Published: 2014-02-24
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995619/gesamtheit-der-offenen-transitrume.html
Key Benefits:
32. Kundmachung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Gesamtheit der offenen Transiträume
Auf Grund des § 17 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird kundgemacht:
Offene Transiträume bestehen an folgenden Grenzübergangsstellen:
1. |
Flughafen Graz, |
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2. |
Flughafen Salzburg, |
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3. |
Flughafen Wien-Schwechat. |
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Graz bestehen im Umfang der in den Anlagen A und B farblich markierten Räumlichkeiten.
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Salzburg bestehen im Umfang der in den Anlagen C bis E farblich markierten Räumlichkeiten.
Die offenen Transiträume an der Grenzübergangsstelle Flughafen Wien-Schwechat bestehen im Umfang der in den Anlagen F bis O farblich markierten Räumlichkeiten.
Mikl-Leitner