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Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV


Published: 2013-12-19
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469. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) und die Verordnung über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV) geändert werden

Auf Grund des § 17 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz (VAJu), BGBl. I Nr. 190/2013, des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, sowie des § 4 Abs. 6 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 280/2013, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 204/2013, wird wie folgt geändert:

1. In allen in Betracht kommenden Bestimmungen werden die Paragrafennummerierung sowie der Schlusspunkt aus der Überschrift entfernt und die Paragrafennummerierung stattdessen vor den Paragrafentext gesetzt.

2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Satz wird nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt,“ eingefügt;

b) In der Z 1 lit. c wird die Wendung „Gerichtshofes II. Instanz;“ durch das Wort „Oberlandesgerichts“ ersetzt;

c) In der Z 2 wird die Wortfolge „vom Vorsteher der Anstalt“ durch die Wortfolge „von deren Leitung und von der Vollzugsdirektion“ ersetzt.

3. In § 35 Abs. 1 Z 5 wird der Verweis „(§ 209 Abs. 2)“ aufgehoben.

4. Dem § 73 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wird die Reiserechnung im Rahmen eines elektronischen Geschäftsprozesses erstellt, so entfällt die Verpflichtung zur Vorlage einer eigenhändig gefertigten Reiserechnung nach Abs. 2.“

5. In § 116 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Beratungen und Abstimmungen der Vollzugssenate in Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a Abs. 1 StVG sind durch § 18 StVG geregelt.“

6. § 126 Abs. 2 lit. f lautet:

„f)

Zahlungsaufträge (§ 217) und Aufforderungen zum Erlag eines Kostenvorschusses, falls an dessen Nichterlag Rechtsfolgen geknüpft sind, sind mit Zustellausweis, Lastschriftanzeigen (§ 216) ohne Zustellausweis zuzustellen.“

7. § 131 Z 7 wird aufgehoben.

8. Im III. Hauptstück lautet die Überschrift des ersten Kapitels:

„Vorschreibung von Gebühren, Kosten und Geldstrafen“

9. Die §§ 209 bis 211 lauten samt Überschrift:

„Zuständigkeit

§ 209. (1) Gerichtsgebühren (§ 1 Z 1 GEG), Geldstrafen (§ 1 Z 2 GEG) und Kosten (§ 1 Z 3 bis 7 GEG) sind von der nach § 6 Abs. 1 GEG zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen (§ 6 Abs. 2 GEG) zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).

(2) Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach § 35 EO ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.

Zeitpunkt der Berechnung und Vorschreibung

§ 210. (1) Gerichtsgebühren sind – ausgenommen in den Fällen der §§ 212 und 213 – unmittelbar nach dem Entstehen der Gebührenpflicht (§ 2 GGG) zu berechnen und vorzuschreiben.

(2) Die in § 1 Z 5 und 7 GEG genannten Kosten sind in der Regel unmittelbar nach ihrem Entstehen oder ihrer Bestimmung zu berechnen und vorzuschreiben, gegebenenfalls nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Zahlungspflicht festgelegt wird.

(3) Die Kosten des Strafverfahrens sind nach dessen rechtskräftiger Beendigung zu berechnen und vorzuschreiben.

(4) Die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6 GEG) sind nur auf Antrag dieser Personen oder Stellen vorzuschreiben.

(5) Soweit die Berechnung und Vorschreibung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist sie auf der Außenseite des Akts ersichtlich zu machen (zum Beispiel “Kosten bis S 21 berechnet. 3. März 2013, Paraphe”).

Wechsel der Zuständigkeit

§ 211. (1) Wechselt die Zuständigkeit zur Führung des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1 GEG) zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen.

(2) Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid (§ 7 Abs. 1 GEG) und das daran anschließende Verfahren sowie in den Fällen des § 209 Abs. 2 bleibt diejenige Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Sie hat die nach ihr im selben Grundverfahren zuständig gewordene Vorschreibungsbehörde vom Ausgang des Vorschreibungsverfahrens zu verständigen.“

10. In § 212 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Kostenbeamte“ durch die Wortfolge „die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1)“ ersetzt.

11. § 212 Abs. 3 lautet:

„(3) Diese Bestimmungen gelten in anderen bürgerlichen Rechtssachen, in Verwaltungssachen und im Strafverfahren auf Grund einer Privatanklage sinngemäß.“

12. § 214 lautet samt Überschrift:

„Gebühren- und Kostenakt

§ 214. (1) Die im Laufe des Grundverfahrens für die Entstehung von Gebühren und Kosten maßgeblichen Geschäftsstücke bilden zusammen mit den Geschäftsstücken des Vorschreibungsverfahrens den Gebühren- und Kostenakt.

(2) Im Gebühren- und Kostenakt sind die im Laufe des Grundverfahrens entstehenden Gebühren und Kosten auf einem besonderen, dem Akte anzuschließenden Blatt oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verzeichnen. Dies gilt auch im Falle der Verfahrenshilfe oder der persönlichen Gebührenfreiheit.

(3) Die Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens tragen das Aktenzeichen des Grundverfahrens. Sobald gegen einen Zahlungsauftrag eine Vorstellung (§ 7 GEG) erhoben wird, ist ein Teilakt mit allen für die Vorstellung maßgeblichen Geschäftsstücken des Gebühren- und Kostenaktes zu bilden, der im Justizverwaltungsregister einzutragen ist. Dieser Akt hat mindestens zu enthalten:

1.

die Grundlagen für die Berechnung der Beträge, die mit dem Zahlungsauftrag vorgeschrieben wurden, einschließlich – soweit vorhanden – einer Ausfertigung jener Entscheidung aus dem Grundverfahren, mit dem die Zahlungspflicht dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt wurde;

2.

die Dokumentation von Zahlungsvorgängen und allfällig erfolglos gebliebenen Einzugsversuchen;

3.

allfällige Lastschriftanzeigen, Verbesserungsaufträge und die Dokumentation sonstiger Kommunikation mit den Zahlungspflichtigen;

4.

den angefochtenen Zahlungsauftrag.

(4) Eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorstellung ist zum Gebühren- und Kostenakt der das Grundverfahren führenden Dienststelle zu übermitteln.“

13. Die Überschrift zu § 215 lautet:

„Unterbleiben der Vorschreibung“

14. § 215 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) hat im Fall des § 13 Abs. 1 GEG von der Vorschreibung der Gebühren und Kosten abzusehen und das Unterbleiben der Vorschreibung in der in § 214 Abs. 2 genannten Weise unter kurzer Angabe der dafür maßgeblichen Gründe zu vermerken; soweit die Berechnung nicht automationsunterstützt erfolgt, ist auf diesen Vermerk auf der Außenseite des Aktes unter Anführung der Seitenzahl hinzuweisen (zum Beispiel „Kostenberechnung unterblieben, S. 25“).“

15. Die Kapitelbezeichnung und die Kapitelüberschrift vor § 216 werden aufgehoben.

16. § 216 lautet samt Überschrift:

„Lastschriftanzeige

§ 216. (1) In der Regel hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die fälligen Beträge den Zahlungspflichtigen mit Lastschriftanzeige zur Kenntnis zu bringen und sie zur Zahlung binnen vierzehn Tagen aufzufordern (§ 6a Abs. 2 GEG). Eine Lastschriftanzeige kann unterbleiben, wenn die Zahlung bereits im Grundverfahren angeordnet und ein Konto bekannt gegeben wurde; sie hat zu unterbleiben, wenn die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist. Kann die Abfertigung der Lastschriftanzeige nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist sie in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.

(2) Ein Rechtsbehelf gegen die Lastschriftanzeige ist nicht zulässig, doch können die Zahlungspflichtigen auf Fehler bei der Berechnung aufmerksam machen.“

17. § 217 lautet samt Überschrift:

„Zahlungsauftrag

§ 217. (1) Wenn die vierzehntägige Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist, die Einziehung erfolglos geblieben ist oder die Zahlungspflichtigen – etwa durch Rücksendung der Lastschriftanzeige mit einem entsprechenden Vermerk – ihre fehlende Zahlungsbereitschaft zu erkennen gegeben haben, hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

(2) Der Zahlungsauftrag hat zusätzlich zu den in § 6a Abs. 1 GEG angeführten Inhalten den Namen und die Anschrift (den Sitz) der Zahlungspflichtigen, die für die Berechnung der einzelnen Beträge maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und Bemessungsgrundlagen, die sich aus den geschuldeten Beträgen errechnende Gesamtsumme sowie das Konto des Gerichts zu enthalten. Es ist zulässig, je nach Fälligkeit der Zahlungspflicht einen gesonderten Zahlungsauftrag zu erlassen, soweit dies aus verwaltungsökonomischen Gründen geboten ist.

(3) Haften mehrere Zahlungspflichtige für denselben Betrag zur ungeteilten Hand, so ist für sie ein gemeinsamer Zahlungsauftrag zu erlassen, in dem diese anzuführen und zur Zahlung zu verpflichten sind. Sie sind darauf hinzuweisen, dass die Zahlung des offenen Gesamtbetrags alle Zahlungspflichtigen von ihrer Zahlungspflicht befreit. Die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG ist im Zahlungsauftrag ungeachtet der Mehrzahl von Zahlungspflichtigen nur einmal zu berechnen.

(4) Ist ein Betrag für Dritte einzubringen (§ 1 Z 6 GEG), so sind auf dem Zahlungsauftrag der Name und die Anschrift (die Bezeichnung und der Sitz) der Empfangsberechtigten anzuführen. Dies gilt als Auftrag an die Einbringungsstelle, den Betrag an die Empfangsberechtigten zu überweisen.

(5) Der Zahlungsauftrag ist mit Zustellnachweis zuzustellen. Kann die Abfertigung des Zahlungsauftrags nicht automationsunterstützt evident gehalten werden, so ist er in ein für das Kalenderjahr zu führendes Verzeichnis einzutragen und urschriftlich zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.“

18. § 218 lautet samt Überschrift:

„Vorlage an die Einbringungsstelle

§ 218. (1) Die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) hat das Einlangen des Gebühren- oder Kostenbetrags zu überwachen und der Einbringungsstelle vollstreckbare Zahlungsaufträge weiterzuleiten; dabei hat sie anzugeben, was über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen bekannt ist und welche Geldbeträge und Gegenstände gemäß § 5 GEG zurückbehalten wurden.

(2) Die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Verlassenschaftsverfahren mit Lastschriftanzeige oder Zahlungsauftrag obliegt der Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1), nach Rechtskraft des Zahlungsauftrags der Einbringungsstelle.

(3) Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des oder der Zahlungspflichtigen hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) eine Lastschriftanzeige oder den Zahlungsauftrag über diejenigen Gebühren und Kosten, bei denen der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, der Einbringungsstelle (§ 11) zu übermitteln und auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzuweisen.“

19. Vor dem § 219 wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt:

„2. Kapitel

Vollstreckung, Rückzahlung und Löschung“

20. § 219 Abs. 3 wird aufgehoben.

21. § 220 lautet samt Überschrift:

„Insolvenzverfahren

§ 220. Der Einbringungsstelle obliegt die Anmeldung der geschuldeten Beträge im Insolvenzverfahren.“

22. § 226 lit. b lautet:

„b)

im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG) oder gemäß § 232 Abs. 2, bei Nachlass (§ 9 Abs. 2 GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;“

23. § 227 wird aufgehoben.

24. § 229 lautet:

§ 229. Das Aktenzeichen der Akten der Einbringungsstelle besteht aus der Bezeichnung „Ziv“ bei Beträgen aus bürgerlichen Rechtssachen und Verwaltungssachen, „Str“ bei Beträgen aus Strafsachen oder „D“ bei Beträgen, die zugunsten Dritter einzuheben sind (§ 1 Z 6 GEG), der Aktenzahl (§ 374), den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahrs und der mit Bindestrich angefügten Nummer der Abteilung der Einbringungsstelle. Den Parteien ist Einsicht in die Akten der Einbringungsstelle nicht gestattet.“

25. § 231 Abs. 1 lautet:

„(1) Gesuche um Stundung oder Nachlass von Gebühren und Kosten sind bei dem Präsidenten / der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien einzubringen. Werden sie bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle eingebracht, sind sie unmittelbar an den Präsidenten / die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien weiterzuleiten. Wenn bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden ist, kann dessen Rechtskraft abgewartet werden und das Gesuch gemeinsam mit dem Zahlungsauftrag an das Oberlandesgericht Wien (Einbringungsstelle) übersendet werden.“

26. § 231 Abs. 3 wird aufgehoben.

27. In der Überschrift zu § 232 wird die Wortfolge „durch den Kostenbeamten“ aufgehoben.

28. In § 232 lauten die Abs. 1 und 2:

§ 232. (1) Sind Beträge zurückzuzahlen, so hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) – ausgenommen in den Fällen des § 231 Abs. 2 – die Rückzahlung mit der dafür vorgesehenen Zahlungsanweisung zu verfügen. Die Urschriften der Zahlungsanweisungen sind zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen; eine Ausfertigung ist der Buchhaltungsagentur des Bundes im Wege der Rechnungsführer/innen zu übermitteln; die Zahlungsempfänger/innen sind von der Rückzahlung zu verständigen.

(2) Soweit nach Übersendung des rechtskräftigen Zahlungsauftrags an die Einbringungsstelle (§ 218a) die Zahlungspflicht erlischt, etwa wegen mittlerweile erfolgter Zahlung an die Behörde des Grundverfahrens, wegen nachträglicher Aufhebung oder Abänderung des Zahlungsauftrags oder wegen nachträglicher Erklärung der Uneinbringlichkeit (§ 235), hat die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1) die Einbringungsstelle mit einer Löschungsverfügung unter Angabe des Grundes zu verständigen. Die Urschrift der Löschungsverfügung ist zum Gebühren- und Kostenakt des Grundverfahrens zu nehmen.“

29. In § 232 Abs. 3 lautet der erste Satz: „Die Rechnungsführer/innen (die Einbringungsstelle) haben die Übereinstimmung der registermäßigen Erfassung mit HV-SAP zu prüfen und gegebenenfalls die Richtigkeit zu bestätigen.“

30. In § 232 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Kostenbeamten“ durch die Wendung „der Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1)“ und die Wortfolge „den Kostenbeamten“ durch die Wendung „die Vorschreibungsbehörde (§ 209 Abs. 1)“ ersetzt.

31. § 232 Abs. 4 wird aufgehoben.

32. Der bisherige § 233 samt Überschrift wird als neuer § 247 nach § 246 eingefügt; an die Stelle des bisherigen § 233 tritt folgender § 233 samt Überschrift:

„Beschwerde, Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht

§ 233. (1) Wird gegen den Bescheid der Einbringungsbehörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann die Einbringungsbehörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) als unzulässig oder verspätet zurückweisen oder darüber in der Sache entscheiden. Wenn die Einbringungsbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht oder die Beschwerdeführer/innen einen Vorlageantrag stellen (§ 15 Abs. 2 VwGVG), hat sie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und allenfalls den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(2) Säumnisbeschwerden (§ 8 VwGVG) sind sofort dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn die Einbringungsbehörde nicht beabsichtigt, den Bescheid nach § 16 Abs. 2 VwGVG innerhalb von drei Monaten nachzuholen, etwa weil sie der Ansicht ist, dass die Frist nach § 8 VwGVG nicht abgelaufen ist oder weil die Verzögerung auf einem voraussichtlich weiter bestehenden, nicht in ihrer Sphäre liegenden Hindernis beruht. Diese Gründe kann die Behörde in einem Bericht festhalten, der ebenfalls vorzulegen ist.

(3) Die vorzulegenden Akten des Verwaltungsverfahrens umfassen jedenfalls den Akt nach § 214 Abs. 3 und alle Urkunden, die für die Entscheidung in erster Instanz zur Verfügung standen, wobei darauf zu achten ist, dass alle maßgeblichen Zustellnachweise angeschlossen sind. Soweit die maßgebliche Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen nur elektronisch vorhanden ist, sind die erforderlichen Ausdrucke herzustellen. § 179 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auch die Übersendung des Aktes des Grundverfahrens begehrt, ist § 179 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“

33. § 234 lautet samt Überschrift:

„Einbringung von Geldstrafen und für verfallen erklärten Geldbeträgen

§ 234. (1) Für die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen mit Ausnahme jener nach Abs. 2 sowie von für verfallen erklärten Geldbeträgen gemäß § 1 Z 2 GEG gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Kapitels mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Einbringung bedarf einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

2.

Die Vorschreibung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden. Eine Lastschriftanzeige ist nicht zu erlassen.

3.

Bei Beträgen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Vorschreibung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind.

(2) Von den Einbringungsbehörden verhängte Strafen sind unmittelbar nach § 11 GEG einzutreiben.“

34. § 241 lautet samt Überschrift:

„Einbringung der Kosten des Strafvollzuges und der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB

§ 241. (1) Die zu ersetzenden Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen, die auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verhängt worden sind, einschließlich der Kosten der Vorführung zum Strafantritt, sind, wenn die Kosten des Strafverfahrens nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, auf Grund der Berichte über den Strafvollzug (§ 605) nach Verbüßung der Strafe, im Falle einer bedingten Entlassung nach dieser, wenn aber die Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, nach und nach je für ein Jahr und sodann nach Verbüßung der Strafe oder nach der bedingten Entlassung im Sinne des 1. und 2. Kapitels einzubringen.

(2) Wenn es zweckmäßig ist und ohne Gefährdung der Einbringung geschehen kann, ist die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens mit der Einbringung der Kosten des Strafvollzuges, insbesondere der Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen, zu verbinden.

(3) Zum Ersatz der Haftkosten sind auch, soweit die Exekution zulässig ist, Pensionen und Renten aus der Sozialversicherung und nach den Versorgungsgesetzen sowie Unterstützungsbeträge, die einem Verhafteten während der Haft angewiesen worden sind, zu verwenden. Werden einer Justizanstalt für einen Gefangenen Geldbeträge oder andere Gegenstände, auf die zur Hereinbringung des Kostenersatzes gegriffen werden darf, übergeben, so hat der Anstaltsleiter hievon das erkennende Gericht zu benachrichtigen und diese Gegenstände bis zur Entscheidung des Gerichtes zurückzubehalten, sofern der Wert dieser Gegenstände insgesamt den unpfändbaren Freibetrag nach § 291a Abs. 1 Z 1 EO um mindestens die Hälfte übersteigt.

(4) Strafkostenersätze dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird (§ 391 Abs. 1 StPO).

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 4 gelten dem Sinne nach für die Kosten der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB.“

35. § 243 lautet:

§ 243. Die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt werden, sind vom Gericht zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.“

36. § 244 lautet samt Überschrift:

„Kosten der Anhaltung in einer Justizanstalt auf Ersuchen anderer Behörden als der Gerichte

§ 244. Wird eine von einer anderen Behörde verhängte Haftstrafe in einer Justizanstalt vollzogen, so hat das Gericht – soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen – den Ersatzbetrag für die Kosten des Vollzuges zu bestimmen und dessen Einbringung im Sinne des 1. und 2. Kapitels zu veranlassen. Hievon ist abzusehen, wenn die Behörde dem Gericht mitteilt, dass nach ihrem Dafürhalten der Bestrafte nicht in der Lage ist, die Kosten zu ersetzen oder wenn das Gericht auf Grund der ihm bekannten Verhältnisse des Bestraften den Ersatz der Kosten im Sinne des § 391 StPO für uneinbringlich erklärt.“

37. § 249 Abs. 2 wird aufgehoben.

38. In § 250 Abs. 3 wird der Verweis „(§ 210)“ aufgehoben.

39. In § 252 Abs. 2 wird der Verweis „(§ 1 Z. 7 GEG 1948)“ durch „(§ 1 Z 6 GEG)“ und der Verweis „(§ 234 Z. 6)“ durch „(§ 234 Abs. 1 Z 3)“ ersetzt.

40. § 281 Abs. 1 lit. d lautet:

„d)

Nachprüfung der Berechnung und Vorschreibung aller nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme jener nach § 1 Z 6 GEG;“

41. In § 281 Abs. 3 wird die Wortfolge „vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 GEG 1962)“ durch das Wort „anzuregen“ ersetzt.

42. In § 282 Abs. 1 lautet die Z 5:

„5.

ob die Gebühren, Kosten und Geldstrafen ordnungsgemäß verzeichnet sind (§ 214 Abs. 2).“

43. § 378 Abs. 3 lautet:

„(3) Umschläge für Beilagen (§ 379), Aktenübersichten (§ 380), Zustellblätter (§ 398 Abs. 2), Übersichtsblätter (§ 402), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (§ 520), Verzeichnisblätter der Gebühren und Kosten (§ 214 Abs. 2) und die sonstigen Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens (§ 214 Abs. 3) sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; wobei die Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen sind.“

44. In § 382 Abs. 2 lautet die Z 5:

„2.

die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (§ 210 Abs. 5) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 1);“

45. § 382 Abs. 3 wird aufgehoben.

46. Es werden angefügt:

a) in § 520 Abs. 1 nach dem Wort „Personalakt“ die Wortfolge „bzw. elektronischer Personalakt“;

b) in § 520 Abs. 4 nach dem Wort „anzuschließen“ die Wortfolge „bzw. als eigener Dokumententyp den elektronischen Personalakten anzuschließen“.

47. Nach § 520 wird folgender § 520a samt Überschrift eingefügt:

„Elektronischer Personalakt

§ 520a. (1) Die Führung der Personalakten der Justizbediensteten (einschließlich der in Ausbildung stehenden Personen) hat in elektronischer Form zu erfolgen.

(2) Zuständig für die Führung der elektronischen Personalakten ist die jeweilige (nachgeordnete) Dienstbehörde bzw. Personalstelle.

(3) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über Personalakten auch auf elektronische Personalakten anzuwenden.

(4) Im elektronischen Personalakt kommen die Bestimmungen über die Mehrfachführung der Standesausweise (§ 12 Abs. 2) nicht zur Anwendung.

(5) Mit der Umstellung auf den elektronischen Personalakt sind die bei den Landes- und Bezirksgerichten sowie allenfalls bei den Staatsanwaltschaften erliegenden Zweit- und Drittausfertigungen der Personalakten von Justizbediensteten und von in Ausbildung stehenden Personen zu vernichten. Von der Vernichtung ausgenommen sind lediglich

1.

Aktenbestandteile, die bisher noch nicht dem Oberlandesgericht (bzw. der Oberstaatsanwaltschaft) vorgelegt wurden, und

2.

Originalurkunden.

(6) Aktenbestandteile nach Abs. 5 Z 1 und 2 sind der betreffenden Dienstbehörde bzw. Personalstelle vorzulegen und von dieser jeweils in datenlesbarer Form dem elektronischen Personalakt anzuschließen. Originalurkunden sind, soweit nicht besondere Verwahrungsbestimmungen bestehen, sodann der bzw. dem Bediensteten (bzw. Auszubildenden) nachweislich auszufolgen.

(7) Hinsichtlich der vor dem 1. Jänner 1954 geborenen Justizbediensteten kann von einer Umstellung auf die elektronische Führung der Personalakten mit der Maßgabe Abstand genommen werden, dass in diesen Fällen die bisherigen Regelungen weiter anzuwenden sind.

(8) Nähere Festlegungen zu den sich aus der elektronischen Führung der Personalakten (Standesausweis, Aktenzeichen, Personalaktenregister) ergebenden Besonderheiten sowie zum näheren Vorgehen insbesondere nach den Abs. 5 und 6 trifft das Bundesministerium für Justiz im Erlasswege.“

48. In § 521 wird im ersten Satz nach dem Wort „besteht“ die Wortfolge „, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt,“ eingefügt.

49. In § 522 Abs. 1 wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt,“ eingefügt.

50. § 605 lautet samt Überschrift:

„Berichte über den Antritt und die Vollziehung von Freiheitsstrafen sowie über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB

§ 605. (1) Der Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede nicht auf einer Entscheidung des Gerichts oder des Anstaltsleiters beruhende Unterbrechung der Strafhaft sowie die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt ist vom Leiter der Justizanstalt, in der der Strafgefangene angehalten wird, dem erkennenden Gericht und dem Vollzugsgericht anzuzeigen.

(2) Ist der Verurteilte zum Strafantritt vorgeführt worden, so sind in den nach Abs. 1 zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das Gleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden dem Sinne nach auch auf die Berichte über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB Anwendung.“

Artikel 2

Änderung der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungsverordnung – AEV), BGBl. Nr. 599/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 56/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Als Justizkonten, auf die die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, werden folgende Konten bei der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bestimmt:

1.

Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Justiz das Konto mit der Bezeichnung „Bundesministerium für Justiz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 100100000005490000;

2.

für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Wien das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Wien“ mit BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 110100000005460009;

3.

für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Linz das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Linz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 550100000005450002;

4.

für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Graz das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Graz“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 430100000005470006;

5.

für den Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts Innsbruck das Konto mit der Bezeichnung „Oberlandesgerichtspräsidium Innsbruck“ mit dem BIC: BUNDATWW und dem IBAN-Code: AT 750100000005480003.“

2. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 13 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft, § 1 samt Überschrift in der Fassung dieser Verordnung mit 1. Februar 2014. “

Artikel 3

Inkrafttreten

Artikel 1 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 233 Geo. ist nach Maßgabe des § 19a Abs. 12 GEG anzuwenden.

Karl