 5 mm und eine Länge von höchstens 15 mm aufweist,

b)

deren Patronenlager einen Durchmesser und eine Länge von höchstens 6 mm aufweist und in denen nur Munition verwendet werden kann, deren Zündgemisch gleichzeitig den Treibsatz darstellt und bei der die Mündungsenergie des Geschoßes 7,5 Joule nicht überschreitet,

c)

die für das einmalige Abfeuern von Munition bestimmt sind;

2.

Schussapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z 2;

3.

Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen (§ 1 Abs. 2 Z 3);

4.

Einsteckläufe, die kein eigenes Verschlusssystem aufweisen und die für Munition bestimmt sind, deren Gasdruck PTmax 1700 bar nicht überschreitet.

Art der Erprobung

§ 38. (1) Die in § 37 Z 1, 2 und 4 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, sowie jene Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, aus denen nur Kartuschen mit einem Durchmesser P1 < 6 mm und mit einer Länge L6 < 7 mm verschossen werden können, sind, wenn sie serienmäßig hergestellt werden, einer Typenprüfung durch Erprobung eines Exemplars oder mehrerer Exemplare zu unterziehen, wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff beantragt wird.

(2) Die in Abs. 1 angeführten, nicht serienmäßig hergestellten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie jene Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, aus denen Kartuschen mit einem Durchmesser P1 ≥ 6 mm und mit einer Länge L6 ≥ 7 mm verschossen werden können, sind der Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff zu unterziehen.

(3) Als serienmäßig hergestellt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, wenn der Hersteller Vorkehrungen für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen hat, insbesondere indem er dafür entsprechende Pläne und Arbeitsprogramme ausgearbeitet und die für diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen bereitgestellt hat.

(4) Für Schussapparate gemäß § 37 Z 2, welche Gegenstand einer Verordnung oder einer Richtlinie der Europäischen Union sind und für die eine harmonisierte Norm des Europäischen Komitees für Normung (CEN-Norm) existiert, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage zur Erprobung; eine derartige Erprobung ist jedoch bei Einreichung zur freiwilligen Erprobung möglich.

Einreichung

§ 39. (1) Die Einreichung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen hat mittels eines vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen. Dabei ist § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 4 anzuwenden.

(2) Dem Formular sind, sofern nicht eine Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff beantragt wird, die folgenden Unterlagen anzuschließen:

1.

eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung mit allen für die Kontrolle der Abmessungen und der verwendeten Werkstoffe nötigen Angaben;

2.

Festigkeitsberechnungen für Lauf- und Verschlusseinrichtung;

3.

Prüfzeugnisse über die Güte des verwendeten Werkstoffes;

4.

bei Schussapparaten eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache.

(3) Zur Typenprüfung sind vom Einreicher zwei Exemplare der gleichen Type und des gleichen Kalibers zur Verfügung zu stellen.

2. Abschnitt

Typenprüfung

Umfang der Typenprüfung

§ 40. (1) Die Typenprüfung umfasst:

1.

die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 41;

2.

die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 42;

3.

die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 43;

4.

den Beschuss gemäß § 45;

5.

die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß § 46.

(2) Vor Beginn der Kontrollen ist zu prüfen, ob für die eingereichte Handfeuerwaffe bereits eine Typenprüfung vorgenommen wurde.

(3) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

Kontrolle der Kennzeichnung

§ 41. (1) im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe bzw. auf dem Einstecklauf angebracht sind:

1.

Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen Herstellers oder Importeurs;

2.

Modell- bzw. Typenbezeichnung;

3.

Seriennummer bzw. Herstellungsnummer;

4.

Bezeichnung des Kalibers;

5.

bei Schussapparaten: Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe gemäß ÖNORM S 1205 oder der Handelsbezeichnung;

6.

bei Bolzensetzgeräten: Bezeichnung der Klasse gemäß ÖNORM S 1230.

(2) Bei Schussapparaten können die in Abs. 1 genannten Angaben auch auf einem auf dem Schussapparat dauerhaft angebrachten Typenschild verzeichnet werden.

(3) Es ist ferner zu überprüfen, ob

1.

die Handfeuerwaffe bzw. der höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe den beigegebenen Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen entspricht;

2.

die Typenbezeichnung nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit der Typenbezeichnung anderer Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen Anlass gibt.

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 42. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade- und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Abfeuerungs- und Zündeinrichtung und bei Schussapparaten außerdem die Prüfung, ob Patronen (§ 2 Z 1 der Patronenprüfordnung 2013) gleichen Kalibers geladen werden können.

(2) Bei Schlachtschussapparaten wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem entweder eine Ladung ohne Pulver oder die schwächste für den Apparat vorgesehene Ladung abgefeuert wird. Es ist zu prüfen, dass

1.

nur geschossen werden kann, wenn der Apparat vollständig verschlossen oder die Verriegelung auf der Ebene des Kartuschenlagers gegeben ist;

2.

der Apparat Schuss für Schuss bei Wiederladen vor jedem Vorgang funktioniert;

3.

der Apparat zufällige Schüsse in den freien Raum ohne Gefahr für den Benutzer aushält, wobei das Element mit dem Apparat verbunden bleiben muss;

4.

das Ausziehen der Hülsen oder eines Ladestreifens, der noch Kartuschen enthält, unter Umständen mit Hilfe eines besonderen Werkzeuges möglich ist.

(3) Bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem

1.

zehn Gebrauchskartuschen aus jedem Lauf bei Einzelladern;

2.

drei Gebrauchskartuschen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie vom Typ Revolver;

geschossen werden. Es ist festzustellen, ob eine dauerhafte Vorrichtung in der Handfeuerwaffe vorhanden ist, die das Verschießen von Patronen mit festen Geschoßen verhindert. Ferner ist festzustellen, ob die Handfeuerwaffe ordnungsgemäß funktioniert und der Lauf nicht verstopft ist. Wird festgestellt, dass der Lauf verstopft ist, dann ist eine Wiederholungsprüfung mit der doppelten Anzahl von Gebrauchskartuschen durchzuführen. Nach dieser Überprüfung darf kein Fehler mehr festgestellt werden.

(4) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Laufaufbauchungen. Ferner ist zu kontrollieren, dass die Qualität der für die höchstbeanspruchten Teile verwendeten Materialien unter Beachtung der zu erwartenden Beanspruchung ausgewählt wurde.

Kontrolle der Abmessungen

§ 43. (1) Zu kontrollieren sind:

1.

der Feld- und Zugdurchmesser des Laufes sowie der Durchmesser und die Längen des Patronen- oder Kartuschenlagers, die Tiefe der Randeinfräsung und der Verschlussabstand auf die Übereinstimmung mit den in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln angegebenen Abmessungen;

2.

die Wanddicke des Laufes unter Beachtung der Kennzeichnung des Laufmaterials auf Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß ÖNORM S 1205;

3.

bei jenen Schussapparaten, für welche die ON-Regel 191396 keine Festlegungen bezüglich der Abmessungen des Kartuschenlagers aufweist, die Maße des Kartuschenlagers und des Laufes auf Übereinstimmung mit den Plänen des Einreichers. Die Maße des Kartuschenlagers müssen so ausgelegt sein, dass sie mit den entsprechenden Abmessungen der in der Gebrauchsanleitung (§ 39 Abs. 2 Z 4) zur Verwendung vorgesehenen Kartuschen übereinstimmen;

4.

bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen:

a)

P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;

b)

H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;

c)

L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;

d)

R: Tiefe der Randeinfräsung.

Alle Messwerte haben gleich groß oder größer wie die in der ON-Regel 1397 angegebenen Werte zu sein.

(2) Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten sind, zur Typenprüfung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.

Rückstellung vor dem Beschuss

§ 44. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß §§ 41 bis 43 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuss zu unterziehen:

1.

sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile;

2.

fehlerhafte Bohrung;

3.

unzureichende Konstruktion des Verschlusses;

4.

sichtbare Laufaufbauchung und sichtbare Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager;

5.

Fehlen einer der in § 41 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;

6.

Nichteinhaltung der gemäß § 43 zu kontrollierenden Abmessungen;

7.

Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluss, Sicherung, Zündung, zu leichter Abzug usw.) bei Handhabung und bei Erschütterungen;

8.

bei Schussapparaten die Möglichkeit des Ladens mit Patronen (§ 2 Z 1 der Patronenprüfordnung 2013) gleichen Kalibers;

9.

bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen das Fehlen der dauerhaften Vorrichtung, die das Verschießen von Patronen mit festen Geschoßen verhindert.

(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern.

Beschuss bei Typenprüfung

§ 45. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß § 44 zurückzustellen sind, sind dem Beschuss zu unterziehen.

(2) Der Beschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen. Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Bei Einsteckläufen kann jedoch an die Stelle einer Handfeuerwaffe eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.

(3) Der Beschuss ist mit Beschussmunition auszuführen, welche den Bedingungen der Patronenprüfordnung 2013 entspricht. Die Beschussmunition ist vor dem Beschuss mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 °C 1 °C zu lagern.

(4) Der Beschuss ist bei einer Raumtemperatur von 15 °C bis 25 °C wie folgt auszuführen:

1.

Bei Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. a und b und bei Einsteckläufen sind zwei Schüsse mit Beschusspatronen abzufeuern; stehen für Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. a und b keine Beschusspatronen zur Verfügung, dann hat der Beschuss durch fünf Schüsse mit der für die betreffende Type stärksten Gebrauchsmunition zu erfolgen;

2.

bei Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. c sind jeweils fünf Stück derselben Type abzufeuern;

3.

bei Schussapparaten sind zehn Beschusskartuschen auf ein für die vorgesehene Verwendung geeignetes Material abzufeuern;

4.

bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen sind abzufeuern:

a)

zehn Gebrauchspatronen aus jedem Lauf bei Einzelladern;

b)

drei Gebrauchspatronen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel und vom Typ Revolver.

(5) Ist bei Schussapparaten der Beschuss gemäß Abs. 4 Z 3 nicht möglich, dann ist eine nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode durch Reduzierung des Mindest-Zusatzvolumens (Va) auf ein reduziertes Prüfvolumen (VE) anzuwenden. Dadurch ist ein Überdruck gegenüber jenem Druck zu bewirken, welcher von der nach den Angaben des Herstellers für diese Schussapparate vorgesehenen Gebrauchsmunition bei Verwendung des nach diesen Angaben vorgesehenen schwersten Befestigungselementes sowie bei der stärksten Einstellung des Schussapparates entwickelt wird.

(6) Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen besteht die nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode (Abs. 4) in der Reduzierung des Mindest-Zusatzvolumens (Va) auf ein reduziertes Prüfvolumen (VE) um einen Überdruck von 30% zu erhalten, welcher durch die Hüllkurve des Kalibers gemäß folgendem beispielhaftem Diagramm definiert ist:

 

                             

Hierzu sind zehn Gebrauchskartuschen unter den stärksten der Serienfertigung auszuwählen, deren mittlerer Druck beim Zusatzvolumen Va = 0,16 cm3 mindestens 85% des für das betreffende Kaliber in der ON-Regel 191396 festgelegten maximal zulässigen Druckes beträgt. Es sind ein metallischer Ladestreifen bzw. ein Magazin aus Metall sowie der schwerste Kolben mit maximal dem kleinsten Spiel gegenüber dem Lauf zu verwenden, der nach der Herstellungszeichnung für das System vorgesehen ist, und der ein reduziertes Prüfvolumen (VE) aufweist, um die geforderten 30% Überdruck bei Einstellung der stärksten Leistung des Gerätes zu erreichen.

(7) Darüber hinaus ist bei Bolzensetzgeräten gemäß Abs. 6 auf Antrag eine Prüfung des vom Antragsteller definierten Systems Gerät/Kartusche/Ladestreifen der Serienfabrikation durchzuführen (Systemprüfung). Für diese Prüfung besteht das System aus dem Gerät mit dem schwersten Kolben mit dem kleinsten Zusatzvolumen (Va) und mit dem kleinsten Spiel zwischen Kolben und Lauf der Serienfabrikation mit einem reduzierten Prüfvolumen (VS), um einen Überdruck von 15% zustande zu bringen, welcher durch die Hüllkurve des Kalibers gemäß dem in Abs. 6 beispielhaft dargestelltem Diagramm definiert ist, sowie aus Kartuschen in Standard-Ladestreifen, die durch das Kaliber, den Hersteller oder Antragsteller, die Losnummer, die Handelsbezeichnung und die Farbe bestimmt sind. Es sind vier Standard-Ladestreifen mit je drei Kartuschen Gebrauchsmunition derselben Farbe und des gleichen Fabrikats, einer nach dem anderen geladen, bei Einstellung der stärksten Leistung des Gerätes abzufeuern. Ferner kann eine andere Kombination Kartusche/Ladestreifen für die Zulassung und Prüfung im gleichen Gerät, das bereits die Prüfung gemäß Abs. 6 mit 30% Überdruck bestanden hat, beantragt werden.

(8) Bei Schlachtschussapparaten ist der Beschuss wie folgt auszuführen:

1.

Jeder Schuss erfolgt gegen eine Platte aus Gummi oder aus vergleichbarem Material mit einer Dicke von mindestens 100 mm und einer Härte von 60 Shore A 5 Shore A.

2.

Nach dem Abfeuern der Beschusskartuschen können allenfalls vorhandene Dämpfungselemente ausgetauscht werden; der Apparat ist dann noch fünfmal hintereinander mit der stärksten Gebrauchsmunition in den freien Raum abzufeuern.

(9) Ist anzunehmen, dass die Beschusspatronen fehlerhaft waren oder bestehen Zweifel, ob die beschossene Handfeuerwaffe beziehungsweise der beschossene höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe fehlerhaft ist, sind über die vorgeschriebene Schusszahl hinaus weitere Schüsse in der erforderlichen Anzahl mit Beschussmunition, wenn aber ein Funktionsmangel vermutet wird, mit Gebrauchsmunition abzugeben.

Kontrolle nach dem Beschuss

§ 46. (1) Nach dem Beschuss sind die Handfeuerwaffen bzw. die höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 42 und 43 sinngemäß.

(2) Bei Schussapparaten sind darüber hinaus Prüfungen hinsichtlich der Handhabungssicherheit und der Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Auslösen nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzunehmen.

(3) Bei Bolzensetzgeräten haben die in Abs. 2 genannten Prüfungen gemäß ÖNORM S 1230 zu erfolgen.

(4) Bei Schlachtschussapparaten sind die in Abs. 2 genannten Prüfungen wie folgt durchzuführen:

1.

Für die Versuche ist eine Kartusche des vorgesehenen Kalibers mit der schwächsten Gebrauchsladung zu verwenden;

2.

Der Apparat wird dreimal aus einer Höhe von 1,50 m auf eine quadratische Stahlplatte mit 500 mm Seitenlänge und 30 mm Dicke fallen gelassen; die Mündung ist so nach unten zu richten, dass das Auftreffen auf der Mündung erfolgt und keine größere Abweichung als 15° von der Senkrechten zu verzeichnen ist;

3.

Nach jedem Fall ist zu prüfen, dass kein Eindruck des Schlagbolzens auf der Bodenkappe der Hülse mit bloßem Auge sichtbar ist, und sich der Schuss beim Aufschlag nicht gelöst hat. Das Lösen eines Schusses beim Fall des Apparates in horizontaler Lage wird nicht berücksichtigt.

Rückstellung nach dem Beschuss

§ 47. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher zurückzustellen, wenn sie durch den Beschuss offensichtlich beschädigt wurden, oder wenn deren Kontrolle gemäß § 46 einen der folgenden Mängel ergibt; die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern:

1.

Zündversager oder schwacher Zündstifteinschlag;

2.

Lösen des Schusses beim Schließen der Waffe bzw. wenn diese nicht richtig verschlossen ist;

3.

Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen derselben;

4.

Hülsenreißer;

5.

Dehnung im Patronen- oder Kartuschenlager;

6.

Verformung im zylindrischen Teil des Laufes;

7.

Überschreitung des maximal zulässigen Verschlussabstandes von 0,20 mm bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen bzw. von 0,15 mm bei Handfeuerwaffen für Zentralfeuerpatronen;

8.

Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses;

9.

sichtbare Fehler an der Oberfläche eines der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe;

10.

Fehlerhaftigkeit des Funktionsmechanismus (Lade- und Entlademechanismus, Verschluss, Sicherung, Zündung usw.) oder wirkungslose Sicherung;

11.

Nichtbestehen einer der gemäß § 46 Abs. 2 bis 4 vorgenommenen Prüfungen.

(2) Die Beurteilung der Mängel gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen vorzunehmen.

(3) Bei Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. c sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen und Risse an der Oberfläche zulässig, wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an welchen sie für die Funktion der Handfeuerwaffe vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für den Benutzer damit verbunden ist.

(4) Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen wird das System Gerät/Kartusche/Ladestreifen nicht zugelassen, wenn nach der Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) festgestellt wird, dass

1.

der Rand oder der Boden der Hülse Risse aufweisen, durchlöchert oder gebrochen ist;

2.

der Ladestreifen in zwei Teile gebrochen ist oder Längsrisse aufweist, wodurch die drei verschossenen Kartuschen beeinflusst werden.

(5) Bei Schlachtschussapparaten ist nach dem Beschuss ferner zu prüfen, dass

1.

das Schlachtschusselement fest mit dem Apparat verbunden bleibt;

2.

bei Vorhandensein von Hülsen, diese keinerlei Rissbildung aufweisen, mit Ausnahme von kleinen Längsrissen am Hülsenmund;

3.

keinerlei Gasaustritt am Verschlussmechanismus feststellbar ist; dies gilt auch für Schlachtschussapparate mit Treibladung ohne Hülse.

              Die Z 2 und 3 treffen nicht zu auf Schlachtschussapparate, bei denen die Hülse in die Brennkammer ausgeworfen oder dort zerstört wird.

(6) Wird die Typenprüfung (§§ 40 bis 46) nicht bestanden, dann kann der Einreicher nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung an einem anderen Exemplar derselben Type beantragen.

Zulassung der Type

§ 48. (1) Wird die Typenprüfung (§§ 40 bis 46) für eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw. von höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen bestanden, ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Type das Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Abs. 4) in Verbindung mit der Zulassungsnummer (Abs. 3 Z 4) zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit den Auflagen zu verbinden,

1.

alle weiteren Exemplare dieser Type dem geprüften Exemplar entsprechend (Abs. 2) auszuführen und diese gemäß § 41 Abs. 1 sowie mit dem Zulassungszeichen gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen;

2.

die für die Kontrollprüfungen (§ 50) benötigten Schussapparate bzw. Einsteckläufe auf Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt beizustellen;

3.

bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen, welche die Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) bestanden haben, in der Betriebsanleitung des Bolzensetzgerätes klar zum Ausdruck zu bringen, dass in diesem nur die angeführten Komponenten sicher verwendet werden können.

(2) Als dem geprüften Exemplar entsprechend ausgeführt und daher zur selben Type gehörend gelten weitere Exemplare dann, wenn ihre Funktionsweise, die wesentlichen Abmessungen (§ 43), die verwendeten Werkstoffe und das Aussehen gleich sind; geringfügige Änderungen des Aussehens sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Spruch des Bescheides hat die folgenden Angaben zu enthalten:

1.

die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Formulars;

2.

die wesentlichen technischen Merkmale des geprüften Musters, insbesondere Werkstoffe, Wanddicke des Laufes sowie Durchmesser und Länge des Patronen- oder Kartuschenlagers;

3.

den Beschussgasdruck und den höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck oder die höchstzulässige Geschoßenergie;

4.

die Zulassungsnummer als fortlaufende Zahl der Zulassungen;

5.

die Liste der im Zuge der Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) an Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen geprüften Komponenten.

(4) Das Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) besteht aus dem unten dargestellten Typenzulassungskennzeichen in Verbindung mit dem gemäß § 19 Abs. 4 Z 5 zutreffenden Zeichen. Die Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden.

….

(5) Das geprüfte Exemplar ist im Beschussamt für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung aufzubewahren.

(6) Alle Exemplare von zugelassenen Typen von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit dem Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Abs. 4) gemeinsam mit den Kennzeichnungen gemäß § 41 Abs. 1 sowie der Zulassungsnummer gemäß Abs. 3 Z 4 zu versehen, ehe sie in Verkehr gebracht werden.

Neuerliche Erprobungspflicht

§ 49. Eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer Einzelprüfung gemäß § 53 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:

1.

Jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 42 Abs. 1 bis 3 und § 44 Abs. 1 Z 7);

2.

Maßnahmen, die eine Herabsetzung der Sicherheit verursachen können;

3.

Veränderungen am Patronenlager oder an der Laufbohrung;

4.

jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen;

5.

Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles, sofern hierzu eine Nacharbeit notwendig ist.

Kontrollprüfungen

§ 50. (1) Serienmäßig hergestellte und als Type zugelassene (§ 48) Schussapparate und Einsteckläufe sind mindestens alle zwei Jahre einer Kontrollprüfung zu unterziehen. Hierbei hat das Beschussamt jeweils 5 Exemplare jeder zugelassenen Type einer Einzelprüfung (§ 53) zu unterziehen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, für die eine Zulassung gemäß § 48 besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt, das die Zulassung erteilt hat, an einem Exemplar dieser Type von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen eine Einzelprüfung gemäß § 53 durchzuführen. Ist ein Exemplar für die Überprüfung des Verdachtes nicht ausreichend, so sind weitere Exemplare der Einzelprüfung zu unterziehen.

(3) Die für die Einzelprüfungen im Rahmen der Kontrollprüfung benötigten Exemplare hat das Beschussamt aus der laufenden Produktion oder aus dem Lager des Herstellers auszuwählen. Aus dem Lager ausgewählte Exemplare müssen der Produktion der letzten beiden Jahre, in denen Exemplare der betreffenden Type erzeugt wurden, entstammen.

(4) Über die durchgeführte Kontrollprüfung gemäß Abs. 1 hat das Beschussamt eine Bestätigung auszustellen.

(5) Hat die Kontrollprüfung ergeben, dass die hergestellten Exemplare in ihren wesentlichen Eigenschaften (§ 48 Abs. 2) vom geprüften Muster abweichen oder ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, bzw. hat sich der begründete Verdacht gemäß Abs. 2 bestätigt, ist dem Zulassungsinhaber, wenn die Mängel behebbar sind, durch Bescheid eine angemessene Frist zu ihrer Behebung zu setzen.

(6) Hat die Kontrollprüfung unbehebbare Mängel ergeben oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Abs. 5) nicht behoben oder ist eine Kontrollprüfung nicht durchführbar, weil die erforderlichen Exemplare (Abs. 1) nicht beigestellt wurden, hat das Beschussamt mit Bescheid die Zulassung (§ 48) zu entziehen und zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen der betroffenen Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

(7) Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte, serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß § 2 Abs. 2 tragen, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt die nationale Behörde des betreffenden Staates vom vorgefundenen Mangel zum Zwecke der Überprüfung der Beanstandung in Kenntnis zu setzen.

(8) Besteht der begründete Verdacht, dass einige Exemplare von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß § 2 Abs. 2 tragen, eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer oder für Dritte darstellen, hat das Beschussamt eine Einzelprüfung gemäß § 53 durchzuführen. Ergibt diese Erprobung eine Bestätigung dieses Verdachtes, so hat das Beschussamt durch Bescheid zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen dieser Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

Amtliche Eintragungen

§ 51. Für die amtlichen Eintragungen über erfolgte Typenprüfungen gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 1.

Information des Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)

§ 52. Von der Zulassung einer Type (§ 48), von der Rückstellung vor bzw. nach dem Beschuss (§ 44 Abs. 2 bzw. § 47), von der Entziehung (§ 50 Abs. 6) des Rechtes, für eine bestimmte Type das Beschusszeichen für Typenprüfung zu verwenden, sowie von allen gemäß § 50 Abs. 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.) in Kenntnis zu setzen.

3. Abschnitt

Einzelprüfung

Umfang der Einzelprüfung

§ 53. (1) Die Einzelprüfung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen umfasst:

1.

die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 41 Abs. 1 und 2, wobei eine Typenbezeichnung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 jedoch kein Erfordernis ist;

2.

die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 54;

3.

die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 43;

4.

den Beschuss gemäß § 55;

5.

die Kontrolle nach dem Beschuss gemäß § 46.

(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche bei den Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 einen der in § 44 Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher versehen mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zurückzustellen.

(4) Die zur Einzelprüfung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß § 37, welche gemäß Abs. 3 nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass die festgestellten Mängel behoben sind. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 40 bis 46 vorzunehmen

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 54. Die Kontrolle der Funktionssicherheit ist nach den Bestimmungen des § 42 auszuführen. Bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen ist § 42 Abs. 3 jedoch mit der Abweichung anzuwenden, dass fünf Gebrauchspatronen aus jedem Lauf beziehungsweise zwei Gebrauchspatronen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie von Revolvern abgefeuert werden.

Beschuss bei Einzelprüfung

§ 55. (1) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen des § 45, jedoch mit den Abweichungen auszuführen, dass

1.

bei Schussapparaten zwei Beschusskartuschen;

2.

bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen zwei Beschusskartuschen aus jedem Lauf beziehungsweise eine Beschusskartusche aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie von Revolvern abzufeuern sind;

3.

bei Schlachtschussapparaten § 45 Abs. 8 Z 2 nicht anzuwenden ist.

(2) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 53 und 54 und des Abs. 1 keine Mängel ergeben, so sind die Beschusszeichen nach den Bestimmungen des § 19 anzubringen.

Sonstige Bestimmungen

§ 56. (1) Für die Rückstellung nach dem Beschuss bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 47.

(2) Für die neuerliche Erprobung, die neuerliche Erprobungspflicht, die freiwillige Erprobung, das Anbringen der Beschusszeichen, die Kontrollerprobung, die amtlichen Eintragungen, die Beschussbestätigung und das Beschussverzeichnis bei Einzelprüfung gelten die entsprechenden Bestimmungen des 2. Hauptstückes.

5. Hauptstück

Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken

Verbindlicherklärung von ÖNORMEN

§ 57. Folgende, in Anlage 2 abgedruckte ÖNORMEN werden für verbindlich erklärt:

1.

ÖNORM S 1205 „Läufe für Handfeuerwaffen – Laufwerkstoffe und Mindestwanddicken für Langwaffen“ Ausgabe: 15. Jänner 2012;

2.

ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte – Prüfbestimmungen“ Ausgabe: 1. April 1998;

Diese ÖNORMEN sind beim Austrian Standards Institute, 1020 Wien, Heinestraße 38, Telefon +43 1 213 00, Telefax +43 1 213 00 818, e-mail: sales@as-plus.at, erhältlich.

Verbindlicherklärung von ON-Regeln

§ 58. Folgende, in Anlage 2 der Patronenprüfordnung 2013 abgedruckte ON-Regeln werden für verbindlich erklärt:

1.

ONR 191390 „Randfeuerpatronen – Abmessungen und Gasdrücke“ Ausgabe: 1. Jänner 2013;

2.

ONR 191391 „Pistolen- und Revolverpatronen – Abmessungen und Gasdrücke“

                                    Ausgabe: 1. Jänner 2013;

3.

ONR 191392-1 „Büchsenpatronen ohne Rand – Abmessungen und Gasdrücke“

                                       Teil 1: Metrische Kaliber Ausgabe: 1. Jänner 2013;

4.

ONR 191392-2 „Büchsenpatronen ohne Rand – Abmessungen und Gasdrücke“

                                       Teil 2: Metrische Kaliber Ausgabe: 1. Jänner 2013;

5.

ONR 191393-1 „Büchsenpatronen mit Rand – Abmessungen und Gasdrücke“

                                       Teil 1: Metrische Kaliber               Ausgabe: 1. Jänner 2013;

6.

ONR 191393-2 „Büchsenpatronen mit Rand – Abmessungen und Gasdrücke“

                                       Teil 2: Kaliber in Zoll Ausgabe: 1. Jänner 2013;

7.

ONR 191394 „Magnumpatronen – Abmessungen und Gasdrücke“ Ausgabe: 1. Jänner 2013;

8.

ONR 191395 „Schrotpatronen“ Ausgabe: 1. Jänner 2013;

9.

ONR 191396 „Kartuschen für Schussapparate – Abmessungen und Gasdrücke“

                                    Ausgabe: 1. Jänner 2013;

10.

ONR 191397 „Kartuschen für Alarmwaffen – Abmessungen und Gasdrücke“

                                    Ausgabe: 1. Jänner 2013;

11.

ONR 191399 „Sondermunition – Abmessungen und Gasdrücke“ Ausgabe: 1. Jänner 2013.

Diese ON-Regeln sind beim Austrian Standards Institute, 1020 Wien, Heinestraße 38, Telefon +43 1 213 00, Telefax +43 1 213 00 818, e-mail: sales@as-plus.at, erhältlich.

6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 59. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 60. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf deren jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 61. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, außer Kraft.

EU-Notifikation

§ 62. Diese Verordnung wurde gemäß Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, unter Notifikationsnummer 2013/0302/A notifiziert.

Mitterlehner