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Änderung der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010


Published: 2013-12-19
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995753/nderung-der-zivilluftfahrzeug--und-luftfahrtgert-verordnung-2010-.html

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470. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 geändert wird

Auf Grund der §§ 16, 21 und 24g des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2013, wird verordnet:

Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.“

2. § 4 Z 5 lautet:

„5.

unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 gemäß § 24g LFG.“

3. In § 5 Z 5 entfällt im Klammerausdruck nach dem Wort „Fesselballone“ der Beistrich und die Wortfolge „Flugmodelle, soweit diese nicht als UAV gemäß § 4 Z 5 gelten“.

4. In § 10 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Werden die in § 44 und § 58 genannten Urkunden bei der für die Eintragung zuständigen Behörde für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt, sind die Bestimmungen über die Löschung für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.“

5. In § 11 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Flugmodelle, deren Leermasse ohne allfällige Haltevorrichtung 20 kg übersteigt,“.

6. In § 14 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 6 Abs. 4“ durch die Zitierung „§ 6 Abs. 3“ ersetzt.

7. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Die sonstigen in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.8.2012 S. 1, enthaltenen Anforderungen für die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen bzw. für die Kennzeichnung von Luftfahrtgerät (Teil 21, Abschnitt Q, der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) sind anzuwenden.“

8. In § 30 Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 6, § 53 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 7 und § 65 wird jeweils die Zitierung „(EG) Nr. 1702/2003“ durch die Zitierung „(EU) Nr. 748/2012“ ersetzt.

9. In § 44 Abs. 1 Z 5 entfällt das Wort „gegebenenfalls“.

10. In § 58 Abs. 1 wird die Zitierung „(EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6,“ durch die Zitierung „(EU) Nr. 748/2012“ ersetzt.

11. In § 58 Abs. 7 wird die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bzw. 1702/2003“ durch die Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 bzw. (EU) Nr. 748/2012“ ersetzt.

12. In § 61 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Voraussetzungen gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003“ durch die Wortfolge „die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2912“ ersetzt.

13. In § 66 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein für eine Auftriebsfläche zugeteiltes Kennzeichen bleibt auch nach Austausch dieser Auftriebsfläche weiterhin aufrecht, wenn die Seriennummer der neuen Auftriebsfläche nach Durchführung der erforderlichen Nachprüfung gemäß § 69 Abs. 1 in die Nachprüfungsbescheinigung eingetragen worden ist.“

14. In § 71 Z 4 entfällt das Wort „gegebenenfalls“.

15. In § 71 Z 5 wird das Wort „von“ durch das Wort „vom“ ersetzt.

16. In § 81 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 4, § 4 Z 5, § 5 Z 5, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 5, § 22 Abs. 4, § 30 Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 6, § 44 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 4, § 58 Abs. 1 und 7, § 61 Abs. 1, § 65, § 66 Abs. 3, § 71 Z 4 und 5 sowie Pkt. 7 samt Überschrift, Pkt. 9 Z 2 und Pkt. 13 der Anlage D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2013 treten mit 15. Jänner 2014 in Kraft.“

17. Anlage D Punkt 7 samt Überschrift lautet:

„7. Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter:

7.1 Hängegleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

-

ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,

-

ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,

-

ein Kopfschutz für jeden Insassen.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

              keine.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

              keine.

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

-

für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

-

ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,

-

eine Kraftstoffvorratsanzeige,

-

ein Zündschalter für den Motor,

-

ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,

-

ein Kopfschutz für jeden Insassen.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

              keine.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

-

alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

-

für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

7.2 Paragleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

-

ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,

-

ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,

-

ein Kopfschutz für jeden Insassen.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

              keine.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

              keine.

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

-

für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

7.2.2 Motorisierte Paragleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

-

ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,

-

eine Kraftstoffvorratsanzeige,

-

ein Zündschalter für den Motor,

-

ein Rettungsgerät, geeignet für das tatsächliche Abfluggewicht, oder ein Rettungsschirm für jede Person,

-

ein Kopfschutz für jeden Insassen.

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

              keine.

3.

Ausbildung:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

              keine.

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

-

für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.

18. Anlage D Pkt. 9 Z 2 lautet:

„2.

Beförderung von Personen und Sachen:

Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung:

-

ein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen

-

ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm

-

ein Kopfschutz für den Passagier.“

19. In der Anlage D Pkt. 13 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde kann auf Antrag in begründeten Fällen Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage D bewilligen, wenn nachgewiesen wurde, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist.“

Bures