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Änderung der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung


Published: 2013-12-23
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995726/nderung-der-fremdenpolizeigesetz-durchfhrungsverordnung-.html

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497. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird die Wendung „(EG) Nr. 856/2008, ABl. Nr. L 235 vom 20.07.2008 S. 1“ durch die Wendung „(EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 wird das Zitat „§ 21 Abs. 6 FPG“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 3 FPG“ und die Wendung „BGBl. I Nr. 38/2011“ durch die Wendung „BGBl. I Nr. 144/2013“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 3 wird vor der Wortfolge „zu entsprechen“ die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1,“ eingefügt.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Inhalt der besonderen Bewilligung gemäß § 27a FPG

§ 7a. Die besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG wird in Form einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Papierform erteilt und hat jedenfalls folgende inhaltliche Parameter zu enthalten:

1.

die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG“,

2.

Name(n),

3.

Geschlecht,

4.

Geburtsdatum,

5.

Geburtsort,

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

Reisepassnummer,

8.

Ausstellungsdatum des Reisepasses,

9.

Ausstellungsdatum der besonderen Bewilligung,

10.

Gültigkeitsdauer der besonderen Bewilligung,

11.

Name und Unterschrift des Genehmigenden,

12.

ausstellende Behörde,

13.

das Rundsiegel der ausstellenden Behörde.“

5. § 8 lautet:

§ 8. Staatsangehörige von Syrien benötigen auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex (§ 2 Abs. 4 Z 22 FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Flughafentransit.“

6. In § 9 Abs. 1 wird die Wendung „(EG) Nr. 1932/2006, ABl. Nr. 405 vom 30.12.2006 S. 23“ durch die Wendung „(EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1“ ersetzt.

7. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG

§ 9a. (1) Für die Durchsetzung der gemäß dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilten Auftrage gilt für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 13 Abs. 3 FPG sinngemäß.

(2) Als Rückübernahmeabkommen gemäß § 52 Abs. 3 FPG gelten nur solche, die bereits zum 13. Jänner 2009 in Geltung gestanden haben.

(3) Im Rahmen von Abschiebungen gemäß § 46 FPG, die auf dem Luftweg durchgeführt werden, ist der Entscheidung des Rates 2004/573/EG betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 261 vom 6.08.2004 S. 28, Rechnung zu tragen.

(4) Fluchtgefahr liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entziehen wird.“

8. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates“ durch die Wortfolge „die Volksanwaltschaft“ ersetzt.

9. In § 12 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 54 Abs. 4 Z 3, 56 Abs. 2 Z 3 und 63 Abs. 4 Z 3 FPG“ durch das Zitat „§ 56 Abs. 2 Z 3 FPG“ ersetzt.

10. In § 14 wird die Wendung „BGBl. II Nr. 222/2006“ durch die Wendung „BGBl. II Nr. 450/2012“ ersetzt.

11. In § 16 wird die Wortfolge „den Beschluss 2006/881/GASP, ABl. Nr. L 363 vom 2012.2006 S. 422“ durch die Wortfolge „die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1“ ersetzt.

12. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder“ durch das Wort „einer“ ersetzt.

13. Dem § 21 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 3, 6 Abs. 2 und 3, 7a samt Überschrift, 8, 9 Abs. 1, 9a samt Überschrift, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 14, 16 und 19 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 497/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Mikl-Leitner