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BFA-G – Durchführungsverordnung – BFA-G – DV


Published: 2013-12-16
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995771/bfa-g--durchfhrungsverordnung--bfa-g--dv.html

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453. Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des BFA- Einrichtungsgesetzes (BFA-G – Durchführungsverordnung – BFA-G – DV)

Auf Grund des BFA-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, wird – hinsichtlich des § 5 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

 

Erstaufnahmestellen

§ 1. (1) Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß § 29 Abs. 1 AsylG 2005 und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Erstaufnahmestelle“ anzubringen.

(2) Die Erstaufnahmestelle „Ost“ ist in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22-24 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.

(3) Die Erstaufnahmestelle „West“ ist in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.

(4) Die Erstaufnahmestelle „Flughafen“ ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800, eingerichtet.

Verwaltungsabgaben für die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation

§ 2. (1) Die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation an andere als die in § 5 Abs. 6 BFA-G genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, erfolgt im Datenfernverkehr. Für die Möglichkeit der Auskunftserteilung wird pauschal pro Halbjahr und bekannt gegebenem Benützer als Verwaltungsabgabe ein Betrag von 60 Euro festgesetzt.

(2) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit anderen als den in § 5 Abs. 6 BFA-G genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, einen Nutzungsvertrag abzuschließen, in dem jedenfalls festzuhalten ist, dass nur die nach Abs. 1 bekannt gegebenen Benutzer Zugriffe auf die Daten der Dokumentation vornehmen dürfen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Mikl-Leitner