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Änderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung


Published: 2013-12-20
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995742/nderung-der-niederlassungs--und-aufenthaltsgesetz-durchfhrungsverordnung-.html

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481. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 201/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Daueraufenthalt – EG“ durch die Wortfolge „Daueraufenthalt – EU“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird in Z 8 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 9.

3. In § 2 Abs. 2 wird in Z 10 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 11.

4. In § 2 Abs. 5 wird in Z 1 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

5. In § 2 Abs. 5 Z 2 wird nach lit. b) folgendes Schlusswort eingefügt:

„oder“.

6. In § 2 Abs. 5 wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

„3.

einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“

7. In § 7 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „oder Patenschaftserklärung“.

8. Dem § 7 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7.“

9. In § 8 Z 4 wird die Wortfolge „Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Künstler“ durch die Wortfolge „Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz“ ersetzt.

10. In § 8 wird in Z 9 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 10.

11. In der Überschrift des § 9 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 1 und 3 NAG“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG“ ersetzt.

12. In § 9 Abs. 1 wird das Zitat „§ 41 Abs. 1 NAG“ durch das Zitat „§§ 41 Abs. 1 oder 49 Abs. 2 NAG“ ersetzt.

13. Dem § 9 Abs. 2 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Z 2 oder 3 AuslBG vorliegt.“

14. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Z 4 AuslBG vorliegt.“

15. Dem § 9 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet, anzuschließen.“

16. Die Überschrift des 6. Abschnittes lautet:

„6. Abschnitt

Schlussbestimmungen“

17. Die Überschrift des § 12 lautet:

„Übergangsbestimmungen“

18. Der bisherige Inhalt des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:

„(2) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.

(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.

(4) Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß § 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter.

(5) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.“

19. Nach § 12 wird die Überschrift des § 13 eingefügt:

„Inkrafttreten“

20. Dem § 13 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

21. Die Anlage A lautet:

(siehe Anlage)

22. Die Anlage G lautet:

(siehe Anlage)

23. Die Anlage K lautet:

(siehe Anlage)

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