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Annahme einer neuen Anlage V zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika


Published: 2014-03-20
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995556/annahme-einer-neuen-anlage-v-zum-bereinkommen-der-vereinten-nationen-zur-bekmpfung-der-wstenbildung-in-den-von-drre-und-oder-wstenbildung-schwer-betro.html

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60. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Annahme einer neuen Anlage V zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Auf der vierten Tagung der Vertragsparteienkonferenz des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika (BGBl. III Nr. 139/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 44/2014) haben die Vertragsparteien am 22. Dezember 2000 folgende neue Anlage V zum Übereinkommen angenommen:

 

[Anlage V in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Anlage V in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

 

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist die Anlage V gemäß Art. 31 Abs. 3 des Übereinkommens mit 6. September 2001 in Kraft getreten.

 

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Übereinkommen, wird die Anlage V in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres kundgemacht.

Ostermayer