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Dienstrechts-Novelle 2013


Published: 2013-12-27
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995708/dienstrechts-novelle-2013.html

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210. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Poststrukturgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.

                              Gegenstand

1

              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5

              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6

              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7

              Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

8

              Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

9

              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

10

              Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

11

              Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

12

              Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

13

              Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

14

              Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

15

              Änderung des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes

16

              Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

17

              Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

18

              Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

19

              Änderung des Poststrukturgesetzes

20

              Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

21

              Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 7 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 1 Z 3a wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.

3. Nach § 20 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:

„6.

Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,“

4. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Zeugnis

§ 22a. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin oder dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.“

5. In § 34 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Ökonomie,“ der Ausdruck „Wirkungsorientierung,“ eingefügt.

6. In § 37 Abs. 3 Z 1, § 50c Abs. 3, § 50d Abs. 2, § 56 Abs. 4 Z 1, § 169 Abs. 5 Z 1 und § 213 Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§§ 50a oder 50b“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e“ ersetzt.

7. In § 39b Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „zur“ der Ausdruck „Erlangung,“ eingefügt.

8. Dem § 45 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“

9. In § 48 Abs. 3 vierter Satz wird der Ausdruck „Arbeitszeit“ durch den Ausdruck „Dienstzeit“ ersetzt.

10. Nach § 50d wird folgender § 50e samt Überschrift eingefügt:

„Pflegeteilzeit

§ 50e. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 50c ist anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei

1.

Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

Tod

der oder des nahen Angehörigen.“

11. § 54 Abs. 3 Z 4 lautet:

„4.

Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.“

12. § 60 Abs. 2 Z 5 lautet:

„5.

den Vor- und Familiennamen oder Vor- und Nachnamen,“

13. An die Stelle des § 75c Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:

„2.

einer in § 78d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3.

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 78d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“

14. Nach § 75c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“

15. In § 75c Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

16. § 75c Abs. 3 lautet:

„(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“

17. In § 76 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 50a bis 50c“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50c und 50e“ ersetzt.

„17a. § 88 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

„(1) Bei jeder obersten Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind von der Leiterin oder vom Leiter der obersten Dienstbehörde mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder ist vom zuständigen Zentralausschuss (von den zuständigen Zentralausschüssen) zu bestellen.

(3) Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Leiterin oder den Leiter der obersten Dienstbehörde keine oder zu wenige Mitglieder für die Leistungsfeststellungskommission, so hat die Leiterin oder der Leiter der obersten Dienstbehörde die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.“

17b. § 88 Abs. 10 lautet:

„(10) Für die Sacherfordernisse der Leistungsfeststellungskommission, für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte und für die Beistellung der Schriftführerinnen oder Schriftführer hat die oberste Dienstbehörde aufzukommen.“

18. In § 94 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „Personalvertretungs-Aufsichtskommission“ durch das Wort „Personalvertretungsaufsichtsbehörde“ ersetzt.

19. In § 95 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts)“ durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates)“ ersetzt.

20. In § 95 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat)“ ersetzt.

21. In § 103 Abs. 4 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Ausdruck „das Erkenntnis“ durch den Ausdruck „die Entscheidung“ ersetzt.

22. § 105 Z 1 lautet:

„1.

das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie“.

23. In § 112 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht“ eingefügt.

24. § 112 Abs. 2 entfällt.

25. In § 112 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird vor dem Ausdruck „Suspendierung“ der Ausdruck „(vorläufige)“ eingefügt.

26. In § 125a Abs. 2 wird nach dem Wort „Straferkenntnisses“ die Wortfolge „eines Verwaltungsgerichts oder“ eingefügt.

27. Die Überschrift zu § 125b lautet:

„Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland befindlichen Zeuginnen und Zeugen“

28. Dem § 125b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.“

29. In § 131 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „oder durch ein Verwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ ersetzt.

30. In § 135c Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird das Zitat „§§ 112 und 123 Abs. 2“ durch das Zitat „§§ 112, 118 und 123 Abs. 2“ ersetzt.

31. In § 137 Abs. 10 wird die Wortfolge „ANNEX/Teil 1“ durch die Wortfolge „Planstellenverzeichnis 1b“ ersetzt.

32. In § 138 Abs. 3 Z 5 wird die Wortfolge „über die“ durch die Wortfolge „über der“ ersetzt.

33. In § 145 Abs. 1 letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „30 Minuten“ durch den Ausdruck „60 Minuten“ ersetzt.

34. In § 161a wird das Zitat „§ 154“ durch das Zitat „§ 154 lit. a“ ersetzt.

35. Nach § 178 wird folgender § 178a samt Überschrift eingefügt:

„Übertritt in den Ruhestand

§ 178a. Die Universitätsassistentin oder der Universitätsassistent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.“

36. § 201 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Soll eine Lehrperson der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen diese Lehrperson

1.

weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und

2.

für die Tätigkeit an der Universität abgestellt wird.

Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung der Lehrperson.

(3) Soweit die im Abs. 2 angeführten Lehrpersonen an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf Lehrpersonen an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrpersonen an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität.“

37. In § 208 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 36 bis 42“ durch das Zitat „§§ 36 bis 39a und 40 bis 42“ ersetzt.

38. In § 213 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 50a bis 50d“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50e“ ersetzt.

39. In § 220 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „§ 83 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.“ durch die Wortfolge „wobei § 83 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

„3.

abweichend von § 88 Abs. 1 für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten sind.“

40. § 221 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

41. Dem § 236c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten.“

42. § 243 Abs. 7 lautet:

„(7) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres muss die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt nicht rechtskundig sein.“

43. In § 276 entfällt der Zitatteil „bis 50d“.

44. § 284 Abs. 67 entfällt.

45. Dem § 284 wird folgender Abs. 83 angefügt:

„(83) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 236c Abs. 1 mit 2. August 2004,

2.

§ 20 Abs. 1 Z 3a und § 112 Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 2013,

3.

§ 178a samt Überschrift mit 31. Dezember 2013,

4.

§ 14 Abs. 7, § 20 Abs. 1 Z 6, § 22a samt Überschrift, § 37 Abs. 3 Z 1, § 39b Abs. 1 Z 1, § 50c Abs. 3, § 50d Abs. 2, § 50e samt Überschrift, § 54 Abs. 3 Z 4, § 56 Abs. 4 Z 1, § 75c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 76 Abs. 3, § 94 Abs. 3 Z 2, § 95 Abs. 2, § 103 Abs. 4 Z 2, § 105 Z 1, § 112 Abs. 6, § 125a Abs. 2, die Überschrift zu § 125b, § 125b Abs. 3, § 131 Z 3, § 135c Z 2, § 137 Abs. 10, § 169 Abs. 5 Z 1, § 213 Abs. 1 und 3, § 243 Abs. 7, § 276, Anlage 1 Z 1.1, Anlage 1 Z 2.1, Anlage 1 Z 3.1, Anlage 1 Z 4.1, Anlage 1 Z 4.12, Anlage 1 Z 12.19 lit. a, Anlage 1 Z 14.1 und Anlage 1 Z 14.10 mit 1. Jänner 2014.

§ 112 Abs. 2 sowie Anlage 1 Z 4.4.3 und Z 13.7 treten mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

46. In Anlage 1 wird

a) in Z 1.1 das Zitat „Z 1.2 bis 1.11.3“ durch das Zitat „Z 1.2 bis 1.11.4“ und das Zitat „Z 1.12 bis 1.18“ durch das Zitat „Z 1.12 bis 1.19“ ersetzt,

b) in Z 1.12 das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt,

c) in Z 1.12a und Z 2.11 Abs. 2 jeweils das Zitat „§ 5“ durch das Zitat „§ 6“ ersetzt,

d) in Z 2.1 das Zitat „Z 2.2 bis 2.10.2“ durch das Zitat „Z 2.2 bis 2.10.3“ ersetzt,

e) in Z 3.1 das Zitat „Z 3.2 bis  3.10.2“ durch das Zitat „Z 3.2 bis 3.10.4“ ersetzt,

f) in Z 3.3 der Punkt am Ende der Z 3.3.2 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.3.3 und 3.3.4 angefügt:

„3.3.3.

im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie oder Handelsschule mit mehr als 40 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft am Bundesgymnasium in 3400 Klosterneuburg, Buchberggasse 31, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 1100 Wien, Pernerstorfergasse 77,

3.3.4.

im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik mit mehr als 20 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in 1080 Wien, Lange Gasse 47.“,

g) in Z 3.5 der Punkt am Ende der Z 3.5.7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.5.8 und 3.5.9 angefügt:

„3.5.8.

im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule, Handelsakademie oder Handelsschule mit bis zu 40 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 2380 Perchtoldsdorf, Roseggergasse 2-4, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 4840 Vöcklabruck, Englweg 2,

3.5.9.

im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Schulsekretariatskraft an Bundesanstalten für Kindergartenpädagogik mit bis zu 20 Klassen, wie die Schulsekretariatskraft an der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in 8052 Graz, Grottenhofstraße 150.“,

h) in Z 3.8 der Punkt am Ende der Z 3.8.15 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.8.16 angefügt:

„3.8.16.

im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Fachkraft zur Unterstützung der Schulsekretariatskraft an einer allgemein bildenden höheren Schule mit mehr als 24 Klassen, an einer Handelsakademie oder Handelsschule mit mehr als 20 Klassen oder an einer Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik mit mehr als 14 Klassen, wie am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in 7210 Mattersburg, Hochstraße 1, oder an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in 9020 Klagenfurt, Kumpfgasse 21, oder an der Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik in 7400 Oberwart, Dornburggasse 93.“,

i) in Z 4.1 das Zitat „Z 4.2 bis  4.4.3“ durch das Zitat „Z 4.2 bis 4.4.4“ ersetzt,

j) in Z 4.12 die Wortfolge „des Bundesministeriums für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt,

k) in Z 12.19 lit. a der Ausdruck „Krisenzuschlag“ durch den Ausdruck „Einsatzzuschlag“ und das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt,

l) in Z 13.13 Abs. 1 lit. a sublit. cc das Zitat „§ 4 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 7“ ersetzt,

m) in Z 14.1 das Zitat „Z 14.10“ durch das Zitat „Z 14.10 und 14.11“ ersetzt,

n) in Z 14.10 lit. c und Z 15.5 lit. c nach dem Wort „Leistende“ die Wortfolge „oder Leistender“ und nach dem Ausdruck „Vertragsbediensteter,“ die Wortfolge „die oder“ eingefügt,

o) in Z 23, Z 24 und Z 25 durchgehend jeweils die Wortfolge „Diplom oder Mastergrades“ durch die Wortfolge „Diplom- oder Mastergrades“ ersetzt,

p) in Z 23.1 Abs. 2 lit. b das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt,

q) in Z 26 die Wortfolge „der Erwerb“ durch die Wortfolge „den Erwerb“ ersetzt.

47. Anlage 1 Z 3.6.1, Z 4.4.3 und Z 13.7 lit. d entfällt.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird die Wortfolge „mit Ausnahme des letzten Satzes, § 26 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall“ durch den Ausdruck „§ 26 Abs. 3“ ersetzt.

2. In § 12e Abs. 1 Z 1, § 15a Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 3 Z 1, § 40b Abs. 5 Z 1, § 40c Abs. 4 Z 1, § 53b Abs. 4 Z 1, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 1 und § 112 Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Zitat „§§ 50a oder 50b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979“ ersetzt.

3. In § 13c Abs. 9 wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

4. Nach § 13d wird folgender § 13e samt Überschrift eingefügt:

„Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,

2.

Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,

3.

Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.

(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:

1.

Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.

2.

Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn

a)

an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder

b)

die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.

Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen.“

5. In § 20b Abs. 1 und 3 wird jeweils das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988“ ersetzt.

6. § 20b Abs. 2 lautet:

„(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des

1.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens

20 km bis 40 km

....................................................................18,63Euro,

mehr als 40 km bis 60 km

....................................................................36,84 Euro,

mehr als 60 km

....................................................................55,08 Euro,

2.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

mindestens 2 km bis 20 km

....................................................................10,14 Euro,

mehr als 20 km bis 40 km

....................................................................40,23 Euro,

mehr als 40 km bis 60 km

....................................................................70,02 Euro,

mehr als 60 km

..................................................................100,00 Euro,

3.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an

mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat

…….…………………zwei Drittel,

mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat

...…………….………..…ein Drittel

des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2.

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

7. In § 22 Abs. 6 zweiter Satz wird das Zitat „§ 12e Abs. 2“ durch das Zitat „§ 12d Abs. 4“ ersetzt.

8. In § 22 wird nach Abs. 13 folgender Abs. 13a eingefügt:

„(13a) Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der Mitglied des Verfassungsgerichtshofes ist, umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder Auslastung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Ein solcher Antrag kann sich ganz oder teilweise auch auf die Zeit seit der Ernennung zum Mitglied beziehen.“

9. In § 22b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „von ausgegliederten Unternehmen zu leistende“.

10. In § 22b Abs. 5 zweiter Satz wird das Zitat „§§ 17, 19 oder 78b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 17, 19, 78b oder 160 BDG 1979“ ersetzt.

11. § 40a Abs. 1 Z 3 lautet:

„3.

des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 44 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,“

12. In § 40b Abs. 1 Z 1, § 101 Abs. 1 Z 1 und § 153 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395,“ durch den Ausdruck „Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012,“ ersetzt.

13. Die Überschrift zu § 42 entfällt.

14. In § 50a Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „nach dem 1. Juni 2002“.

15. In § 91 Abs. 3 Z 2 entfällt das Wort „in“.

16. In § 94a Abs. 2 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „und der“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der“ ersetzt.

17. Dem § 113i wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß § 124b Z 242 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.“

18. In § 116e Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird das Zitat „§ 63b Abs. 2“ durch das Zitat „§ 63b Abs. 3“ ersetzt.

19. In § 175 Abs. 50 wird nach dem Wort „Kraft“ der Halbsatz „und ist auf bis zu diesem Zeitpunkt getroffene diesbezügliche Maßnahmen weiterhin anzuwenden“ angefügt.

20. § 175 Abs. 57 entfällt.

21. Dem § 175 wird folgender Abs. 75 angefügt:

„(75) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 13e mit 2. August 2004,

2.

§ 22 Abs. 13a mit 1. Jänner 2011,

3.

§ 20b Abs. 1, 2 und 3, § 22b Abs. 4 und § 22b Abs. 5 zweiter Satz mit 1. Jänner 2013,

4.

§ 5 mit 1. August 2013,

5.

§ 116e Abs. 2 mit 1. September 2013,

6.

§ 12e Abs. 1 Z 1, § 15a Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 3 Z 1, § 22 Abs. 6 zweiter Satz, § 40a Abs. 1 Z 3, § 40b Abs. 5 Z 1, § 40c Abs. 4 Z 1, § 50a Abs. 4 Z 3, § 53b Abs. 4 Z 1, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 1, § 112 Abs. 4 Z 1, § 113i und § 175 Abs. 50 mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 84a betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§

84b. Verwaltungspraktikum“

2. In § 1 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Bundesgärten“ die Wortfolge „und der Truppenübungsplätze“ eingefügt.

3. § 1 Abs. 3 Z 8 entfällt.

4. In § 1b wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Z 2 lit. b sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt.

5. Dem § 5b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters hat sie oder er darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“

6. In § 20 Abs. 1, § 36a Abs. 3 und § 37 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „bis 50d BDG 1979“ durch das Zitat „bis 50e BDG 1979“ersetzt.

7. In § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 zweiter Satz wird jeweils das Zitat „§§ 50a oder 50b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979“ ersetzt.

8. In § 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§§ 50a und 50b BDG 1979“ durch das Zitat „§§ 50a, 50b und 50e BDG 1979“ ersetzt.

9. In § 28b Abs. 6 wird nach der Wortfolge „gemäß MSchG oder VKG“ das Zitat „oder § 50e BDG 1979“ eingefügt.

10. An die Stelle des § 29e Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:

„2.

einer in § 29k Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3.

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 29k Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“

11. Nach § 29e Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“

12. In § 29e Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

13. § 29e Abs. 3 lautet:

„(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“

14. Nach § 30 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:

„7.

durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts oder“

15. In § 32 Abs. 2 Z 7 wird nach der Wortfolge „in der gesetzlichen Pensionsversicherung“ die Wortfolge „für männliche Versicherte“ eingefügt.

16. § 36a Abs. 2 lautet:

„(2) Das Verwaltungspraktikum umfasst eine Einführung in die einschlägige Verwaltungstätigkeit, nach Möglichkeit eine ergänzende kursmäßige Ausbildung sowie die praktische Erprobung auf mindes-tens einem Arbeitsplatz. Übersteigt die Dauer eines Verwaltungspraktikums den Zeitraum von drei Mona-ten, hat die Erprobung nach Möglichkeit auf mindestens zwei Arbeitsplätzen stattzufinden. Das Verwaltungspraktikum endet spätestens nach einer Gesamtdauer von zwölf Monaten.“

17. § 36b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ord-nungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. Dieser beträgt in den ersten drei Monaten als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant 50% und in darüber hinausgehenden Zeiträumen 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbe-diensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1) der Entlohnungsgruppe v1, v2, v3 oder v4, je-weils Entlohnungsstufe 1. Die Zuordnung ist bei entsprechender Verwendung folgendermaßen vorzu-nehmen:

1.

Absolventinnen und Absolventen eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und Absolventinnen und Absolventen eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes zur Entlohnungsgruppe v1,

2.

Absolventinnen und Absolventen einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reife-prüfung) zur Entlohnungsgruppe v2,

3.

Absolventinnen und Absolventen einer mittleren Schule oder nach Erlernung eines Lehrberufes zur Entlohnungsgruppe v3 und

4.

sonstige Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zur Entlohnungsgruppe v4.“

18. In § 36b Abs. 3 wird nach der Wortfolge „nur für einen Teil des Monats“ die Wortfolge „oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Ausbildungsbeitrags“ eingefügt.

19. Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 13e GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.“

20. In § 78a Abs. 6 Einleitungssatz, Z 5 lit. a und Z 6 wird das Zitat „Abs. 4“ jeweils durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.

21. In § 78a Abs. 6 Z 6 wird das Zitat „Abs. 4b“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.

22. In § 78a Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 4a Z 2“ durch das Zitat „Abs. 6 Z 2“ ersetzt.

22a. Dem § 78a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Der Kollektivvertrag des Bundes und Kollektivverträge gemäß Abs. 8 können auch Regelungen entsprechend § 3 Abs. 1a BPG für überlassene Arbeitskräfte enthalten, die auf Grund von § 10 Abs. 1a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, nach Maßgabe dieser Kollektivverträge in deren Pensionskassenregelungen einzubeziehen sind.“

23. In § 84 Abs. 4a wird nach der Wortfolge „nach dem MSchG oder nach dem VKG“ die Wortfolge „oder gemäß § 50e BDG 1979“ eingefügt.

24. Nach § 84a wird folgender § 84b samt Überschrift eingefügt:

„Verwaltungspraktikum

§ 84b. Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2014 begonnen worden sind, sind § 36a Abs. 2 und § 36b Abs. 1 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

25. In § 86 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395,“ durch die Wortfolge „Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012,“ ersetzt.

26. § 100 Abs. 47 entfällt.

27. Dem § 100 wird folgender Abs. 66 angefügt:

„(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 47 Abs. 3 mit 2. August 2004,

2.

§ 1b mit 1. August 2013,

3.

§ 1 Abs. 3 Z 3, § 20 Abs. 1, 2 und 3, § 28b Abs. 6, § 29e Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 30 Abs. 1 Z 7, § 32 Abs. 2 Z 7, § 36a Abs. 2, § 36b Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 2, § 78a Abs. 10, § 84 Abs. 4a und § 84b samt Überschrift mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel IIa Abs. 2 letzter Satz wird das Zitat „76e bis 76g,“ durch das Zitat „76f bis 76h,“ ersetzt.

2. In Artikel III Abs. 2 wird nach dem Zitat „76b,“ das Zitat „76e,“ eingefügt.

3. In Artikel IV Abs. 4 wird nach dem Zitat „§ 75c Abs. 2,“ das Zitat „§ 75e Abs. 1,“ eingefügt und entfällt das Zitat „und § 76b Abs. 2“.

4. In § 63 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „behinderten Kindes“ die Wortfolge „oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen“ eingefügt.

5. In § 64b Abs. 3 wird die Wortfolge „Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

6. In § 65a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „unterstellten Gerichten“ die Wortfolge „und beim Oberlandesgericht selbst“ eingefügt.

7. In § 72 Abs. 3 wird das Zitat „§ 75d Abs. 3, § 76a oder § 76b“ durch das Zitat „§ 75d Abs. 3, §§ 76a, 76b oder 76e“ ersetzt.

8. An die Stelle des § 75b Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:

„2.

einer in § 75e Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3.

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 75e Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“

9. Nach § 75b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“

10. In § 75b Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

11. § 75b Abs. 3 lautet:

„(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“

12. In § 75e Abs. 1 wird die Wortfolge „im Sinne des § 76b Abs. 2“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 75c Abs. 2“ ersetzt und die Wortfolge „Wahl- oder Pflegeeltern“ durch die Wortfolge „Schwiegereltern, Wahl- oder Pflegeeltern“ ersetzt.

13. § 76a samt Überschrift lautet:

„Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes

§ 76a. (1) Der regelmäßige Dienst der Richterin oder des Richters ist auf ihren oder seinen Antrag zur Betreuung

1.

eines eigenen Kindes,

2.

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt die Richterin oder der Richter und (oder) ihr Ehegatte oder seine Ehegattin überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte zu ermäßigen (Herabsetzung der Auslastung).

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

1.

das Kind dem Haushalt der Richterin oder des Richters angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

2.

die Richterin oder der Richter das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Die Richterin oder der Richter hat den Antrag auf Herabsetzung der Auslastung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Richterin oder dem Richter für die von ihr oder ihm beantragte Dauer, während der sie oder er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der Auslastung auch unter die Hälfte zu gewähren.

(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der Auslastung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

14. In § 76b Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder“.

15. § 76b Abs. 2 entfällt.

16. In § 76c Abs. 1 wird das Zitat „§§ 76a oder 76b“ durch das Zitat „§§ 76a, 76b oder 76e“ ersetzt.

17. In § 76d Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 75e, 76a oder 76b“ durch das Zitat „§§ 75e, 76a, 76b oder 76e“ ersetzt.

18. Die bisherigen §§ 76e, 76f und 76g erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 76f“, „§ 76g“ und „§ 76h“.

19. Nach § 76d wird folgender § 76e samt Überschrift eingefügt:

„Pflegeteilzeit

§ 76e. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Auslastung der Richterin oder des Richters auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Richterin oder des Richters die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Auslastung verfügen bei

1.

Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

Tod

der oder des nahen Angehörigen.“

20. In § 77 Abs. 7 wird die Wortfolge „dem Allgemeinen Teil des jährlichen Personalplans“ durch die Wortfolge „den Regelungen für die Planstellenbewirtschaftung des jährlichen Personalplans“ ersetzt.

21. In § 94 Abs. 1 wird die Wortfolge „geistiger Gebrechen“ durch die Wortfolge „einer geistigen Beeinträchtigung“ ersetzt.

22. In § 100 Abs. 1 Z 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.

23. Nach § 100 wird folgender § 100a samt Überschrift eingefügt:

„Zeugnis

§ 100a. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Richterin oder dem Richter ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer oder seiner Dienstleistung auszustellen.“

24. In § 152 lit. a wird die Wortfolge „Einstellung, Freispruch“ durch die Wortfolge „Einstellung oder Freispruch“ ersetzt.

25. § 166b Abs. 4 lautet:

„(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 75a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“

26. Dem § 166e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.“

27. Nach § 166j wird folgender § 166k samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 210/2013

§ 166k. Auf Richterinnen und Richter, deren Auslastung am 31. Dezember 2013 gemäß § 76b herabgesetzt ist, ist § 76b in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

28. In § 206 wird das Zitat „43, 65“ durch das Zitat „43, 53a, 65“ ersetzt.

29. § 207 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen.“

30. § 208 Abs. 1 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 lautet:

„Dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.“

31. In § 210 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird in der rechten Spalte der Tabelle das Wort „Verwendungsgruppe“ durch das Wort „Gehaltsgruppe“ ersetzt.

32. Dem § 212 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 166e Abs. 1 mit 2. August 2004,

2.

§ 100 Abs. 1 Z 3a und § 166b Abs. 4 mit 1. Jänner 2013,

3.

Artikel IIa Abs. 2, Art. III Abs. 2, Art. IV Abs. 4, § 63 Abs. 3, § 64b Abs. 3, § 65a Abs. 1, § 72 Abs. 3, § 75b Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 75e Abs. 1, § 76a samt Überschrift, § 76b Abs. 1 Z 1, § 76c Abs. 1, § 76d Abs. 1 Z 1, § 76e samt Überschrift, §§ 76f bis 76h, § 77 Abs. 7, § 94 Abs. 1, § 100a samt Überschrift, § 152 lit. a, § 166k samt Überschrift, § 206, § 207 Abs. 3 erster Satz, § 208 Abs. 1, § 210 Abs. 1und § 212a Abs. 4 mit 1. Jänner 2014,

4.

§ 208 Abs. 1 und § 210 Abs. 1 mit 1. Februar 2014.

§ 76b Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

33. Dem § 212a in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 1 ist auf die am 1. Juli 2008 zu Richterinnen und Richtern des Asylgerichtshofs ernannten Richterinnen und Richter, die mit 1. Jänner 2014 zu Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts werden, Abs. 2 weiter anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Z 3a wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.

2. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Zeugnis

§ 18a. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Landeslehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.“

3. § 38 Abs. 3 Z 4 lautet:

„4.

Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.“

4. In § 40 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ ersetzt.

5. Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:

„Pflegeteilzeit

§ 46a. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 58c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung der Landeslehrerin oder des Landeslehrers auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Landeslehrerin oder des Landeslehrers die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung verfügen bei

1.

Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

Tod

der oder des nahen Angehörigen.“

6. In § 47 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ und das Zitat „§§ 45 und 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 und 46a“ ersetzt.

7. In § 47 Abs. 3a wird jeweils das Zitat „§§ 44 bis 46“ durch das Zitat „§§ 44 bis 46a“ ersetzt.

8. In § 48 Abs. 1, 2 und 3 und § 59a Abs. 3 wird jeweils das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ ersetzt.

9. In § 50 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 44, 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 44, 45, 46 oder 46a“ ersetzt.

10. An die Stelle des § 58c Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:

„2.

einer in § 59d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3.

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 59d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“

11. Nach § 58c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“

12. In § 58c Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

13. § 58c Abs. 3 lautet:

„(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“

14. In § 72 Abs. 3 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2013 wird die Wortfolge „vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde“ durch die Wortfolge „in Angelegenheiten der Personalvertretung vor der Landesregierung“ ersetzt.

15. In § 73 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts)“ durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates)“ ersetzt.

16. In § 73 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat)“ ersetzt.

17. § 74 Z 1 lautet:

„1.

das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie“

18. In § 75 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2013 wird der Ausdruck „das Erkenntnis“ durch den Ausdruck „die Entscheidung“ ersetzt.

19. In § 80 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht“ eingefügt.

20. In § 94a Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach der Wortfolge „Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts“ die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“ eingefügt.

21. Die Überschrift zu § 94b lautet:

„Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland befindlichen Zeuginnen und Zeugen“

22. Dem § 94b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.“

23. In § 100 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „oder durch ein Verwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ ersetzt.

24. Dem § 115e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Landeslehrerinnen und Landeslehrer.“

25. § 121d Abs. 6 lautet:

„(6) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 58a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“

26. Dem § 123 wird folgender Abs. 72 angefügt:

„(72) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 115e Abs. 1 mit 2. August 2004,

2.

§ 16 Abs. 1 Z 3a, § 80 Abs. 1 Z 2 und § 121d Abs. 6 mit 1. Jänner 2013,

3.

§ 18a samt Überschrift, § 38 Abs. 3 Z 4, § 40 Abs. 4 Z 1, § 46a samt Überschrift, § 47 Abs. 3 und 3a, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 50 Abs. 6, § 58c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 59a Abs. 3, § 72 Abs. 3 Z 2, § 73 Abs. 2, § 74 Z 1, § 75 Abs. 2 Z 2, § 94a Abs. 2, die Überschrift zu § 94b und § 94b Abs. 3 und § 100 Z 3 mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Z 3a wird die Wortfolge „wegen eines“ durch die Wortfolge „wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen“ ersetzt.

2. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Zeugnis

§ 18a. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Lehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.“

3. In § 40 Abs. 4 Z 1, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 66a Abs. 3 Z 1 und § 121 Abs. 7 Z 1 wird jeweils das Zitat „§§ 45 oder 46“ durch das Zitat „§§ 45, 46 oder 46a“ ersetzt.

4. Nach § 46 wird folgender § 46a samt Überschrift eingefügt:

„Pflegeteilzeit

§ 46a. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 65c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Wochendienstzeit der Lehrperson auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 47 ist anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Lehrperson die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit verfügen bei

1.

Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

Tod

der oder des nahen Angehörigen.“

5. An die Stelle des § 65c Abs. 1 Z 2 treten folgende Bestimmungen:

„2.

einer in § 66d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 BPGG unter gänzlicher Beanspruchung ihrer oder seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet oder

3.

einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 66d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG widmet.“

6. Nach § 65c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Karenzurlaub gemäß Abs. 1 Z 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegekarenz auf Antrag zulässig.“

7. In § 65c Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

8. § 65c Abs. 3 lautet:

„(3) Beträgt die beabsichtigte Dauer des Karenzurlaubs gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 mehr als drei Monate, ist der Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubs spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.“

9. In § 81 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts)“ durch den Klammerausdruck „(Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates)“ ersetzt.

10. In § 81 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird der Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht)“ durch den Klammerausdruck „(das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat)“ ersetzt.

11. § 82 Z 1 lautet:

„1.

das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie“

12. In § 83 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2013 wird der Ausdruck „das Erkenntnis“ durch den Ausdruck „die Entscheidung“ ersetzt.

13. In § 88 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht“ eingefügt.

14. In § 88 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2013 wird vor dem Ausdruck „Suspendierung“ der Ausdruck „(vorläufige)“ eingefügt.

15. In § 102a Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird nach der Wortfolge „Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts“ die Wortfolge „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“ eingefügt.

16. Die Überschrift zu § 102b lautet:

„Vernehmung von minderjährigen und von im Ausland befindlichen Zeuginnen und Zeugen“

17. Dem § 102b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Zeugin oder ein Zeuge, die wegen ihres Aufenthalts oder der wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage ist, vor der Disziplinarkommission zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde vernommen werden.“

18. In § 108 Z 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „oder durch ein Verwaltungsgericht“ durch die Wortfolge „durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat“ ersetzt.

19. § 121e Abs. 4 lautet:

„(4) Auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte Karenzurlaube sind § 65a sowie § 22 Abs. 9 und 9a GehG jeweils in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 22b Abs. 5 GehG ist auf vor dem 1. Jänner 2013 gewährte oder eingetretene Karenzurlaube (Dienstfreistellungen, Außerdienststellungen) nicht anzuwenden.“

20. Dem § 124e Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Lehrerinnen und Lehrer.“

21. Dem § 127 wird folgender Abs. 55 angefügt:

„(55) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 124e Abs. 1 mit 2. August 2004,

2.

§ 16 Abs. 1 Z 3a, § 88 Abs. 1 Z 2 und § 121e Abs. 4 mit 1. Jänner 2013,

3.

§ 18a samt Überschrift, § 40 Abs. 4 Z 1, § 46a samt Überschrift, § 48 Abs. 1, 2 und 3, § 65c Abs. 1, 1a, 2 und 3, § 66a Abs. 3 Z 1, § 81 Abs. 2, § 82 Z 1, § 83 Abs. 2 Z 2, § 88 Abs. 6, § 102a Abs. 1 Z 2, die Überschrift zu § 102b, § 102b Abs. 3, § 108 Z 3 und § 121 Abs. 7 Z 1 mit 1. Jänner 2014.“

22. In der Anlage Art. II Z 1.3 Abs. 3 lit. a sublit. bb wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7a werden folgende §§ 7b und 7c samt Überschriften eingefügt:

„Pflegekarenz

§ 7b. (1) Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung einer in § 29k Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, genannten Person, der zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender oder zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darf den Wiederantritt des Dienstes nach

1.

Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

Tod

der oder des nahen Angehörigen verlangen. Der Wiederantritt darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.

(4) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988– EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Pflegekarenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Pflegekarenz bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die Zeit einer Pflegekarenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.

(5) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Pflegekarenz, gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Pflegekarenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(6) Für die Dauer eines in eine Pflegekarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37 ff des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Pflegekarenz unwirksam.

(7) Wird das Dienstverhältnis während einer Pflegekarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 92b das für das letzte Jahr vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 55 das für das letzte Monat vor Antritt der Pflegekarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

Pflegeteilzeit

§ 7c. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7b Abs. 1 können Dienstnehmerin oder Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuender naher Angehöriger oder zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach

1.

Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

Tod

der oder des nahen Angehörigen verlangen. Die Rückkehr darf frühestens zwei Wochen nach der Meldung des Eintritts der im ersten Satz genannten Gründe erfolgen.

(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.

(5) Für die Dauer eines in eine Pflegeteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37 ff WG 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a ZDG ist die Vereinbarung über die Pflegeteilzeit unwirksam.

(6) Wird das Dienstverhältnis während einer Pflegeteilzeit beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 92b das für das letzte Jahr vor Antritt der Pflegeteilzeit gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 55 das für das letzte Monat vor Antritt der Pflegeteilzeit gebührende Entgelt zugrunde zu legen.“

2. Anstelle der §§ 60 bis 61 samt Überschriften tritt folgende Bestimmung samt Überschrift:

„Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

§ 60. Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, ist anzuwenden.“

3. In § 70 Abs. 1 Z 2 lit. d wird das Zitat „§§ 60, 60a oder 60b“ durch die Wortfolge „Bestimmungen des KJBG“ ersetzt.

4. Dem § 93 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) §§ 7b und 7c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 wird nach dem Zitat „Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ die Wortfolge „Personen in einer Gerichtspraxis nach dem Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987,“ eingefügt.

2. § 20 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.“

3. In § 20 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.“

4. In § 20 Abs. 6 wird nach dem Zitat „Abs. 1 bis 4“ die Wortfolge „bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission“ eingefügt.

5. § 20a lautet:

§ 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“

6. In § 39 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „Ressorts“ die Wortfolge „ , soweit das Ausscheiden aus dem Personalstand des Ressorts nicht auf eine Änderung der Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission durch eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zurückzuführen ist“ eingefügt.

7. Dem § 47 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 39 Abs. 2 Z 5 mit 13. Februar 1993,

2.

§ 2 Abs. 5, § 20 Abs. 5, 5a und 6 sowie § 20a mit 1. Jänner 2014 .“

Artikel 9

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 12 entfällt der zweite Satz.

2. § 1b letzter Satzteil lautet:

„Die §§ 14 bis 15e, 17, 19, 21, 24, 25, 25a, 26, 46, 47, 48, 49, 52, 56, § 62 Abs. 1 und 2 Z 1, § 75, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2.“

3. In § 4 Abs. 1 Z 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln“ die Wortfolge „wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist“ eingefügt.

4. § 5 Abs. 4 Z 2 lautet:

„2.

wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz – HVG, BGBl. Nr. 27/1964, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.“

5. § 9 lautet:

§ 9. (1) Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.

(2) Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem die Beamtin oder der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.

(3) Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.“

6. In § 19 Abs. 4a Z 3 lit. b wird das Wort „Wahlkind“ durch den Ausdruck „Wahl- oder Stiefkind“ ersetzt.

7. In § 59 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „50b“ durch den Ausdruck „50b, 50e“ ersetzt.

8. In § 93 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „50b“ durch den Ausdruck „50b, 50e“ ersetzt.

9. In § 93 Abs. 13 wird der Ausdruck „50b“ durch den Ausdruck „50b, 50e“ ersetzt.

10. Nach § 98a wird folgender § 98b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2012

§ 98b. Die §§ 50 und 51 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2013 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.“

11. In § 99 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I  Nr. 35/2012 wird der Ausdruck „des § 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2“ ersetzt.

12. Dem § 109 wird folgender Abs. 77 angefügt:

„(77) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 9 mit 31. Dezember 2010,

2.

§ 5 Abs. 4 Z 2 mit 1. Jänner 2011,

3.

§ 98b samt Überschrift mit 1. Jänner 2013,

4.

§ 1b und § 19 Abs. 4a Z 3 lit. b mit 1. August 2013,

5.

§ 1 Abs. 12, § 4 Abs. 1 Z 1, § 59 Abs. 2 Z 1, § 93 Abs. 5 Z 1 und Abs. 13 sowie § 99 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 10

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 5b Abs. 4 Z 2 letzter Satz lautet:

„Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu den Österreichischen Bundestheatern oder deren Rechtsnachfolgern erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfallrenten oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG.“

„1a. Dem § 18h Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Bundestheaterbediensteten.“

1b. In § 18i Abs. 1 wird die Wortfolge „keine Ersatzleistung nach § 10 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976“ durch die Wortfolge „eine Ersatzleistung in sinngemäßer Anwendung von § 13e des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956“ ersetzt.““

2. In § 19 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I  Nr. 35/2012 wird der Ausdruck „des § 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2“ ersetzt.

„3. Dem § 22 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 18h Abs. 1 und § 18i Abs. 1 mit 2. August 2004,

2.

§ 5b Abs. 4 Z 2 letzter Satz mit 1. Jänner 2011,

3.

§ 19 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.““

Artikel 11

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1b letzter Satzteil lautet:

„Die §§ 13 bis 14e, 16, 18, 20, 22, 23, 24, 42, 44, 49 und § 70 Abs. 2.“

2. In § 18 Abs. 4a Z 3 lit. b wird das Wort „Wahlkind“ durch den Ausdruck „Wahl- oder Stiefkind“ ersetzt.

3. Dem § 62 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 1b und § 18 Abs. 4a Z 3 lit. b mit 1. August 2013,

2.

§ 66 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014.“

4. In § 66 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012 wird der Ausdruck „des § 15 Abs. 2“ durch den Ausdruck „der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soll die Leitung einer Gruppe in einer Zentralstelle mit der Leitung einer der ihr zugeordneten Abteilungen verbunden sein, findet auf die Ausschreibung der Gruppenleitung anstelle der Abschnitte III bis V der Abschnitt Va sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 oder der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet ist. § 15b Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betreffenden Sektion die betreffende Gruppe tritt.“

3. In § 24 Z 1 wird die Wortfolge „nach Punkt 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage II des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes“ durch die Wortfolge „nach § 7 des Personalplanes, Anlage IV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes“ ersetzt.

4. Dem § 90 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 wird die Wortfolge „des Einsatzkommandos Cobra“ durch die Wortfolge „der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten“ ersetzt.

2. § 41b samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2013 lautet:

„Personal- und Sachaufwand

§ 41b. (1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundeskanzleramt aufzukommen.

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat für die Verhandlungen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.

(3) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler festzusetzen ist.“

3. Nach § 42i in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2013 werden folgende §§ 42j, 42k und 42l samt Überschriften eingefügt:

„Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Einrichtung der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten

§ 42j. Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane erstreckt sich der Wirkungsbereich der beim Bundeskriminalamt, beim Einsatzkommando Cobra und beim Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am 31. Dezember 2013 eingerichteten Dienststellenausschüsse weiterhin auch auf die jeweils aus diesen Bereichen der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten auf Dauer zugewiesenen Bediensteten, mit der Maßgabe, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten ist.

Anhängige Verfahren bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission

§ 42k. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 von der Aufsichtsbehörde fortzuführen. Erledigungen der Personalvertretungs-Aufsichtskommission gelten als entsprechende Erledigungen der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, bleiben unberührt. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid der Personalvertretungs-Aufsichtskommission ist das Verfahren von der Aufsichtsbehörde fortzusetzen.

Organisatorische Maßnahmen anlässlich der Einrichtung der Personalvertretungsaufsichtsbehörde

§ 42l. Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Aufsichtsbehörde erforderlich sind (wie insbesondere die für die Bestellung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen), können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013 getroffen werden.“

4. Dem § 45 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:

1.

§ 42l samt Überschrift mit 24. Mai 2013,

2.

§ 13 Abs. 1 Z 1 lit. a und die §§ 41b, 42j, 42k samt Überschriften mit 1. Jänner 2014.“

Artikel 14

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes als Dienstrechtsmandat zu erlassen.“

2. In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010“ die Wortfolge „oder gemäß § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012“ eingefügt.

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.“

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 9 Abs. 5 sowie § 18 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. In §§ 15a und 30 entfällt jeweils der zweite Satz.

2. Dem § 32 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) §§ 15a und 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Militärberufsförderungsgesetzes 2004

Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 – MilBFG 2004, BGBl. I Nr. 130/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, oder gemäß § 32 Abs. 2 Z 1 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sowie gemäß § 52 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, BGBl. I Nr. 167/2002, zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.“

2. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem örtlich zuständigen Militärkommando.“

3. § 8 Abs. 1 Z 4 lautet:

„4.

der Leistung eines Präsenzdienstes als Milizübung, als Einsatzpräsenzdienst, als außerordentliche Übung, als Aufschubpräsenzdienst oder als Auslandseinsatzpräsenzdienst gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001.“

4. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 4 der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt und im Eintrag zu § 82 das Wort „Missständen“ durch das Wort „Mängeln“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 10 wird das Wort „Zubereitungen“ durch die Worte „Gemische (Zubereitungen)“ ersetzt.

3. Dem § 2 Abs. 11 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“

4. In § 2 wird nach Abs. 11 folgender Abs. 11a eingefügt:

„(11a) Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die physische und die psychische Gesundheit zu verstehen.“

5. § 2 Abs. 13 lautet:

„(13) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

6. In § 3 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „und Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „sowie der Integrität und Würde“ ersetzt.

7. In der Überschrift zu § 4 wird nach dem Wort „Maßnahmen“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt.

8. § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:“

9. In § 4 Abs. 1 Z 5 wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und treten an die Stelle der Z 6 folgende Bestimmungen:

„6.

die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

7.

der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.“

10. In § 4 Abs. 5 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

„2a.

nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,“

11. In § 4 Abs. 6 wird im zweiten Satz das Wort „Arbeitsmediziner“ durch die Wortfolge „Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen, Ergonominnen und Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen,“ ersetzt.

12. In § 7 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

„4a.

Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation,“

13. In § 7 Z 7 werden nach dem Ausdruck „Technik,“ die Wortfolge „Tätigkeiten und Aufgaben,“, nach dem Ausdruck „Arbeitsorganisation,“ der Ausdruck „Arbeitsabläufen,“ und nach dem Ausdruck „Arbeitsbedingungen,“ der Ausdruck „Arbeitsumgebung,“ eingefügt.

14. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sicherheitsvertrauenspersonen sind Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.“

15. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „Integrität und Würde“ ersetzt.

16. In § 23 Abs. 5 lautet der zweite Satz:

„Sie müssen fest, trittsicher und rutschfest sein.“

17. Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:

1.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit explosionsgefährlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

a.

der 1. Gefahrenklasse (explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff) ausgenommen die Unterklassen 1.5 und 1.6,

b.

der 8. Gefahrenklasse Typ A und B (selbstzersetzliche Stoffe und Gemische),

c.

der 15. Gefahrenklasse Typ A und B (organische Peroxide);

2.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 4., 13. und 14. Gefahrenklasse (oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe);

3.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

a.

der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 3,

b.

der 7. Gefahrenklasse (entzündbare Feststoffe),

c.

der 15. Gefahrenklasse (organische Peroxide) Typ C bis F;

4.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

a.

der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 2,

b.

der 8. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F,

c.

der 9. und 10. Gefahrenklasse (pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe),

d.

der 11. Gefahrenklasse (selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische),

e.

der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 2 und 3,

f.

der 15. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F;

5.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

a.

der 2. Gefahrenklasse (entzündbare Gase),

b.

der 3. Gefahrenklasse (entzündbare Aerosole),

c.

der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 1,

d.

der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 1;

6.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

a.

der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 1 bis 3,

b.

der 24. und 25. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition), jeweils Gefahrenkategorie 1 und 2,

c.

der 26. Gefahrenklasse (Aspirationsgefahr);

7.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

a.

der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 4,

b.

der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;

8.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

a.

der 18. Gefahrenklasse (Ätzwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorien 1A, 1B und 1C,

b.

der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenschädigung) Gefahrenkategorie 1;

9.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

a.

der 18. Gefahrenklasse (Reizwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorie 2,

b.

der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenreizung) Gefahrenkategorie 2,

c.

der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;

10.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 20. Gefahrenklasse (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut);

11.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 21. Gefahrenklasse (Keimzellmutagenität);

12.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 22. Gefahrenklasse (Karzinogenität);

13.

Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 23. Gefahrenklasse (Reproduktionstoxizität).“

18. In § 41 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997“ durch das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10“ und das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002“ ersetzt.

19. In § 52 Z 5 entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.

20. In § 56 Abs. 1 und 2 sowie in § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird jeweils die Ressortbezeichnung „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Ressortbezeichnung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

21. In § 56 Abs. 2 wird die Wortfolge „auf Anfrage den Dienststellenleitern und sonstigen Bundesbediensteten zu übermitteln“ durch die Wortfolge „im Internet zu veröffentlichen“ ersetzt.

22. In § 57 Abs. 6 entfällt jeweils vor den Worten „Ärzten“, „Ärzte“ und „Arzt“ das Wort „ermächtigten“.

23. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.“

24. In § 62 Abs. 5 wird die Wortfolge „die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen“ durch die Wortfolge „über fachliche Kenntnisse verfügen“ ersetzt.

25. In § 62 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Tätigkeiten im Sinne der Abs. 2 bis 5“ die Wortfolge „ ,ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern,“ eingefügt.

26. In § 67 Abs. 5 Z 4 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

27. In § 76 Abs. 3 wird die Ressortbezeichnung „Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Ressortbezeichnung „Gesundheit“ ersetzt.

28. In § 80 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Arbeitsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.“

29. In § 80 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte“ durch die Wortfolge „Die Präventivfachkräfte haben“ ersetzt.

30. In der Überschrift zu § 82 sowie in § 82 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Mißständen“ bzw. „Mißstände“ durch das Wort „Mängeln“ bzw. „Mängel“ ersetzt.

31. In § 84 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Leiter“ durch die Wortfolge „Leiterin oder Leiter oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter“ ersetzt.

32. § 94 Abs. 3 lautet:

„(3) § 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. November 1976 über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, gilt mit der Maßgabe, dass der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. Dezember 1973 über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – B-VGÜ, BGBl. II Nr. 15/2000, ersetzt wird.“

33. § 98 Abs. 2 lautet:

„(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 60 Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.“

34. § 98 Abs. 8 entfällt.

35. In § 99 Abs. 5 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 16 Abs. 3, 4, 5 erster Satz und Abs. 6 bis 11“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie 9 bis 11“, das Zitat „§ 52 Abs. 3 bis  6“ durch das Zitat „§ 52 Abs. 4 bis 6“, das Zitat „§ 54 Abs. 2 bis 9“ durch das Zitat „§ 54 Abs. 6“ und das Zitat „§ 55 Abs. 2 bis 10“ durch das Zitat „§ 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10“ ersetzt.

36. § 101 Abs. 3 und 5 Z 4 entfällt.

37. In § 101 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „§ 48 Abs. 4 und 5 AAV“ durch das Zitat „§ 48 Abs. 5 AAV“ ersetzt.

38. In § 101 Abs. 5 Z 3 wird das Zitat „§ 62 Abs. 1 bis 3 AAV“ durch das Zitat „§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV“ ersetzt.

39. In § 101 Abs. 5 Z 6 wird das Zitat „§§ 66 bis 72 AAV“ durch das Zitat „§ 66, 67 Abs. 3 sowie §§ 68 bis 72 AAV“ ersetzt.

40. § 102 Abs. 3 entfällt.

41. In § 104 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV) oder“.

42. Dem § 107 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die § 4 und § 82 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 10, 11, 11a und 13, § 3 Abs. 1, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1, 5 und 6, § 7 Z 4a und 7, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 40 Abs. 7, § 41 Abs. 4 Z 1, § 52 Z 5, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 5 und 7, § 67 Abs. 5 Z 4, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 82, § 82 Abs. 1 und 3, § 84 Abs. 3 Z 3, § 98 Abs. 2, § 99 Abs. 5 sowie § 101 Abs. 5 Z 1, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 101 Abs. 3 und 5 Z 4 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Überbrückungshilfengesetzes

Das Überbrückungshilfengesetz – ÜHG, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des Dienststandes“.

2. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

§ 13. § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz – PTSG, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 9 wird nach dem Wort „Disziplinarangelegenheiten“ die Wortfolge „und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ eingefügt und wird der Ausdruck „des 9. Abschnittes“ durch den Ausdruck „des 8. Abschnittes und des 9. Abschnittes“ ersetzt.

2. In § 17 Abs. 9 Z 5 wird der Ausdruck „der Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „des Bundesverwaltungsgerichts“ ersetzt.

3. § 17 Abs. 10 entfällt.

4. In § 17a Abs. 8 wird das Zitat „§ 273 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 278 Abs. 1“ ersetzt.

5. Dem § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 17 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 17 Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird aufgehoben.

2. § 27 lautet:

§ 27. Auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Zuständige Behörde ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.“

3. In § 29 wird nach Abs. 2g folgender Abs. 2h eingefügt:

„(2h) Die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013 verfügte Aufhebung von § 22 wird mit 1. Jänner 2014 wirksam. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts lautet:

„Ordentliche Gerichte“

1a. Nach dem § 97 wird folgender § 97a eingefügt:

§ 97a. (1) Die bisherige Vorsteherin des Bezirksgerichts Enns ist von Amts wegen auf eine Planstelle für Richterinnen oder Richter bei Bezirks- oder Landesgerichten des Bundeslands Oberösterreich zu ernennen bzw. zu versetzen.

(2) Die Bundesministerin für Justiz hat vor dieser Versetzung ein Gutachten des Personalsenats (Außensenats) des Oberlandesgerichts Linz darüber einzuholen, zu welchem Gericht diese Versetzung erfolgen soll.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.“

2. Dem § 98 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Die Überschrift des Zweiten Abschnitts in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 97a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden.“

Fischer

Faymann