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Inkrafttreten des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeins...


Published: 2014-03-20
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49. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend das Inkrafttreten des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. III Nr. 38/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 1/2004) gemäß seinem Art. 13 Abs. 3 mit 28. September 2005 in Kraft getreten.

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Gemäß Artikel 7 Absatz 2:

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens im Hinblick auf Taten eigener Staatsangehöriger nur dann gebunden zu sein, wenn die Tat auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.

2. Gemäß Artikel 10 Absatz 2:

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, in folgenden Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebunden zu sein:

a)

wenn die Tat, die dem Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

b)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt hat:

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124 StGB);

Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);

Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);

Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);

Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);

Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);

Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);

Strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;

Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und

Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;

c)

wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

3. Gemäß Artikel 12 Absatz 4:

a)

Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens.

b)

Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, in einem schwebenden Verfahren auftritt.

4. Gemäß Artikel 13 Absatz 4:

Die Republik Österreich erklärt, dass das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 für sie in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten Anwendung findet, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.

 

Neben Österreich haben folgende weitere Staaten die Annahme des Übereinkommens notifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Belgien1, Dänemark2 (ohne Färöer und Grönland), Deutschland3, Estland, Finnland4, Frankreich2, Griechenland1, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande1, Polen, Portugal1, Schweden4, Slowakei, Slowenien, Spanien4, Ungarn, Vereinigtes Königreich4, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Dänemark2:

Dänemark behält sich gemäß Artikel 7 Absatz 2 vor, die Begründung seiner Gerichtsbarkeit in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erster Teil genannten Fällen davon abhängig zu machen, dass die Tat auch nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar ist, in dem die Tat begangen wurde (beiderseitige Strafbarkeit).

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c ist Dänemark in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 gebunden. Hinsichtlich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Handlungen umfasst die Erklärung Straftaten nach Kapitel 12 des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die Souveränität und die Sicherheit des Staates), Kapitel 13 (Straftaten gegen die Verfassung und die höchsten staatlichen Instanzen), Kapitel 14 (Straftaten gegen die öffentliche Gewalt) sowie Straftaten, die diesen gleichgestellt werden können. Dänemark versteht Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b in dem Sinne, dass davon unter anderem die Handlungen erfasst werden, die in § 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs beschrieben sind. Dänemark legt Artikel 10 ferner in dem Sinne aus, dass er nur die Möglichkeit betrifft, Strafen zu verhängen, nicht jedoch die Möglichkeit, Rechte abzuerkennen.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 akzeptiert Dänemark, dass die Gerichte in Dänemark eine die Auslegung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16 betreffende Frage, die in einem vor ihnen anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen wurde, an dem Mitglieder oder Beamte von Gemeinschaftsorganen oder von gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichteten Einrichtungen beteiligt sind, die in Ausübung ihres Amtes gehandelt haben, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen können, wenn sie diese Entscheidung zum Erlass ihres Urteiles für erforderlich halten.

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 erklärt Dänemark, dass das Übereinkommen für Dänemark ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung folgt, im Verhältnis zu Staaten gilt, die eine entsprechende Erklärung abgegeben haben.

Deutschland3:

Zu Artikel 10:

Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a, dass die Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, sofern nicht die Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist.

Zu Artikel 12:

Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 4, dass die Bundesrepublik Deutschland Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften anerkennt. Ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung Fragen nach Artikel 12 Absatz 3 vorzulegen, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seiner Entscheidung für erforderlich hält.

Zu Artikel 13:

Die Bundesregierung erklärt gemäß Artikel 13 Absatz 4, dass das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, ab dem ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Erklärung folgt, anwendbar wird.

Griechenland1:

Die Gerichtsbarkeit für Straftaten der Bestechung liegt bei den griechischen Gerichten, wenn einer der Fälle nach Artikel 7 Absatz 1 des durch das vorgenannte Gesetz angenommenen Übereinkommens gegeben ist. Die Bestimmungen des Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn die betreffende Straftat durch einen griechischen Staatsangehörigen im Ausland begangen wurde, selbst wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie begangen wurde, nicht strafbar ist.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens ist Griechenland in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c dieses Übereinkommens durch dessen Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens akzeptiert Griechenland die in diesem Artikel geregelte Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungsersuchen, die von seinen Gerichten gestellt werden.

Estland:

Die Republik Estland erklärt, dass ein estnisches Gericht gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens dem Europäischen Gerichtshof eine die Auslegung des Übereinkommens betreffende Frage, die in einem vor ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfen wurde, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es diese Entscheidung zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

Finnland4:

1. Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens auf seine Staatsangehörigen gemäß Kapitel 1 § 11 des Strafgesetzbuchs nur dann an, wenn die Straftat auch nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen strafbar ist und dafür auch vor einem Gericht dieses anderen Staates eine Strafe hätte verhängt werden können. Die Straftat kann daher in Finnland nicht härter bestraft werden als nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen möglich.

2. Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens nicht an.

3. Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens bindet Finnland in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Fällen nicht.

4. Finnland erklärt, dass gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens jedes finnische Gericht dem Europäischen Gerichtshof die in dem genannten Artikel erwähnten Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen kann.

Frankreich2:

1. Erklärung in Anwendung des Artikels 12 Absatz 4:

Gemäß der Erklärung, die Frankreich am 14. März 2000 in Anwendung des Artikels 35 des Vertrags über die Europäische Union abgegeben hat, erklärt die Französische Republik, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für eine die Auslegung der Artikel 1 bis 4 und 12 bis 16 des Übereinkommens betreffende Frage im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 3 anerkennt.

2. Erklärung in Anwendung des Artikels 7 Absatz 2:

Hinsichtlich der Fälle, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Übereinkommens genannten Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt Frankreich gemäß Artikel 6 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Personen, nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger oder eine offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen worden ist.

Italien:

Italien wird die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und d des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, ohne Vorbehalt anwenden; die Bestimmungen der Buchstaben b und c hingegen wird es unter den derzeit in Artikel 7, 9 und 10 des italienischen Strafgesetzbuches genannten Umständen anwenden.

Italien ist in den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Fällen nicht durch Artikel 10 Absatz 1 gebunden.

Italien wird im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 das Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 12 in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten anwenden, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.

Litauen:

Der Seimas der Republik Litauen erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, dass die Republik Litauen die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d des Übereinkommens vorgesehenen Regeln zur Gerichtsbarkeit nicht anwendet. Der Seimas der Republik Litauen erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens anerkennt.

Luxemburg:

1. Nach Artikel 7 Absatz 2 des am 26. Mai 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie außer in den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens genannten Fällen die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit nur dann anwendet, wenn der Täter die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt.

2. Nach Artikel 12 Absatz 4 des am 26. Mai 1997 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 3 des Übereinkommens anerkennt.

Niederlande1:

Vorbehalt zu Artikel 7:

Die niederländische Regierung erklärt, dass die Niederlande in Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 in den nachstehenden Fällen die Gerichtsbarkeit ausüben können:

Buchstabe a:

im Falle einer Straftat, die ganz oder teilweise im niederländischen Hoheitsgebiet begangen worden ist;

Buchstabe b:

im Falle einer Straftat nach Artikel 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige und niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Buchstabe c:

wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Buchstabe d:

wenn es sich um Bedienstete eines Organs der Europäischen Gemeinschaften mit Sitz in den Niederlanden oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung mit Sitz in den Niederlanden handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist.

Portugal1:

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Portugal Folgendes:

a) Handelt es sich bei dem Straftäter um einen portugiesischen Staatsangehörigen, der jedoch kein nationaler Beamter ist, so wendet Portugal die Bestimmung der Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens nur an, wenn

der Straftäter sich in Portugal befindet;

die begangene Straftat auch nach dem am Tatort geltenden Recht geahndet wird, es sei denn, an diesem Ort wird keine Gerichtsbarkeit in Bezug auf Sanktionen ausgeübt;

die Tat überdies eine auslieferungsfähige Straftat darstellt und der Auslieferung nicht stattgegeben werden kann.

b) Portugal wendet die Bestimmung über die Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens nicht an.

Zu Artikel 12 Absatz 4 erklärt Portugal, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung betreffend die Auslegung des Übereinkommens gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens anerkennt.

Im Rahmen des Artikels 13 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass es das Übereinkommen in ihren Beziehungen zu den anderen Mitgliedstaaten, die dieselbe Erklärung abgegeben haben, anwendet.

Schweden4:

Erklärungen:

Gemäß Artikel 7 Absatz 2:

a) dass Schweden nicht beabsichtigt, seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen sich die Straftat gegen einen Gemeinschaftsbeamten gemäß Artikel 1 oder ein Mitglied der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einrichtungen gerichtet hat, das die schwedische Staatsbürgerschaft besitzt (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c); und

b) dass Schweden nicht beabsichtigt, seine Gerichtsbarkeit in den Fällen auszuüben, in denen der Täter Gemeinschaftsbeamter eines Organs oder einer Einrichtung ist, die ihren Sitz in Schweden hat (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d);

gemäß Artikel 10 Absatz 2:

dass Schweden jemand, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verurteilt worden ist, wegen derselben Tat verfolgen kann, sofern diese

a) ganz oder teilweise auf schwedischem Hoheitsgebiet begangen wurde (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) oder

b) gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen Schwedens gerichtet war (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b);

gemäß Artikel 12 Absätze 4 und 5:

dass die schwedischen Gerichte die Möglichkeit erhalten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung betreffend die Auslegung des Übereinkommens zu ersuchen. Diese Möglichkeit wird nicht auf Gerichte beschränkt, die letztinstanzlich entscheiden.

gemäß Artikel 13 Absatz 4: das Übereinkommen ist – noch bevor es in Kraft tritt – in Schwedens Beziehungen zu den anderen Mitgliedstaaten anwendbar, die dieselbe Erklärung abgegeben haben.

Spanien4:

Vorbehalt:

Spanien erklärt gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2, dass es in den unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Fällen nicht durch Absatz 1 des letztgenannten Artikels gebunden ist.

Erklärung:

Spanien erklärt gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absätze 4 und 5, dass es die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Fragen anerkennt, die diesem von den spanischen Gerichten, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

Ungarn:

Die Republik Ungarn erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Bestimmung über die Gerichtsbarkeit nicht anwenden wird.

Die Republik Ungarn erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie durch Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Republik Ungarn gerichtete Straftat darstellt (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b).

Die Republik Ungarn erklärt gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens, dass sie durch Artikel 10 Absatz 1 nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Amtsträger der Republik Ungarn unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c).

Die Republik Ungarn erkennt die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union an.

Vereinigtes Königreich4:

Vorbehalt, dass das Vereinigte Königreich die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d nicht anwendet.

Zypern:

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass sie die in Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehene Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs anerkennt.

 

Folgende weitere Staaten haben nach dem 28. September 2005 ihre Beitrittsurkunden hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Bulgarien

8. November 2007

Rumänien

8. November 2007

Tschechische Republik

17. Oktober 2013

 

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bulgarien:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen nach Artikel 12 Absatz 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, anerkennt. Der Oberste Kassationshof der Republik Bulgarien ist für die Vorlage von Vorabentscheidungen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Tschechische Republik:

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Tschechische Republik, dass sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des genannten Übereinkommens anwenden wird, wenn die Straftat als am Ort ihrer Begehung strafbar gilt oder der Ort ihrer Begehung unter keine Strafgerichtsbarkeit fällt, und dass sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d des genannten Übereinkommens zur Verfolgung der in diesem Übereinkommen definierten Straftaten nicht anwenden wird.

Gemäß Artikel 12 Absatz 4 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, erklärt die Tschechische Republik, dass sie die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in Artikel 12 Absatz 3 festgelegten Bedingungen anerkennt. Die Tschechische Republik behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, in einem schwebenden Verfahren auftritt.

 

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union zufolge haben die Niederlande1 mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba Inseln) ausgedehnt und anlässlich dessen nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Die niederländische Regierung erklärt für den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba Inseln), dass in Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 die Gerichtsbarkeit in den nachstehenden Fällen durch die Niederlande ausgeübt werden darf:

a) wenn die Straftat ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des karibischen Teils der Niederlande begangen worden ist;

b) im Falle einer Straftat nach Artikel 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige oder niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

c) wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;

Ostermayer