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Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe


Published: 2014-03-20
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995564/geltungsbereich-des-europischen-bereinkommens-ber-die-bermittlung-von-antrgen-auf-verfahrenshilfe.html

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52. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Zypern am 12. Februar 2014 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 8/2012) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:

Gemäß Art. 8 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als Übermittlungsstelle gemäß Art. 2 Abs. 1 bezeichnet wird, sowie als zentrale Empfangsstelle gemäß Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Zypern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b, dass es den Antrag auf Verfahrenhilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen auch dann entgegennehmen wird, wenn sie in Englisch oder Französisch abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.

Ostermayer