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Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen


Published: 2013-12-16
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995772/hhe-der-arbeitsvergtung-der-strafgefangenen.html

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452. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes – Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:

a)

für leichte Hilfsarbeiten

€ 5,49

b)

für schwere Hilfsarbeiten

€ 6,18

c)

für handwerksgemäße Arbeiten

€ 6,87

d)

für Facharbeiten

€ 7,54

e)

für Arbeiten eines Vorarbeiters

€ 8,23

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 1/2013, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2014 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Karl