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Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung


Published: 2014-01-20
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995682/geltungsbereich-der-europischen-charta-der-lokalen-selbstverwaltung.html

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7. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich der Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung (BGBl. Nr. 357/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 5/2012) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Monaco

10. Jänner 2013

San Marino

29. Oktober 2013

 

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben diese Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Monaco:

Gemäß Art. 12 Abs. 2 der Charta erklärt das Fürstentum Monaco, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:

-

Art. 2;

-

Art. 3 Abs. 2;

-

Art. 4 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6;

-

Art. 5;

-

Art. 6 Abs. 1 und 2;

-

Art. 7 Abs. 1 und 3;

-

Art. 8 Abs. 1 und 2;

-

Art. 9 Abs. 5, 6 und 7;

-

Art. 10 Abs. 1 und 3;

-

Art. 11.

Die Fürstliche Regierung ruft in Erinnerung, dass das Gebiet des Fürstentums, mit einer Fläche von ca. 2 km², nur aus einer einzigen Gemeinde besteht, die eine autonome, in der Verfassung verankerte juristische Person und eine Institution nach öffentlichem Recht ist. Daher gilt in Monaco das Konzept der lokalen Selbstverwaltung, wie im Art. 3 der Charta vereinbart, unter Berücksichtigung der spezifischen institutionellen und geographischen Gegebenheiten des Landes, wie im Rahmen von Titel IX der Verfassung definiert und durch das Gesetz Nr. 959 vom 24. Juli 1974 über die kommunale Organisation geändert.

San Marino:

Gemäß Art. 12 Abs. 2 erklärt San Marino, für sich nachstehende Artikel und Absätze als bindend anzusehen:

-

Art. 2;

-

Art. 3 Abs. 1 und 2;

-

Art. 4 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6;

-

Art. 5;

-

Art. 6 Abs. 1 und 2;

-

Art. 7 Abs. 1, 2 und 3;

-

Art. 8 Abs. 1, 2 und 3;

-

Art. 9 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7;

-

Art. 10 Abs. 1, 2 und 3;

-

Art. 11.

San Marino hält daran fest, dass Art. 9 der Charta dahingehend auszulegen ist, dass er ein allgemeines Prinzip der Finanzautonomie herstellt, wonach die lokalen Behörden berechtigt sind, frei über die ihnen zugeteilten Finanzmittel für die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der nationalen Wirtschaftspolitik zu verfügen.

 

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs vom 30. März 2012 zufolge hat Aserbaidschan1 die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Art. 12 der Charta zu Art. 4 dahingehend revidiert, dass es Art. 4 Abs. 3 für sich als nicht bindend ansieht.

Weiters hat Aserbaidschan am 13. November 2013 erklärt, dass die Regierung der Republik Aserbaidschan, nach dem Gesetz der Republik Aserbaidschan Nr. 690-IVQ vom 21. Juni 2013, beschlossen hat, den Passus „Art. 10 Abs. 1 und 2“ in ihrer Erklärung zu Art. 12 der Charta durch den Passus „Art. 10 Abs. 1, 2 und 3“ zu ersetzen.

 

Ferner hat Bulgarien2 die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2012 vollständig zurückgezogen.

 

Ostermayer