Advanced Search

VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 – VwGH-AufwErsV


Published: 2013-12-31
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995698/vwgh-aufwandersatzverordnung-2014--vwgh-aufwersv.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

518. Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 – VwGH-AufwErsV)

Auf Grund des § 49 Abs. 1, 2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 und des § 56 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der nach § 48 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1 Z 1, § 55 und § 56 Abs. 1 VwGG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

1.

Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 und § 56 Abs. 1 VwGG:

a)

Ersatz des Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand)

1106,40 Euro

In Fällen eines Fristsetzungsantrages, sofern die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG zutreffen, jedoch nur ........................................................................... 553,20 Euro

b)

Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Revisionswerber als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)

1383,00 Euro

c)

Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach § 55 zweiter Satz VwGG zutreffen

829,80 Euro

2.

Zu § 48 Abs. 2 Z 1und 3 VwGG:

a)

Ersatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG als obsiegende Partei mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war (Schriftsatzaufwand)

553,20 Euro

b)

Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)

691,50 Euro

3.

Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 VwGG:

a)

Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war (Schriftsatzaufwand)

1106,40 Euro

b)

Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)

1383,00 Euro

4.

Zu § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG:

a)

Ersatz des Aufwandes, der für die Partei mit Ausnahme der lit. b in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

553,20 Euro

b)

Ersatz des Aufwandes, der für die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG in den Fällen des § 54 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)

276,60 Euro

§ 2. Die Höhe der nach § 49 Abs. 4 VwGG als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

Der Revisionswerber, die Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 29,50 Euro und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 50 Euro festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, außer Kraft.

(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschalbeträgen zu berechnen.

Faymann