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Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus


Published: 2014-04-30
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995486/befristete-beschftigung-von-auslnderinnen-im-sommertourismus.html

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96. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 900 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

              Burgenland: ……………………………..               10

              Kärnten: …………………………………              115

              Niederösterreich: ……………………….               15, davon 5 für Schaustellerbetriebe

              Oberösterreich: …………………………              125, davon 10 für Schaustellerbetriebe

              Salzburg: ………………………………..              140, davon 2 für Schaustellerbetriebe

              Steiermark: ……………………………..              135, davon 10 für Schaustellerbetriebe

              Tirol: ……………………………………              220

              Vorarlberg: ……………………………..              100

              Wien: ……………………………………               40, davon 35 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2014 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

Hundstorfer