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Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes


Published: 2014-02-17
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995628/nderung-des-landesvertragslehrpersonengesetzes-1966-und-des-land--und-forstwirtschaftlichen-landesvertragslehrpersonengesetzes-.html

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10. Bundesgesetz, mit dem das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.468,4

2

2.813,1

3

3.157,9

4

3.502,7

5

3.847,4

6

4.192,2

7

4.405,1

 

2. In § 19 wird

a) der Betrag „90 €“ in Abs. 8 Z 1 durch den Betrag „91,8 €“ ersetzt,

b) der Betrag „120 €“ in Abs. 8 Z 2 durch den Betrag „122,4 €“ ersetzt,

c) der Betrag „150 €“ in Abs. 8 Z 3 und in Abs. 9 durch den Betrag „153 €“ ersetzt,

d) der Betrag „300 €“ in Abs. 10 durch den Betrag „306,1 €“ ersetzt,

e) der Betrag „450 €“ in Abs. 10 durch den Betrag „459,1 €“ ersetzt.

3. Die Tabelle in § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

Funktions-

dauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

 

A

B

C

D

 

Euro

bis zu 5 Jahre

612,1

1.071,2

1.275,3

1.479,3

mehr als 5 Jahre

714,1

1.275,3

1.479,3

1.683,3

 

4. In § 21 Abs. 2 werden der Betrag „500 €“ in Z 1 durch den Betrag „510,1 €“ und der Betrag „600 €“ in Z 2 durch den Betrag „612,1 €“ ersetzt.

5. In § 22 Abs. 2 werden der Betrag „24 €“ in Z 1 durch den Betrag „24,5 €“ und der Betrag „12 €“ in Z 2 durch den Betrag „12,2 €“ ersetzt.

6. In § 23 Abs. 4 wird der Betrag „33,4 €“ durch den Betrag „34,1 €“ ersetzt.

7. In § 24 Abs. 1 wird der Betrag „36 €“ durch den Betrag „36,7 €“ ersetzt.

8. In § 24 Abs. 2 wird der Betrag „180 €“ durch den Betrag „183,6 €“ ersetzt.

9. Dem § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 8 bis 10, 20 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 4 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle in § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der

Entlohnungs-stufe

Euro

1

2.468,4

2

2.813,1

3

3.157,9

4

3.502,7

5

3.847,4

6

4.192,2

7

4.405,1

 

2. In § 20 wird

a) der Betrag „90 €“ in Abs. 4 Z 1 durch den Betrag „91,8 €“ ersetzt,

b) der Betrag „120 €“ in Abs. 4 Z 2 durch den Betrag „122,4 €“ ersetzt,

c) der Betrag „150 €“ in Abs. 4 Z 3 und in Abs. 5 durch den Betrag „153 €“ ersetzt,

d) der Betrag „300 €“ in Abs. 6 durch den Betrag „306,1 €“ ersetzt,

e) der Betrag „450 €“ in Abs. 6 durch den Betrag „459,1 €“ ersetzt,

f) der Betrag „400 €“ in Abs. 7 durch den Betrag „408,1 €“ ersetzt,

g) der Betrag „600 €“ in Abs. 7 durch den Betrag „612,1 €“ ersetzt,

h) der Betrag „720 €“ in Abs. 7 durch den Betrag „734,5 €“ ersetzt.

3. Die Tabelle in § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

Funktions-

dauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

 

A

B

C

D

 

Euro

bis zu 5 Jahre

612,1

1.071,2

1.275,3

1.479,3

mehr als 5 Jahre

714,1

1.275,3

1.479,3

1.683,3

 

4. In § 22 Abs. 2 werden der Betrag „700 €“ in Z 1 durch den Betrag „714,1 €“ und der Betrag „850 €“ in Z 2 durch den Betrag „867,2 €“ ersetzt.

5. In § 23 Abs. 2 werden der Betrag „30 €“ in Z 1 durch den Betrag „30,6 €“ und der Betrag „12 €“ in Z 2 durch den Betrag „12,2 €“ ersetzt.

6. In § 24 Abs. 4 wird der Betrag „33,4 €“ durch den Betrag „34,1 €“ ersetzt.

7. In § 25 Abs. 1 wird der Betrag „36 €“ durch den Betrag „36,7 €“ ersetzt.

8. In § 25 Abs. 2 wird der Betrag „180 €“ durch den Betrag „183,6 €“ ersetzt.

9. Dem § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 4 bis 7, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 2, 24 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2014 treten mit 1. September 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann