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Änderung des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004)


Published: 2014-03-12
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995584/nderung-des-bundesgesetzes-ber-die-universitt-fr-weiterbildung-krems--%2528duk-gesetz-2004%2529.html

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15. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

„6.

Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.“

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems Universitätslehrgänge und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien („PhD“-Studien) gemäß § 5 Abs. 1a bis 1d angeboten werden.“

3. Nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a bis 1d eingefügt:

„(1a) Zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses können „PhD“-Studien eingerichtet werden. Die Dauer dieser Studien beträgt mindestens drei Jahre.

(1b) Den Absolventinnen und Absolventen ist nach positivem Abschluss eines „PhD“-Studiums der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, zu verleihen.

(1c) Die Einrichtung eines „PhD“-Studiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011.

(1d) Acht Jahre nach Einrichtung des „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich § 4 Abs. 2 Z 6 stattzufinden.“

Fischer

Faymann