Published: 2013-12-31
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995699/vwg-aufwandersatzverordnung--vwg-aufwersv.html
Key Benefits:
517. Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV)
Auf Grund der §§ 35 Abs. 4 Z 3 und 53 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird verordnet:
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. |
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei |
737,60 Euro |
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2. |
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei |
922,00 Euro |
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3. |
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei |
57,40 Euro |
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4. |
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei |
368,80 Euro |
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5. |
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei |
461,00 Euro |
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6. |
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) |
553,20 Euro |
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7. |
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) |
276,60 Euro |
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, außer Kraft.
Faymann