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Post-Zuordnungsverordnung 2012 Änderung 2014 – P-ZV 2014


Published: 2013-12-19
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995758/post-zuordnungsverordnung-2012-nderung-2014--p-zv-2014.html

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465. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (Post-Zuordnungsverordnung 2012 Änderung 2014 – P-ZV 2014)

Auf Basis des § 229 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 und des § 17 a Abs. 3 Poststrukturgesetz 1996, BGBl Nr. 201, beide in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet:

Die Post-Zuordnungsverordnung 2012, BGBl. II Nr. 289/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2013, wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 wie folgt geändert:

1. Nachstehender Verwendungscode wird neu aufgenommen:

 

lfd. Nr.

Code

PT

DZ

Verwendung

230

8730

8

A

Botenfahrer und/oder Depotfahrer im Brief-zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, der als „Regionaler Springer“ auch als Briefzusteller tätig ist.

2. § 4c wird angefügt und lautet:

Kriterien für die Errichtung der Verwendung „Botenfahrer und/oder Depotfahrer im Brief-zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, der als „Regionaler Springer“ auch als Briefzusteller tätig ist.“

§ 4c. Die Verwendung ist dann einzurichten, wenn Depotfahrer und/oder Botenfahrer im Briefzustelldienst zusätzlich als „Regionale Springer“ als Briefzusteller in mehreren verschiedenen definierten Zustellbasen eines bestimmten genau definierten regionalen Gebietes eingesetzt werden.

Darüber hinaus ist die im § 1 angeführte Verwendung „Botenfahrer und/oder Depotfahrer im Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, der als „Regionaler Springer“ auch als Briefzusteller tätig ist“ nur dann und nur solange einzurichten, wie diese Tätigkeit auf Basis eines Gleitzeitdurchrechnungsmodells durchgeführt wird und keine bezahlte Pause enthält, d.h., wenn die Arbeitsplätze in Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitszeitregelungen und Arbeitsmenge so bemessen sind, dass sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Mit dem Zeitpunkt des Entfalls des Gleitzeitdurchrechnungsmodells und/oder der Tätigkeit als Briefzusteller als „Regionaler Springer“ sind die Arbeitsplätze unmittelbar wieder in den Verwendungen „0818“, „0819“, „0840“ oder „8840“ – je nach Tätigkeitsbeschreibung – einzurichten.

Der gleichzeitige Bezug einer Betriebssonderzulage (Aufwands- und Erschwernisteil) ist ausgeschlossen.

Pölzl