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Änderung der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014


Published: 2014-01-17
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995686/nderung-der--vwgh-aufwandersatzverordnung-2014-.html

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8. Verordnung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst, mit der die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 geändert wird

Auf Grund des § 79 Abs. 11 letzter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, und des § 4 Abs. 5 fünfter Satz des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, wird verordnet:

Die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 – VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 werden folgende §§ 3 und 4 eingefügt:

§ 3. Für die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren gilt:

1.

Auf die nach den – gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – §§ 48 Abs. 1 bis 3, 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 56 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, anzuwenden.

2.

Die Höhe der nach dem – gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden – § 49 Abs. 4 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgestellt:

Der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und ein Mitbeteiligter haben als obsiegende Parteien zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen zusätzlichen Kosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 29,50 Euro und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 50 Euro festgestellt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitz des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise acht Stunden nicht, besteht der Anspruch auf Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe; unterschreitet sie fünf Stunden, besteht kein Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale.

§ 4. Auf die im Verfahren über Revisionen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes – VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013, als Aufwandersatz zu leistenden und als Aufenthaltskosten zu ersetzenden Pauschalbeträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.“

2. Der bisherige § 3 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“; Abs. 2 lautet:

„(2) Die §§ 3 und 4 und die neue Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“

Ostermayer