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Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V und der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für ...


Published: 2014-02-18
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26. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V) und die Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V) geändert werden

Artikel 1

Auf Grund der §§ 6, 51 Abs. 2, 52, 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet: „Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 (VGÜ 2014)“

2. In § 2 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch“ durch die Wortfolge „Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 17 wird das Wort „Chlorbenzole“ durch das Wort „Chlorbenzol“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 21 wird die Wortfolge „Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen“ durch die Wortfolge „Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

6. § 2 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass

1.

Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder

2.

das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Grenzwerteverordnung 2011 (GKV 2011), BGBl. II Nr. 429/2011, zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV 2011 in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.

(4) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 4 und 41 ASchG) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass

1.

die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Arbeitnehmer/innen in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene (www.arbeitsinspektion.gv.at) nicht überschreitet oder

2.

das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der GKV 2011 zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der GKV 2011 in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind.

(5) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Hersteller/innen und Inverkehrbringer/innen, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.“

7. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als 30 Minuten durchgehend getragen werden müssen;“

8. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

„Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der/die Arbeitnehmer/in dieser Einwirkung ausgesetzt ist.“

9. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „erster Hilfe“ durch die Wortfolge „Erster Hilfe“ ersetzt.

10. In § 3b Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

11. In § 4 Abs. 3 und in § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „Arbeitsmediziner“ durch den Ausdruck „Arbeitsmediziner/innen“ ersetzt.

12. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011),“

13. § 6 samt Überschrift lautet:

„Gemeinsame Bestimmungen

§ 6. (1) Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.

(3) Untersuchungen, die denselben/dieselbe Arbeitnehmer/in betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.

(4) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 50 ASchG und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

(5) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der/die untersuchende Arzt/Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.

(6) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte/Ärztinnen oder Labors herangezogen, so hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er/sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(7) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (www.bmask.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.

(8) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 79 ASchG bestellten Arbeitsmedizinern/Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Arbeitgeber/innen müssen den untersuchenden Ärzten/Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer/innen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte/Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des/der zu untersuchenden Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.

(9) Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen haben Änderungen ihres Namens, ihrer Anschrift, der für die Ermächtigung maßgeblichen Umstände sowie die Einstellung ihrer Tätigkeit unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen.“

14. § 6a samt Überschrift lautet:

„Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

§ 6a. (1) Der/die Arbeitgeber/in hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 49 Abs. 1 ASchG unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 DOK-VO entsprechend anzupassen.

(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des/der untersuchenden Arztes/Ärztin auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des/der untersuchten Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 52 ASchG auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.

(3) Der/die untersuchende Arzt/Ärztin muss den/die Arbeitgeber/in nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.

15. In § 8 Abs. 1 Z 2 entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 2 und der Punkt am Ende der Z 3 wird durch das Wort „und“ ersetzt.

16. § 8 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

„4.

dass die ermächtigten Ärzte/Ärztinnen sowie die Ärzte/Ärztinnen der Arbeitsinspektion dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben.“

17. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4“ durch die Wortfolge „gemäß § 5 Abs. 1 Z 2, 3 und 4“ ersetzt.

18. An § 11 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Der Titel der Verordnung und § 2 Abs. 1 Z 9, Z 17 und Z 21, § 2 Abs. 2, 3, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 2, § 3b Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 4, § 6 samt Überschrift, § 6a samt Überschrift, § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie Abs. 2 und Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

19. Anlage 1 in der bisherigen Fassung wird aufgehoben und durch die nachfolgende Anlage 1 ersetzt.

20. Anlage 2 in der bisherigen Fassung wird aufgehoben und durch die nachfolgende Anlage 2 ersetzt.

Artikel 2