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Funktionsgebühren- und Sitzungsgeld-Verordnung


Published: 2014-04-11
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995533/funktionsgebhren--und-sitzungsgeld-verordnung.html

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75. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Funktionsgebühren und Sitzungsgeld für die Mitglieder der Verwaltungskörper und die Beiratsmitglieder der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Funktionsgebühren- und Sitzungsgeld-Verordnung)

Auf Grund

1.

des § 420 Abs. 5 Z 2 und 3 in Verbindung mit § 440a Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2013;

2.

des § 197 Abs. 5 Z 2 und 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013;

3.

des § 185 Abs. 5 Z 2 und 3 in Verbindung mit § 202 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013;

4.

des § 132 Abs. 5 Z 2 und 3 in Verbindung mit § 149b Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013;

5.

des § 67 Abs. 5 Z 2 und 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung regelt

1.

die Höhe und die Auszahlung der Funktionsgebühren für Mitglieder der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptverband genannt) sowie die Dauer des Anspruches auf diese Funktionsgebühren;

2.

die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Verwaltungskörper und die Beiratsmitglieder der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes.

Höhe der Funktionsgebühr

§ 2. (1) Die Höhe der Funktionsgebühr ist mit dem jährlichen Höchstausmaß nach Abs. 2 begrenzt und richtet sich nach der Mitgliedschaft zur jeweiligen Verwaltungskörpergruppe nach Abs. 3 sowie nach der jeweiligen Funktion innerhalb des einzelnen Verwaltungskörpers nach Abs. 4.

(2) Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt das Vierzehnfache von 40 % des Ausgangsbetrages nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

(3) Folgende Verwaltungskörpergruppen sind zu unterscheiden:

-

Gruppe 1: Verwaltungskörper des Hauptverbandes; Verwaltungskörper der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau; Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 400 000 Personen;

-

Gruppe 2: Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 250 000 Personen;

-

Gruppe 3: Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 100 000 Personen;

-

Gruppe 4: Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 50 000 Personen;

-

Gruppe 5: Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von mehr als 10 000 Personen;

-

Gruppe 6: Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates; Verwaltungskörper der Krankenversicherungsträger mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstand von höchstens 10 000 Personen.

Für die Ermittlung des jährlichen durchschnittlichen Gesamtversichertenstandes ist jeweils das zweitvorangegangene Kalenderjahr heranzuziehen.

(4) Die Höhe der Funktionsgebühr beträgt

1.

für den Verbandsvorsitzenden/die Verbandsvorsitzende und für die Obmänner/Obfrauen (für den Präsidenten/die Präsidentin) der in der linken Spalte angeführten Verwaltungskörpergruppe den in der rechten Spalte angeführten Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag:

              Gruppe 1              .................              100 %,

              Gruppe 2              ..................                88 %,

              Gruppe 3              ..................                76 %,

              Gruppe 4              ..................                64 %,

              Gruppe 5              ..................                52 %,

              Gruppe 6              ..................                40 %;

2.

für die in der linken Spalte angeführten Personen den in der rechten Spalte angeführten Bruchteil jener Funktionsgebühr, die den der gleichen Gruppe angehörenden Personen nach Z 1 gebührt, abgerundet auf den vollen Eurobetrag:

-

Vorsitzende der Kontrollversammlungen ................................................. jeweils fünf Zehntel;

-

Vorsitzende der Landesstellenausschüsse ................................................. jeweils vier Zehntel;

-

Vorsitzende der regionalen Leistungsausschüsse ...................................... jeweils drei Zehntel;

-

Mitglieder des Verbandsvorstandes mit Ausnahme des/der Verbandsvorsitzenden

-

und seiner/ihrer Stellvertreter/innen .......................................................... jeweils drei Zehntel;

3.

für die StellvertreterInnen der Personen nach den Z 1 und 2 erster und zweiter Teilstrich jeweils die Hälfte jener Funktionsgebühr, die der zu vertretenden Person gebührt, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

Höhe der Funktionsgebühr bei Ausübung mehrerer Funktionen

§ 3. (1) Übt eine Person bei zwei oder mehreren Sozialversicherungsträgern jeweils eine Funktion nach § 2 Abs. 4 aus, so gebührt nur die höhere oder höchste Funktionsgebühr in voller Höhe; die übrigen Funktionsgebühren sind in halber Höhe zu gewähren. Bei gleich hohen Funktionsgebühren hat nur der nach der Versichertenzahl größere oder größte Sozialversicherungsträger die Funktionsgebühr in voller Höhe zu gewähren; der oder die anderen Sozialversicherungsträger haben die Funktionsgebühr in halber Höhe zu gewähren.

(2) Übt eine Person bei ein und demselben Sozialversicherungsträger zwei oder mehrere Funktionen nach § 2 Abs. 4 aus, so ist nur die höhere oder höchste Funktionsgebühr zu gewähren.

Auszahlung der Funktionsgebühr

§ 4. Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr (§ 2) ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.

Dauer des Anspruches auf Funktionsgebühr

§ 5. Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.

Sitzungsgeld

§ 6. (1) Sitzungsgeld gebührt

1. den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Sozialversicherungsträgers oder des Hauptverbandes teilnehmen; das Gleiche gilt für die Mitglieder der Kontrollversammlungen, wenn sie in Ausübung ihrer Kontrollfunktion mit der Einzelprüfung der Gebarung des Sozialversicherungsträgers befasst sind;

2. den Mitgliedern der Beiräte der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper nach § 440a Abs. 5 Z 2 ASVG (§ 214 Abs. 4 Z 2 GSVG, § 202 Abs. 4 Z 2 BSVG, § 149b Abs. 4 Z 2 B-KUVG) oder an Beiratssitzungen teilnehmen.

(2) Neben einer Funktionsgebühr nach § 2 gebührt kein Sitzungsgeld. Für die Teilnahme an Beiratssitzungen gebührt das Sitzungsgeld höchstens viermal im Kalenderjahr.

(3) Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085 % des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 2, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

Schlussbestimmung

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 15. April 2014 in Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2005 tritt mit Ablauf des 14. April 2014 außer Kraft.

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