Published: 2013-12-16
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995772/hhe-der-arbeitsvergtung-der-strafgefangenen.html
Key Benefits:
452. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird verordnet:
§ 1. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes – Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:
a) |
für leichte Hilfsarbeiten |
€ 5,49 |
||||||||
b) |
für schwere Hilfsarbeiten |
€ 6,18 |
||||||||
c) |
für handwerksgemäße Arbeiten |
€ 6,87 |
||||||||
d) |
für Facharbeiten |
€ 7,54 |
||||||||
e) |
für Arbeiten eines Vorarbeiters |
€ 8,23 |
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 1/2013, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2014 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.
Karl