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Festlegung sonstiger Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz


Published: 2013-12-23
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995721/festlegung-sonstiger-grenzbergangsstellen-gem--3-abs.-2-grenzkontrollgesetz-.html

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502. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz festgelegt werden

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird verordnet:

Sonstige Grenzübergangsstellen

§ 1. (1) Die in den Anlagen A bisH angeführten Stellen oder Gebiete des österreichischen Bundesgebietes werden als sonstige Grenzübergangsstellen gemäß § 3 Abs. 2 GrekoG festgelegt.

(2) Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang der jeweiligen sonstigen Grenzübergangsstelle werden ebenfalls in den Anlagen A bis H festgelegt.

(3) Die angeführten sonstigen Grenzübergangsstellen sind geordnet nach dem jeweiligen Nachbarland der Republik Österreich in das die sonstigen Grenzübergangsstellen führen, in den Anlagen A bis H jeweils in alphabetischer Reihenfolge abgebildet:

1.

Anlage A: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Bundesrepublik Deutschland;

2.

Anlage B: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu dem Fürstentum Liechtenstein;

3.

Anlage C: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Italien;

4.

Anlage D: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Republik Slowenien;

5.

Anlage E: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

6.

Anlage F: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Slowakischen Republik;

7.

Anlage G: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu der Tschechischen Republik;

8.

Anlage H: alle sonstigen Grenzübergangsstellen zu Ungarn.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Mikl-Leitner